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{'item': 'LVwG-2016/30/0407-2'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 39§ 27§ 7Art 8§ 10Artikel 23Artikel 32§ 143§ 144Art 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0407-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 01.12.2015, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als die

§ 39Abs 2 Stb

G 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach § 10 Abs 3 StbG 1985 mit Wirkung vom 21.12.1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft

§ 27Abs 1 Stb

G 1985 am 09.07.1999 verloren hat. Mit Bescheid vom 01.12.2015, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als die

Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 mit Wirkung vom 21.12.1998 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 am 09.07.1999 verloren hat. Weiters wurde festgestellt, dass die minderjährigen und ledigen Kinder der Beschwerdeführerin, BB, geboren am Datum in Z, CC, geboren am Datum in Z und DD, geboren am Datum in Z die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung

§ 7Stb

G 1985 erworben haben und daher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Weiters wurde festgestellt, dass die minderjährigen und ledigen Kinder der Beschwerdeführerin, BB, geboren am Datum in Z, CC, geboren am Datum in Z und DD, geboren am Datum in Z die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung

Paragraph 7, StbG 1985 erworben haben und daher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.1994 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe. Mit Bescheid vom 16.12.1996, Zl ***, sei der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zugesichert worden, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheidet. Mit Schreiben vom 09.07.1998 habe die Beschwerdeführerin vom türkischen Innenministerium, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20

dem Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Zl 98/10510, die Genehmigung erhalten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.Mit Schreiben vom 09.07.1998 habe die Beschwerdeführerin vom türkischen Innenministerium, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20,

dem Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Zl 98/10510, die Genehmigung erhalten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.12.1998, Zl ***, rechtswirksam am 21.12.1998, sei der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 3 StbG 1985 verliehen worden.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.12.1998, Zl ***, rechtswirksam am 21.12.1998, sei der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 verliehen worden. Am 04.01.1999 sei die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt worden. Die Bestätigung sei am 31.12.1998 ausgestellt und in Y standesamtlich registriert worden. Anlässlich des Antrages auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ für Frau EE sei bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Personenstandsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 09.07.1999 wiedererworben habe. Die 3. Zeile dieses Auszuges betreffend die Beschwerdeführerin sei falsch übersetzt worden und würde es richtig heißen: „Sie ist gleichzeitig im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.“ Aufgrund dieses Auszuges stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 09.07.1999 wieder erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihr aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin weder beantragt noch sei ihr eine solche genehmigt worden. Da es sich beim türkischen Staatbürgerschafsrecht um fremdes Recht handle, auf welches der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964, Nr 403, über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und hat diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werde die Staatsbürgerschaft nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gelte insbesondere auch für die „Erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Art 8

