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{'item': 'LVwG-2015/21/3110-4'}

Obsah (4)Art 133§ 1§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/21/3110-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten

folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am 04.11.1956, haben vom 15.06.2015, 20:24 Uhr bis 15.06.2015, 20:38 Uhr, in Y, Adresse 1, gegenüber 1, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (D) **-*****, Marke CITROEN, SILBER, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Lenkerln des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. § 52 Zif. 13 lit. d und lit. e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 14 Abs. 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz begangen.“Sie haben als Lenkerln des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. Paragraph 52, Zif. 13 Litera d und Litera e, StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Tiroler Parkabgabegesetz begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest ein Tag, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest ein Tag, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Hiermit möchte ich Beschwerde einlegen gegen o.g. Bescheid. Wie bereits in meinen vorausgegangenen Schreiben erwähnt, war für einen Ortsfremden insbesondere bei Dunkelheit in keinster Weise eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine abgabenpflichtige Kurzparkzone handelte. Eine erneute Begehung vor Ort ergab, dass eine Gebührenpflichtigkeit überhaupt nur bis 19.00 Uhr besteht, also zum genannten Zeitpunkt um 20.24 Uhr gar nicht mehr zutreffend war! Daher möchte ich Sie um Rücknahme des Bescheides bitten.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.12.2015, Zl LVwG-2015/21/3110-1, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Tatbegehung und Bescheiderlassung der Bewirtschaftungszeitraum am Tatort geändert worden sei, sodass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am Tatort in der Zeit

19 Uhr keine Parkgebührenpflicht mehr bestanden habe. Es komme somit das Günstigkeitsprinzip

§ 1Abs 2 VSt

G zum Tragen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.12.2015, Zl LVwG-2015/21/3110-1, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Tatbegehung und Bescheiderlassung der Bewirtschaftungszeitraum am Tatort geändert worden sei, sodass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am Tatort in der Zeit

19 Uhr keine Parkgebührenpflicht mehr bestanden habe. Es komme somit das Günstigkeitsprinzip

Paragraph eins, Absatz 2, VStG zum Tragen. Dagegen erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2016, Zl Ra 2016/17/0057-5, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das in § 1 Abs 2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nur auf Änderungen strafrechtlicher Vorschriften abstelle. Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung komme diese Bestimmung nicht zum Tragen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2016, Zl Ra 2016/17/0057-5, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierte Günstigkeitsprinzip nur auf Änderungen strafrechtlicher Vorschriften abstelle. Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung komme diese Bestimmung nicht zum Tragen. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2016, Zl Ra 2016/17/0057-5, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. III.römisch drei. Sachverhalt: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2015 von 20.24 Uhr bis 20.38 Uhr in Y in der Adresse 2 gegenüber Haus Nr 1 den Pkw mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen **-***** geparkt. Dieser Bereich ist Teil der innerstädtischen gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Der Beschwerdeführer hatte keinen Parkschein gelöst und somit auch keinen Parkschein hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht. Der Internetseite der Stadt Y ist zu entnehmen, dass im Tatortbereich bis zum 30.08.2015 eine gebührenpflichtige Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am Samstag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr verordnet war. Die Höchstparkdauer betrug damals 90 Minuten. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Stadtmagistrates Y. Im Übrigen wird der objektive Tatbestand vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9/2006, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2006,, lauten wie folgt: Gemäß § 1 Abs 1 1. Satz Tiroler Parkabgabegesetz werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, eine Abgabe (Parkabgabe) zu erheben.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 1. Satz Tiroler Parkabgabegesetz werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, eine Abgabe (Parkabgabe) zu erheben.

§ 1

Abs 4 Tiroler Parkabgabegesetz gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

Paragraph eins, Absatz 4, Tiroler Parkabgabegesetz gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

§ 14

Abs 1 lit a leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt.

Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der schlüssigen Anzeige des Stadtmagistrates Y vom 16.06.2015. Im gegenständlichen Fall steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Entrichtung der Parkabgabe unterlassen hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht kann zugemutet und zugetraut werden, dass es in der Lage ist, richtig wahrzunehmen, ob an einem Kraftfahrzeug, das in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist, ein gültiger Parkschein angebracht ist oder nicht. Für die erkennende Behörde besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der unter Diensteid und Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers zu zweifeln und anzunehmen, er würde den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten und sich somit selbst einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Abgabenpflicht für ihn als Ortsfremden, insbesondere bei Dunkelheit, nicht eindeutig ersichtlich gewesen sei, so ändert dies nichts an der Rechtslage. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der

seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Im Hinblick auf diese Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen, dass eine Unkenntnis von Bestimmungen (hier die ordnungsgemäße Entrichtung von der Kurzparkzonenabgabe) bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Daher hat der Beschwerdeführer sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten. VI.römisch sechs. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Einer weiteren Strafherabsetzung und dem Ausspruch einer Ermahnung stehen nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.21.3110.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.