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{'item': 'LVwG-2016/24/0833-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0833-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.03.2016, GZ ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.03.2016, GZ ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, seitens der Landespolizeidirektion Tirol abgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2016 um Wiedererlangung seiner Waffenbesitzkarte angesucht habe. Zeitgleich habe er ein waffenpsychologisches Gutachten vom 31.01.2016 übermittelt, welches von Mag. Dr. CC, erstattet worden sei, sowie weitere medizinische Gutachten des Universitätsklinikums Graz und zwei frühere waffenpsychologische Gutachten vom 18.11.2013, erstattet von Univ.-Doz. DI Dr. BB, und vom 07.08.2012, erstattet von Mag. DD. Sowohl die medizinischen Gutachten des Universitätsklinikum Graz, als auch die waffenpsychologischen Gutachten von Univ.-Doz. DI Dr. BB und Mag. DD seien in die vorliegende Entscheidung nicht einbezogen worden, da sie bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens bei der Landespolizeidirektion Tirol unter der GZ **** und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof unter der GZ LVwG-2014/30/0186, gewesen seien. Mit Schreiben vom 15.02.2016 habe die Behörde AA mitgeteilt, dass diese zur neuerlichen Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG ein weiteres waffenpsychologisches Gutachten benötige. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens bei der Landespolizeidirektion Tirol und vor dem Landesverwaltungsgerichtshof sei AA seitens der Sicherheitsbehörde, der Gutachter, nämlich Univ.-Doz. DI Dr. BB, vorgegeben worden. Zur Beurteilung des Sachverhaltes habe sich AA dort noch einmal einer waffenpsychologischen Untersuchung unterziehen sollen. In mehreren Telefongesprächen und mit Schreiben vom 02.03.2016 habe AA mitgeteilt, dass er sich einer weiteren Untersuchung unterziehen werde, er werde sich jedoch nicht mehr von Univ.-Doz. DI Dr. BB untersuchen lassen, sondern nach Wien zu einem entsprechenden Psychologen fahren. Die Kosten werde er selbst übernehmen. AA habe sich geweigert, den von der Sicherheitsbehörde vorgegebenen Gutachter für eine zusätzliche waffenpsychologische Beurteilung aufzusuchen. Dies sei jedoch für die Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG für die Behörde unerlässlich. Da eine Mitwirkung seitens AA zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht stattfand habe und daher die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde nicht möglich gewesen sei, gelte AA gemäß § 8 Abs 6 WaffG als nicht verlässlich.Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2016 um Wiedererlangung seiner Waffenbesitzkarte angesucht habe. Zeitgleich habe er ein waffenpsychologisches Gutachten vom 31.01.2016 übermittelt, welches von Mag. Dr. CC, erstattet worden sei, sowie weitere medizinische Gutachten des Universitätsklinikums Graz und zwei frühere waffenpsychologische Gutachten vom 18.11.2013, erstattet von Univ.-Doz. DI Dr. BB, und vom 07.08.2012, erstattet von Mag. DD. Sowohl die medizinischen Gutachten des Universitätsklinikum Graz, als auch die waffenpsychologischen Gutachten von Univ.-Doz. DI Dr. BB und Mag. DD seien in die vorliegende Entscheidung nicht einbezogen worden, da sie bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens bei der Landespolizeidirektion Tirol unter der GZ **** und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof unter der GZ LVwG-2014/30/0186, gewesen seien. Mit Schreiben vom 15.02.2016 habe die Behörde AA mitgeteilt, dass diese zur neuerlichen Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, WaffG ein weiteres waffenpsychologisches Gutachten benötige. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens bei der Landespolizeidirektion Tirol und vor dem Landesverwaltungsgerichtshof sei AA seitens der Sicherheitsbehörde, der Gutachter, nämlich Univ.-Doz. DI Dr. BB, vorgegeben worden. Zur Beurteilung des Sachverhaltes habe sich AA dort noch einmal einer waffenpsychologischen Untersuchung unterziehen sollen. In mehreren Telefongesprächen und mit Schreiben vom 02.03.2016 habe AA mitgeteilt, dass er sich einer weiteren Untersuchung unterziehen werde, er werde sich jedoch nicht mehr von Univ.