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LVwG-2016/29/1640-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/1640-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse1, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2016, Zl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von BB erhobene Einspruch gegen die gegen AA gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2014, Zl V-***1, gemäß § 45 Abs 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der ‚Einspruchswerber‘ nicht Beschuldigter im Sinne des § 32 Abs 1 VStG gewesen sei und sich auch nicht auf ein Vollmachtsverhältnis berufen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von BB erhobene Einspruch gegen die gegen AA gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2014, Zl V-***1, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der ‚Einspruchswerber‘ nicht Beschuldigter im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VStG gewesen sei und sich auch nicht auf ein Vollmachtsverhältnis berufen habe. Gegen diesen Bescheid hat AA Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass, wie bereits im Schreiben seiner Sekretärin vom 13.04.2016 erwähnt, er im Jahre 2013 immer mit einer gültigen Vignette über die Staatsgrenze X gefahren sei. Da er von März bis Oktober alle zwei Wochen über die Staatsgrenze gefahren sei, hätte ein Fahren ohne Vignette bereits früher auffallen müssen. Es wurde eine Rechnungskopie der ASFINAG über die (W-Maut)Vignette vorgelegt und beantragt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei.Gegen diesen Bescheid hat AA Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass, wie bereits im Schreiben seiner Sekretärin vom 13.04.2016 erwähnt, er im Jahre 2013 immer mit einer gültigen Vignette über die Staatsgrenze römisch zehn gefahren sei. Da er von März bis Oktober alle zwei Wochen über die Staatsgrenze gefahren sei, hätte ein Fahren ohne Vignette bereits früher auffallen müssen. Es wurde eine Rechnungskopie der ASFINAG über die (W-Maut)Vignette vorgelegt und beantragt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Im Jahr 2013 wurde von Seiten der ASFINAG eine Übertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz bei der Behörde zur Anzeige gebracht, wobei als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Beschwerdeführer aufscheint. Nach erfolglosen Zustellversuchen der Strafverfügung konnte diese dem Beschwerdeführer schlussendlich am 08.09.2015 zugestellt werden, wobei der Beschuldigte die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2014, Zl V-***1, eigenhändig übernommen hat. Am 24.09.2015 langte bei der Behörde nachstehender, am 16.09.2015 zur Post gegebener Einspruch bei der Behörde ein: „AA Adresse1 Z Deutschland Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsreferat Adresse2 Y Österreich Geschäftszahl V-***1 Ihr Schreiben vom 22.01.2014, hier eingegangen im September 2015 PKW, Q-****1 Sehr geehrte Damen und Herren, Herr AA legt gegen die Strafverfügung vom 22.1.2014 Einspruch ein. Wie Sie aus der anliegenden Kopie ersehen können, wurde eine Mautvignette für den Zeitraum vom 21.02.2013 bis 20.02.2014 gekauft. Die Tatzeit 30.09.2013 kann daher nicht korrekt sein. Und die Maut wurde auch ordnungsgemäß entrichtet. Wir bitten um Prüfung der Angelegenheit und eine Bestätigung, dass sich die Strafverfügung, aufgrund der entrichteten Maut, erledigt hat. Im Voraus besten Dank. Mit freundlichen Grüßen I. A. BBrömisch eins. A. BB AA“ Unterschrieben wurde das Schreiben von BB. In der Folge verfasste die Bezirkshauptmannschaft Y nachstehendes Schreiben vom 28.10.2015, wobei im Adressfeld dieses Schreibens AA angeführt ist: „… Betreff: fehlende Vollmacht Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr z.H. BB Sehr geehrte Frau BB! Am 16.09.2015 wurde die Strafverfügung mit o.a. Zahl von Ihnen beeinsprucht. Da Ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, werden Sie aufgefordert, binnen 2-wöchiger Frist eine Vollmacht, die von Herrn AA zu stammen hat und in der Sie ermächtigt werden, diesen im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse2,Y, zu übermitteln. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist der Einspruch zurückgewiesen wird. …“ Ein Hinweis darauf, dass dieses Schreiben auch an BB adressiert und ihr zugestellt wurde, befindet sich nicht im Behördenakt. Das an AA gerichtete Schreiben wurde in Deutschland hinterlegt und offensichtlich nicht behoben, weshalb das Schreiben am 25.02.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Y retourniert wurde. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, wobei als Bescheidadressat wiederum AA, diesmal zH BB, angeführt ist und hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Soweit ergibt sich der Sachverhalt aus dem Akt der Behörde und dem von ihr übermittelten Protokoll. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. Gemäß § 8 Abs 1 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Beschuldigter ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß § 10 Abs 1 AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Partei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer Übertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz war AA, gegenüber ihm wurde die angefochtene Strafverfügung auch erlassen, grundsätzlich kommt sohin nur ihm Einspruchslegitimation zu. Als Absender des Einspruches vom 16.09.2016 scheint eindeutig AA auf. Aufgrund der Formulierung im Einspruch (… Herr AA legt … Einspruch ein … Wir bitten um Prüfung der Angelegenheit ….) und insbesondere der Fertigung des Schreibens mit „i.A. BB“ und deren eigenhändigen Unterschrift hat die Behörde den Einspruch sohin richtigerweise AA zugerechnet und BB als einschreitende Vertreterin gemäß § 10 Abs 1 AVG angesehen und demgemäß einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 10 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG verfasst.Als Absender des Einspruches vom 16.09.2016 scheint eindeutig AA auf. Aufgrund der Formulierung im Einspruch (… Herr AA legt … Einspruch ein … Wir bitten um Prüfung der Angelegenheit ….) und insbesondere der Fertigung des Schreibens mit „i.A. BB“ und deren eigenhändigen Unterschrift hat die Behörde den Einspruch sohin richtigerweise AA zugerechnet und BB als einschreitende Vertreterin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG angesehen und demgemäß einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG verfasst. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (VwGH
  5. 2001, 2001/16/0060), was im vorliegenden Fall mit Einbringung des Einspruches nicht erfolgt ist. Gem § 10 Abs 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In diesem Fall hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen; vgl auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879;
  6. 07.2009, 2007/18/0021) mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG (VwSlg 9702 A/1978; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174; 05.07.1996, 96/02/0293; 13.12.2000, 2000/03/0336; Thienel/Schulev-Steindl5 103). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (§ 13 Rz 31; vgl auch VwGH
  7. 2009, 2008/22/0879).Gem Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In diesem Fall hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen; vergleiche auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879;
  8. 07.2009, 2007/18/0021) mittels Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG (VwSlg 9702 A/1978; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174; 05.07.1996, 96/02/0293; 13.12.2000, 2000/03/0336; Thienel/Schulev-Steindl5 103). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (Paragraph 13, Rz 31; vergleiche auch VwGH
  9. 2009, 2008/22/0879). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedoch festzuhalten, dass die Behörde zwar mit Schreiben vom 28.10.2015 offensichtlich die Vertreterin BB auffordern wollte, im Wege des Verbesserungsauftrages die entsprechende Vollmacht zur Einbringung des Einspruches vorzulegen, adressiert war dieses Schreiben jedoch nicht an die Vertreterin, sondern an den Vertretenen AA, weshalb die Behörde keinen ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrag durchführte, zumal der Zusatz in dem an AA gerichteten Schreiben vor der Anrede, nämlich „z.H. Frau BB“ nicht ausreicht, um BB als Adressatin des Verbesserungsauftrages zu bestimmen. Vielmehr wäre das Schreiben zB an BB, pA AA … zu richten gewesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Verbesserungsauftrag lediglich über die deutsche Post eingeschrieben ohne dem Vermerk der eigenhändigen Zustellung versandt, in Deutschland hinterlegt und nicht behoben wurde, eine ordnungsgemäße Zustellung des Verbesserungsauftrages ist sohin ebenfalls nicht erfolgt. Auch wenn der nunmehr angefochtene Bescheid gegenüber der Vertreterin BB zu erlassen gewesen wäre, zumal mangels Vorlage der Vollmacht der Einspruch ihr zugerechnet und mangels Parteistellung im zugrundeliegenden Strafverfahren zurückgewiesen wurde, dies jedoch nicht erfolgt ist, zumal die Zustellverfügung wiederum AA als Adressaten anführt (zH Frau BB). Dennoch kommt AA grundsätzlich Beschwerdelegitimation gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid zu, ohne dass der Bescheid gegenüber BB erlassen wurde, zumal der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, dass der Einspruch vom 16.09.2015 nicht dem Beschwerdeführer sondern BB zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte AA in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (VwGH 19.12.1984, 81/11/0119; 13.12.2000, 2000/03/0336). Mangels erfolgtem Verbesserungsauftrag konnte die Behörde auch nicht den Einspruch BB zurechnen, weshalb der Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1640.1

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