GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.03.2016, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen B, auf die Dauer von fünf Jahren (bis 18.02.2021) zeitlich befristet und mit der Auflage einer jährlichen ärztlichen internistischen Kontrolluntersuchung erteilt: Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass § 1 Abs.2 FSG-GV nicht ausreichend determiniert sei, da jene Medikamente die den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen nicht konkret bezeichnet sind und die ausgesprochene Befristung daher nicht gerechtfertigt sei. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen Ermittlung bzgl der Medikation des Beschwerdeführers zur Behandlung des Diabetes zu führen, weshalb die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass Paragraph eins, Absatz 2, FSG-GV nicht ausreichend determiniert sei, da jene Medikamente die den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen nicht konkret bezeichnet sind und die ausgesprochene Befristung daher nicht gerechtfertigt sei. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen Ermittlung bzgl der Medikation des Beschwerdeführers zur Behandlung des Diabetes zu führen, weshalb die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. Der Sachverhalt steht dem Grunde nach unstrittig fest, jedoch wurde dem Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.5.2016 eine einmonatige Frist zur Beibringung eines von ihm begehrten ergänzenden Gutachtens eingeräumt. Nachdem diese Frist ohne Ergebnis verstrichen ist, wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 3.8.2016 zu einer abschließenden Stellungnahme aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 18.8.2016 begehrte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine neuerliche Frist bis zum 30.9.2016 zur Beibringung eines ergänzenden Gutachtens. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind zur Wahrung der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken.
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind zur Wahrung der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken. Im gegenständlichen Fall gibt es begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Aus diesem Grunde wurde im angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016, auch die gesundheitsbezogene Auflage einer jährlichen ärztlichen internistischen Kontrolluntersuchung vorgeschrieben. Aus dieser Vorschreibung ergeben sich ausreichend definiert Bedenken, in welcher Hinsicht die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung als nicht gesichert anzusehen sind. Diese Auflage wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, er erklärt sich hingegen ausdrücklich bereit, sich einer jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Ausdrücklich bekämpft wird jedoch die mit der Auferlegung der Auflage verbundene Befristung der Lenkberechtigung. Es entspricht jedoch der ständigen rechtsprechung des VwGH (bspw Erk. v 30.06.2016, Ra 2016/11/0088), dass nach den Bestimmungen der FSG-GV 1997 die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung, mit einer Befristung und einer amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden ist: „
F der Novelle BGBl. II Nr. 280/2011) dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. Daraus folgt, dass eine Befristung (samt amtsärztlicher Nachuntersuchung bei Ablauf) jedenfalls dann vorzunehmen ist, wenn eine Krankheit bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt wird, die nach der FSG-GV 1997 eine ärztliche Kontrolluntersuchung erfordert.“„
Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011,) dürfen dann, wenn in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. Daraus folgt, dass eine Befristung (samt amtsärztlicher Nachuntersuchung bei Ablauf) jedenfalls dann vorzunehmen ist, wenn eine Krankheit bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt wird, die nach der FSG-GV 1997 eine ärztliche Kontrolluntersuchung erfordert.“ Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zur Beibringung des Gutachtens bereits eine angemessenen bzw darüber hinausgehende Frist iSd des § 59 Abs 2 AVG eingeräumt wurde, weshalb dem Ersuchen um eine nochmalige Fristerstreckung nicht Folge zu geben ist. Da es sich bei Beschränkungen, Befristungen und Auflagen von Lenkberechtigungen um Maßnahmen handelt die auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienen, war letztlich ohne weiteres Zuwarten zu entscheiden.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zur Beibringung des Gutachtens bereits eine angemessenen bzw darüber hinausgehende Frist iSd des Paragraph 59, Absatz 2, AVG eingeräumt wurde, weshalb dem Ersuchen um eine nochmalige Fristerstreckung nicht Folge zu geben ist. Da es sich bei Beschränkungen, Befristungen und Auflagen von Lenkberechtigungen um Maßnahmen handelt die auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienen, war letztlich ohne weiteres Zuwarten zu entscheiden. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0831.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.