RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/0736-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A A, Z, Adresse, vertreten durch Frau B B und Herrn C B, Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2016, ****1 (Beschwerdevorentscheidung; Zurückweisung eines Antrages auf Ratenzahlung) zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.08.2012, Zl ****2, wurde Herrn A A als Eigentümer die Beseitigung näher benannter baulicher Anlagen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes Gp **1, KG Z, aufgetragen. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 vorliegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.08.2012, Zl ****2, wurde Herrn A A als Eigentümer die Beseitigung näher benannter baulicher Anlagen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes Gp **1, KG Z, aufgetragen. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 vorliegt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 12.10.2012, Zl ****2/2, wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2013, Zl ****3, wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 05.09.2013, Zl ****4, wurde Herrn A A die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.08.2012, Zl ****2, aufgetragenen Leistungen angedroht. Mit 16.06.2014 erstattete der Amtstechniker der Bezirkshauptmannschaft Y eine Kostenschätzung für die durchzuführenden Abbrucharbeiten und die Revitalisierung. Die errechnete Gesamtsumme belief sich dabei gerundet auf Euro 20.700,--. In seiner Stellungnahme vom 04.07.2014 erhob Herr A A Vorbehalte hinsichtlich dieser geschätzten Höhe. In der Folge nahm der Verpflichtete teilweise Entfernungsarbeiten vor. Nach einer weiteren Kostenschätzung vom 14.07.2015 durch den Amtstechniker der Bezirkshauptmannschaft Y belief sich die errechnete Gesamtsumme für Abbruch und Entsorgung auf gerundet Euro 9.980,--, die Kostenschätzung für die Sanierung des Baugrundes auf Euro 5.220,--. Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zl ****5, der Bezirkshauptmannschaft Y wurde Herrn A A aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 05.09.2013 angedrohten Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG einen Betrag von Euro 9.980,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu hinterlegen. Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zl ****5, der Bezirkshauptmannschaft Y wurde Herrn A A aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 05.09.2013 angedrohten Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG einen Betrag von Euro 9.980,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu hinterlegen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.11.2015, LVwG-2015/40/2131-20, als unbegründet ab. In weiterer Folge teilte Frau B B, Tochter des Herrn A A, am 16.12.2015 der belangten Behörde gegenüber mit, Teile der vorgeschriebenen Abbruchmaßnahmen bereits selbst vorgenommen zu haben. Am 03.02.2016 erkundigte sie sich über die Möglichkeit einer Ratenzahlung der verbliebenen Restsumme. Mit gleichem Datum 03.02.2016 brachte Herr A A, in der Antragstellung dabei vertreten durch seine Tochter B B, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Teilzahlung der Gesamtsumme von Euro 7.739,-- (erster Teilbetrag von Euro 1.289,-- zahlbar bis 10.02.2016, fünf Teilbeträge von Euro 1.290,-- zahlbar bis
- der Folgemonate) ein. Ein entsprechender Vertretungsvermerk („vertreten durch: B B“) sowie die eigenhändig beigesetzte Unterschrift von Frau B B finden sich auf dem Antragsformular. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016, ****6, wurde eine Teilzahlung des Betrages von Euro 7.739,-- in folgenden Teilbeträgen bewilligt: „
- Teilbetrag von Euro 1.289,-- zahlbar bis 10.02.2016, 5 Teilbeträge von je Euro 1.290,-- zahlbar bis
- der Folgemonate“. Die Erteilung der Bewilligung erfolgte gemäß § 54b Abs 3 VStG. Dieser Bescheid wurde von Frau B B am 03.02.2016 persönlich übernommen. Ein entsprechender Übernahmevermerk samt beigesetzter eigenhändiger Unterschrift der Frau B B ist auf der Bescheidschrift im Akt ausgewiesen. Der Bescheid wurde des Weiteren am 04.02.2016 nachweislich an Herrn A A zugestellt. Die Erteilung der Bewilligung erfolgte gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG. Dieser Bescheid wurde von Frau B B am 03.02.2016 persönlich übernommen. Ein entsprechender Übernahmevermerk samt beigesetzter eigenhändiger Unterschrift der Frau B B ist auf der Bescheidschrift im Akt ausgewiesen. Der Bescheid wurde des Weiteren am 04.02.2016 nachweislich an Herrn A A zugestellt. Gegen diesen Bescheid vom 03.02.2016, Zl ****6, wurde die Frau B B, Herrn C B sowie Herrn A A ausweisende Beschwerde erhoben. Vorgehalten wird, dass bei der Berechnung der Summe von Euro 7.739,-- das Gutachten des Amtstechnikers vom 16.06.2014 als Grundlage gedient habe, welches unzulässiger Weise auch diverse Weidezäune in die Berechnung einbezogen habe. Auch würden die betroffenen Parzellen nach Abtrag von Asphaltschicht und Sandschicht als Weideflächen genutzt. Um eine Neuberechnung der Kosten für die Ersatzvornahme werde gebeten. Es werde um eine Aussetzung der Ratenzahlung ersucht, da Herr A A derzeit auf der Intensivstation des Bezirkskrankenhauses Y betreut werde. Mit Bescheid vom 14.03.2016, ****1 wurde unter Spruchpunkt I. - Beschwerdevorentscheidung - der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016, Zl ****6, ersatzlos aufgehoben. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Teilzahlung vom 03.02.2016, Zl ****6, gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 4 ff VVG mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich von der Ehefrau des Verpflichteten, Frau D D, als Ersatzempfängerin übernommen.Mit Bescheid vom 14.03.2016, ****1 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. - Beschwerdevorentscheidung - der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016, Zl ****6, ersatzlos aufgehoben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Teilzahlung vom 03.02.2016, Zl ****6, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 4, ff VVG mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich von der Ehefrau des Verpflichteten, Frau D D, als Ersatzempfängerin übernommen. Mit Schriftsatz vom
- März 2016 wurde der Herrn A A und Familie B ausweisende Antrag zur Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung eingebracht. Mit 21.04.2016 ging über Vorlage durch die Bezirkshauptmannschaft Y beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben von Herrn A A und Familie B vom 12.04.2016 folgenden Inhalts ein: „Betreff: Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Aufhebung des Bescheides „Bewilligung einer Teilzahlung/eines Zahlungsaufschubes“ ****6 vom 03.02.2016 Hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der BH Y „Aufhebung der Bewilligung einer Teilzahlung“ ein. Da mir aufgrund meiner geringen Pension eine Einmalzahlung der Kosten von 7.739,-- Euro nicht möglich ist, kann ich diesen Betrag nur in Teilzahlungen erledigen. Die Rate von Februar und März wurden bereits eingezahlt, weiters kann ich monatlich 150,-- € einzahlen. Da ich vom
- Februar bis
- April 2016, davon 3 Wochen auf der Intensivstation, im Krankenhaus war und zwei schwere Operationen hatte – im Mai eine dritte Operation durchführen lassen muss -, beantrage ich eine Verschiebung des Rückbautermins von
- Mai auf
- August
- Die Gebäude wurden bereits zurückgebaut und lediglich die Sandschicht des Reitplatzes ist noch vorhanden. Von dieser geht weder für Menschen, Tiere noch Umwelt eine Gefahr aus, somit besteht keine Gefahr in Verzug. Außerdem wurde ein neuer Widmungsantrag dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der Gemeinde Z vorgelegt. (siehe Bürgersprechstunde vom 07.04.2016 der BH Y). Ich beantrage eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Innsbruck.“ Mit Schreiben vom 14.06.2016, Zl LVwG-2016/39/0736-3, sowie vom 20.07.2016, Zl LVwG-2016/39/0736-4, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol um nähere Aufklärungen zum Sachverhalt im Hinblick auf zustelltechnische Fragen und die Frage vorliegender Bevollmächtigungen durch Herrn A A. Telefonisch teilte Frau B B am 01.08.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Bevollmächtigung durch Herrn A A zur Antragstellung und Erhebung von Rechtsmitteln, wobei letzteres auch für Herrn C B gälte, sowie eine Übergabe des Bescheides vom 14.03.2016 im Original durch Frau D D an Frau B B mit. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.08.2016 wurde die Vollmachtserteilung an Frau B B und Herrn C B zur Antragstellung (Ratenzahlung) und die Erhebung von Rechtsmitteln durch Herrn A A sowie die originale Bescheidübergabe an B B bestätigt. Dieses Schreiben ist eigenhändig durch B B und C B sowie A A unterfertigt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 (WV) idF BGBl I Nr 33/2013:Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 4 Ersatzvornahme
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10Paragraph 10 Verfahren
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der
- und
- Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. (...)“. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Vollstreckungsakt. Es wurden ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Bevollmächtigung sowie des zustellungsrelevanten Sachverhaltes getätigt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorweg geschickt sei, dass Frau B B zur Beschwerdeerhebung in Vertretung des Herrn A A berechtigt ist. Eine entsprechende Bevollmächtigung konnte im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. Wurde ihr zwar der Bescheid vom 14.03.2016 in dieser ihrer Funktion als Vertreterin nicht aufgrund entsprechender Zustellverfügung persönlich zugestellt, konnte jedoch (die Vertretungsbefugnis auch zur Empfangnahme von Schriftstücken wurde nicht offenkundig ausgeschlossen) ein Zugang des Bescheides an sie im Original (Übergabe des Bescheides durch die Ersatzempfängerin D D) erhoben werden. Somit trat Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs 3 Zustellgesetz ein. Vorweg geschickt sei, dass Frau B B zur Beschwerdeerhebung in Vertretung des Herrn A A berechtigt ist. Eine entsprechende Bevollmächtigung konnte im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. Wurde ihr zwar der Bescheid vom 14.03.2016 in dieser ihrer Funktion als Vertreterin nicht aufgrund entsprechender Zustellverfügung persönlich zugestellt, konnte jedoch (die Vertretungsbefugnis auch zur Empfangnahme von Schriftstücken wurde