Obsah (14)
§ 50§ 38§ 25a§ 36g§ 35§ 86eArt 130§ 7§ 36e§ 5§ 19§ 64§ 52Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2808-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i
Vm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 30,00 neu festgesetzt.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 30,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für die Agrargemeinschaft X den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Ver-waltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die in den EZ ** II, ** II, ** II, ** II, ** II, ** II sowie ** II, alle GB X, eingetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufgezählt. Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für die Agrargemeinschaft römisch zehn den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Ver-waltungssatzungen (Teil C.), erlassen. In dessen Spruchteil A./I. werden die in den EZ ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei sowie ** römisch zwei, alle GB römisch zehn, eingetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufgezählt. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ***, Eisb. ** ua, in der EZ ** II sowie in den EZ ** II, ** II, ** II, ** II und ** II, alle GB X, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft X eingetragen. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ***, Eisb. ** ua, in der EZ ** römisch zwei sowie in den EZ ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei und ** römisch zwei, alle GB römisch zehn, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft römisch zehn eingetragen. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl ****, hat die Agrarbehörde betreffend die Agrargemeinschaft X ein auf § 73 lit d TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt.Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl ****, hat die Agrarbehörde betreffend die Agrargemeinschaft römisch zehn ein auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestütztes Feststellungsverfahren durchgeführt. Zur rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungs-gebietes der Agrargemeinschaft X ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, das Erkenntnis des Landes-agrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl ****, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2012/07/0060-8, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/07/0200-10, sowie das Erkenntnis [Spruchteil B)] des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/37/1885-5.Zur rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungs-gebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, das Erkenntnis des Landes-agrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl ****, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2012/07/0060-8, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/07/0200-10, sowie das Erkenntnis [Spruchteil B)] des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, Zl LVwG-2014/37/1885-
- II.römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als (damaligen) Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines näher bezeichneten „Leerformulars“ zu erstellen.Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als (damaligen) Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines näher bezeichneten „Leerformulars“ zu erstellen. Mit der „Mahnung“ vom 06.05.2015, Zl ****, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer letztmalig ersucht, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 29.05.2015 vorzulegen. Ausdrücklich heißt es in diesem Schreiben: „Hinweis ‚Leermeldung‘: Die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde hat auch dann zu erfolgen, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr keine Zahlungsflüsse stattgefunden haben. In diesem Fall ist der Agrarbehörde eine Leermeldung zu übermitteln, welche zuvor vom zuständigen Organ beschlossen wurde. Eine Leermeldung ist eindeutig als solche erkenntlich zu machen. Dies kann durch das Ausfüllen der Zahlenfelder mit dem Wert Null, bzw. durch die Titulierung ‚Leermeldung‘ erfolgen. Die Leermeldung hat auf jeden Fall das Datum der Beschlussfassung sowie die Unterschrift des Obmannes zu enthalten.“ In der Sitzung vom 22.05.2015 hat der Ausschuss beschlossen, „dass die Vorlage eines Rechnungsabschlusses des Kontos der Nutzungsberechtigten für die Agrargemeinschaft X derzeit unmöglich ist“. In der Sitzung vom 22.05.2015 hat der Ausschuss beschlossen, „dass die Vorlage eines Rechnungsabschlusses des Kontos der Nutzungsberechtigten für die Agrargemeinschaft römisch zehn derzeit unmöglich ist“. Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und des für das Jahr 2015 erstellten Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) begangen zu haben.Mit Schriftsatz vom 29.07.2015, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und des für das Jahr 2015 erstellten Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) begangen zu haben. Dazu hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der Rechtfertigung vom 07.09.2015 geäußert. Darin bringt er unter Hinweis auf die zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und der Gemeinde X abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 vor, dass der gesamte Bestand an Mitteln (bis auf eine einzige geringe Ausnahme) auf dem Girokonto IBAN ****, den Sparbüchern Nr **** und **** und dem Wertpapierkonto **** aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, die bereits substanzrechtlich geregelt worden seien. Darüber stamme der auf dem Girokonto IBAN ****, dem Sparbuch Nr **** und dem Wert-papierkonto **** bei der C-Bank. befindliche Habenstand mit einer einzigen geringen Ausnahme ausschließlich aus Erträgnissen von Grundstücken, die rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut im Sinne des (iSd) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehörig festgestellt worden seien oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (Tankstelle) erwirtschaftet worden seien. Es handle sich auch hier um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, die von einer Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 nicht betroffen seien.Dazu hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der Rechtfertigung vom 07.09.2015 geäußert. Darin bringt er unter Hinweis auf die zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und der Gemeinde römisch zehn abgeschlossene Vereinbarung vom 22.10.2012 vor, dass der gesamte Bestand an Mitteln (bis auf eine einzige geringe Ausnahme) auf dem Girokonto IBAN ****, den Sparbüchern Nr **** und **** und dem Wertpapierkonto **** aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, die bereits substanzrechtlich geregelt worden seien. Darüber stamme der auf dem Girokonto IBAN ****, dem Sparbuch Nr **** und dem Wert-papierkonto **** bei der C-Bank. befindliche Habenstand mit einer einzigen geringen Ausnahme ausschließlich aus Erträgnissen von Grundstücken, die rechtskräftig als nicht zum Gemeindegut im Sinne des (iSd) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gehörig festgestellt worden seien oder überhaupt aus Erträgnissen, die auf Fremdgrundstücken (Tankstelle) erwirtschaftet worden seien. Es handle sich auch hier um Abrechnungskonten der Nutzungsberechtigten, die von einer Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht betroffen seien. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass ihm als Obmann jedes Verfügungsrecht über die angeführten Konten, Sparbücher und Wertpapiere entzogen worden sei. Er habe zudem keinen Zugang zu den Unterlagen (gehabt), aus denen sich darstellen lasse, wie sich jene Vermögenswerte oder Erträge entwickelt hätten, die dem Konto der Nutzungsberechtigten zuzurechnen seien. Dieser Stellungnahme war ein vom Beschwerdeführer selbst verfasster, an die Abteilung Agrargemeinschaften gerichteter Schriftsatz vom 05.08.2015 samt einem Auszug aus dem Protokoll über die Ausschusssitzung am 22.05.2015 beigefügt. Mit Straferkenntnis vom 21.09.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellen Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen zu haben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Die Kosten für das behördliche Verfahren hat die Agrarbehörde mit Euro 75,-- bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 21.09.