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§ 28§ 76§ 25a§ 77§ 2§ 71§ 72Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2880-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem diesbezüglichen Spruch folgender Satz beizufügen ist:1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem diesbezüglichen Spruch folgender Satz beizufügen ist: „
§ 76
Abs 2 LFG wird eine Frist bis 31.12.2016 eingeräumt, innerhalb der jeder zukünftige dem Betriebsaufnahmebewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2010, V-***1, unter der Rubrik Bedingungen Punkt 7. „Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen“ widersprechende Betriebsumfang zu beseitigen ist.“„
Paragraph 76, Absatz 2, LFG wird eine Frist bis 31.12.2016 eingeräumt, innerhalb der jeder zukünftige dem Betriebsaufnahmebewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2010, V-***1, unter der Rubrik Bedingungen Punkt 7. „Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen“ widersprechende Betriebsumfang zu beseitigen ist.“ 2.
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.2.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.8.2007, V-***1, wurde der AA Transport mit (damaligem) Sitz in Z, Adresse3, die Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen für den Hubschrauberplatz „BB Heliport“ auf Gst ***/1 KG X unter diversen näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.8.2007, V-***1, wurde der AA Transport mit (damaligem) Sitz in Z, Adresse3, die Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen für den Hubschrauberplatz „BB Heliport“ auf Gst ***/1 KG römisch zehn unter diversen näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Bedingung
- des genannten Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Vom oder zum bewilligtem Flugplatz dürfen nur Flüge, die Rettungseinsätzen dienen, durchgeführt werden.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2010, V-***1, wurde für den gegenständlichen Heliport die Betriebsaufnahmebewilligung sowie die Benützungsbewilligung ziviler Bodeneinrichtungen unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Unter der Rubrik „Bedingungen“ wurde dabei unter Punkt
- ausgeführt wie folgt: „Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen.“„Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen.“ Der Begründung des genannten Bescheides auf Seite 6, siebter Absatz, kann entnommen werden wie folgt: „Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient. Der Vertreter der Antragstellerin erklärte, dass der Flugzweck permanent schriftlich aufgezeichnet wird und somit für die Behörde jederzeit nachvollziehbar ist. Die jederzeitige Nachweispflicht bei der Behörde wurde im Bescheid als Auflage aufgenommen.“ Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 22.5.2014 wurde eine Aufstellung sämtlicher in den Jahren 2011 bis zum Stellungnahmezeitpunkt im Jahre 2014 durchgeführter Landungen auf dem BB Heliport in Vorlage gebracht. Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich, dass im Zeitraum 12.2.2011 bis 6.2.2014 insgesamt 32 Landungen stattgefunden haben; unter diesen Landungen befinden sich aber lediglich drei Rettungsflüge, konkret am 12.2.2011, am 10.7.2011 und am 2.6.
- Der Rest der aufgezeichneten Landungen diente Schulungs-, Übungs-, Nacht- und Erkundungsflügen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2014 wurde dieser Umstand der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, bis 30.9.2014 mitzuteilen, aus welchen Gründen der Bedingung
- des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides bisher nicht entsprochen worden sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 31.5.2015 die Landungsstatistik neuerlich vorzulegen. In der Replik vom 30.9.2014 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass auf Grund luftfahrtrechtlicher, einsatztaktischer und letztlich sicherheitsbezogener Erfordernisse die Schulung der Besatzungen der Hubschrauber, die im Einzugsgebiet des Flugplatzes BB Heliport stationiert sind, unumgänglich sei. Die Anzahl der für die Schulung notwendigen Landungen und Abflüge an dem genannten Flugplatz sei für die Bewilligungsinhaberin nicht beeinflussbar. Die Anzahl realer Einsätze hänge naturgemäß ebenso von Umständen ab, die sich der Einflusssphäre der AA Transport entziehen. Es kann daher gut sein, dass hiedurch das in Bedingung
- des Bescheides vom 26.11.2010 festgeschriebene Überwiegen von Einsatzflügen unterschritten und hiedurch der Bescheid verletzt worden sei, jedoch zeige dies lediglich auf, dass die Einhaltung dieser Bedingung von der Bewilligungsinhaberin nicht gewährleistet werden könne und werde daher ersucht, die bezughabende seinerzeitige Bescheidbedingung zu überdenken und letztlich zu streichen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.5.2015 wurden – in Entsprechung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2014 - die gesamten Landungen am BB Heliport im Jahre 2014 bekanntgegeben. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass im Jahre 2014 insgesamt zehn Landungen durchgeführt wurden, wobei sechs dieser Landungen für Bergrettungseinsätze durchgeführt wurden. Insgesamt wurden somit laut den vorgelegten Landungsstatistiken im Zeitraum 12.2.2011 bis 16.8.2014 vierzig Landungen durchgeführt, von denen neun auf Rettungsflüge entfielen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, V-***1, wurde - fußend auf der festgestellten nicht bedingungskonformen Nutzung des Heliports - der AA Transport die Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes „BB Heliport“
