← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/14/0664-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/14/0664-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde der Schischule der AA GmbH, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2016, Zl SCHI-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 03.03.2016 wurde an die AA GmbH der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2016 mit folgendem Spruch abgefertigt: „Die am 27.11.2015 von der „AA GmbH“, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes Z unter der Nummer HRB ****, mit Sitz in Deutschland, Z, Adresse1, eingebrachte „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten“ für den Schilehrer BB, geb. xx.xx.xxxx in U, britischer Staatsangehöriger, wird gemäß § 4a Abs 2 lit a, Abs 3 und Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 abgewiesen.“„Die am 27.11.2015 von der „AA GmbH“, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes Z unter der Nummer HRB ****, mit Sitz in Deutschland, Z, Adresse1, eingebrachte „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten“ für den Schilehrer BB, geb. xx.xx.xxxx in U, britischer Staatsangehöriger, wird gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3 und Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 abgewiesen.“ Dagegen wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Sehr geehrte Damen und Herren, die Skischule der AA GmbH hat am 6.11.2015 dem Tiroler Schilehrerverband mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, in der Saison 15/16 mit den Skikursen tageweise und 1 x für ein Wochenende im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol tätig zu werden. Alle geforderten Unterlagen wurden übermittelt. Sämtlichen damals gemeldeten Skilehrern (Kinderbetreuungsperson, Level 1, Level 3 und Staatlich geprüfte Skilehrer) wurde die fachliche Befähigung zuerkannt. Mit Schreiben 24.11.2015 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Y die Meldung von Frau CC (Kinderbetreuungsperson) und teilte mit, dass keine Prüfung einer fachlichen Befähigung von Frau CC erforderlich ist. Somit darf Frau CC Kinder bis zum
  5. Lebensjahr unterrichten. Herr Prof. BB wurde am 27.11.2015 von der Skischule der AA GmbH für eine beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs, nur auf geöffneten Pisten, an den Tiroler Schilehrerverband nachgemeldet. Mit Schreiben vom 30.12.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Meldung des Skilehrers BB zurückgewiesen. Siehe dazu Bescheid SCHI-***
  6. Mit Erkenntnis LVwG-2016/18/0180-1 vom 16.02.2016 wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerde der AA GmbH, Z, betr. der Zurückweisung der Meldung im Ausflugsverkehr Folge gegeben wird und der angefochtene Bescheid SCHI-***1 vom 30.12In der Folge erging am 03.03.2016 unter dergleichen Geschäftszahl (SCHI-***1) an die AA GmbH ein neuerlicher Bescheid, in dem die Meldung von Herrn Prof. BB im Ausflugsverkehr gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995 diesmal abgewiesen wird. In heutiger Beschwerde wurden der Übersichtlichkeit halber nachstehend alle neuen Punkte/Argumente der Skischule der AA GmbH, Z, kursiv und fett dargelegt: Herr Prof. BB, geb. am xx.xx.xxxx in U, Chile, ist seit 2010 Hilfslehrkraft: (Praktikant) in der Skischule der AA GmbH und wird max. an 5 Tagen pro Saison, insbesondere für die spanisch sprechenden erwachsenen Skikursteilnehmer, eingesetzt, die größtenteils aus seinem näheren Bekanntenkreis kommen. Im Einklang mit der Verordnung im Herkunftsland, der BayBergSkiV v. 16.7.2014, darf Herr Prof. BB unter Überwachung (eines staatlich geprüften Skilehrers) Skiunterricht erteilen. Siehe § 4 derIm Einklang mit der Verordnung im Herkunftsland, der BayBergSkiV v. 16.7.2014, darf Herr Prof. BB unter Überwachung (eines staatlich geprüften Skilehrers) Skiunterricht erteilen. Siehe Paragraph 4, der anliegenden BayBergSkiV. Es gibt dort keine Beschränkung auf das Unterrichten für Kinder bis zum