des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.Nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werde die Staatsbürgerschaft nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gelte insbesondere auch für die „Erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Artikel 8, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe. Ihre nach dem ex lege Verlust der österreichische Staatsbürgerschaft geborenen minderjährigen und ledigen Kinder BB, geboren am Datum, CC, geboren am Datum und DD, geboren am Datum hätten daher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung nach § 7 Abs 1 Z 1 StbG 1985 erworben und seien durch Abstammung türkische Staatsbürger.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe. Ihre nach dem ex lege Verlust der österreichische Staatsbürgerschaft geborenen minderjährigen und ledigen Kinder BB, geboren am Datum, CC, geboren am Datum und DD, geboren am Datum hätten daher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 erworben und seien durch Abstammung türkische Staatsbürger. Im Zuge des Parteiengehörs habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, eine Stellungnahme abzugeben, was nicht erfolgt sei. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gegenständlich zwar weder ein urkundlicher Nachweis vorliege, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung abgegeben hat, noch ein dementsprechendes Zugeständnis ihrerseits. Von einer Anfrage bei den türkischen Behörden, ob und wann seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt worden sei, sei abgesehen worden, da amtsbekannt sei, dass derartige Anfragen unter Hinweis auf Datenschutzgründe von den türkischen Behörden prinzipiell negativ erledigt würden. Die Türkei sei jedoch eine demokratische Republik mit entsprechender Rechtsordnung, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass auch in der Türkei das Verwaltungshandeln rechtsstaatlichen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften folge. Wie in Österreich gelte auch im türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz der Grundsatz, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft über einen entsprechend gestellten Antrag des Verleihungswerbers erfolge. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates bzw von einer irrtümlichen oder zwangsweisen Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler der türkischen Behörden und des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen. Die Behörde sei nicht auf ein „Geständnis“ der Beschwerdeführerin oder auf einen urkundlichen Nachweis angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei am 06.01.1998 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden und sei sie somit keine türkische Staatsbürgerin mehr gewesen. Aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug gehe hervor, dass sie mit 09.07.1999 wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden sei obwohl sie gleichzeitig im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin bei der Geburt ihrer Kinder BB, geboren am Datum, CC, geboren am Datum und DD, geboren am Datum nicht österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, seien auch die Kinder nicht Österreicher durch Abstammung. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren keine Nachweise für ihre Behauptungen erbracht, dass ihr die türkische Staatsbürgerschaft ohne ihr Zutun und ohne Wissen, sogar gegen ihren Willen verliehen worden wäre. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde darin der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wesentlichen Verfahrensmängeln aufzuheben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass kein Wiedereinbürgerungsantrag der Beschwerdeführerin vorliege. Es hätte der Feststellung bedurft, wann ein derartiger Antrag gestellt wurde, weil der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Antragstellung und nicht mit der Wiedereinbürgerung erfolge. Die Bestätigung des Ausscheidens aus dem türkischen Staatsverband habe die Beschwerdeführerin erst nach Verleihung beigebracht. Damit habe die Behörde die Doppelstaatsbürgerschaft gebilligt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Zusicherung und der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt hätte, würde dieser nicht schaden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Staatsbürgerin gewesen sei. Zudem habe die Behörde zu Unrecht die mittlerweile novellierte Fassung des türkischen Staatsbürgerschaftsrechtes angewendet. Soweit die Behörde darauf verweise, dass ein Fehler der türkischen Behörden nicht angenommen werde, so werde darauf verwiesen, dass im türkischen Personenstandsregisterauszug davon die Rede sei, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig die türkische Staatsbürgerschaft besitze, was ein denklogischer Fehler sei. Es werde darauf verwiesen, dass türkische Entscheidungen des Ministerrates ebenso wie Entscheidungen österreichischer Behörden von Beamten vorbereitet würden und gleichermaßen fehleranfällig seien. Die Beschwerdeführerin habe den Austritt erklärt, als sie bemerkt habe, dass die Türkei von einer Doppelstaatsbürgerschaft ausgehe, sodass die Beschwerdeführerin staatenlos würde. Es werde zudem darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 15.03.1996, Zl ***, von der Österreicherin FF adoptiert worden sei. Betreffend die Kinder BB und CC werde ausgeführt, dass nach § 27 Abs 3 StbG 1985 ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsbürgerschaft außerdem nur verliere, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Willenserklärung sei nie abgegeben worden, sodass die beiden Kinder als Österreicher anzusehen seien.Betreffend die Kinder BB und CC werde ausgeführt, dass nach Paragraph 27, Absatz 3, StbG 1985 ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsbürgerschaft außerdem nur verliere, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Absatz eins,) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Absatz 2,) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Willenserklärung sei nie abgegeben worden, sodass die beiden Kinder als Österreicher anzusehen seien. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde abgegeben und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Mit Email vom 18.07.2016 wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine ergänzende Äußerung eingebracht, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten sei und im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos würde. Ein Antrag der zu einem Zeitpunkt gestellt werde, als die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht erteilt gewesen sei, aber später den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft bewirke, führe nicht zum Verlust der Staatsbürgerschaft. Die Erklärung, die zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft bei der Beschwerdeführerin geführt habe, sei zwar nach dem Zusicherungsbescheid aber vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgegeben worden, und sei daher unschädlich gewesen. Zudem sei die neuerliche Antragstellung zu dem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin noch Türkin gewesen sei, weil die türkische Ausbürgerung erst mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wirksam werde. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am Datum in Y, Türkei, geboren. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.12.1998, Zl ***, rechtswirksam am 21.12.1998, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 10Abs 3 Stb

G 1985 verliehen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.12.1998, Zl ***, rechtswirksam am 21.12.1998, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 verliehen. Aus der standesamtlich registrierten Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in X am 09.07.1998 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20

Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Zl 98/10510, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.Aus der standesamtlich registrierten Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn am 09.07.1998 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20,

Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Zl 98/10510, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in X, ausgestellt am 31.12.1998, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20

dem Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Zl 98/10510, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin

