Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 69§ 7Art 130§ 33§ 34§ 65§ 36a§ 36c§ 8§ 10Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/1173-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:
- Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.06.1968, Zl ****2, berichtigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.11.1970, Zl ****3, erging der Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan und den Verwaltungssatzungen, für die Agrargemeinschaft S. Mit Bescheid „Anhang I“ vom 21.05.1969, Zl ****4, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan vom 17.06.1968, Zl ****2, abgeändert. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.06.1968, Zl ****2, berichtigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.11.1970, Zl ****3, erging der Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan und den Verwaltungssatzungen, für die Agrargemeinschaft S. Mit Bescheid „Anhang I“ vom 21.05.1969, Zl ****4, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Regulierungsplan vom 17.06.1968, Zl ****2, abgeändert. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Q mit Beschluss vom 12.10.1969, Zl ****5, in der EZ **3II, KG Z, sowie in den EZlen **9II, **0II und **5II, alle KG Y, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft S einverleibt.
- Feststellungsverfahren: In dem auf § 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) gestützten Feststellungsverfahren erging der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.08.2009, Zl ****6, in der Fassung (idF) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 02.02.2012, Zl ****
- Die Feststellung lässt sich wie folgt zusammenfassen:In dem auf Paragraph 73, Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) gestützten Feststellungsverfahren erging der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.08.2009, Zl ****6, in der Fassung in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 02.02.2012, Zl ****
- Die Feststellung lässt sich wie folgt zusammenfassen: ● Die Gst Nrn 1 - 3, alle eingetragen in EZ **5, GB Y, die Gst Nrn 4 - 6, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, und die Gst Nrn 7 - 8, beide vorgetragen in EZ *4, GB Y, sind kein Gemeindegut (im Sinn des) iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Die Gst Nrn 1 - 3, alle eingetragen in EZ **5, GB Y, die Gst Nrn 4 - 6, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, und die Gst Nrn 7 - 8, beide vorgetragen in EZ *4, GB Y, sind kein Gemeindegut (im Sinn des) iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- ● Die Gst Nrn 9 - 29, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, die Gst Nrn 30 - 42, alle vorgetragen in EZ **3, GB Z, gelten als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Die Gst Nrn 9 - 29, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, die Gst Nrn 30 - 42, alle vorgetragen in EZ **3, GB Z, gelten als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- ● Alle weiteren nicht bereits genannten Grundstücke in EZ **9, GB Y, und in EZ **3, GB Z,
Grundbuchstand zu TZl ****8 sind Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Alle weiteren nicht bereits genannten Grundstücke in EZ **9, GB Y, und in EZ **3, GB Z,
Grundbuchstand zu TZl ****8 sind Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2015, Zl ****9, die Behandlung der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft S gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2012, Zl ****7, abgelehnt. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 11.04.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.05.1998, Zl ****10, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Mit Bescheid vom 11.04.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.05.1998, Zl ****10, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.04.2016, Zl ****1, haben insgesamt fünf Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Am 01.09.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer haben dabei auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 12.05.2016, verwiesen. Ergänzend haben sie festgehalten, dass eine gesetzeskonforme Auslegung von Satzungsbestimmungen nicht zulässig sei, wenn aufgrund des eindeutigen Wortlautes deren Inhalt zweifelsfrei feststehe. Bgm F F, Gemeinde Y, und Bgm G G, Gemeinde Z, haben festgehalten, dass zwischen den beiden Gemeinden über den Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ─ Gemeindeamt der Gemeinde Z ─ Einvernehmen bestehe. Zwar lägen keine Gemeinderatsbeschlüsse vor, die Festlegung entspreche aber der Anordnung der Übergangsbestimmung des § 86e Abs 1 TFLG 1996.Bgm F F, Gemeinde Y, und Bgm G G, Gemeinde Z, haben festgehalten, dass zwischen den beiden Gemeinden über den Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ─ Gemeindeamt der Gemeinde Z ─ Einvernehmen bestehe. Zwar lägen keine Gemeinderatsbeschlüsse vor, die Festlegung entspreche aber der Anordnung der Übergangsbestimmung des Paragraph 86 e, Absatz eins, TFLG
- Die weiteren Parteien haben kein Vorbringen erstattet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Den Beweisantrag der Beschwerdeführer, durch eine Gegenüberstellung der Verteilerliste im angefochten Bescheid und der Mitgliederliste der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zu erheben, ob allen Agrargemeinschaftsmitgliedern der Bescheid vom 11.04.2016, Zl ****1, zugestellt worden sei, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. Noch vor der Verhandlung hat H H, Adresse, Z mitgeteilt, Mitglied der Agrargemeinschaft UZ, nicht aber der Agrargemeinschaft S zu sein. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer behaupten die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe die neuregulierte Agrargemeinschaft falsch bezeichnet und liege daher ein Nicht-Bescheid vor. Zudem weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der angefochtene Bescheid an mehrere Personen zugestellt worden sei, obwohl diese nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft S seien. Dadurch sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Außerdem machen die Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid erlassen habe, ohne ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung halten die Beschwerdeführer fest, die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung seien nicht erfüllt. Die belangte Behörde weise zwar korrekterweise auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 hin, diese Bestimmung ermächtige aber die Agrarbehörde nicht, eine Änderung der Satzung in der nunmehr vorliegenden Form vorzunehmen. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung halten die Beschwerdeführer fest, die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung seien nicht erfüllt. Die belangte Behörde weise zwar korrekterweise auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 hin, diese Bestimmung ermächtige aber die Agrarbehörde nicht, eine Änderung der Satzung in der nunmehr vorliegenden Form vorzunehmen. Darüber hinaus listen die Beschwerdeführer jene Satzungsbestimmungen auf, die als rechtswidrig zu qualifizieren seien. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Agrargemeinschaften § 34.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln. […]“ „Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Abs 2 lit c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „Regulierungsplan § 65.