  7. Lebensjahr. Nachdem Herr Prof. BB in Salzburg und Vorarlberg ebenfalls wie in Bayern erwachsene Skikursteilnehmer unterrichten darf, ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, weshalb dies in Tirol nicht möglich sein sollte. In Salzburg ist Herr Prof. BB ebenfalls angemeldet. Es erfolgte dort keine Zurückweisung und auch keine Abweisung. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Meldung von BB als Kinderbetreuer (für Kinder bis zum
  8. Lebensjahr), sondern um den Einsatz als Skilehrer primär im Erwachsenenbereich. Jeder, der auch nur die geringste Ahnung und Erfahrung im Skilehrwesen hat, sollte eigentlich wissen, dass es wesentlich verantwortungsvoller ist, Kinder bis zum
  9. Lebensjahr zu unterrichten. Herr Prof. BB hat die gleiche Ausbildung in der Skischule der AA GmbH erhalten wie Frau CC. Frau CC darf in Tirol unterrichten, weil es sich ja nur um Kinder bis zum
  10. Lebensjahr handelt. Herr Prof. BB darf nicht in Tirol unterrichten, weil es sich um erwachsene Teilnehmer handelt, die offensichtlich in Tirol als besonders schutzbedürftig gelten. Laut den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2015 und 03.03.2016 gilt aus rechtlicher Sicht folgendes: „Gem. Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes sind Personen fachlich befähigt, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind,"Laut den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2015 und 03.03.2016 gilt aus rechtlicher Sicht folgendes: „Gem. Absatz 3, des Tiroler Schischulgesetzes sind Personen fachlich befähigt, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind," Alle Skilehrer, die eine skischulinterne Ausbildung der AA GmbH durchlaufen haben UND als Hilfslehrkraft eingesetzt werden, besitzen diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten! Diese sind u.a.: Eigenkönnen zum sicheren Befahren von blauen, roten und schwarzen Pisten Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln Kenntnisse über sichere Sportausübung Kenntnisse der sicheren Benützung der für die Erteilung von Unterricht erforderlichen Anlagen Kenntnisse und Fähigkeit, Erste Hilfe bei Schneesportunfällen zu leisten.2015 behoben wird. Kenntnisse und Fähigkeit einen alpinen Notruf abzusetzen und einen Abtransport eines Verletzten organisieren zu können. Herr Prof. BB hat in der Skischule der AA GmbH in der Saison 2009/2010 an einem viertägigen Skilehrernachwuchskurs und in den Folgejahren regelmäßig an den von der Skischule angebotenen mehrtägigen Pflicht- und Sonderausbildungen teilgenommen. Ein Lehrgang in Erster Hilfe wurde nachgewiesen. Herr Prof. BB besitzt folglich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im alpinen Skilauf.Herr Prof. BB hat in der Skischule der AA GmbH in der Saison 2009 aus 2010, an einem viertägigen Skilehrernachwuchskurs und in den Folgejahren regelmäßig an den von der Skischule angebotenen mehrtägigen Pflicht- und Sonderausbildungen teilgenommen. Ein Lehrgang in Erster Hilfe wurde nachgewiesen. Herr Prof. BB besitzt folglich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im alpinen Skilauf. Im Bescheid vom 03.03.2016 wird ausgeführt, dass Herr BB keine nach nationalen Vorschriften erfolgreich absolvierte berufliche Qualifikation nachweisen kann, die der Tiroler Ausbildung im Wesentlichen entspricht und dass die Ausbildung durch das Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes zu erfolgen habe. Die Bezirkshauptmannschaft verkennt jedoch, dass die BayBergSkiV in §4