§ 76
Abs 1 LFG untersagt und angeordnet, dass auf der Piste des Zivilflugplatzes unverzüglich das Landeverbotszeichen
Abb 1 Anl 6 zu § 47 lit a ZFV 1972 aufzubringen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, V-***1, wurde - fußend auf der festgestellten nicht bedingungskonformen Nutzung des Heliports - der AA Transport die Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes „BB Heliport“
Paragraph 76, Absatz eins, LFG untersagt und angeordnet, dass auf der Piste des Zivilflugplatzes unverzüglich das Landeverbotszeichen
Abb 1 Anlage 6, zu Paragraph 47, Litera a, ZFV 1972 aufzubringen sei. In einem zweiten Spruchpunkt wurde
§ 77
lit e LFG die mit Bescheid vom 2.8.2007 erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung für den BB Heliport widerrufen.In einem zweiten Spruchpunkt wurde
Paragraph 77, Litera e, LFG die mit Bescheid vom 2.8.2007 erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung für den BB Heliport widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2010 die erteilte Betriebsaufnahmebewilligung mit der Bedingung verbunden war, dass der Hubschrauberflugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinn des § 2 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen habe.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2010 die erteilte Betriebsaufnahmebewilligung mit der Bedingung verbunden war, dass der Hubschrauberflugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinn des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen habe. In einem repräsentativen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren habe die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin bei vierzig Landungen am BB Heliport lediglich neun Rettungsflüge
§ 2ZARV 1985 durchgeführt und somit die Bedingung 7.
nicht eingehalten.In einem repräsentativen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren habe die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin bei vierzig Landungen am BB Heliport lediglich neun Rettungsflüge
Paragraph 2, ZARV 1985 durchgeführt und somit die Bedingung
- nicht eingehalten. Durch die nun vorliegende Landungsstatistik über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren ist bewiesen, dass die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhang 1 UVP-G 2000, wonach der Neubau von Hubschrauberflugplätzen, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 ZARV 1985 dienen, von der UVP-Pflicht ausgenommen sind, in Anspruch genommen habe. Durch die nun vorliegende Landungsstatistik über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren ist bewiesen, dass die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, in Verbindung mit Spalte 1 Ziffer 14, Litera a, des Anhang 1 UVP-G 2000, wonach der Neubau von Hubschrauberflugplätzen, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des Paragraph 2, ZARV 1985 dienen, von der UVP-Pflicht ausgenommen sind, in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich des Widerrufes der Zivilflugplatz-Bewilligung wurde von der belangten Behörde im genannten Bescheid ausgeführt, dass der Mangel bzw die nicht mehr gegebene Voraussetzung im vorliegenden Fall im Untergang der erteilten Berechtigung in Folge der Nichteinhaltung der genannten Bedingung, dass der Zivilflugplatz überwiegend Rettungsflügen zu dienen habe, bestehe. Diese mangelnde Voraussetzung könne faktisch nicht mehr behoben werden, zumal am Zivilflugplatz entsprechend dieses Bescheids keine Flüge mehr stattfinden dürfen. Damit könne auch keine Frist seitens der Behörde bestimmt werden, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründeten Mängel zu beheben wären. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die AA Transport durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, GZ: V-***1, zugestellt am 14.10.2015, sohin binnen offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründet diese wie folgt:
- Vorbemerkungen Eingangs der Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin ihrer Verwunderung Ausdruck verleihen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z seit geraumer Zeit erhebliche Energie darauf verwendet, den Betrieb des ZivilFlugplatzes BB Heliport mit teilweise schwer nachvollziehbaren Argumenten zu erschweren, zu behindern und nunmehr gänzlich zu untersagen, geht die Errichtung des Flugplatzes doch ausschließlich auf eine Initiative des CC im Gefolge des Lawinenunglücks in W und zahlreicher Hochwässer zurück, in jedem Tiroler Seitental einen als Zivilflugplatz zugelassenen Hubschrauberlandeplatz für Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen zur Verfügung zu haben. So wurde in der Vergangenheit (Schreiben der BH Z vom 27.08.2014) etwa gefordert, Bäume zu entfernen, die - wie zu diesem Zeitpunkt bereits nachgewiesen war - seit dem Jahr 2011 nicht mehr vorhanden waren, etc... Seinen vorläufigen Höhepunkt nehmen diese Aktivitäten der BH Z in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2015, mit dem die Ausübung des Flugplatzbetriebes untersagt und der Zivilflugplatzbewilligungsbescheid vom 02.08.2007 widerrufen wurde.