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.Paragraph 65,
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […]
- f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
- f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:Paragraph 69,
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen § 87. […]Paragraph 87, […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführer erfolgte am 15.04.
- Die vom Rechtsvertreter der fünf Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 12.05.2016 wurde am 12.05.2016 bei der Agrarbehörde und somit fristgerecht eingebracht.
- In der Sache: 2.
- Allgemeines: Zur Agrargemeinschaft S wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 17.08.2009, Zl ****6, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2012, Zl ****7, ist bei der Agrargemeinschaft S von folgenden Prämissen auszugehen:Zur Agrargemeinschaft S wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 17.08.2009, Zl ****6, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2012, Zl ****7, ist bei der Agrargemeinschaft S von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Agrargemeinschaft S besteht iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Gst Nrn 9 - 29, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, die Gst Nrn 30 - 42, alle vorgetragen in EZ **3, GB Z, auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.Die Agrargemeinschaft S besteht iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Gst Nrn 9 - 29, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, die Gst Nrn 30 - 42, alle vorgetragen in EZ **3, GB Z, auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- • Die Gst Nrn 1 - 3, alle vorgetragen in EZ **5, GB Y, die Gst Nrn 4 - 6, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, die Gst Nrn 7 - 8, beide vorgetragen in EZ *4, GB Y, sind kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Die Gst Nrn 1 - 3, alle vorgetragen in EZ **5, GB Y, die Gst Nrn 4 - 6, alle vorgetragen in EZ **9, GB Y, die Gst Nrn 7 - 8, beide vorgetragen in EZ *4, GB Y, sind kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- • Alle weiteren nicht bereits genannten Grundstücke in EZ **9, GB Y, und in EZ **3, GB Z,
Grundbuchstand zu TZl ****8 sind Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.Alle weiteren nicht bereits genannten Grundstücke in EZ **9, GB Y, und in EZ **3, GB Z,
Grundbuchstand zu TZl ****8 sind Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. ● Die angeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S. Der Substanzwert
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 steht den Gemeinden Z und Y zu.Die angeführten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht den Gemeinden Z und Y zu. ● Die Agrargemeinschaft S besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 17.06.1968, Zl ****2, berichtigt mit Bescheid vom 04.11.1970, Zl ****11, abgeändert mit Bescheid vom 21.05.1969, Zl ****4, definierten Anteilsrechten, definierten Anteilsrechten am verteilten Wald (ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte) sowie definierten Teilwaldrechten und der substanz-berechtigten Gemeinde Z. 2.2. Grundsätzliche Ausführungen zu Agrargemeinschaften/ Gemeindegutsagrargemein-schaften und zu Teilwaldrechten:: 2.2.1. Agrargemeinschaften/Gemeindegutsagrargemeinschaften: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
§ 34
Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120 a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120, a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. 2.2.2. Teilwaldrechte:
§ 33Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 gelten Teilwaldrechte als Anteilsrechte i
Sd TFLG 1996, weisen aber gegenüber den sonstigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zwei Besonderheiten auf: einerseits sind sie jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind; andererseits sind sie nicht auf den Haus– und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt (VfGH 09.12.2004, Zlen B891/2013-10 und B927/2013-12).
Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 gelten Teilwaldrechte als Anteilsrechte iSd TFLG 1996, weisen aber gegenüber den sonstigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zwei Besonderheiten auf: einerseits sind sie jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind; andererseits sind sie nicht auf den Haus– und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt (VfGH 09.12.2004, Zlen B891/2013-10 und B927/2013-12). 2.
- Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung: 2.3.
- Abänderung eines Regulierungsplanes einschließlich einer Satzung: Die Beschwerdeführer bringen unter Hinweis auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 vor, die belangte Behörde sei aufgrund der zitierten Bestimmung nicht ermächtigt gewesen, von Amts wegen die Satzung in der nunmehr vorliegenden Form abzuändern. Die Neuregulierung sei daher aus diesem Titel rechtswidrig.Die Beschwerdeführer bringen unter Hinweis auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 vor, die belangte Behörde sei aufgrund der zitierten Bestimmung nicht ermächtigt gewesen, von Amts wegen die Satzung in der nunmehr vorliegenden Form abzuändern. Die Neuregulierung sei daher aus diesem Titel rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
§ 65
Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan ua Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 haben
§ 36a
Abs 2 TFLG 1996 die in § 36 lit a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrar-gemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanz-berechtigten Gemeinde festzulegen.
Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan ua Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 haben
Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 die in Paragraph 36, Litera a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrar-gemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanz-berechtigten Gemeinde festzulegen. Mit Bescheid vom 12.05.1998, Zl ****10, hat das Amt der Tiroler Landesregierung die von der Vollversammlung am 20.03.1998 neu beschlossene Satzung genehmigt.
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Die Agrarbehörde ist somit berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführer ist es daher auf der Grundlage des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zulässig, die mit Bescheid vom 12.05.1998, Zl ****10, geltenden Satzungen durch eine neue Satzung zu ersetzen.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Die Agrarbehörde ist somit berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführer ist es daher auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 zulässig, die mit Bescheid vom 12.05.1998, Zl ****10, geltenden Satzungen durch eine neue Satzung zu ersetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch § 87 Abs 2 TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde ─ gestützt auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 ─ berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.In diesem Zusammenhang gilt es auch Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde ─ gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ─ berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. 2.3.
- Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Beschwerdeführer, ausgenommen Teilwaldrechte: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungs-widrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungs-widrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde ─ ursprünglich in Form des Eigentums ─ in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, soweit es sich nicht um Teilwaldrechte handelt, bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 17.06.1968, Zl ****2, berichtigt mit Bescheid vom 04.11.1970, Zl ****11, und unter Berücksichtigung der Abänderung durch den Bescheid vom 21.05.1969, Zl ****4, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinden Z und Y auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt des zitierten Regulierungsbescheides aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Beschwerdeführer. Der angefochtene Bescheid führt somit zu keinem unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, da deren Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und ist aus diesen Gründen nicht verfassungswidrig. 2.3.
- Zu den Teilwaldrechten: Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 17.08.2009, Zl ****6, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2012, Zl ****7, sind näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft S Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 17.08.2009, Zl ****6, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2012, Zl ****7, sind näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft S Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Auch für diese Grundstücke gelten grundsätzlich die Ausführungen zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten
Kapitel 2
.3.2.
der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses. Allerdings sind die Teilwaldrechte jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind; zudem sind sie nicht auf den Haus– und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt (VfGH 09.12.2004, Zlen B891/2013-10 und B927/2013-12). Unabhängig von dieser Sonderregelung des § 33 Abs 3 TFLG 1996 besteht für den Teilwaldberechtigten kein Anspruch auf Erträge aus der Substanz. Auch für diese Grundstücke gelten grundsätzlich die Ausführungen zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten
Kapitel 2
.3.2.
der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses. Allerdings sind die Teilwaldrechte jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind; zudem sind sie nicht auf den Haus– und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt (VfGH 09.12.2004, Zlen B891/2013-10 und B927/2013-12). Unabhängig von dieser Sonderregelung des Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 besteht für den Teilwaldberechtigten kein Anspruch auf Erträge aus der Substanz. Das In-Kraft-Setzen der neuen Satzung bewirkt keine nachteiligen Eingriffe in die bestehenden Teilwaldrechte und somit keine unzulässigen Beschränkungen in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Eigentum. 2.3.
- Zur Bezeichnung der Gemeindegutsagrargemeinschaft: Die Beschwerdeführer bringen vor, eine Agrargemeinschaft S bestehe nicht. Mangels eines eindeutig bezeichneten Bescheidadressaten komme dem bekämpften Bescheid keinerlei Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Im Bescheid vom 17.06.1968, Zl ****2, lautet die Überschrift „Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S“, in der „Haupturkunde“ lautet die Bezeichnung „Agrargemeinschaft S“. Dem gegenüber wird im Beschluss des Bezirksgerichtes Q vom 12.09.1969, Zl ****5, die Bezeichnung „Agrargemeinschaft S“ verwendet. Die unterschiedliche Schreibweise hat im Hinblick auf die Frage der Rechtsfähigkeit keine Bedeutung und liegt jedenfalls eine Rechtsperson, nämlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts, vor. Die Zustellung an die „Agrargemeinschaft S“ entfaltet somit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sehr wohl normative Wirkungen. 2.3.