(4)den Einsatz von Hilfslehrkräften ausdrücklich vorsieht und anerkennt Die Skischulleiter bilden diese Hilfslehrkräfte aus und fördern diese, so dass diese, wenn sie wollen, die weitere berufliche Ausbildung im DSLV beschreiten können. Dazu ist der Skischulleiter berechtigt, eine Bestätigung über geleistete Praktikumsstunden auszustellen, aufgrund derer dann der Hilfslehrkraft auf dem Weg zum Level 1- Skilehrer ein zweitägiger Trainingslehrgang erlassen wird. Gem. der BayBergSkiV darf ein staatlich geprüfter Skilehrer bis zu zehn Level 1-Skilehrer überwachen. Bei Skilehrern ohne eine verbandliche Ausbildung {wie z.B. im Fall von Prof. BB) darf ein staatlich geprüfter Skilehrer lediglich bis zu fünf sogenannte Hilfslehrkräfte überwachen. Gem. den Entscheidungen LVwG Tirol LVwG-2015/40/0666-1 vom 02.04.2015 undLVwG- 2016/18/0180-1 vom 16.02.2016 wurde festgestellt, dass das Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Rechtsgrundlage für eine bloße Zurückweisung der Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs bietet. Mit Entscheidung LVwG Tirol LVwG-2015/40/0666-1 vom 02.04.2015 wurde festgestellt, dass Level l-Schneesportlehrer in Tirol im Ausflugsverkehr eingesetzt werden können. Mit Entscheidung VwGH, Wien 98/10/0046 vom 18.01.1999 wurde eindeutig entschieden, dass eine Hilfslehrkraft, die in Bayern nach den dort geltenden Bestimmungen eingesetzt werden darf, auch in Tirol (!) eingesetzt werden kann. Eine bloße Abweisung der Meldung eines Skilehrers im Ausflugsverkehrs gem. Tiroler Schischulgesetz 1995 ist dort ebenso nicht vorgesehen, wie eine bloße Zurückweisung. Außerdem wurde die Berufspraxis von Herrn Prof. BB weder von der Bezirkshauptmannschaft noch vom Tiroler Schilehrerverband abgefragt noch berücksichtigt. Eine Abfrage der Berufspraxis sehen die Formulare des Tiroler Skilehrerverbandes allerdings auch nicht vor. Die Skilehrertätigkeit von Herrn Prof. BB wird seit 2010 ausgeübt. In Ergänzung zu der Beschwerde der AA GmbH, Z, vom 25.01.2016 weise ich ausdrücklich auf folgende Punkte hin und bitte diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen:
  1. Bei unveränderter Ausgangslage ist bereits vom LVwG Tirol durch Erkenntnis entschieden (LVwG-2016/18/0180-1 (16.02.2016) und der Beschwerde vom 25.01.2016 gegen die Zurückweisung durch die Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2015 Folge gegeben worden. Eine ordentliche Revision ist als unzulässig erklärt worden. Laut Rechtsmittelbelehrung kann nur die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Bezirkshauptmannschaft Tirol kann gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8,1010 Wien erheben.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft hätte innerhalb von einem Monat entscheiden oder mitteilen müssen, ob sich eine Entscheidung verzögert. Bleibt die Entscheidung oder Mitteilung aus, darf die Dienstleistung erbracht werden (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG). Die getroffene Entscheidung wurde aufgehoben (Erkenntnis) und damit das Verfahren abgeschlossen. Einer erneuten Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft steht der der o.g. Fristablauf entgegen.Die Bezirkshauptmannschaft hätte innerhalb von einem Monat entscheiden oder mitteilen müssen, ob sich eine Entscheidung verzögert. Bleibt die Entscheidung oder Mitteilung aus, darf die Dienstleistung erbracht werden (Artikel 7, Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG). Die getroffene Entscheidung wurde aufgehoben (Erkenntnis) und damit das Verfahren abgeschlossen. Einer erneuten Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft steht der der o.g. Fristablauf entgegen.
  3. Eine bloße Abweisung der Meldung eines Skilehrers im Ausflugsverkehr ist im Tiroler Schischulgesetz 1995 ebenso wenig vorgesehen, wie eine bloße Zurückweisung.
  4. Insbesondere und im Wesentlichen wird auf die Entscheidung des VwGH, Wien vom 18.1.1999, Geschäftszeichen VwGH 98/10/0046 verwiesen, wonach eindeutig entschieden wurde, dass eine Hilfslehrkraft, die in Bayern nach den dort geltenden Bestimmungen eingesetzt werden darf, auch in Tirol (!) eingesetzt werden kann und der bloße Verweis auf eine nicht vorhandene formale Ausbildung nicht ausreicht. Damals ging es um eine Hilfslehrkraft, die erwerbsmäßig vier Personen in Tirol geführt und im Klettern unterwiesen hat. Damals galt im Herkunftsland §4 der Bergführer SkiführerV Bayern