-Doz. DI Dr. BB untersuchen lassen, sondern nach Wien zu einem entsprechenden Psychologen fahren. Die Kosten werde er selbst übernehmen. AA habe sich geweigert, den von der Sicherheitsbehörde vorgegebenen Gutachter für eine zusätzliche waffenpsychologische Beurteilung aufzusuchen. Dies sei jedoch für die Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, WaffG für die Behörde unerlässlich. Da eine Mitwirkung seitens AA zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht stattfand habe und daher die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes für die Behörde nicht möglich gewesen sei, gelte AA gemäß Paragraph 8, Absatz 6, WaffG als nicht verlässlich. Gegen den Bescheid der der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.03.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.04.2016 Beschwerde und führte aus wie folgt: „Sehr geehrte Frau Magistra E! Auf Grund des Bescheides der LPD Tirol vom
  5. März, GZ A3/10841/16, lege ich Beschwerde ein. Begründung: Die ganzen Gutachten (von LKH G und Psychologischen Ärzten) wurden von mir beigelegt, ohne behördliche Aufforderung. In meiner Verwandtschaft in G sind 2 Dr. für Psychologie und 1 Magistra für Psychologie. Bei der Terminausmachung in G für meine Untersuchung, haben diese verlangt, dass ich eine Kopfuntersuchung im Sanatorium Kettenbrücke machen soll. Dies habe ich gemacht und den Befund zur Untersuchung in G mitgenommen. Ich habe schon schriftlich mitgeteilt, dass ich mich in Wien zuerst untersuchen lassen will und dann werde ich mich von Univ. Dr. BB auch noch untersuchen lassen. Ein Bekannter hat mir geraten, dass ich einen Arzt (den mir der Volksanwalt in Wien) empfiehlt aufsuchen soll. Aber Sie können mir einen Arzt in L sagen, es wäre für mich ideal, da ich bei meinem Bruder (Dr. GA, Lehrer) nächtigen kann. Wenn sie bereit sind, mir einen Arzt in L zu genehmigen, werde ich bei Bedarf auch zusätzlich noch zu Univ. Dr. BB gehen. Beilagen: Psychologisches Gutachten (Dr.CC) Psychodiagnostischer Befund und Neurologischer Befund (LKH G) MR-Befund (Sanatorium T), Waffenpsychologisches Gutachten (Dr. BB) AA Schreiben an Dr. BB Mit freundlichen Grüßen AA“ II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol Zl WA-5025/Wl/2012 und Zl A3/10841/
  6. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des Waffengesetzes, BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, lautet: Verlässlichkeit § 8.Paragraph 8,

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  5. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich wieder ordentlich um überhaupt noch ihr mir immer noch Vertreter andere die die ja wieder ein Beschwerdeführer auch nicht sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich wieder ordentlich um überhaupt noch ihr mir immer noch Vertreter andere die die ja wieder ein Beschwerdeführer auch nicht sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  3. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Gemäß § 39
(1)AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Weiters hat § 39 AVG folgenden Wortlaut:Gemäß Paragraph 39,
(1)AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Weiters hat Paragraph 39, AVG folgenden Wortlaut:
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a)Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist nach § 21 WaffG unter anderem auch Voraussetzung für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B.Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist nach Paragraph 21, WaffG unter anderem auch Voraussetzung für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B. Der VwGH erkennt dabei in ständiger Judikatur, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundene Sicherheitsbedürfnisses, nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG, bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010; ZI 2009/03/0156). § 8 Abs 6 WaffG stellt eine unwiderlegbare Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit auf, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht möglich ist (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 08.03.2005, ZI 2005/03/0014 und vom 26.04.2001, ZI 2000/20/0387 ua).Paragraph 8, Absatz 6, WaffG stellt eine unwiderlegbare Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit auf, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht möglich ist (siehe dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 08.03.2005, ZI 2005/03/0014 und vom 26.04.2001, ZI 2000/20/0387 ua). Nach § 8 WaffG wird dem Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Wenn also die Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen nicht möglich