- Zum Begriff "Rettungsflug" Bedingung 1 des Bescheides der BH Z vom 02.08.2007, GZ V-***1, zur Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung lautet wie folgt: "Vom oder zum bewilligten Flugplatz dürfen nur Flüge, die Rettungseinsätzen dienen, durchgeführt werden" (Seite 3 des genannten Bescheides). In der Bescheidbegründung wird in weiterer Folge auf das Tiroler Flugrettungsgesetz Bezug genommen, und zwar auf den Seiten 4, 5 und 7, wobei es an letztgenannter Stelle wortwörtlich heißt: "Das Flugfeld dient ausschließlich für Rettungs- oder Notarzthubschrauber im Sinne des Tiroler Flugrettungsgesetzes. Unter Umständen werden auch Katastropheneinsatzflüge durchgeführt." Abweichend vom Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid lautet Bedingung 7 des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides der BH Z vom 26.11.2010 (GZ V-***1) wie folgt: "Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen". In der Begründung des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides heißt es dazu wörtlich: "Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient." (Seite 6); und weiter: "Da der Verwendungszweck des Hubschrauberflugplatzes auf "überwiegend Rettungsflüge" abgeändert wurde, besteht auch -untergeordnet - die Möglichkeit der Nutzung des Flugplatzes für andere Hubschrauberflüge wie z.B. Lasten- oder Sprengmittelflüge, Katastrophen- oder Lawinenuntersuchungsflüge." (Seite 7). Abweichend vom Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid lautet Bedingung 7 des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides der BH Z vom 26.11.2010 (GZ V-***1) wie folgt: "Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen". In der Begründung des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides heißt es dazu wörtlich: "Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient." (Seite 6); und weiter: "Da der Verwendungszweck des Hubschrauberflugplatzes auf "überwiegend Rettungsflüge" abgeändert wurde, besteht auch -untergeordnet - die Möglichkeit der Nutzung des Flugplatzes für andere Hubschrauberflüge wie z.B. Lasten- oder Sprengmittelflüge, Katastrophen- oder Lawinenuntersuchungsflüge." (Seite 7). Abweichend vom ursprünglichen Bescheid zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung, in dem auf die Bestimmungen des Tiroler Rettungsfluggesetzes abgestellt wurde, wurde im Betriebsaufnahmebewilligungsbescheid ausdrücklich auf die ZARV 1985 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde die ausschließliche Zweckbindung abgeändert. Die Bestimmungen der Anlage 1 zum UVP- 2000 nehmen in ihrer Z 14 lit aDie Bestimmungen der Anlage 1 zum UVP- 2000 nehmen in ihrer Ziffer 14, Litera a - in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheides geltenden Fassung (BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005, in Kraft von 01.04.2005 bis 18.08.2009) nicht.in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, in Kraft von 01.04.2005 bis 18.08.2009) nicht. - in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zur Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung geltenden Fassung (BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr.87/2009, in Kraft von 19.08.2009 bis 28.12.2011) sehr wohlBetriebsaufnahmebewilligung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2009,, in Kraft von 19.08.2009 bis 28.12.2011) sehr wohl Bezug auf die Bestimmungen der ZARV
- Für die Beschwerdeführerin war zusammenfassend immer die Zweckbindung der Betriebsaufnahmebewiliigung maßgeblich, wonach "der Zivilflugplatz [...] überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 zu dienen" hat.Für die Beschwerdeführerin war zusammenfassend immer die Zweckbindung der Betriebsaufnahmebewiliigung maßgeblich, wonach "der Zivilflugplatz [...] überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 zu dienen" hat.