  5. Heute gilt §4 der BayBergSkiV v.
  6. Juli
  7. Danach darf der Leiter einer Bergsteigerschule höchstens eine Hilfslehrkraft einsetzen und überwachen. Die Zahl der Hilfslehrkräfte erhöht sich entsprechend, wenn er weitere staatlich geprüfte Berg- und Skiführer einsetzt. Analoges gilt für Schneesportschulen: Hier gilt für den Leiter einer Schneesportschule und weiterer staatlich geprüfter Schneesportlehrer: Für den Einsatz von Hilfslehrkräften mit mindestens einer verbandlichen Ausbildung (- Level 1-Skilehrer) das Überwachungsverhältnis von 1 : 1 0 und für den Einsatz von sonstigen Hilfslehrkräften das Überwachungsverhältnis 1 : 5 . Auch der aktuelle §4 der BayBergSkiV verlangt keinen formellen Nachweis für die Befähigung einer Hilfslehrkraft, der etwa in Form von Zeugnissen oder ähnlichem zu erbringen wäre.
  8. Gem. der BayBergSkiV § 4
(4)vom 16.07.2014 dürfen in Bayern ausdrücklich Hilfslehrkräfte eingesetzt werden. Die Hilfslehrkräfte der Skischule der AA GmbH werden durch den Skischulleiter und weiterer staatlich geprüfter Skilehrer sorgfältig aus- und fortgebildet sowie ausgewählt und überwacht Im Gegensatz zu einem Level 1-Skilehrer (dem in Tirol die fachliche Befähigung zuerkannt wurde) müssen diese sonstigen Hilfslehrkräfte lediglich im Verhältnis 1:5 und nicht im Verhältnis 1:10 durch einen staatlich geprüften Skilehrer überwacht werden. Das ist der einzige Unterschied der sich aus der BayBergSkiV ergibt.Gem. der BayBergSkiV Paragraph 4,
(4)vom 16.07.2014 dürfen in Bayern ausdrücklich Hilfslehrkräfte eingesetzt werden. Die Hilfslehrkräfte der Skischule der AA GmbH werden durch den Skischulleiter und weiterer staatlich geprüfter Skilehrer sorgfältig aus- und fortgebildet sowie ausgewählt und überwacht Im Gegensatz zu einem Level 1-Skilehrer (dem in Tirol die fachliche Befähigung zuerkannt wurde) müssen diese sonstigen Hilfslehrkräfte lediglich im Verhältnis 1:5 und nicht im Verhältnis 1:10 durch einen staatlich geprüften Skilehrer überwacht werden. Das ist der einzige Unterschied der sich aus der BayBergSkiV ergibt. Gem. der BayBergSkiV hat der Leiter einer Schneesportschule die Hilfslehrkräfte so sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. 6. Unrichtig Ist die Behauptung der Bezirkshauptmannschaft, dass die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 keine Überwachung eingesetzter Skilehrer vorsieht. § 8 Abs. 6 Satz 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 schreibt dem Schischulleiter unter anderem folgende Pflicht vor:Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 schreibt dem Schischulleiter unter anderem folgende Pflicht vor: „Er hat die Lehrkräfte (§ 9) und die Kinderbetreuungspersonen (§ 10) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach § 9 Abs. 5 nachkommen."„Er hat die Lehrkräfte (Paragraph 9,) und die Kinderbetreuungspersonen (Paragraph 10,) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach Paragraph 9, Absatz 5, nachkommen." Eine solche Verpflichtung ergibt sich außerdem aus dem Vertragsverhältnis zwischen Skischule und Gast, egal welche Qualifikation die eingesetzte Lehrkraft vorweist. Im Rahmen einer vertraglichen Leistung eingesetzte Erfüllungsgehilfen sind immer sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. 7. Die Bezirkshauptmannschaft Y verkennt den Begriff der Berufsqualifikation. Dieser Begriff ist in der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU in Art. 3 Abs. 1 lit b wie folgt definiert:Die Bezirkshauptmannschaft Y verkennt den Begriff der Berufsqualifikation. Dieser Begriff ist in der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU in Artikel 3, Absatz eins, Litera b, wie folgt definiert: „„Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;" Die Bezirkshauptmannschaft Y meint, dass die Berufserfahrung nur dann zu berücksichtigen sei, wenn ein Ausbildungsnachweis (Berufsausweis, Prüfungszeugnis) vorgelegt wurde. Dies trifft angesichts des klaren Wortlauts der Richtlinie aber nicht zu. Ferner definiert Art. 3 Abs. 1 lit. I der Richtlinie den Begriff des lebenslangen Lernens wie folgt:Ferner definiert Artikel 3, Absatz eins, lit. römisch eins der Richtlinie den Begriff des lebenslangen Lernens wie folgt: „„lebenslanges Lernen" umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;" Es sind also auch nichtformale Bildungswege sowie Informelles Lernen zu berücksichtigen. 