RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/0590-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2016, ****, betreffend die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer beantragte am 31.07.2015 die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt 16 Kategorie B Waffen unter Vorlage eines Schießtagebuches, Lichtbildern hinsichtlich der Verwahrung, Ergebnislisten von Schießsportveranstaltungen sowie einer Auflistung von Rechtfertigungsgründen (sportliches Schießen in verschiedenen Disziplinen und das Sammeln von Waffen als Wertanlage). Dieser Antrag wurde mehrmals aufgrund fehlender Unterlagen zur Verbesserung und Ergänzung an Herrn AA übermittelt. Mit Schreiben vom 08.08.2015 hat die Schützengilde Z bestätigt, dass Herr AA seine eigenen Waffen für interessierte Schützen zur Verfügung stellt. Abschließend wurden letztmals am 20.01.2016 ergänzende Unterlagen bzw Rechtfertigungsgründe für die Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte von 11 Stück auf 16 Stück inklusive dem Vermerk Zubehör vorgelegt und der Antrag wurde dahingehend ausgedehnt, dass er auch für den neu gegründeten Verein C als versierte Vertrauensperson Leihwaffen zur Verfügung stellen möchte. Der Antrag wurde von der belangten Behörde am 17.02.2016 mit folgendem Spruch als unbegründet abgewiesen: SPRUCH Dem Antrag des Herrn AA, geb. am 13.09.1984, wohnhaft in X, um Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte von 11 auf 16 Kat. B Waffen inkl. Zubehör Dem Antrag des Herrn AA, geb. am 13.09.1984, wohnhaft in römisch zehn, um Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte von 11 auf 16 Kat. B Waffen inkl. Zubehör
- zur Ausübung sportlicher Aktivität
- für das Sammeln
- als Obmann (versierte Vertrauensperson) des Vereins C und als versierte Vertrauensperson der Schützengilde Z für die Zurverfügungstellung von Leihwaffen gemäß § 10 iVm. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG 1996) in der geltenden Fassung wir in allen 3 Punkten als unbegründet abgewiesen.“gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG 1996) in der geltenden Fassung wir in allen 3 Punkten als unbegründet abgewiesen.“ Begründend führte die Erstbehörde zusammenfassend aus, dass für die Ausübung des Schießsportes nach § 23 Abs 2 Waffengesetz mit ein oder zwei Waffen möglich sei. Hinweise des Antragstellers, dass ein Sportschütze nicht nur Wettkämpfe schieße, sondern mit den entsprechenden Waffen im Regelfall weit öfters trainiere, würden solche Angaben über den Trainingsumfang nicht ersetzen. Angaben über den Trainingsumfang seien jedenfalls notwendig zur Bescheinigung dafür, dass bei dem Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden seien, dass diese die Grundlage für die Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/03/0082). Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2013 eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 11 Kategorie B Waffen genehmigt bekommen und könne hinsichtlich des vorgelegten Trainingsaufwandes und der geliehenen Waffen (zweimalige Laibach im Jahre 2015 seit der letzten Festsetzung im Jahre 2013) von der Erstbehörde ab und beherrschte Rechtsprechung und Judikatur keine auf Grundlage des Trainingsaufwandes und der Notwendigkeit der Verwendung einer weitergehenden schießsportlichen Notwendigkeit der nochmaligen Erweiterung der Waffenbesitzkarte um weitere 5 Plätze erkannt werden. Zudem sehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2012, Zl **** vor, dass für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu Zwecken des Schießsportes die Glaubhaftmachung einer nachhaltigen (mehr als gelegentlichen) Sport Ausübung bedürfe. Diese nachhaltige und mehr als gelegentliche Sportausübung im Hinblick auf die bereits festgesetzte erweiterte Anzahl war von 11 Kategorie B Waffen sei dem Antragsteller mit seinem Vorbringen ebenfalls nicht gelungen.Begründend führte die Erstbehörde zusammenfassend aus, dass für die Ausübung des Schießsportes nach Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz mit ein oder zwei Waffen möglich sei. Hinweise des Antragstellers, dass ein Sportschütze nicht nur Wettkämpfe schieße, sondern mit den entsprechenden Waffen im Regelfall weit öfters trainiere, würden solche Angaben über den Trainingsumfang nicht ersetzen. Angaben über den Trainingsumfang seien jedenfalls notwendig zur Bescheinigung dafür, dass bei dem Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden seien, dass diese die Grundlage für die Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/03/0082). Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 2013 eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 11 Kategorie B Waffen genehmigt bekommen und könne hinsichtlich des vorgelegten Trainingsaufwandes und der geliehenen Waffen (zweimalige Laibach im Jahre 2015 seit der letzten Festsetzung im Jahre 2013) von der Erstbehörde ab und beherrschte Rechtsprechung und Judikatur keine auf Grundlage des Trainingsaufwandes und der Notwendigkeit der Verwendung einer weitergehenden schießsportlichen Notwendigkeit der nochmaligen Erweiterung der Waffenbesitzkarte um weitere 5 Plätze erkannt werden. Zudem sehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2012, Zl **** vor, dass für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu Zwecken des Schießsportes die Glaubhaftmachung einer nachhaltigen (mehr als gelegentlichen) Sport Ausübung bedürfe. Diese nachhaltige und mehr als gelegentliche Sportausübung im Hinblick auf die bereits festgesetzte erweiterte Anzahl war von 11 Kategorie B Waffen sei dem Antragsteller mit seinem Vorbringen ebenfalls nicht gelungen. Darüber hinaus sei für das Sammeln von Waffen generell eine größere Anzahl von Schusswaffen gerechtfertigt, jedoch nur nach bestimmten Gesichtspunkten und nicht als bloße große Ansammlung von Waffen. So wurde im Erkenntnis des VwGH vom