nicht offenkundig ausgeschlossen) ein Zugang des Bescheides an sie im Original (Übergabe des Bescheides durch die Ersatzempfängerin D D) erhoben werden. Somit trat Heilung des Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz ein. Ungeprüft bleiben kann vorliegend der Sachverhalt dahingehend, ob der Bescheid vom 14.03.2016 auch – neben B B – an Herrn C B im Original zukam und ihn dies somit zur Stellung des Vorlageantrages in Vertretung für Herrn A A unter formellen Gesichtspunkten überhaupt erst berechtigte. Dies deshalb, da selbst im Falle gebotener formeller Entscheidung eine Beschwer durch die dennoch getroffene Sachentscheidung jedenfalls nicht gegeben sein kann. Gegenständlich wurde dem Verpflichteten A A die Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG vorgeschrieben. Die Vorauszahlung der Kosten wird gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen. Bei den vorauszuzahlenden Kosten nach § 4 Abs 2 VVG handelt es sich nicht um eine Geldstrafe im Sinne der Verwaltungsstrafgesetzes 1991, für die gemäß § 54 b Abs 3 leg cit im Falle, als dem Beschuldigten aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung derselben nicht zuzumuten ist, über Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist.Gegenständlich wurde dem Verpflichteten A A die Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG vorgeschrieben. Die Vorauszahlung der Kosten wird gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen. Bei den vorauszuzahlenden Kosten nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG handelt es sich nicht um eine Geldstrafe im Sinne der Verwaltungsstrafgesetzes 1991, für die gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, leg cit im Falle, als dem Beschuldigten aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung derselben nicht zuzumuten ist, über Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 sieht seinerseits für die vorauszuzahlenden Kosten einer Ersatzvornahme keine entsprechenden Regelungen einer Ratenzahlung vor. In gleicher Weise finden sich auch im Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 keine analogen Regelungen einer Ratenzahlung. Erweist sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit ein Antrag auf Ratenzahlung betreffend die zur Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten einer Ersatzvornahme aber als dem Grunde nach unzulässig, durfte ein positiver Abspruch über einen derartigen Ratenzahlungsauftrag nicht ergehen. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und dementsprechend aus Anlass der Beschwerde unter Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides vom 14.03.2016 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016, mit dem eine Ratenzahlung genehmigt wurde, ersatzlos aufgehoben. In weiterer Folge hat sie über den wieder offenen Antrag auf Ratenzahlung vom 03.02.2016 unter Spruchpunkt II zu Recht durch Zurückweisung entschieden. Erweist sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit ein Antrag auf Ratenzahlung betreffend die zur Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten einer Ersatzvornahme aber als dem Grunde nach unzulässig, durfte ein positiver Abspruch über einen derartigen Ratenzahlungsauftrag nicht ergehen. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und dementsprechend aus Anlass der Beschwerde unter Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides vom 14.03.2016 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016, mit dem eine Ratenzahlung genehmigt wurde, ersatzlos aufgehoben. In weiterer Folge hat sie über den wieder offenen Antrag auf Ratenzahlung vom 03.02.2016 unter Spruchpunkt römisch zwei zu Recht durch Zurückweisung entschieden. Allein im Umstand, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags unzutreffend neben einer Bezugnahme auf verwaltungsvollstreckungsrechtliche Bestimmungen auch auf die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG bezog, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht zu bewirken. § 13 Abs 3 AVG setzt seinerseits vielmehr das Vorliegen eines an sich zulässigen schriftlichen Antrags voraus, erlaubt aber die Korrektur von diesem anhaftenden Formgebrechen und (bestimmten) materiellen Mängeln. Allein im Umstand, dass die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags unzutreffend neben einer Bezugnahme auf verwaltungsvollstreckungsrechtliche Bestimmungen auch auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht zu bewirken. Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt seinerseits vielmehr das Vorliegen eines an sich zulässigen schriftlichen Antrags voraus, erlaubt aber die Korrektur von diesem anhaftenden Formgebrechen und (bestimmten) materiellen Mängeln. Soweit im Verfahren eine Verschiebung des Rückbautermins erbeten wird und dafür etwa auch neu an die Behörde herangebrachte Umwidmungsansinnen ins Treffen geführt werden, ist festzustellen, dass derartiges Ansinnen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vielmehr davon Fragen des Titelbescheides an sich betroffen sind. Der maßgebliche Sachverhalt stand ausreichend fest. Es waren reine Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt stand ausreichend fest. Es waren reine Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0736.6