8. Schließlich lassen die Entscheidungsgründe der Bezirkshauptmannschaft erkennen, dass diese auf die Voraussetzungen einer Niederlassung abstellt. Für die ausländische Skischule sollen die gleichen Regeln und Anforderungen gelten, wie es von einer inländischen Skischule erwartet wird. Im Rahmen des vorübergehenden Dienstleistungserbringens dürfen aber gerade nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie im Falle einer dauerhaften Niederlassung. Der EuGH statuiert eine unterschiedliche Reichweite des Beschränkungsverbotes bei Dienstieistungs- und Niederlassungsfreiheit und stellt in der Rechtssache Rs C-76/90, Säger/Dennemeyer, Slg 1991,1-4221, RN 13 ausdrücklich fest: „Ein Mitgliedsstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten". 9. Prof. BB verfügt über eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie in allen sicherheitsrelevanten Bereichen. Er verfügt über eine mittlerweile 7 jährige Berufserfahrung. Art. 7 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG sieht ausdrücklich vor, dass im Rahmen des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs auch Personen aus Ländern tätig sein dürfen, in denen es gar keine reglementierte Ausbildung gibt, soweit diese eine Berufspraxis von ' mindestens einem Jahr in den vergangenen 10 Jahren nachweisen können. Dieser Maßstab zeigt, welch großen Stellenwert der Berufserfahrung im europarechtlichen Sinne zukommt Eine intern aus- und laufend fortgebildete Hilfslehrkraft, die in Bayern (sowie in Salzburg und Vorarlberg) eingesetzt werden darf und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, kann und darf auch für den Unterricht in Tirol eingesetzt werden.Artikel 7, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG sieht ausdrücklich vor, dass im Rahmen des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs auch Personen aus Ländern tätig sein dürfen, in denen es gar keine reglementierte Ausbildung gibt, soweit diese eine Berufspraxis von ' mindestens einem Jahr in den vergangenen 10 Jahren nachweisen können. Dieser Maßstab zeigt, welch großen Stellenwert der Berufserfahrung im europarechtlichen Sinne zukommt Eine intern aus- und laufend fortgebildete Hilfslehrkraft, die in Bayern (sowie in Salzburg und Vorarlberg) eingesetzt werden darf und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, kann und darf auch für den Unterricht in Tirol eingesetzt werden. 10. ln der Skischule der AA GmbH fanden und finden für die Skilehrer regelmäßig sicherheitsrelevante Schulungen statt, an denen auch Herr Prof. BB teilgenommen hat. Nachstehend zwei Beispiele:
  1. a)Durch den Arzt Dr. DD (Level 3 - Skilehrer in der Skischule der AA GmbH) fanden seit 2011 folgende Schulungen/Vorträge statt: „Sicher durch den Skiwinter" und „Erste Hilfe im Skikursalftag"
  2. b)Durch den staatlich gepr. Berg- und Skiführer EE (Mitarbeiter der AA GmbH) fanden seit 2013 zwei Schulungen/Vorträge über Sicherheitsausrüstungen (LVS-Geräte, Schaufeln, Sonden, Lawinenrucksäcke) und Vermeidung von Alpinen Gefahren statt. 11. Herr Prof. BB hat neben den jährlichen zweitägigen Pflichtausbildungen auch mehrfach an diversen von der Skischule angebotenen freiwilligen Sonderausbildungen und Trainings teilgenommen, die u.a. auch durch Ausbilder des Ausbilderteams des DSLV durchgeführt wurden. 12. Herr Prof. BB hat an den von der Skischule regelmäßig angebotenen und vom BRK durchgeführten Abendveranstaltungen „Erste Hilfe - insbesondere lebenserhaltende, lebensrettende Maßnahmen" teilgenommen. 13. Das skiläuferische Können von Herrn Prof. BB steht außer Frage. Zum Zeitpunkt der Abweisung durch die Bezirkshauptmannschaft Y stand Prof. BB in seiner Altersgruppe weltweit auf Platz 7 im FIS Masters Cup (siehe Anlage). 