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellen Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen zu haben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Die Kosten für das behördliche Verfahren hat die Agrarbehörde mit Euro 75,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, X, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 21.10.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, die verhängte Strafe herabzusetzen.Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, römisch zehn, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 21.10.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, die verhängte Strafe herabzusetzen.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde zur Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.02.2016, Zl ****, eine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat sich durch seinen Rechtsvertreter zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2016, Zl LVwG-2015/37/2808-1, im Schriftsatz vom 07.03.2016 geäußert und seiner Äußerung jeweils eine Aufstellung betreffend das Girokonto IBAN **** für den Zeitraum 2006 bis 2015, eine Aufstellung betreffend das Wertpapierkonto **** für den Zeitraum 2008 bis 2015 und eine Aufstellung betreffend das Sparbuch Nr **** für den Zeitraum 2006 bis 2015 beigelegt. Zu dieser Äußerung hat sich nochmals die Agrarbehörde im Schriftsatz vom 16.03.2016, Zl ****, geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat verschiedene, die Gemeindegutsagrargemeinschaft X betreffende Entscheidungen und die wesentlichen Teile – Verhandlungs-niederschriften und Erkenntnis vom 13.05.2016 – des Aktes Zl 2015/33/0628 eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat verschiedene, die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn betreffende Entscheidungen und die wesentlichen Teile – Verhandlungs-niederschriften und Erkenntnis vom 13.05.2016 – des Aktes Zl 2015/33/0628 eingeholt. Am 23.08.2016 hat das Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhand-lung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis und die Schriftsätze vom 25.02.2016, Zl ****, und vom 16.03.2016, Zl ****, verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Stellvertreters des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Bürgermeister EE, und des Geschäftsführers Mag. DD als Zeugen sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol einschließlich der Beilagen.Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Stellvertreters des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, Bürgermeister EE, und des Geschäftsführers Mag. DD als Zeugen sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Einvernahme weiterer Zeugen und die Einholung eines buchhalterischen und forstwirtschaftlichen Gutachtens beantragt. Diese Beweisanträge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse als unerheblich zurückgewiesen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Zunächst stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf die ─ bereits aus anderen, beim Landesverwaltungsgericht Tirol abgewickelten Verfahren bekannte ─ Vereinbarung zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und der Gemeinde X vom 22.10.
- Unter Hinweis auf diese Vereinbarung wird behauptet, dass der gesamte Bestand an Mitteln (bis auf eine einzige geringe Ausnahme) auf dem Girokonto IBAN ****, den Sparbüchern Nrn **** und **** und dem Wertpapierkonto Nr **** aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, die bereits substanzrechtlich geregelt worden seien. Es handle sich um keine Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die unter den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren wären.Zunächst stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf die ─ bereits aus anderen, beim Landesverwaltungsgericht Tirol abgewickelten Verfahren bekannte ─ Vereinbarung zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und der Gemeinde römisch zehn vom 22.10.
- Unter Hinweis auf diese Vereinbarung wird behauptet, dass der gesamte Bestand an Mitteln (bis auf eine einzige geringe Ausnahme) auf dem Girokonto IBAN ****, den Sparbüchern Nrn **** und **** und dem Wertpapierkonto Nr **** aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, die bereits substanzrechtlich geregelt worden seien. Es handle sich um keine Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die unter den Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren wären. Die diesbezüglichen Unterlagen könnten daher auch nicht von einer Übergabe an die Gemeinde betroffen sein. Der Obmann müsse daher die genannten Unterlagen nicht übergeben oder eine diesbezügliche Zeichnungsberechtigung einräumen. Der Substanzwertanspruch der Gemeinde X bestehe lediglich dahingehend, ein „Substanzentgelt“ in Höhe von Euro 40.000,-- zu erhalten.Der Substanzwertanspruch der Gemeinde römisch zehn bestehe lediglich dahingehend, ein „Substanzentgelt“ in Höhe von Euro 40.000,-- zu erhalten. Auch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 stehe ein direkter Anspruch auf Erlöse aus auf den von der Vereinbarung vom 22.10.2012 erfassten Grundstücken betriebenen Unternehmungen oder ein diesbezüglicher Durchgriff der Gemeinde X nicht zu.Auch nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 stehe ein direkter Anspruch auf Erlöse aus auf den von der Vereinbarung vom 22.10.2012 erfassten Grundstücken betriebenen Unternehmungen oder ein diesbezüglicher Durchgriff der Gemeinde römisch zehn nicht zu. Zudem hätte die belangte Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren auch zum Ergebnis kommen müssen, dass die als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücke nicht zum Substanzwert zählen würden. Die Agrargemeinschaft X bestehe daher nur teilweise auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Demgemäß würden die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil gelten.Zudem hätte die belangte Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren auch zum Ergebnis kommen müssen, dass die als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücke nicht zum Substanzwert zählen würden. Die Agrargemeinschaft römisch zehn bestehe daher nur teilweise auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Demgemäß würden die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil gelten. Die sich auf das Girokonto IBAN ***, das Sparbuch Nr **** und das Wertpapierkonto Nr **** bei der C-Bank. beziehenden Unterlagen würden somit Vermögenswerte betreffen, die nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden seien. Diese Vermögenswerte seien auch nicht als Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling), die dem Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen wären, zu qualifizieren.Die sich auf das Girokonto IBAN ***, das Sparbuch Nr **** und das Wertpapierkonto Nr **** bei der C-Bank. beziehenden Unterlagen würden somit Vermögenswerte betreffen, die nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden seien. Diese Vermögenswerte seien auch nicht als Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling), die dem Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen wären, zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hält ergänzend fest, dass die Unterlagen zu den genannten Girokonten, Wertpapierkonten und Sparbüchern ihm entzogen worden seien. Er habe somit keinen Zugang zu Unterlagen (gehabt), aus denen sich darstellen lasse, wie sich jene Vermögenswerte und Erträge entwickelt hätten, die dem Konto der Nutzungsberechtigten jedenfalls zuzurechnen seien. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, lediglich dem im Rahmen der Ausschusssitzung vom 22.05.2015 gefassten Beschluss, wonach ein Abschluss des Abrechnungskontos derzeit nicht möglich und dies der Behörde durch ihn mitzuteilen sei, nachgekommen zu sein. Der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages
§ 36gAbs 2 TFLG 1996 sei von der Beschlussfassung des Ausschusses abhängig.