- Zur behaupteten fehlerhaften Zustellung: Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Bescheid sei zahlreichen Personen zugestellt worden, die nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft S seien. Dadurch sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an Personen, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft S und folglich auch nicht Parteien des Verfahrens sind, wirkt sich nicht nachteilig auf die Beschwerdeführer aus. Die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist gegenüber Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, denen er nicht zugestellt wurde, nicht wirksam. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit liegt deswegen aber nicht vor. 2.3.
- Zu den bekämpften Satzungsbestimmungen: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel Satzungsbestimmungen angeführt, die laut ihrer Auffassung rechtswidrig, teils sogar verfassungswidrig seien. Insbesondere nennen die Beschwerdeführer die nachfolgenden Satzungsbestimmungen: ● § 1 Abs 2 Paragraph eins, Absatz 2, ● § 3 Paragraph 3, ● § 4 Abs 2 und 3Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ● § 5 Abs 1, 2, 3, 4, 5 und 6Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3, 4, 5 und 6 ● § 8 Abs 5, 9, 16 und 17Paragraph 8, Absatz 5, 9, 16 und 17 ● § 10 Abs 6 und 9Paragraph 10, Absatz 6 und 9 ● § 11 Abs 12 undParagraph 11, Absatz 12, und ● § 12 Abs 2 Paragraph 12, Absatz 2, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Allgemeines: Die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer am Gemeindegut, soweit es nicht auch als Teilwald zu qualifizieren ist, bestehen nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Die Teilwaldrechte sind zwar nicht auf den Haus– und Gutsbedarf der Nutzungsberechtigten beschränkt und zudem jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind. Darüber hinausgehende Befugnisse an der Substanz stehen auch den Teilwaldberechtigten nicht zu und zählen folglich zum Substanzwert der jeweiligen Gemeinde. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes, auch wenn es zudem mit Teilwaldrechten belastet ist, stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (vgl VfSlg18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes, auch wenn es zudem mit Teilwaldrechten belastet ist, stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde vergleiche VfSlg18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36c Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten sowie mit den Teilwaldrechten der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zu. Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten sowie mit den Teilwaldrechten der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zu. Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren. § 1 Abs 2:Paragraph eins, Absatz 2 : Die belangte Behörde hat in Anlehnung an § 86e Abs 1 TFLG 1996 das Gemeindeamt der Gemeinde Z zum Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S erklärt. Die Bürgermeister der Gemeinden Z und V haben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 festgehalten, dass zwischen den Gemeinden Einvernehmen über den Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bestehe. Das Landesverwaltungsgericht betrachtet daher die von der belangten Behörde getroffene Festlegung des Gemeindeamtes Z als Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nicht als rechtswidrig, auch wenn diesbezüglich keine Gemeinderatsbeschlüsse ergingen. Darüber hinaus ergibt sich durch die behördliche Festlegung des Sitzes der Gemeindegutsagrargemeinschaft S kein relevanter Nachteil für die Beschwerdeführer.Die belangte Behörde hat in Anlehnung an Paragraph 86 e, Absatz eins, TFLG 1996 das Gemeindeamt der Gemeinde Z zum Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S erklärt. Die Bürgermeister der Gemeinden Z und römisch fünf haben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 festgehalten, dass zwischen den Gemeinden Einvernehmen über den Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bestehe. Das Landesverwaltungsgericht betrachtet daher die von der belangten Behörde getroffene Festlegung des Gemeindeamtes Z als Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nicht als rechtswidrig, auch wenn diesbezüglich keine Gemeinderatsbeschlüsse ergingen. Darüber hinaus ergibt sich durch die behördliche Festlegung des Sitzes der Gemeindegutsagrargemeinschaft S kein relevanter Nachteil für die Beschwerdeführer. § 3 zweiter und dritter Satz:Paragraph 3, zweiter und dritter Satz: Die Wahrung des Anspruchs der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes ist verfassungsrechtlich geboten und ist folglich nicht als rechtswidrig anzusehen. Darüber hinaus gilt es auch Art 120a B-VG zu beachten, der die verfassungsrechtliche Grundlage bildet, durch Gesetz Personen zur selbstständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zusammenzufassen. Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 nach dem Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Schon aus diesen Erwägungen widerspricht der in § 3 allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen zu müssen, nicht den gesetzlichen Bestimmungen.Darüber hinaus gilt es auch Artikel 120 a, B-VG zu beachten, der die verfassungsrechtliche Grundlage bildet, durch Gesetz Personen zur selbstständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zusammenzufassen. Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 nach dem Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Schon aus diesen Erwägungen widerspricht der in Paragraph 3, allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen zu müssen, nicht den gesetzlichen Bestimmungen. § 4 Abs 2 lit a bis f:Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis f: Die in § 4 Abs 2 lit a bis c der neuen Satzung normierten Verpflichtungen ergeben sich ganz allgemein aus der Mitgliedschaft in der Gemeindegutsagrargemeinschaft V und verletzten keine Rechte der Beschwerdeführer.Die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c der neuen Satzung normierten Verpflichtungen ergeben sich ganz allgemein aus der Mitgliedschaft in der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf und verletzten keine Rechte der Beschwerdeführer. Die Verpflichtung des neu formulierten § 4 Abs lit d entspricht der gesetzlichen Anordnung des § 36h Abs 2 TFLG