14. Sämtliche Skikursteilnehmer der Skischule der AA GmbH werden ausschließlich in Bayern aufgenommen. Die Skischule der AA GmbH beantragt, dass auch der neuerliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2016 aufgehoben bzw. zurückgewiesen wird und Herr Prof. BB, im Rahmen des Ausflugsverkehrs unter entsprechender Überwachung eines staatlich geprüften Skilehrers (gem. der BayBergSkiV vom 16.07.2014), aufgrund seiner erhaltenen skischulinternen Aus- und Weiterbildung und seiner Berufspraxis als Hiifslehrkraft Skiunterricht in Tirol auch für Skikursteilnehmer nach dem 7. Lebensjahr auf geöffneten Pisten erteilen darf. Mit freundlichem Gruß“ Der Beschwerde war eine Verordnung des bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beigelegt sowie eine Namensliste. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Schischule AA in Z in Ergänzung ihres Mails vom 06.11.2015 Herrn Professor BB am 27.11.2015 nachgemeldet hat. Es wurde eine Kopie von seinem britischen Pass der Meldung beigelegt und ausgeführt, dass er britischer und chilenischer Staatsbürger ist. Herr Professor BB ist Chilene und werde insbesondere für spanischsprechende Teilnehmer benötigt. Er ist am xx.xx.xxxx in U geboren. Art des Schilaufs: Alpin – nur auf geöffneten Pisten. Herr BB ist zur Level 1 Ausbildung und Prüfung beim DSLV angemeldet. In weiterer Folge wurde mit dem Schreiben vom 30.11.2015 betreffend der Nachmeldung die Schischule AA Z zuhanden ihres Vertreters aufgefordert binnen zwei Wochen folgende Unterlagen nachzureichen: Prüfungszeugnis des Deutschen Schilehrerverbandes (kein Schilehrerausweis und keine Bestätigung des DSLV). Weiter ist vermerkt, dass die Anmeldung zu einer Ausbildung für eine Meldung nach dem Ausflugsverkehr nicht ausreichend ist. Vom Beschuldigten wurde am 14.12.2015 mitgeteilt, dass die Anmeldung von Herrn BB zur Schilehrer Level 1 Ausbildung und Prüfung beim DSLV erfolgt sei. Der Dienstleistungsanzeige vom 27.11.2015 sei zu entnehmen, dass er noch nicht im Besitz eines DSLV Schilehrerausweises sein könne. Laut Richtlinien des Herkunftslandes dürfe Herr BB unter entsprechender Aufsicht uneingeschränkt Schiunterricht erteilen. Nachdem er dies in Salzburg und Vorarlberg dürfe, sei nicht einzusehen, weshalb dies in Tirol nicht möglich sein sollte. Mit der Anmeldung Herrn Prof. BB habe man der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan. In weiterer Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30.12.2015, mit welchem der Antrag der AA GmbH betreffend den gemeldeten Schilehrer BB zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.02.2016 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine formelle Entscheidung sondern eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen habe. Im Akt findet sich ein Vermerk in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Meldung des Ausflugsverkehrs betreffend BB abzuweisen ist, da die Voraussetzung nicht erfüllt werde. Er könne keine einschlägige Ausbildung gemäß § 4 Abs 3 TSSG nachweisen. Mit einer einschlägigen Ausbildung sei eine berufsrechtliche Ausbildung gemeint. In Deutschland sei der deutsche Schilehrerverband mit der berufsrechtlichen Ausbildung betraut. Bei einer schischulinternen Ausbildung handelt es sich keinesfalls um eine einschlägige Ausbildung zum Schilehrer. Im Akt findet sich ein Vermerk in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Meldung des Ausflugsverkehrs betreffend BB abzuweisen ist, da die Voraussetzung nicht erfüllt werde. Er könne keine einschlägige Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TSSG nachweisen. Mit einer einschlägigen Ausbildung sei eine berufsrechtliche Ausbildung gemeint. In Deutschland sei der deutsche Schilehrerverband mit der berufsrechtlichen Ausbildung betraut. Bei einer schischulinternen Ausbildung handelt es sich keinesfalls um eine einschlägige Ausbildung zum Schilehrer. Hierauf erging der verfahrensgegenständliche Bescheid gegen welchen Beschwerde erhoben worden ist. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass es sich betreffend BB um eine Nachmeldung handelt. Insbesondere aus dem Schreiben vom 25.01.2016 ergibt sich, dass von der Schischule der AA GmbH am 06.11.2015 dem Tiroler Schilehrerverband mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt wird in der Saison 15/16 den Schikurs tageweise und einmal für ein Wochenende im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol tätig zu werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Saison 2015/16 mittlerweile abgelaufen ist und schon aus diesem Grund der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist, da eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist. In der Beschwerde wird unter anderem die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.04.2015, Zl 2015/14/066 zitiert. Die genannte Entscheidung betrifft nicht die Schischule des AA GmbH sondern die X Berg und Schischule e.k. Dieser Entscheidung lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, jedoch ist darauf zu verweisen, dass auch dort Bezirkshauptmannschaft Y die eingebrachte Meldung zurückgewiesen hat. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, jedoch ausgeführt, dass die EU-Richtlinie umgesetzt worden sei. So ist zu bemerken, dass eine Befähigung des Schilehrers angenommen wird, wenn er über einen europäischen Berufsausweis verfügt. In der Beschwerde wird unter anderem die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.04.2015, Zl 2015/14/066 zitiert. Die genannte Entscheidung betrifft nicht die Schischule des AA GmbH sondern die römisch zehn Berg und Schischule e.k. Dieser Entscheidung lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, jedoch ist darauf zu verweisen, dass auch dort Bezirkshauptmannschaft Y die eingebrachte Meldung zurückgewiesen hat. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, jedoch ausgeführt, dass die EU-Richtlinie umgesetzt worden sei. So ist zu bemerken, dass eine Befähigung des Schilehrers angenommen wird, wenn er über einen europäischen Berufsausweis verfügt. Zudem wurde in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der vorliegende Sachverhalt nicht dem des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.2005, Zl 2004/10/0010 zugrundeliegenden Sachverhalt betreffend des Vorarlberger Schischulgesetzes vergleichbar sei. Das Vorarlberger Schischulgesetz kenne – im Unterschied zum Tiroler Schischulgesetz 1995 - die Möglichkeit, zur Unterstützung der Schischullehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer Praktikanten heranzuziehen. Diese seien vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschischullehrer oder einem Diplomlanglauflehrer, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht richtig, dass in Vorarlberg „Hilfsschilehrer“ schrankenlos eingesetzt werden könnten. Dass die EU-rechtliche Vorgaben eingehalten werden, wurde auch in der Entscheidung des LVwG Tirol vom 16.07.2015, Zl 2015/29/1345 u.a. zum Ausdruck gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zudem der Auffassung, dass sich Tirol in Mitten der Alpen befindet, während Bayern am Rande der Alpen liegt. Aus diesem Grund hält das erkennende Mitglied es für berechtigt, betreffend des Tätigseins von „Hilfsschilehrern“ einen strengeren Maßstab anzulegen als es bei der Ausübung von Hilfssportlehrer in Bayern der Fall ist. Der ablehnende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y kann sich auf die gegenwärtige Rechtslage stützen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Y ihre Ablehnung auf die Tatsache stützt, dass Herr BB zwar über gewisse Kenntnisse im Schilaufen verfügt, das jedoch nicht nachgewiesen wurde, dass er über diese Kenntnisse verfügt, die für das Unterrichten in Tirol notwendig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass derzeit von der Tiroler Landesregierung eine Novelle des Schischullehrers zur Begutachtung versandt wurde, der die Voraussetzungen für die Ausübung des Schilehrers im Ausflugsverkehr etwas erleichtert. Es könnte sein, dass bei Inkrafttreten dieses Entwurfes ein diesbezüglicher Antrag betreffend BB von der Bezirkshauptmannschaft Y – wenn die im Tiroler Schischulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind – bewilligt werden könnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.14.0664.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.