Demgemäß sei er
§ 35
Abs 9 TFLG 1996 nur berechtigt gewesen, diese Mitteilung der Agrarbehörde zu übermitteln.Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, lediglich dem im Rahmen der Ausschusssitzung vom 22.05.2015 gefassten Beschluss, wonach ein Abschluss des Abrechnungskontos derzeit nicht möglich und dies der Behörde durch ihn mitzuteilen sei, nachgekommen zu sein. Der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 sei von der Beschlussfassung des Ausschusses abhängig. Demgemäß sei er
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 nur berechtigt gewesen, diese Mitteilung der Agrarbehörde zu übermitteln. IV.römisch vier. Sachverhalt:
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft, 6020 X, ist Pensionist. Er bezieht eine Pension in Höhe von ca Euro 620,
- Er verfügt über kein Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen.AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft, 6020 römisch zehn, ist Pensionist. Er bezieht eine Pension in Höhe von ca Euro 620,
- Er verfügt über kein Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen. Mit Straferkenntnis vom 03.02.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 nicht nachgekommen zu sein, als er die Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft X auf Gst Nr .**, vorgetragen in EZ **, GB *, die Sparbücher der C-Bank **** und Nr ****, das Sparbuch der F- AG **** und die Unterlagen der Konten der C-Bank., IBAN **** und IBAN ****, und der Wertpapierkonten Nr **** und Nr **** dem Substanzverwalter der Gemeinde X bis zum 30.07.2014 nicht übergeben zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 13.05.2016, Zl LVwG-2015/33/0628-9, als unbegründet abgewiesen.Mit Straferkenntnis vom 03.02.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht nachgekommen zu sein, als er die Schlüssel für den Kiosk und das Büro der Agrargemeinschaft römisch zehn auf Gst Nr .**, vorgetragen in EZ **, GB *, die Sparbücher der C-Bank **** und Nr ****, das Sparbuch der F- AG **** und die Unterlagen der Konten der C-Bank., IBAN **** und IBAN ****, und der Wertpapierkonten Nr **** und Nr **** dem Substanzverwalter der Gemeinde römisch zehn bis zum 30.07.2014 nicht übergeben zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 13.05.2016, Zl LVwG-2015/33/0628-9, als unbegründet abgewiesen. AA war im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Dezember 2015 Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X. Dessen ─ im Dezember 2015 von der Vollversammlung gewählter ─ Nachfolger ist WW.AA war im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Dezember 2015 Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Dessen ─ im Dezember 2015 von der Vollversammlung gewählter ─ Nachfolger ist WW.
- Feststellungen zum Tatvorwurf: 2.