Artikel 23

, bzw die unter ihrer Vormundschaft befindlichen Kinder

Artikel 32

die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 31.12.1998, verloren haben.Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn, ausgestellt am 31.12.1998, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20,

dem Ministerratsbeschluss vom 06.01.1998, Zl 98/10510, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin

Artikel 23

, bzw die unter ihrer Vormundschaft befindlichen Kinder

Artikel 32

die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 31.12.1998, verloren haben. Aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin laut Beschluss des Ministerrates vom 09.07.1999, Zl 99/13055, und aufgrund des Artikel 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 21.12.1998 die türkische Staatsbürgerschaft am 09.07.1999 wiedererworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin nie angestrebt. Die Beschwerdeführerin hat drei minderjährige und ledige Kinder, welche nach dem 09.07.1999 geboren sind. BB, geboren am Datum, CC, geboren am Datum und DD, geboren am Datum, alle in Z. im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Dies ist nicht erfolgt. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden bzw des Türkischen Generalkonsulates in X, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden bzw des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: Abstammung § 7Paragraph 7

(1)Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt 1. die Mutter

§ 143

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,1. die Mutter

Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946 aus 1811,, Staatsbürgerin ist, 2. der Vater

§ 144Abs.

1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,2. der Vater

Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist, 3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft

§ 144Abs.

1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft

Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder 4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft

§ 144Abs.

1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft

Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde. Vaterschaftsanerkenntnisse

Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft

Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.Vaterschaftsanerkenntnisse

Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft

Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

(2)Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2)Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(3)Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
(3)Unbeschadet des Absatz eins, erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
  1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
  2. sie ansonsten staatenlos sein würden. § 17Paragraph 17
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder1.

der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. … Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

  1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
  2. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. …
(3)Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
(3)Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Absatz eins,) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Absatz 2,) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

Art 11des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Art 8

(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).

Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Artikel 8

, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

§ 27Abs 1 Stb

G 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG 1985 setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH vom 15.03.2012, Zl 2010/01/0022).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, Zl 2010/01/0022). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd II,