- Zum hier maßgeblichen Widerrufsgrund Nach Anlage 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 ist der Neubau von Flugplätzen UVP-pflichtigNach Anlage 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 ist der Neubau von Flugplätzen UVP-pflichtig "ausgenommen [...] Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben derSinn des Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen". Sowohl die oben unter
- genannten Bestimmungen des Bescheides zur Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung als auch die genannte Bestimmung des UVP-G 2000 wurde nicht verletzt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin die Aufzeichnungen über die bis dahin auf diesem Flugplatz durchgeführten An- und Abflüge vorgelegt (dort Beilage./E). Mit ergänzendem eMail des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.05.2015 wurden um die in der Zwischenzeit durchgeführten An- und Abflüge ergänzte Aufzeichnungen vorgelegt. Die in diesen Aufzeichnungen genannten Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres sind - weil ebenso von Z 14 lit a der Anlage 1 des UVP-G 2000 privilegiert – den tatsächlichen von der DD Flugrettung durchgeführten Rettungsflügen gem. ZARV 1985 hinzuzurechnen. Insgesamt wurden 42 Landungen (und nachfolgende Abflüge) durchgeführt, wovon 15 Rettungs- und Ambulanzflüge oder solche der Sicherheitsverwaltung waren.Die in diesen Aufzeichnungen genannten Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres sind - weil ebenso von Ziffer 14, Litera a, der Anlage 1 des UVP-G 2000 privilegiert – den tatsächlichen von der DD Flugrettung durchgeführten Rettungsflügen gem. ZARV 1985 hinzuzurechnen. Insgesamt wurden 42 Landungen (und nachfolgende Abflüge) durchgeführt, wovon 15 Rettungs- und Ambulanzflüge oder solche der Sicherheitsverwaltung waren. Sämtliche übrigen Flüge waren jedoch solche, die - sowohl dem Wortlaut des Betriebs-aufnahmebewilligungsbescheides als auch der genannten Bestimmung des UVP-G 2000 entsprechend - Rettungsflügen dienen. Denn wie bereits in der Stellungnahme der Bewilligungsinhaberin vom 30.09.2014 (dort unter der Überschrift "Ad Punkt 5") dargelegt, sind auf Grund luftfahrtrechtlicher, einsatztaktischer und letztlich sicherheitsbezogener Erfordernisse Schulungen der Besatzungen der Hubschrauber, die im Einzugsgebiet des Flugplatzes BB Heliport stationiert sind, unumgänglich. Tatsächlich dienen daher sämtliche dieser Ausbildungs- und Trainingsflüge letztlich der sicheren Durchführung tatsächlicher Rettungsflüge. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass - genau aus dieser Einsicht heraus - in § 3 Abs. 1 Z 1 lit a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 Ausbildungs- und Trainingsflüge den tatsächlichen Einsatzflügen für Ambulanz- und Rettungsflüge, Suchflüge und Evakuierungsflügen gleichgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass - genau aus dieser Einsicht heraus - in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 Ausbildungs- und Trainingsflüge den tatsächlichen Einsatzflügen für Ambulanz- und Rettungsflüge, Suchflüge und Evakuierungsflügen gleichgesetzt sind. Tatsächlich muss sohin unter Bezugnahme auf die oben bezeichneten Aufzeichnungen festgestellt werden, dass bislang kein einziger Flug außerhalb der Bedingung 7 des oben genannten Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides stattgefunden hat (obwohl dies in untergeordnetem Umfang zulässig wäre). Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.09.2014 sei noch angeführt, dass die konkreten Landungen selbstverständlich für die Beschwerdeführerin als Flugplatzhalterin beeinflussbar sind (etwa indem sie diese gestattet oder untersagt), sich aber der Schriftsatz ausdrücklich auf die Anzahl der Landungen und somit auf das Verhältnis von Flügen im Rahmen tatsächlicher Rettungseinsätze und solcher, die zu Trainings- und Ausbildungszwecken durchgeführt werden, bezieht. Solche Flüge zu Trainings- und Ausbildungszwecken müssen - je nach Crewzusammensetzung und flugbetrieblichen Bedürfnissen - in einem bestimmten Umfang durchgeführt werden. Ob der Anzahl solcher Trainings- und Ausbildungsflüge in weiterer Folge eine "ausreichende" Anzahl von Flügen im Rahmen echter Rettungseinsätze gegenüberstehen wird, ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Die Beschwerdeführerin als Flugplatzhalterin hätte daher nur die Möglichkeit gehabt, so lange die Durchführung von Trainings- und Ausbildungsflügen zu untersagen, bis eine Quote < 50% an Trainings- oder Ausbildungsflügen erreicht worden wäre, bis wieder genug Flüge im Rahmen echter Rettungseinsätze durchgeführt worden wären, so dass wieder "freie Kapazitäten" für Trainings- und Ausbildungsflüge zur Verfügung gestanden wären. Dass eine solche Vorgangsweise zu Lasten der Sicherheit der Luftfahrt ginge, ist evident. Im Lichte der obigen Ausführungen, wonach aber ohnehin nur solche Flüge durchgeführt wurden, die Rettungsflügen dienen, sei dies nur der guten Ordnung halber - und weil im angefochtenen Bescheid explizit auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.09.2014 Bezug genommen wurde - erwähnt. Letztlich sei noch angemerkt, dass der gesamte vorletzte Absatz auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ("Selbst die Verwendung des gegenständlichen Hubschrauberlandeplatzes erscheint nach dieser Bestimmung nur als eingeschränkt möglich....") reine Spekulation des Sachbearbeiters sein dürfte. Diesen Ausführungen gegenüber sind nämlich sämtliche in der Begriffsbestimmung "Rettungsflüge" des § 2 ZARV 1985 genannten Arten von Flügen (lit a bis d) denkbar. Letztlich sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid aber ohnehin für den weiteren Bescheidinhalt irrelevant, machen aber wohl die Motivation für die Bescheiderlassung und die zuvor gesetzten behördlichen "Aktivitäten" sichtbar: offenbar hält der zuständige Sachbearbeiter - entgegen der Ansicht der für Katastrophenschutz zuständigen Abteilung der Tiroler Landesregierung - den genannten Flugplatz für überflüssig.Letztlich sei noch angemerkt, dass der gesamte vorletzte Absatz auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ("Selbst die Verwendung des gegenständlichen Hubschrauberlandeplatzes erscheint nach dieser Bestimmung nur als eingeschränkt möglich....") reine Spekulation des Sachbearbeiters sein dürfte. Diesen Ausführungen gegenüber sind nämlich sämtliche in der Begriffsbestimmung "Rettungsflüge" des Paragraph 2, ZARV 1985 genannten Arten von Flügen (Litera a bis d) denkbar. Letztlich sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid aber ohnehin für den weiteren Bescheidinhalt irrelevant, machen aber wohl die Motivation für die Bescheiderlassung und die zuvor gesetzten behördlichen "Aktivitäten" sichtbar: offenbar hält der zuständige Sachbearbeiter - entgegen der Ansicht der für Katastrophenschutz zuständigen Abteilung der Tiroler Landesregierung - den genannten Flugplatz für überflüssig. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Vorwurf, es würden auf dem Flugplatz BB Heliport Flüge außerhalb der Privilegierung des UVP-G 2000 und außerhalb der Betriebs-aufnahmebewilligung abgewickelt werden, vollinhaltlich unzutreffend ist, weil sämtliche bisher durchgeführten Flüge entweder Rettungsflüge iSd § 2 ZARV 1985 waren oder der sicheren Durchführung von Rettungsflügen iSd § 2 ZARV 1985 dienten oder von sonstigen Privilegierungen der Anlage 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 gedeckt waren, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit iS einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (falsche Auslegung des Inhalts des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides sowie der Bestimmungen des § 2 ZARV 1985 sowie der Anlage 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 ) leidet. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, sodass dieser zur Gänze aufzuheben sein wird.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Vorwurf, es würden auf dem Flugplatz BB Heliport Flüge außerhalb der Privilegierung des UVP-G 2000 und außerhalb der Betriebs-aufnahmebewilligung abgewickelt werden, vollinhaltlich unzutreffend ist, weil sämtliche bisher durchgeführten Flüge entweder Rettungsflüge iSd Paragraph 2, ZARV 1985 waren oder der sicheren Durchführung von Rettungsflügen iSd Paragraph 2, ZARV 1985 dienten oder von sonstigen Privilegierungen der Anlage 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 gedeckt waren, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit iS einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (falsche Auslegung des Inhalts des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides sowie der Bestimmungen des Paragraph 2, ZARV 1985 sowie der Anlage 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 ) leidet. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, sodass dieser zur Gänze aufzuheben sein wird. Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, GZ V-***1, in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Beweis wurde schließlich aufgenommen durch Anforderung einer aktuellen Landeplatzstatistik (für den Zeitraum von 1.1.2015 bis dato) am 24.8.
- Die Beschwerdeführerin konnte eine solche Statistik innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen nicht übermitteln. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 80/2016 (LFG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2016, (LFG), von Relevanz: „Zivilflugplatz-Bewilligung § 68.
(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.Paragraph 68,
(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
(2)Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung § 71.
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 71,
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- a)das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
- b)der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
- c)die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
- d)sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn
- a)er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und
- b)der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen.
(3)Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) lediglich die Voraussetzungen
Abs. 1 lit. b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung
Abs. 1 und 2 im bisherigen Umfang erteilen.
(3)Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) lediglich die Voraussetzungen
Absatz eins, Litera b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung
Absatz eins und 2 im bisherigen Umfang erteilen. Betriebsaufnahmebewilligung § 73.
(1)Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Paragraph 73,
(1)Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2)Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) entspricht.
(2)Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) entspricht.
(3)Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind. Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes § 76.
(1)Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Paragraph 76,
(1)Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2)Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
(3)Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung
Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. § 73 gilt sinngemäß.
(3)Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung
Absatz eins, untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Paragraph 73, gilt sinngemäß. Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung § 77. Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wennParagraph 77, Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn a) eine der Voraussetzungen
§ 71Abs.
1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen
§ 71Abs.
1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder a) eine der Voraussetzungen
Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen
Paragraph 71, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des
§ 72Abs.