- Diese Verpflichtung konkretisiert § 4 Abs 2 lit e der neuen Satzung dahingehend, dass der vorgeschriebene Bewirtschaftungsbeitrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen ist. Diese Regelungen verletzen keine Rechte der Beschwerdeführer und sind auch nicht als überschießend zu qualifizieren.Die Verpflichtung des neu formulierten Paragraph 4, Abs Litera d, entspricht der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 36 h, Absatz 2, TFLG
- Diese Verpflichtung konkretisiert Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, der neuen Satzung dahingehend, dass der vorgeschriebene Bewirtschaftungsbeitrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen ist. Diese Regelungen verletzen keine Rechte der Beschwerdeführer und sind auch nicht als überschießend zu qualifizieren.
§ 36c
Abs 2 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm die Führung des Vorsitzes in der Sitzung. § 4 Abs 2 lit f der neuen Satzung widerspricht nicht der gesetzlichen Regelung des § 36c Abs 2 TFLG 1996 und ist folglich auch nicht rechtswidrig. Paragraph 4, Absatz 2, Litera f, der neuen Satzung widerspricht nicht der gesetzlichen Regelung des Paragraph 36 c, Absatz 2, TFLG 1996 und ist folglich auch nicht rechtswidrig. § 4 Abs 3:Paragraph 4, Absatz 3 : Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst „‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft
- zur Agrargemeinschaft als solcher,
- zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und
- zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung, gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf‘“ (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 159).Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst „‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft
- zur Agrargemeinschaft als solcher,
- zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und
- zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung, gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf‘“ (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 159). Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte ─ ausgenommen Teilwaldrechte ─ bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte, werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (vgl VfGH 09.12.2014, Zl B 891/2013, Zl B 927/2013).Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte ─ ausgenommen Teilwaldrechte ─ bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte, werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert vergleiche VfGH 09.12.2014, Zl B 891 aus 2013,, Zl B 927 aus 2013,). § 4 Abs 3 zweiter und dritter Satz der neuen Satzung verpflichtet die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft, gegenüber dem Obmann der Agrargemeinschaft aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Diese Anordnung entspricht ─ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ─ dem Wesen eines agrargemein-schaftlichen Anteilsrechtes. Die jeweilige Stammsitzliegenschaft ist im Ausmaß des Anteilsrechtes Mitglied der Agrargemeinschaft. Der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft nicht kraft eigenen Rechtes, sondern nur in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft. Die aufgrund des Anteilsrechtes bezogenen Nutzungen dienen nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, sondern zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft selbst (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 162).Paragraph 4, Absatz 3, zweiter und dritter Satz der neuen Satzung verpflichtet die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft, gegenüber dem Obmann der Agrargemeinschaft aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Diese Anordnung entspricht ─ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ─ dem Wesen eines agrargemein-schaftlichen Anteilsrechtes. Die jeweilige Stammsitzliegenschaft ist im Ausmaß des Anteilsrechtes Mitglied der Agrargemeinschaft. Der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft nicht kraft eigenen Rechtes, sondern nur in seiner Eigenschaft als Repräsentant der Stammsitzliegenschaft. Die aufgrund des Anteilsrechtes bezogenen Nutzungen dienen nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, sondern zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft selbst (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 162). Um eine dem Wesen des agrargemeinschaftlichen Anteilsrechts entsprechende Ausübung sicherzustellen, ist es daher mit dem TFLG 1996 sehr wohl vereinbar, Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft zu verpflichten, eine(n) Vertreter(in) namhaft zu machen, die/der in weiterer Folge die Stammsitzliegenschaft in der Agrargemeinschaft repräsentiert. § 4 Abs 3 der neuen Satzung erstreckt sich auf die Mitwirkung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte an der Verwaltung sowie der gemeinschaftlichen und wechselweisen Nutzung (innerhalb) der Agrargemeinschaft. Teilwaldrechte bestehen in der - dritte Personen ausschließenden Nutzung - des territorial abgegrenzten Teilwaldes. Teilwaldrechte werden dementsprechend nicht durch die Agrargemeinschaft repräsentiert und werden daher von § 4 Abs 3 der neuen Satzung nicht erfasst.Paragraph 4, Absatz 3, der neuen Satzung erstreckt sich auf die Mitwirkung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte an der Verwaltung sowie der gemeinschaftlichen und wechselweisen Nutzung (innerhalb) der Agrargemeinschaft. Teilwaldrechte bestehen in der - dritte Personen ausschließenden Nutzung - des territorial abgegrenzten Teilwaldes. Teilwaldrechte werden dementsprechend nicht durch die Agrargemeinschaft repräsentiert und werden daher von Paragraph 4, Absatz 3, der neuen Satzung nicht erfasst. § 5 Abs 4 und 5 sowie § 8 Abs 17:Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 8, Absatz 17 : § 36d Abs 1 TFLG 1996 räumt der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit ein, in Angelegenheiten, die den Substanzwert
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge zu erteilen. Paragraph 36 d, Absatz eins, TFLG 1996 räumt der substanzberechtigten Gemeinde die Möglichkeit ein, in Angelegenheiten, die den Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge zu erteilen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Die Anordnung, wonach die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw Interessen der Nutzungsrechte betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen darf, ist gesetzeskonform zu interpretieren. Wie aus der Satzung selbst hervorgeht, bezieht sich diese Befugnis nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, dem Ausschuss oder der Vorversammlung vorzugeben, wie sie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen an Nutzungsberechtigten betreffen, zu entscheiden haben.In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Die Anordnung, wonach die substanzberechtigte Gemeinde in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw Interessen der Nutzungsrechte betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen darf, ist gesetzeskonform zu interpretieren. Wie aus der Satzung selbst hervorgeht, bezieht sich diese Befugnis nur auf formale Angelegenheiten, wie etwa die Einberufung der Kollegialorgane. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, dem Ausschuss oder der Vorversammlung vorzugeben, wie sie in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw Interessen an Nutzungsberechtigten betreffen, zu entscheiden haben. Teilwaldrechte werden durch diese Bestimmung ohnehin nicht erfasst. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer enthält § 8 Abs 17 der neuen Satzung keine generelle Erlaubnis des Substanzverwalters, Aufträge zu erteilen. Das im § 8 Abs 17 eingeräumte Auftragserteilungsrecht darf nur auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsübereinkommens ausgeübt werden und betrifft die Durchführung der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer enthält Paragraph 8, Absatz 17, der neuen Satzung keine generelle Erlaubnis des Substanzverwalters, Aufträge zu erteilen. Das im Paragraph 8, Absatz 17, eingeräumte Auftragserteilungsrecht darf nur auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsübereinkommens ausgeübt werden und betrifft die Durchführung der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. § 5 Abs 3 und Abs 6 sowie § 8 Abs 9:Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 8, Absatz 9 : Die Beschwerdeführer bringen zu den Abs 3 und 6 des § 5 der neuformulierten Satzung lediglich vor, diese Bestimmungen seien nicht notwendig und zu streichen. Die zitierten Bestimmungen sind nicht rechtswidrig, eine solche Rechtswidrigkeit haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Die Beschwerdeführer bringen zu den Absatz 3 und 6 des Paragraph 5, der neuformulierten Satzung lediglich vor, diese Bestimmungen seien nicht notwendig und zu streichen. Die zitierten Bestimmungen sind nicht rechtswidrig, eine solche Rechtswidrigkeit haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
den §§ 10 Abs 2 und 11 Abs 4 der neu formulierten Satzung hat der Obmann nach Bedarf den Ausschuss und die Vollversammlung ─ die Vollversammlung jedoch mindestens einmal im Jahr ─ einzuberufen. Die Einberufung hat nachweislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens fünf Werktage (Ausschuss) oder eine Woche vor einer Sitzung (Vollversammlung) beim Gemeindeamt und beim Substanzverwalter sowie den Ausschussmitgliedern einlangt und die Nutzungsberechtigten zu einer Vollversammlung nachweislich binnen einer Woche eingeladen werden (vgl auch § 9 Abs 7 der neuen Satzung).
den Paragraphen 10, Absatz 2 und 11 Absatz 4, der neu formulierten Satzung hat der Obmann nach Bedarf den Ausschuss und die Vollversammlung ─ die Vollversammlung jedoch mindestens einmal im Jahr ─ einzuberufen. Die Einberufung hat nachweislich so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tagesordnung spätestens fünf Werktage (Ausschuss) oder eine Woche vor einer Sitzung (Vollversammlung) beim Gemeindeamt und beim Substanzverwalter sowie den Ausschussmitgliedern einlangt und die Nutzungsberechtigten zu einer Vollversammlung nachweislich binnen einer Woche eingeladen werden vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 7, der neuen Satzung). § 8 Abs 9 der neuen Satzung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit den §§ 9 Abs 7, 10 Abs 2 und 11 Abs 4.