- Allgemeines zu den Konten, Sparbüchern etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft X: Alle Einnahmen und Ausgaben der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X geführten Betriebe „G“, mit Ausnahme der Tankstelle, werden und wurden auf dem Girokonto der C-Bank. IBAN **** verbucht. Überweisungen der auf dem eben angeführten Konto eingezahlten Gelder erfolgten und erfolgen auf das Sparbuch der C-Bank. Nr **** und das Sparbuch der F-AG Nr ****sowie das Wertpapierkonto Nr ***.Alle Einnahmen und Ausgaben der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn geführten Betriebe „G“, mit Ausnahme der Tankstelle, werden und wurden auf dem Girokonto der C-Bank. IBAN **** verbucht. Überweisungen der auf dem eben angeführten Konto eingezahlten Gelder erfolgten und erfolgen auf das Sparbuch der C-Bank. Nr **** und das Sparbuch der F-AG Nr ****sowie das Wertpapierkonto Nr ***. Der Substanzverwalter verfügt über die Zeichnungsberechtigung für alle diese Konten und Sparbücher. Die Sparbücher wurden ihm in der Zwischenzeit übergeben. Auf dem Girokonto der C-Bank. IBAN **** werden die Einnahmen/Ausgaben der Tankstelle auf dem „G“, die Einnahmen/Ausgaben betreffend das Agrarhaus und alle Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit der Wald- und Forstwirtschaft ─ Erlöse aus Holzverkäufen, Jagdpachterlöse, Beihilfen, sonstige Nutzungen ─ verbucht. Auf das Girokonto der C-Bank. IBAN **** eingezahlte Gelder wurden und werden auf das Sparbuch der C-Bank. Nr **** oder das Wertpapierkonto Nr **** überwiesen. Der Substanzverwalter verfügt über die Zeichnungsberechtigung für diese Konten und Sparbücher. Das Sparbuch der C-Bank. Nr **** wurde dem Substanzverwalter in der Zwischenzeit ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat ein „Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten“ iSd § 36e Abs 2 TFLG 1996 nicht eingerichtet.Der Beschwerdeführer hat ein „Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten“ iSd Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 nicht eingerichtet. Nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 hat die Agrarbehörde die Gemeinde X darüber informiert, dass die Übergabe verschiedener Unterlagen, insbesondere auch jene betreffend die Finanzgebarung, an den Substanz-verwalter zu erfolgen habe. Mit dem Beschwerdeführer wurde ein Termin bei der C-Bank. vereinbart, allerdings ist Beschwerdeführer AA zum festgelegten Termin nicht erschienen. Die Übertragung der Zeichnungsberechtigungen für die Konten (Wertpapierkonten) und Sparbücher auf den Substanzverwalter erfolgte sodann Mitte/Ende Juli 2014 ohne Beisein/Mitwirkung des Beschwerdeführers.Nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 hat die Agrarbehörde die Gemeinde römisch zehn darüber informiert, dass die Übergabe verschiedener Unterlagen, insbesondere auch jene betreffend die Finanzgebarung, an den Substanz-verwalter zu erfolgen habe. Mit dem Beschwerdeführer wurde ein Termin bei der C-Bank. vereinbart, allerdings ist Beschwerdeführer AA zum festgelegten Termin nicht erschienen. Die Übertragung der Zeichnungsberechtigungen für die Konten (Wertpapierkonten) und Sparbücher auf den Substanzverwalter erfolgte sodann Mitte/Ende Juli 2014 ohne Beisein/Mitwirkung des Beschwerdeführers. Seit diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Zeichnungsberechtigung für die bestehenden Konten (Wertpapierkonten), Sparbücher etc der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft X.Seit diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Zeichnungsberechtigung für die bestehenden Konten (Wertpapierkonten), Sparbücher etc der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft römisch zehn. 2.
- Zur Jahresabrechnung 2014 und zum Jahresvoranschlag 2015: Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als (damaligen) Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines näher bezeichneten „Leerformulars“ zu erstellen.Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als (damaligen) Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines näher bezeichneten „Leerformulars“ zu erstellen. Mit der „Mahnung“ vom 06.05.2015, Zl ****, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer letztmalig ersucht, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 29.05.2015 vorzulegen. Ausdrücklich heißt es in diesem Schreiben: „Hinweis ‚Leermeldung‘: Die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde hat auch dann zu erfolgen, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr keine Zahlungsflüsse stattgefunden haben. In diesem Fall ist der Agrarbehörde eine Leermeldung zu übermitteln, welche zuvor vom zuständigen Organ beschlossen wurde. Eine Leermeldung ist eindeutig als solche erkenntlich zu machen. Dies kann durch das Ausfüllen der Zahlenfelder mit dem Wert Null, bzw. durch die Titulierung ‚Leermeldung‘ erfolgen. Die Leermeldung hat auf jeden Fall das Datum der Beschlussfassung sowie die Unterschrift des Obmannes zu enthalten.“ In der Sitzung vom 22.05.2015 hat der Ausschuss beschlossen, „dass die Vorlage eines Rechnungsabschlusses des Kontos der Nutzungsberechtigten für die Agrargemeinschaft X derzeit unmöglich ist“.In der Sitzung vom 22.05.2015 hat der Ausschuss beschlossen, „dass die Vorlage eines Rechnungsabschlusses des Kontos der Nutzungsberechtigten für die Agrargemeinschaft römisch zehn derzeit unmöglich ist“. Der Beschwerdeführer hat die Agrarbehörde über diesen Beschluss mit Schreiben vom 05.08.2015 informiert. Allerdings ist dieses Schreiben samt einer Kopie des Protokolls über die Ausschusssitzung am 22.05.2015 als Beilage der „Rechtfertigung“ erst am 07.09.2015 bei der Agrarbehörde eingelangt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Obmann kein Abrechnungskonto iSd § 36e Abs 2 TFLG 1996 eingerichtet. Folglich hat er auch keinen Abschluss eines solchen Abrechnungskontos für das Jahr 2014 sowie einen Jahresvoranschlag für das Jahr 2015 erstellt und der Agrarbehörde vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Obmann kein Abrechnungskonto iSd Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 eingerichtet. Folglich hat er auch keinen Abschluss eines solchen Abrechnungskontos für das Jahr 2014 sowie einen Jahresvoranschlag für das Jahr 2015 erstellt und der Agrarbehörde vorgelegt. Der Substanzverwalter hat in der Zwischenzeit den Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2014 und den Voranschlag für das Jahr 2015 erstellt. Den Jahresabschluss 2014 und den Jahresvoranschlag 2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde X im August 2016 genehmigt und erfolgte anschließend die Vorlage an die Agrarbehörde. Zum Beschluss des Gemeinderates hat der nunmehrige Obmann der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft X WW ─ er ist auch Mitglied des Gemeinderates, ist aber in Angelegenheiten der Gemeindegutsagrargemeinschaft von der Abstimmung ausgeschlossen ─ angemerkt, dass der Jahresabschluss 2014 unter Umständen aufgrund höchstgerichtlicher Entscheidungen abzuändern sein wird.Der Substanzverwalter hat in der Zwischenzeit den Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2014 und den Voranschlag für das Jahr 2015 erstellt. Den Jahresabschluss 2014 und den Jahresvoranschlag 2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn im August 2016 genehmigt und erfolgte anschließend die Vorlage an die Agrarbehörde. Zum Beschluss des Gemeinderates hat der nunmehrige Obmann der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft römisch zehn WW ─ er ist auch Mitglied des Gemeinderates, ist aber in Angelegenheiten der Gemeindegutsagrargemeinschaft von der Abstimmung ausgeschlossen ─ angemerkt, dass der Jahresabschluss 2014 unter Umständen aufgrund höchstgerichtlicher Entscheidungen abzuändern sein wird. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Das Erkenntnis vom 13.05.2016, Zl LVwG-2015/33/0628-9, mit dem das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen hat, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer sowie die Zeugen Mag. DD, Geschäftsführer der Gemeindeguts-agrargemeinschaft X, und Bürgermeister EE ausführlich zu den Konten, Sparbüchern etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft X befragt. Geschäftsführer Mag. DD hat klar und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Konten welche Einnahmen und Ausgaben verbucht werden und wurden. Zudem konnte das erkennende Gericht auf die mit Schriftsatz vom 07.03.2016 übermittelte Aufstellung betreffend das Girokonto der C-Bank. IBAN ****, das Sparbuch der C-Bank. Nr **** und das Wertpapierkonto Nr **** zurückgreifen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer sowie die Zeugen Mag. DD, Geschäftsführer der Gemeindeguts-agrargemeinschaft römisch zehn, und Bürgermeister EE ausführlich zu den Konten, Sparbüchern etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn befragt. Geschäftsführer Mag. DD hat klar und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Konten welche Einnahmen und Ausgaben verbucht werden und wurden. Zudem konnte das erkennende Gericht auf die mit Schriftsatz vom 07.03.2016 übermittelte Aufstellung betreffend das Girokonto der C-Bank. IBAN ****, das Sparbuch der C-Bank. Nr **** und das Wertpapierkonto Nr **** zurückgreifen. Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer Mag. DD sowie Bürgermeister EE haben übereinstimmend festgehalten, dass ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten, über das allein der Obmann verfügungsberechtigt ist, nicht existiert und nicht existiert hat. Geschäftsführer Mag. DD hat ergänzend dargelegt, dass betreffend die Ein- und Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft X die im § 36e Abs 3 TFLG vorgesehene Trennung/Abgrenzung des Substanzkontos (alleinige Zuständigkeit des Substanzverwalters) und des Abrechnungskontos bislang nicht erfolgt sei.Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer Mag. DD sowie Bürgermeister EE haben übereinstimmend festgehalten, dass ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten, über das allein der Obmann verfügungsberechtigt ist, nicht existiert und nicht existiert hat. Geschäftsführer Mag. DD hat ergänzend dargelegt, dass betreffend die Ein- und Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn die im Paragraph 36 e, Absatz 3, TFLG vorgesehene Trennung/Abgrenzung des Substanzkontos (alleinige Zuständigkeit des Substanzverwalters) und des Abrechnungskontos bislang nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, für das Jahr 2014 keinen Abschluss und für das Jahr 2015 keinen Voranschlag iSd § 36g Abs 2 TFLG 1996 erstellt zu haben. Er, aber auch die anderen Mitglieder des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft X hätten anlässlich ihrer Sitzung am 22.05.2015 nicht gewusst, wie das/die Vermögen/Einnahmen/Ausgaben zuzuordnen seien. Folglich habe man beschlossen, dass die Erstellung eines Jahresabschlusses des Abrechnungskontos nicht möglich sei.Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, für das Jahr 2014 keinen Abschluss und für das Jahr 2015 keinen Voranschlag iSd Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 erstellt zu haben. Er, aber auch die anderen Mitglieder des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hätten anlässlich ihrer Sitzung am 22.05.2015 nicht gewusst, wie das/die Vermögen/Einnahmen/Ausgaben zuzuordnen seien. Folglich habe man beschlossen, dass die Erstellung eines Jahresabschlusses des Abrechnungskontos nicht möglich sei. Bürgermeister EE hat im Zuge seiner Einvernahme am 23.08.2016 darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat der Gemeinde X den vom Substanzverwalter erstellten Abschluss für das Jahr 2014 und den erstellten Voranschlag für das Jahr 2015 im August 2016 genehmigt habe und anschließend eine Vorlage an die Agrarbehörde erfolgt sei. Bürgermeister EE hat ausdrücklich erwähnt, dass der neue Obmann zum Beschluss des Gemeinderates eine Anmerkung getroffen hat.Bürgermeister EE hat im Zuge seiner Einvernahme am 23.08.2016 darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn den vom Substanzverwalter erstellten Abschluss für das Jahr 2014 und den erstellten Voranschlag für das Jahr 2015 im August 2016 genehmigt habe und anschließend eine Vorlage an die Agrarbehörde erfolgt sei. Bürgermeister EE hat ausdrücklich erwähnt, dass der neue Obmann zum Beschluss des Gemeinderates eine Anmerkung getroffen hat. Dass Obmann AA bereits seit Mitte/Ende Juli 2014 für die Konten, Sparbücher etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nicht mehr zeichnungsberechtigt war, ist unbestritten. Laut der Aussage des Bürgermeisters EE wurde die „Umschreibung“ der Zeichnungsberechtigungen für die Konten, Sparbücher etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft X auf den Substanzverwalter Mitte Juli/Ende Juli 2014 ohne Mitwirkung/Beisein des Beschwerdeführers veranlasst.Dass Obmann AA bereits seit Mitte/Ende Juli 2014 für die Konten, Sparbücher etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nicht mehr zeichnungsberechtigt war, ist unbestritten. Laut der Aussage des Bürgermeisters EE wurde die „Umschreibung“ der Zeichnungsberechtigungen für die Konten, Sparbücher etc der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn auf den Substanzverwalter Mitte Juli/Ende Juli 2014 ohne Mitwirkung/Beisein des Beschwerdeführers veranlasst. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Ausschussmitglieder HH zur Vereinbarung vom 22.10.2012 einzuvernehmen. Diesen Beweisantrag hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen, da es sich in seinen Erkenntnissen vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, und vom 13.05.2015, Zl LVwG-2015/37/0451-7, ausführlich mit der Vereinbarung vom 22.10.2012 auseinandergesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer ab Mitte/Ende Juli 2014 keine „Zugriffsmöglichkeit“ auf das Girokonto bei der C-Bank. IBAN ****, das Sparbuch der C-Bank. Nr. **** und das Wertpapierkonto Nr. **** hatte, steht außer Streit. Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführers war daher als unerheblich zurückzuweisen. Ob die auf dem Girokonto der C-Bank. IBAN ****, dem Sparbuch der C-Bank. Nr. **** und dem Wertpapierkonto Nr. **** einliegenden Guthaben zum Substanzanspruch der Gemeinde X zu zählen sind oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht relevant. Die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme eines weiteren Zeugen war daher als unerheblich zurückzuweisen.Ob die auf dem Girokonto der C-Bank. IBAN ****, dem Sparbuch der C-Bank. Nr. **** und dem Wertpapierkonto Nr. **** einliegenden Guthaben zum Substanzanspruch der Gemeinde römisch zehn zu zählen sind oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht relevant. Die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme eines weiteren Zeugen war daher als unerheblich zurückzuweisen. VI.römisch sechs. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Finanzgebarung § 36e.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.Paragraph 36 e,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz § 36g.
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.Paragraph 36 g,
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“ „Strafbestimmungen § 85. […]Paragraph 85, […]
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, a) als Obmann
- seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen. […]“
- Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrar-gemeinschaften: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, LGBl Nr 79/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 1Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996. […]“ „§ 2Aufgaben des Substanzverwalters und des Obmanns
(1)Absatz eins,In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem SubstanzverwalterIn den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Paragraph 36 c, Absatz 4, TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter a)Litera a die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen, b)Litera b die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände, der Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Substanzkontos, c)Litera c die Führung der Verrechnungsaufschreibungen, d)Litera d die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen, e)Litera e die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages , f)Litera f die Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung, g)Litera g die rechtzeitige Übergabe der Jahresrechnung und der erforderlichen Verrechnungs-aufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den ersten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung und h)Litera h die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung an die Agrarbehörde.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der NutzungsberechtigtenIn den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten a)Litera a die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen, b)Litera b die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände und der sonstigen sicherungs-bedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Abrechnungskontos, c)Litera c die Führung der Verrechnungsaufschreibungen, d)Litera d die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen, e)Litera e die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages, f)Litera f die Erstellung des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen, g)Litera g die rechtzeitige Übergabe des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den zweiten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung, h)Litera h die rechtzeitige Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an den Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss an die Vollversammlung, und i)Litera i die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, mangels Beschlussfassung durch den Ausschuss bzw. die Vollversammlung die fristgerechte Vorlage des Entwurfes des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungs-berechtigen sowie der maßgeblichen Beschlussprotokolle des Ausschusses bzw. der Vollversammlung an die Agrarbehörde.“ „§ 3Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1)Absatz eins,Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.
(4)Absatz 4,Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.“ „§ 9Voranschlag, Jahresrechnung, Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanz-verwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter ‚Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag‘ (Anlage 1) sowie ‚Jahresrechnung und Voranschlag‘ (Anlage 2) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungs-berechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.
(4)Absatz 4,Die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung durch den Substanzverwalter sowie die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages durch den Obmann an die Agrarbehörde hat tunlichst in digitaler Form zu erfolgen.“ […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 62/2016, vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016,, vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsanwaltes am 24.09.2015 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer auf digitalem Weg am 29.10.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 2.1 Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X hat die Agrarbehörde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft X von folgenden Prämissen auszugehen:Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn hat die Agrarbehörde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt vergleiche Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft römisch zehn von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Gst Nrn **1 bis**
- X, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut.Die Gst Nrn **1 bis**
- römisch zehn, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. ● Die Gst Nrn *36-*77, X, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X stellen Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn *36-*77, römisch zehn, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn stellen Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. ● Die im Spruchpunkt I./
- des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungs-gebietes der Agrargemeinschaft X zählen nicht zum Gemeindegut.Die im Spruchpunkt römisch eins./
- des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.09.2010, Zl ****, aufgelisteten Grundstücke des Regulierungs-gebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn zählen nicht zum Gemeindegut. Die Agrargemeinschaft X ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft römisch zehn ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. 2.
- Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996:Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996: 2.2.