1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des
Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
- c)die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
- d)der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
- e)der Flugplatzbetrieb
§ 76
untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.“ e) der Flugplatzbetrieb
Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl Nr 126/1985 idF BGBl II Nr 466/2002 (Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnnung ZARV-1985), von Relevanz:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 466 aus 2002, (Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnnung ZARV-1985), von Relevanz: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als: … Rettungsflüge: Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar
- a)zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
- b)zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
- c)zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
- d)zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass eine Aufstellung sämtlicher durchgeführter Landungen auf dem BB Heliport in den Jahren 2010 bis 2014 ergibt, dass lediglich 9 von 40 Landungen im direkten Zusammenhang mit Rettungseinsätzen iSd § 2 ZARV durchgeführt wurden. Dies entspricht einer Quote von lediglich 21,4%. Dem gegenüber stehen 31 Landungen im Zusammenhang mit Übungs-, Schulungs- und Erkundungsflügen. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass eine Aufstellung sämtlicher durchgeführter Landungen auf dem BB Heliport in den Jahren 2010 bis 2014 ergibt, dass lediglich 9 von 40 Landungen im direkten Zusammenhang mit Rettungseinsätzen iSd Paragraph 2, ZARV durchgeführt wurden. Dies entspricht einer Quote von lediglich 21,4%. Dem gegenüber stehen 31 Landungen im Zusammenhang mit Übungs-, Schulungs- und Erkundungsflügen. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Anzahl von 1,8 (!!) Rettungsflügen am Standort BB Heliport. Bereits aus dieser Anzahl der vom oder zum BB Heliport absolvierten Rettungsflüge kann ersehen werden, dass die Rettungslogistik selbst bei Einsätzen im sommer- und wintertouristisch geprägten Q-Tal in der Regel nicht über den BB Heliport abgewickelt sondern ganz offensichtlich von anderen Hubschrauberbasen aus bedient wird. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin räumte im Schreiben vom 30.9.2014 selbst ein, dass „…das in Bedingung 7. des Bescheides vom 26.11.2010 festgeschriebene Überwiegen von Einsatzflügen unterschritten und hiedurch der Bescheid verletzt wurde…“. An der evidenten Nichterfüllung der Bedingung 7. , wonach der Hubschrauberflugplatz „..überwiegend Rettungsflügen…“ iSd § 2 ZARV „zu dienen“ hat, kann daher bei einer Quote von 21,4 % aller Landungen zum Zwecke von Rettungsflügen kein Zweifel bestehen.An der evidenten Nichterfüllung der Bedingung 7. , wonach der Hubschrauberflugplatz „..überwiegend Rettungsflügen…“ iSd Paragraph 2, ZARV „zu dienen“ hat, kann daher bei einer Quote von 21,4 % aller Landungen zum Zwecke von Rettungsflügen kein Zweifel bestehen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, dass auch die Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres den Rettungsflügen zuzuschlagen sind, zumal auch diese in Z 14 lit a der Anlage 1 des UVP-G 2000 privilegiert sind, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass sich der Betriebsumfang des gegenständlichen Heliports aus der Betriebsaufnahmebewilligung vom 26.11.2010 und nicht aus Anlage 1 des UVP-G 2000 ergibt. In dieser Betriebsaufnahmebewilligung wird hinsichtlich der Nutzung des Heliports ausschließlich auf § 2 ZARV verwiesen.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, dass auch die Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres den Rettungsflügen zuzuschlagen sind, zumal auch diese in Ziffer 14, Litera a, der Anlage 1 des UVP-G 2000 privilegiert sind, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass sich der Betriebsumfang des gegenständlichen Heliports aus der Betriebsaufnahmebewilligung vom 26.11.2010 und nicht aus Anlage 1 des UVP-G 2000 ergibt. In dieser Betriebsaufnahmebewilligung wird hinsichtlich der Nutzung des Heliports ausschließlich auf Paragraph 2, ZARV verwiesen. Selbiges hat für den Verweis auf § 3 Abs 1 Z 1 lit a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 zu gelten, wonach Ausbildungs- und Trainingsflüge den tatsächlichen Einsatzflügen für Ambulanz- und Rettungsflüge, Suchflüge und Evakuierungsflügen gleichgesetzt sind: auf die Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln wird weder im Betriebsaufnahmebewilligungsbescheid vom 26.11.2010 noch im UVP-G 2000 Bezug genommen; vielmehr wird einzig und allein auf § 2 ZARV als Definitionskriterium des Rettungsfluges abgestellt.Selbiges hat für den Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 zu gelten, wonach Ausbildungs- und Trainingsflüge den tatsächlichen Einsatzflügen für Ambulanz- und Rettungsflüge, Suchflüge und Evakuierungsflügen gleichgesetzt sind: auf die Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln wird weder im