ist, erfolgt eine Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, ZI 2012/03/0185).Nach Paragraph 8, WaffG wird dem Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Wenn also die Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen nicht möglich ist, erfolgt eine Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, ZI 2012/03/0185). Allerdings wird diese Mitwirkungspflicht nicht uneingeschränkt aufgefasst, sondern nur in dem von der Sache her notwendigem Maße auferlegt. Es kann daher bei einem Unterlassen der Mitwirkung des Betroffenen nur dann von einer Unverlässlichkeit ausgegangen werden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Hierbei hat der VwGH wiederholt erkannt, dass die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann. Es trifft daher den Betroffenen eine Pflicht gewisse Vorbringen und Beweisanbote zu erstatten (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, ZI 2012/03/0185). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2016 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er neuerlich ein waffenpsychologisches Gutachten benötigt. Es wurde ihm hierbei vorgegeben, dass dieses Gutachten Univ.-Doz. DI Dr. BB zu erstellen hat. Die Behörde hat grundsätzlich festzulegen welchen Sachverhalt sie aufnimmt, im Zuge dessen hat sie zu bestimmen welche Beweise sie aufnimmt, sowie in welcher Reihenfolge und durch welche Maßnahmen. Hierbei spricht man vom Grundsatz der arbiträren Ordnung. Nach dieser Maßgabe hat die Behörde auch im Sinne des Effizienzprinzips, Maßnahmen durch Verfahrensanordnungen nach § 39 Abs 2 AVG zu verfügen (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  1. Auflage, 192).Die Behörde hat grundsätzlich festzulegen welchen Sachverhalt sie aufnimmt, im Zuge dessen hat sie zu bestimmen welche Beweise sie aufnimmt, sowie in welcher Reihenfolge und durch welche Maßnahmen. Hierbei spricht man vom Grundsatz der arbiträren Ordnung. Nach dieser Maßgabe hat die Behörde auch im Sinne des Effizienzprinzips, Maßnahmen durch Verfahrensanordnungen nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu verfügen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, 192). Bei der durch die belangte Behörde erlassene Vorgabe, dass das waffenpsychologische Gutachten bei Univ.-Doz. DI Dr. BB eingeholt werden muss, handelt es sich um eine solche Verfahrensanordnung nach § 39 Abs 2 AVG.Bei der durch die belangte Behörde erlassene Vorgabe, dass das waffenpsychologische Gutachten bei Univ.-Doz. DI Dr. BB eingeholt werden muss, handelt es sich um eine solche Verfahrensanordnung nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Der VwGH legt die Mitwirkungspflicht des Betroffenen aufgrund einer Verfahrensordnung jedoch nicht als uneingeschränkt, sondern „nur in dem von der Sache her notwendigen Maße“ aus. Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen, oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG zuwiderläuft (vgl hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, ZI 2012/03/0185).Der VwGH legt die Mitwirkungspflicht des Betroffenen aufgrund einer Verfahrensordnung jedoch nicht als uneingeschränkt, sondern „nur in dem von der Sache her notwendigen Maße“ aus. Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen, oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG zuwiderläuft vergleiche hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2012, ZI 2012/03/0185). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, das Gutachten von Herrn Univ.-Doz. DI Dr. BB vorzulegen. Dieser Anordnung zu entsprechen wäre ihm auch möglich gewesen. Es liegen keine ausreichenden Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers vor, die dafür sprechen würden, dieser Anordnung der Behörde nicht zu entsprechen. Auch in seiner Beschwerde ist es ihm nicht gelungen ausreichende Gründe vorzulegen die gegen ein Gutachtenerstellung durch Univ.-Doz. DI Dr. BB sprechen könnten. Sein späteres Vorbringen, er würde sich bei Bedarf bei Dr. BB untersuchen lassen, ändert an einer fehlenden Mitwirkung, trotz der genannten Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren, nichts mehr. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammengefasst geht das Landesverwaltungsgericht, wie von der belangten Behörde auch richtig ausgeführt, von einer fehlenden waffenrechtlichen Vertrauenswürdigkeit, aufgrund einer fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.0833.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.