- Zur Verpflichtung nach den §§ 36e Abs 2 und 36g Abs 2 TFLG 1996:Zur Verpflichtung nach den Paragraphen 36 e, Absatz 2 und 36 g Absatz 2, TFLG 1996: Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die in den §§ 36e Abs 2 und 36g Abs 2 TFLG sowie § 9 Abs 1 der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften normierten, den jeweiligen Obmann treffenden Verpflichtungen vor, ihm seien die Zeichnungsberechtigungen für alle Girokonten, Wertpapierkonten und Sparbücher entzogen worden und hätte er auf diese Unterlagen somit keine „Zugriffsmöglichkeit“ gehabt. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die Vereinbarung vom 22.10.2012 und hält fest, dass der gesamte Bestand an Mitteln (bis auf eine einzige geringe Ausmaße) auf dem Girokonto ****, den Sparbüchern Nrn **** und **** und dem Wertpapierkonto **** aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, die bereits substanzrechtlich geregelt worden seien. Ebenso würden die Guthaben auf dem Girokonto IBAN ***, dem Sparbuch Nr. **** und dem Wertpapierkonto Nr *** Vermögenswerte betreffen, die nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden seien.Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die in den Paragraphen 36 e, Absatz 2 und 36 g Absatz 2, TFLG sowie Paragraph 9, Absatz eins, der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften normierten, den jeweiligen Obmann treffenden Verpflichtungen vor, ihm seien die Zeichnungsberechtigungen für alle Girokonten, Wertpapierkonten und Sparbücher entzogen worden und hätte er auf diese Unterlagen somit keine „Zugriffsmöglichkeit“ gehabt. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die Vereinbarung vom 22.10.2012 und hält fest, dass der gesamte Bestand an Mitteln (bis auf eine einzige geringe Ausmaße) auf dem Girokonto ****, den Sparbüchern Nrn **** und **** und dem Wertpapierkonto **** aus Erträgnissen von Grundstücken stamme, die bereits substanzrechtlich geregelt worden seien. Ebenso würden die Guthaben auf dem Girokonto IBAN ***, dem Sparbuch Nr. **** und dem Wertpapierkonto Nr *** Vermögenswerte betreffen, die nicht aus Substanzerlösen von Gemeindegutsgrundstücken erwirtschaftet worden seien. Es sei daher unklar gewesen, wie die einzelnen Guthaben etc zuzuordnen gewesen seien. Dies sei auch der Grund für den Beschluss des Ausschusses am 22.05.2015 gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Verpflichtung des Obmannes erstreckt sich ausschließlich auf die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten und damit auf das Abrechnungskonto iSd § 36e Abs 2 TFLG
- Auf dem Girokonto der C-Bank **** wurden und werden die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Betriebe „G“, mit Ausnahme der Tankstelle, verbucht. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte, die vom Substanzanspruch der Gemeinde X umfasst sind. Es ist dabei auf die ausführlichen Darlegungen in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, und vom 13.05.2015, Zl LVwG-2015/37/0451-7, zu verweisen. Die Einnahmen dieser Unternehmungen, aber auch die bei deren Betrieb anfallenden Ausgaben hat daher der Substanzverwalter bei seiner Gebarung entsprechend zu berücksichtigen.Die Verpflichtung des Obmannes erstreckt sich ausschließlich auf die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten und damit auf das Abrechnungskonto iSd Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG
- Auf dem Girokonto der C-Bank **** wurden und werden die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Betriebe „G“, mit Ausnahme der Tankstelle, verbucht. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte, die vom Substanzanspruch der Gemeinde römisch zehn umfasst sind. Es ist dabei auf die ausführlichen Darlegungen in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2717-5, und vom 13.05.2015, Zl LVwG-2015/37/0451-7, zu verweisen. Die Einnahmen dieser Unternehmungen, aber auch die bei deren Betrieb anfallenden Ausgaben hat daher der Substanzverwalter bei seiner Gebarung entsprechend zu berücksichtigen. Auf dem Girokonto der C-Bank. IBAN **** werden aus verschiedenen Bereichen stammende Gelder verbucht (vergleiche Kapitel 2.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses). So wurden und werden auf diesem Konto Einnahmen aus Holzverkäufen, Jagdpachterlöse etc verbucht, die jedenfalls der Substanz zuzuordnen sind und daher zum Verantwortungsbereich des Substanzverwalters zählen. Aufgrund der am 01.07.2014 neu in Kraft getretenen Rechtslage war der Obmann
§ 36e
Abs 2 TLFG 1996 verpflichtet, ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten einzurichten. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.Aufgrund der am 01.07.2014 neu in Kraft getretenen Rechtslage war der Obmann
Paragraph 36 e, Absatz 2, TLFG 1996 verpflichtet, ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten einzurichten. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass es zwischen der Agrargemeinschaft X auf der einen und der Gemeinde X sowie dem Substanz-verwalter auf der anderen Seite Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Zuordnung von Einnahmen/Erlösen bestanden. Diese Meinungsverschiedenheiten haben allerdings den Beschwerdeführer nicht berechtigt, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kein Abrechnungskonto iSd § 36e Abs 2 TLFG 1996 einzurichten und in weiterer Folge auch keinen Jahresabschluss 2014 und keinen Jahresvoranschlag 2015 zu erstellen. Insbesondere hätte(
- n)diese Streitigkeit(
- en)mittels eines einen entsprechenden Antrages zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 gemacht werden können.Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass es zwischen der Agrargemeinschaft römisch zehn auf der einen und der Gemeinde römisch zehn sowie dem Substanz-verwalter auf der anderen Seite Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Zuordnung von Einnahmen/Erlösen bestanden. Diese Meinungsverschiedenheiten haben allerdings den Beschwerdeführer nicht berechtigt, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kein Abrechnungskonto iSd Paragraph 36 e, Absatz 2, TLFG 1996 einzurichten und in weiterer Folge auch keinen Jahresabschluss 2014 und keinen Jahresvoranschlag 2015 zu erstellen. Insbesondere hätte(
- n)diese Streitigkeit(
- en)mittels eines einen entsprechenden Antrages zum Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gemacht werden können. Die für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut geltenden Sonderbestimmungen der §§ 36a ff TFLG 1996 definieren die Zuständigkeit des Obmannes und des Substanzverwalters und damit deren Aufgaben. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er keine Schritte gesetzt hat, um den ihn im Zusammenhang mit der Finanzgebarung treffenden Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer kein Abrechnungs-konto iSd § 36e Abs 2 TFLG 1996 eingerichtet.Die für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut geltenden Sonderbestimmungen der Paragraphen 36 a, ff TFLG 1996 definieren die Zuständigkeit des Obmannes und des Substanzverwalters und damit deren Aufgaben. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er keine Schritte gesetzt hat, um den ihn im Zusammenhang mit der Finanzgebarung treffenden Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer kein Abrechnungs-konto iSd Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 eingerichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers, keinen Abschluss für das Jahr 2014 und keinen Voranschlag für das Jahr 2015 zu erstellen, ist daher als Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts der vom Ausschuss in seiner Sitzung am 22.05.2015 gefällte Beschluss. Dieser Beschluss hat die den Obmann treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht aufgehoben.Das Verhalten des Beschwerdeführers, keinen Abschluss für das Jahr 2014 und keinen Voranschlag für das Jahr 2015 zu erstellen, ist daher als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts der vom Ausschuss in seiner Sitzung am 22.05.2015 gefällte Beschluss. Dieser Beschluss hat die den Obmann treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht aufgehoben. 2.2.2. Zur subjektiven Tatseite:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig handelte, indem er die ihn treffende Vorlagepflicht missachtete. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist – wie dargelegt – nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