Betriebsaufnahmebewilligungsbescheid vom 26.11.2010 noch im UVP-G 2000 Bezug genommen; vielmehr wird einzig und allein auf Paragraph 2, ZARV als Definitionskriterium des Rettungsfluges abgestellt. Als nicht stichhältig erweist sich auch die Argumentation der Betreiberin, wonach Flüge zu Trainings- und Ausbildungszwecken – je nach Crewzusammensetzung und flugbetrieblichen Bedürfnissen – in einem bestimmten Umfang durchgeführt werden müssen und das zahlenmäßige Verhältnis zu echten Rettungseinsätzen nicht vorhersehbar sei. Dies zum einen, weil für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar gemacht wurde, aus welchen Gründen eine Standortgebundenheit derartiger Trainings- und Ausbildungsflüge beim BB Heliport gegeben sein sollte, zum anderen, weil es für die Betreiberin in keinster Weise unzumutbar anmutet, Termine für Trainings- und Ausbildungsflüge am gegenständlichen Heliport erst dann zu vergeben, wenn derartige Nutzungen durch eine entsprechend höhere Anzahl an Rettungseinsätzen legitimiert sind. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Auslagerung von Trainings- und Ausbildungsflügen auf andere Standorte „zu Lasten der Sicherheit der Luftfahrt ginge“, ist für den Gefertigten weder evident noch erkennbar. Die von der belangten Behörde verfügte und auf § 76 Abs 1 LFG gestützte Untersagung des Betriebes des Zivilflugplatzes BB Heliport erfolgte somit rechtens.Die von der belangten Behörde verfügte und auf Paragraph 76, Absatz eins, LFG gestützte Untersagung des Betriebes des Zivilflugplatzes BB Heliport erfolgte somit rechtens. Sollte die Betriebsinhaberin mit dem derzeitigen Umfang der Betriebsaufnahmebewilligung nicht das Auslangen finden (vgl die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30.9.2014, wonach die Einhaltung dieser Bedingung von der Bewilligungsinhaberin nicht gewährleistet werden könne und daher ersucht werde, die bezughabende seinerzeitige Bescheidbedingung zu überdenken und letztlich zu streichen), so wäre dem Charakter der Betriebsaufnahmebewilligung als antragsbedürftiger Willensakt folgend ein entsprechendes Änderungsansuchen erforderlich.Sollte die Betriebsinhaberin mit dem derzeitigen Umfang der Betriebsaufnahmebewilligung nicht das Auslangen finden vergleiche die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30.9.2014, wonach die Einhaltung dieser Bedingung von der Bewilligungsinhaberin nicht gewährleistet werden könne und daher ersucht werde, die bezughabende seinerzeitige Bescheidbedingung zu überdenken und letztlich zu streichen), so wäre dem Charakter der Betriebsaufnahmebewilligung als antragsbedürftiger Willensakt folgend ein entsprechendes Änderungsansuchen erforderlich. Die Beurteilung, ob ein derartiges Änderungsansuchen mit der Zivilflugplatz-Bewilligung vom 2.8.2007 in Einklang zu bringen ist, bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und wird zu gegebener Zeit von der Bezirkshauptmannschaft Z zu klären sein. Der gegenständlichen Beschwerde kam trotzdem teilweise Berechtigung zu: § 76 Abs 2 LFG sieht vor, dass die Behörde mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes eine angemessene Frist zu bestimmen hat, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.Paragraph 76, Absatz 2, LFG sieht vor, dass die Behörde mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes eine angemessene Frist zu bestimmen hat, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind. Die belangte Behörde hat von der Anwendung dieser Verfahrensbestimmung abgesehen, weil vermeint wurde, dass der Mangel bzw die nicht mehr gegebene Voraussetzung im vorliegenden Fall im Untergang der erteilten Berechtigung in Folge der Nichteinhaltung der genannten Bedingung, dass der Zivilflugplatz überwiegend Rettungsflügen zu dienen habe, bestehe. Ausgeführt wurde weiters, dass diese mangelnde Voraussetzung faktisch nicht mehr behoben werden könne, zumal am Zivilflugplatz entsprechend dieses Bescheids keine Flüge mehr stattfinden dürfen. Damit könne auch keine Frist seitens der Behörde bestimmt werden, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründeten Mängel zu beheben wären. Diesen Ausführungen kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen: Zutreffend ist, dass der Mangel im Gegenstandsfall in der konsenswidrigen, der Bedingung 7. des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides vom 26.11.2010 zuwiderlaufenden, Nutzung des BB Heliports liegt. Den Erläuternden Bemerkungen zu § 76 LFG kann entnommen werden, dass die Untersagung der Ausübung der Zivilflugplatz-Bewilligung im Gegensatz zum Widerruf
§ 77
LFG eine vorläufige Maßnahme darstellt, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatz-Genehmigung ohne Einfluss ist (vgl Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, Anm 1 zu § 76 LFG, Seite 122).Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, LFG kann entnommen werden, dass die Untersagung der Ausübung der Zivilflugplatz-Bewilligung im Gegensatz zum Widerruf
Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme darstellt, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatz-Genehmigung ohne Einfluss ist vergleiche Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht römisch zwei, Anmerkung 1 zu Paragraph 76, LFG, Seite 122). Dieser gesetzlichen Intention des aufrechten Bestandes der Zivilflugplatz-Bewilligung bei Untersagung der Ausübung des Betriebes folgend erweist sich der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erfolgte und auf § 77 lit e LFG gestützte gleichzeitige Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung vom 2.8.2007 als überschießend:Dieser gesetzlichen Intention des aufrechten Bestandes der Zivilflugplatz-Bewilligung bei Untersagung der Ausübung des Betriebes folgend erweist sich der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erfolgte und auf Paragraph 77, Litera e, LFG gestützte gleichzeitige Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung vom 2.8.2007 als überschießend: Nicht ohne Grund sieht § 77 LFG den Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung außer in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fallkonstellationen lediglich dann vor, wenn der Flugplatzbetrieb
§ 76
untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (vgl § 77 lit e LFG). Daraus lässt sich unzweifelhaft schlussfolgern, dass dem Inhaber eines untersagten Flugbetriebes die Möglichkeit geboten werden soll, den Flugbetrieb nach Mängelbehebung wiederaufzunehmen. Für das gefertigte Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine nicht genehmigungskonforme Betriebsausübung einen im Sinne dieser Bestimmung nicht behebbaren Mangel darstellen soll.Nicht ohne Grund sieht Paragraph 77, LFG den Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung außer in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fallkonstellationen lediglich dann vor, wenn der Flugplatzbetrieb
Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden vergleiche Paragraph 77, Litera e, LFG). Daraus lässt sich unzweifelhaft schlussfolgern, dass dem Inhaber eines untersagten Flugbetriebes die Möglichkeit geboten werden soll, den Flugbetrieb nach Mängelbehebung wiederaufzunehmen. Für das gefertigte Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine nicht genehmigungskonforme Betriebsausübung einen im Sinne dieser Bestimmung nicht behebbaren Mangel darstellen soll. Der Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung ist im Gegensatz zur Untersagung
§ 76
LFG eine endgültige Maßnahme, durch die die Zivilflugplatz-Bewilligung erlischt (vgl Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, Anm 1 und 2 zu § 77 LFG, Seite 123).Der Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung ist im Gegensatz zur Untersagung
Paragraph 76, LFG eine endgültige Maßnahme, durch die die Zivilflugplatz-Bewilligung erlischt vergleiche Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht römisch zwei, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 77, LFG, Seite 123). Es kann der belangten Behörde unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundlagen nicht die Aufgabe zukommen, bereits im Zeitpunkt der Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes zu prognostizieren, ob ein zukünftiger Flugbetrieb in den Grenzen der Betriebsaufnahmebewilligung vom 26.11.2010 oder unter allenfalls modifizierten Rahmenbedingungen möglich sein wird oder nicht. Zutreffend ist, dass die faktische Umsetzung derartiger betreiberseitiger oder betriebsumfänglicher Veränderungen insofern nicht antizipiert werden kann, als bis zur Mängelbehebung keine Flüge mehr stattfinden dürfen. Sollte sich eine Änderung des Betriebsumfangs im Lichte der Vorgaben der Zivilflugplatz-Bewilligung als nicht gangbar erweisen, käme aus Sicht des Gefertigten eine Absichtserklärung des Betreibers, bestärkt durch einen Antrag auf Modifizierung der Auflage
- (etwa durch Festlegung konkreter regelmäßiger (halb- oder ganzjährlicher) Vorlageobliegenheiten der aktuellen Landeplatzstatistik) als Mängelbehebung und denkmöglicher Lösungsansatz einer zukünftigen rechtskonformen Nutzung durchaus in Betracht. Der Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen, die zu Spruchpunkt
- vorgenommene Ergänzung des Spruches trug dem Erfordernis der (verpflichtenden) „Reparationsfrist“ des § 76 Abs 2 LFG Rechnung.Der Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen, die zu Spruchpunkt
- vorgenommene Ergänzung des Spruches trug dem Erfordernis der (verpflichtenden) „Reparationsfrist“ des Paragraph 76, Absatz 2, LFG Rechnung. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch eines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch eines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier gegenständlichen Thematiken der §§ 76 und 77 LFG - soweit ersichtlich - nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor grundsätzliche Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.Zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier gegenständlichen Thematiken der Paragraphen 76 und 77 LFG - soweit ersichtlich - nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor grundsätzliche Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2880.2