§ 8
Abs 9 hat der Substanzverwalter ab der ordnungsgemäßen Zustellung der Einladung zur Sitzung des Ausschusses oder der Vollversammlung das Recht, in die der Tagesordnung zugrunde liegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Paragraph 8, Absatz 9, der neuen Satzung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit den Paragraphen 9, Absatz 7, 10, Absatz 2 und 11 Absatz 4,
Paragraph 8, Absatz 9, hat der Substanzverwalter ab der ordnungsgemäßen Zustellung der Einladung zur Sitzung des Ausschusses oder der Vollversammlung das Recht, in die der Tagesordnung zugrunde liegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die von ihnen bemängelte Formulierung „ab Einlagen der vom Obmann einberufenen Sitzung“ im Kontext mit den §§ 9 Abs 7, 10 Abs 2 und 11 Abs 4 nicht sinnwidrig. § 8 Abs 9 der neuen Satzung ist daher auch nicht gesetzwidrig.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die von ihnen bemängelte Formulierung „ab Einlagen der vom Obmann einberufenen Sitzung“ im Kontext mit den Paragraphen 9, Absatz 7, 10, Absatz 2 und 11 Absatz 4, nicht sinnwidrig. Paragraph 8, Absatz 9, der neuen Satzung ist daher auch nicht gesetzwidrig. § 8 Abs 5:Paragraph 8, Absatz 5 : Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei satzungsmäßig klarzustellen, welche Angelegenheiten die alleinige Außenvertretung des Obmannes betreffe. § 8 der neuen Satzung trifft ausschließlich Regelungen für den Substanzverwalter. Dessen Abs 5 entspricht wörtlich § 36c Abs 6 TFLG
- Die Vertretungsbefugnis des Obmannes regelt § 9 Abs 1 lit b und c der neuen Satzung.Paragraph 8, der neuen Satzung trifft ausschließlich Regelungen für den Substanzverwalter. Dessen Absatz 5, entspricht wörtlich Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG
- Die Vertretungsbefugnis des Obmannes regelt Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c der neuen Satzung. Die von den Beschwerdeführern behauptete Unklarheit ist somit nicht gegeben. § 8 Abs 16:Paragraph 8, Absatz 16 : § 8 Abs 16 der neuen Satzung entspricht wortwörtlich § 36f Abs 1 TFLG 1996, lediglich in der dritten Zeile wird anstatt des Wortes „Ausgaben“ das Wort „Aufgaben“ verwendet. Ausgehend vom Wortlaut dieser Satzungsbestimmung besteht kein Zweifel, dass die „Bedeckung laufender Ausgaben“ und nicht die „Bedeckung laufender Aufgaben“ gemeint ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol qualifiziert den von den Beschwerdeführern aufgezeigten „Mangel“ als bloßen Schreibfehler und nicht als Rechtswidrigkeit.Paragraph 8, Absatz 16, der neuen Satzung entspricht wortwörtlich Paragraph 36 f, Absatz eins, TFLG 1996, lediglich in der dritten Zeile wird anstatt des Wortes „Ausgaben“ das Wort „Aufgaben“ verwendet. Ausgehend vom Wortlaut dieser Satzungsbestimmung besteht kein Zweifel, dass die „Bedeckung laufender Ausgaben“ und nicht die „Bedeckung laufender Aufgaben“ gemeint ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol qualifiziert den von den Beschwerdeführern aufgezeigten „Mangel“ als bloßen Schreibfehler und nicht als Rechtswidrigkeit. § 10 Abs 6:Paragraph 10, Absatz 6 : Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erkennt das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit in der Regelung der Befangenheit
§ 10Abs 6.