§ 5Abs 2 VSt
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 5 Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur].
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur]. Dies trifft auf die Tätigkeit als Obmann einer Agrargemeinschaft zweifellos zu. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam gemacht hat, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. Die Agrarbehörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2014 unmissverständlich über seine aus § 36g Abs 2 TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihn mit Schreiben vom 06.05.2015 nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt.Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam gemacht hat, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. Die Agrarbehörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2014 unmissverständlich über seine aus Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihn mit Schreiben vom 06.05.2015 nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die für seine Tätigkeit als Obmann relevanten Rechtsvorschriften kundig zu machen. 2.2.3. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem TFLG 1996 obliegenden Aufsichtspflichten erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die von ihr zu prüfenden Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 36g Abs 2 TFLG 1996 hat daher eine hohe Bedeutung und ist eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung folglich als erheblicher Verstoß zu qualifizieren.Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem TFLG 1996 obliegenden Aufsichtspflichten erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die von ihr zu prüfenden Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hat daher eine hohe Bedeutung und ist eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung folglich als erheblicher Verstoß zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Zwar war der Beschwerdeführer ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.04.2014 mit einer komplexen Sach- und Rechtslage konfrontiert. Allerdings hat die Agrarbehörde dem Obmann in zahlreichen behördlichen Schreiben auf seine Verpflichtung nach § 36e Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam gemacht. Auf dieses Schreiben folgten lediglich der Beschluss des Ausschusses am 22.05.2016 und die Mitteilung vom 05.08.
- Der Obmann hat keine Handlungen gesetzt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Ebenso wenig wurden Anträge bei der Agrarbehörde zur Einleitung eines Verfahrens nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 eingebracht, um strittige Fragen zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde X zu klären.Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Zwar war der Beschwerdeführer ab dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.04.2014 mit einer komplexen Sach- und Rechtslage konfrontiert. Allerdings hat die Agrarbehörde dem Obmann in zahlreichen behördlichen Schreiben auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam gemacht. Auf dieses Schreiben folgten lediglich der Beschluss des Ausschusses am 22.05.2016 und die Mitteilung vom 05.08.
- Der Obmann hat keine Handlungen gesetzt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Ebenso wenig wurden Anträge bei der Agrarbehörde zur Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 eingebracht, um strittige Fragen zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde römisch zehn zu klären. Aufgrund dieser Verhaltensweise ist beim Beschwerdeführer nicht von einem geringen Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine monatliche Pension in Höhe von netto Euro 620,
- Unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 300,00 schuld- und tatangemessen. VIII.römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat entgegen § 36g Abs 2 TFLG 1996 für das Jahr 2014 keine Jahresabrechnung und für das Jahr 2015 keinen Jahresvoranschlag erstellt und folglich auch nicht fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Er hat damit gegen die ihn treffende Verpflichtung
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen.Der Beschwerdeführer hat entgegen Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 für das Jahr 2014 keine Jahresabrechnung und für das Jahr 2015 keinen Jahresvoranschlag erstellt und folglich auch nicht fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Er hat damit gegen die ihn treffende Verpflichtung
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen. Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er trotz einer entsprechenden Aufforderung der Agrarbehörde seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkam. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verschuldens und unter Berücksichtigung seines geringen Einkommens konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrige Geldstrafe anzupassen und mit 12 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat ─ ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 ─
§ 64VSt
G den Kostenbeitrag mit Euro 75,00 bestimmt. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 30,
- Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 75,00 war daher mit Euro 30,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Die belangte Behörde hat ─ ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 ─
Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 75,00 bestimmt. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 30,
- Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 75,00 war daher mit Euro 30,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum gegenständlichen Fall fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich aber unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 sowie der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften lösen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-V liegt folglich nicht vor (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).Zum gegenständlichen Fall fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich aber unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 sowie der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften lösen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-V liegt folglich nicht vor vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2808.16