(1990)S. 296).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche , VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd römisch zwei,
(1990)S. 296). Jedwede Form einer zugunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen positiven Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. In Ansehung dieser gesetzlichen Bestimmungen hat sich die belangte Behörde daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG 1985 erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft auf einen ihrerseits gestellten Antrag erworben habe, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist und die Beschwerdeführerin dies auch nie konkret bestritten hat.In Ansehung dieser gesetzlichen Bestimmungen hat sich die belangte Behörde daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft auf einen ihrerseits gestellten Antrag erworben habe, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist und die Beschwerdeführerin dies auch nie konkret bestritten hat. Mit dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, das lediglich Behauptungen und keine Nachweise dafür enthält, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde kein von der Beschwerdeführerin auf die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellter Antrag vorliegt, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018).Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018). Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin vor noch war die Beschwerdeführerin geständig eine positive Willenserklärung im Sinne des § 27 StbG 1985 abgegeben zu haben. Sie hat jedoch auch nie konkret bestritten, einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben.Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin vor noch war die Beschwerdeführerin geständig eine positive Willenserklärung im Sinne des Paragraph 27, StbG 1985 abgegeben zu haben. Sie hat jedoch auch nie konkret bestritten, einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben. Von einem Fehler der türkischen Behörden – wie in der Beschwerde vorgebracht wird - wird im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen, da im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind. Worin ein eventueller Fehler liegen soll, hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret ausgeführt und hat sie es verabsäumt, diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Zudem ist aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 09.07.1999, Zl 99/13055, die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat. Dass dieser Auszug unrichtig wäre, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auch nicht konkret behauptet. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2014, Zl ***, die Möglichkeit ein, zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, diverse Dokumente bzw Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 27 Abs 1 StbG 1985 und des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist.In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 und des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist. Demgegenüber erscheint eine zwangsweise oder versehentliche "antragslose" Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten Antrag bzw ein darauf gerichtetes Bestreben der betroffenen Person undenkbar. Auch dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Überdies hat die Beschwerdeführerin nie konkret bestritten, einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt zu haben. Sie räumte sogar ein, dass sie eine diesbezügliche Erklärung abgegeben habe. Der Beschwerdeansicht zufolge schade die Erklärung, die zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft bei der Beschwerdeführerin geführt habe, jedoch nicht, da sie zwar nach dem Zusicherungsbescheid aber vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgegeben worden sei. Diesem Beschwerdeeinwand ist entgegenzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl VwGH vom 09.09.2014, Zl Ra 2014/22/0031). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH vom15.03.2012, 2010/01/0061, mit Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, S. 296).Diesem Beschwerdeeinwand ist entgegenzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde vergleiche VwGH vom 09.09.2014, Zl Ra 2014/22/0031). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche VwGH vom15.03.2012, 2010/01/0061, mit Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 1990, S. 296). Es ist daher unzutreffend, dass die türkische Ausbürgerung erst mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wirksam wird und geht dieses Beschwerdevorbringen sohin ins Leere. Was das Vorbringen des neuerlichen Austrittes und der daraus resultierenden Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2016 angegeben, keine Kenntnis eines neuerlichen Austrittes aus dem türkischen Staatsverband zu haben. Auch dem erkennenden Gericht liegen hiezu keine Unterlagen vor. Zudem hätte die Behörde ein abermaliges Ausscheiden nicht berücksichtigen können, hat sie mit dem angefochtenen Bescheid doch nur den aufgrund der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 09.07.1999 ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt, nicht aber die Staatsbürgerschaft entzogen. Davon ausgehend wurde aber auch die (nunmehrige) Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkt (vgl VwGH vom 15.03.2012, Zl 2010/01/0061).Zudem hätte die Behörde ein abermaliges Ausscheiden nicht berücksichtigen können, hat sie mit dem angefochtenen Bescheid doch nur den aufgrund der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 09.07.1999 ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt, nicht aber die Staatsbürgerschaft entzogen. Davon ausgehend wurde aber auch die (nunmehrige) Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch den angefochtenen Bescheid bewirkt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, Zl 2010/01/0061). Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Staatsbürgerschaftsbehörde die Doppelstaatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gebilligt hätte, wird ausgeführt, dass im türkischen Staatsbürgerschaftsrecht vorgesehen ist, dass türkische Staatsbürger zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband einer Genehmigung bedürfen, welche erst nach Ausstellung eines Zusicherungsbescheides erteilt wird. Die endgültige Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt sodann nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Aufgrund dieses Systems, das erst nach Verleihung der Staatsbürgerschaft die endgültige Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorsieht, kann von einer Billigung einer Doppelstaatsbürgerschaft durch die belangte Behörde sohin keine Rede sein. Zu den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zur Adoption der Beschwerdeführerin wird festgehalten, dass für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, was mit diesem Vorbringen bezweckt werden soll, zumal die am Datum geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft am 09.07.1999 bereits 25 Jahre alt war und die Bestimmung des § 27 Abs 3 StbG 1985 sohin nicht anwendbar ist.Zu den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zur Adoption der Beschwerdeführerin wird festgehalten, dass für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, was mit diesem Vorbringen bezweckt werden soll, zumal die am Datum geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft am 09.07.1999 bereits 25 Jahre alt war und die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, StbG 1985 sohin nicht anwendbar ist. Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Beibehaltung noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat; dies wurde nicht einmal behauptet. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin daher nach § 27 Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 09.07.1999 ex lege verloren.In Ansehung der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin daher nach , Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 09.07.1999 ex lege verloren. Betreffend die beiden minderjährigen und ledigen Kinder der Beschwerdeführerin, BB, geboren am Datum, und CC, geboren am Datum, wird Folgendes ausgeführt: In der Beschwerde wird diesbezüglich fälschlicherweise auf § 27 Abs 3 StbG 1985 verwiesen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf minderjährige Kinder, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im gegenständlichen Fall sind die beiden Kinder der Beschwerdeführerin am Datum (BB) und am Datum (CC) geboren und haben somit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Bestimmung des § 27 Abs 3 StbG 1985 findet daher gegenständlich keine Anwendung.In der Beschwerde wird diesbezüglich fälschlicherweise auf Paragraph 27, Absatz 3, StbG 1985 verwiesen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf minderjährige Kinder, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im gegenständlichen Fall sind die beiden Kinder der Beschwerdeführerin am Datum (BB) und am Datum (CC) geboren und haben somit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Bestimmung des , Paragraph 27, Absatz 3, StbG 1985 findet daher gegenständlich keine Anwendung. Vielmehr ist im vorliegenden Fall § 7 Abs 1 Z 1 StbG 1985 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung erwerben Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter Staatsbürgerin ist.Vielmehr ist im vorliegenden Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung erwerben Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter Staatsbürgerin ist. Aufgrund des ex lege Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 09.07.1999 haben die nach diesem Zeitpunkt geborenen minderjährigen Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0407.2

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