Aus der Bestimmung geht nachvollziehbar hervor, dass bei einem durch besondere Umstände verursachten Konflikt zwischen den Aufgaben als Mitglied des Ausschusses und privaten Interessen eine Befangenheit anzunehmen ist.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erkennt das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit in der Regelung der Befangenheit
Paragraph 10, Absatz 6, Aus der Bestimmung geht nachvollziehbar hervor, dass bei einem durch besondere Umstände verursachten Konflikt zwischen den Aufgaben als Mitglied des Ausschusses und privaten Interessen eine Befangenheit anzunehmen ist. § 10 Abs 9 und § 11 Abs 12:Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 12 : Beide Bestimmungen entsprechen wortwörtlich § 36c Abs 5 TFLG
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bestimmung des § 36c Abs 5 TFLG 1996 nicht als verfassungswidrig.Beide Bestimmungen entsprechen wortwörtlich Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bestimmung des Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 nicht als verfassungswidrig. Diese Vorschrift steht in untrennbarem Zusammenhang mit § 36c Abs 3 TFLG
- Danach hat der Obmann der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter rechtzeitig die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich und rechtzeitig zu übermitteln. Damit wird der Substanzverwalter über jene Themen und Angelegenheiten informiert, die Gegenstand des Ausschusses oder der Vollversammlung sind. Nur so wird der Substanzverwalter in die Lage versetzt zu erkennen, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Ergänzend dazu stellt § 36c Abs 5 TFLG 1996 klar, dass in derartigen Angelegenheiten der Ausschuss oder die Vollversammlung beschlussfähig sind, auch wenn der ordnungsgemäß geladene Substanzverwalter nicht anwesend ist.Diese Vorschrift steht in untrennbarem Zusammenhang mit Paragraph 36 c, Absatz 3, TFLG
- Danach hat der Obmann der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter rechtzeitig die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich und rechtzeitig zu übermitteln. Damit wird der Substanzverwalter über jene Themen und Angelegenheiten informiert, die Gegenstand des Ausschusses oder der Vollversammlung sind. Nur so wird der Substanzverwalter in die Lage versetzt zu erkennen, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Ergänzend dazu stellt Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 klar, dass in derartigen Angelegenheiten der Ausschuss oder die Vollversammlung beschlussfähig sind, auch wenn der ordnungsgemäß geladene Substanzverwalter nicht anwesend ist. § 12 Abs 2:Paragraph 12, Absatz 2 : Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist § 12 Abs 2 der neu formulierten Satzung als rechtskonforme Ergänzung des § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Werden Beschlüsse des Ausschusses und/oder der Vollversammlung vollzogen, obwohl ein agrarbehördliches Prüfungsverfahren noch anhängig ist, kann dies im Falle der nachträglichen Aufhebung des entsprechenden Beschlusses zu massiven Nachteilen führen. Dies wird durch § 12 Abs 2 hintangehalten.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Paragraph 12, Absatz 2, der neu formulierten Satzung als rechtskonforme Ergänzung des Paragraph 37, Absatz 7, Litera a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Werden Beschlüsse des Ausschusses und/oder der Vollversammlung vollzogen, obwohl ein agrarbehördliches Prüfungsverfahren noch anhängig ist, kann dies im Falle der nachträglichen Aufhebung des entsprechenden Beschlusses zu massiven Nachteilen führen. Dies wird durch Paragraph 12, Absatz 2, hintangehalten. Wiederholung des Gesetzeswortlautes (vgl § 5 Abs 1 und Abs 2):Wiederholung des Gesetzeswortlautes vergleiche Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2,): Sofern Satzungsbestimmungen Gesetzestexte wiederholen, ergibt sich daraus keine Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführer selbst bringen vor, solche Wiederholungen seien zu unterlassen, um „die Satzung diesbezüglich abzuschlanken“. Eine Rechtswidrigkeit behaupten nicht einmal die Beschwerdeführer selbst. Schlussfolgerung: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung nicht rechtswidrig und steht im Einklang mit den durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere den §§ 36a bis f TFLG
- Die Satzung bewirkt auch keine Einschränkung der
§ 33
Abs 3 TFLG 1996 bestehenden Befugnisse der Teilwaldberechtigten.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung nicht rechtswidrig und steht im Einklang mit den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere den Paragraphen 36 a bis f TFLG 1996. Die Satzung bewirkt auch keine Einschränkung der
Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 bestehenden Befugnisse der Teilwaldberechtigten. VI.römisch sechs. Ergebnis: Bei der Agrargemeinschaft S handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Die Agrarbehörde war
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindeguts-grargemeinschaft S über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Die Agrarbehörde war
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindeguts-grargemeinschaft S über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer greift der angefochtene Bescheid nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte und auch nicht in Teilwaldrechte ein. Die Beschwerde der in der Einleitung vor dem Spruch namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft S gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.04.2016, Zl ****1, war daher als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I 102/2014, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2014,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei unzulässiger Weise in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder oder in Teilwaldrechte eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.1173.5