- September 2000, Zl 99/20/0558, dargelegt das die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung voraussetze, dass mit den bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden könne. Weiters könne ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weitere Objekte nur dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische Studien betreibe oder bereits einen größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung doch konkret anzugeben die bestimmte Einzelstücke bedürfe die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfang nicht erworben werden könnten. Dem Vorbringen des Antragstellers könne unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur nicht schlüssig gefolgert werden, dass bislang gewährten Berechtigungsumfang von 11 Kategorie B Waffen nicht das Auslangen gefunden werden könne. Weiters sei auch kein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weitere Objekte kundgetan worden, welches auch im Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1997, Zl 96/20/0170, schlüssig nachvollziehbar sei. In Bezug auf allerlei Waffen für den Schützenclub führte die Erstbehörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014, Zl 2013/03/0148, aus, dass zumeist einer namentlich genannten Person des Vereins bzw. einer versierten Vertrauensperson ein größeres Kontingent an Sportwaffen im Ermessen der Behörde zugesprochen werden könne, um bei Bedarf Leihwaffen für interessierte Personen und für verschiedene Schießbewerber im Verein bereitgehalten und zur Verfügung gestellt werden können. Im Hinblick auf die bereits genehmigte Anzahl von 11 Kategorie B Waffen und der Tatsache, dass im Zuge der mündlichen Vorsprache immer noch keine Leihwaffen aufgrund des fehlenden Budgets angeschafft werden konnten, könne nur aufgrund von Eventualitäten eine über die effiziente Ausübung des Schießsportes hinausgehende Erweiterung der Anzahl der Kategorie B Waffen nicht gewährt werden. Auch unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Zeit von 11 Kategorie B Waffen zur sinnvollen, zweckmäßigen und effektiven Ausübung des Schießsportes auch in verschiedenen Disziplinen reiche diese festgesetzte Anzahl jedenfalls auch noch aus, um Leihwaffen für den Verein versierte Vertrauensperson anzuschaffen. Aus den dargelegten Gründen könne daher inhaltlich nicht die notwendige Rechtfertigung durch den Antragsteller zur nochmaligen Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf insgesamt 16 Stück Kategorie B Waffen samt dem Vermerk „Zubehör“ erbracht werden, weshalb die gegenständliche Anträge abzuweisen waren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht am 14.06.2016, Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über zwei liegenden Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B, vorliegen würden. Er würde die Waffen sowohl zum Sammeln, als auch zur Ausübung bestimmter Disziplinen des Schießsports, sowie zum zur Bereithaltung von Leihwaffen benötigen. Außerdem sei er als Gewerbetreibender im Bereich Selbstschutz tätig und besitze eine umfängliche Ausbildung. Zudem sei er auch als Wettkampfrichter des Tiroler Schützenbundes tätig. Im Bereich Schusswaffen besitze er eine umfängliche Ausbildung und er würde sich als Obmann des C-Clubs mit dem Verteidigungsschießen beschäftigen. Dieser Verein sei in der Schießarena G beim Schießen tätig. Außerdem würde er als Sportschützte bei verschiedensten Schießveranstaltungen teilnehmen. Auch benötige er mindestens zwei bis drei Waffen für die Selbstverteidigung. Der Beschwerdeführer trage zwar immer nur eine Waffe, aber er würde eine „optimale Waffe“ benötigen. Des Weiteren sei er Inhaber von mehreren Walther-Modellen (9 Stück) und diese Sammlung wolle er um zwei weitere Modelle dieser Marke erweitern. Zu den zwei Waffen (Walther PPQ im Kaliber 45 ACP, Walther PPQ M2 Navy SD mit 5 Zoll Lauf) besitze er bereits Literatur. Auch würde er gern bestimmte Gelegenheiten ergreifen um an neue Waffen zu kommen. Er habe dabei sein Sammelthema eng umschrieben. Außerdem besitze er entsprechendes Equipment zur Verwahrung der Waffen, welches schon von der Behörde überprüft worden sei. Weiter benötige er mehrere Leihwaffen, um diese den Mitgliedern seines Vereines zur Verfügung zu stellen, da diese meist selbst über keine eigenen Waffen verfügen würden. Der Behörde, welche ausführte, dass die festgesetzte Anzahl auch für Leihwaffen ausreichen würde, entgegnete er, dass es sich bei den Leihwaffen nicht um hochpreisige sowie hochqualifizierte Waffen handeln würde. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, seine eigen Waffen zur Verfügung zu stellen, denn dies würde eine große Abnützung nach sich ziehen, wenn diese von mehreren Personen benützt werden würden. Dazu sollen die Waffen auch auf die Bedürfnisse des jeweiligen Schützen angepasst sein. Diesen Anforderungen würden seine Waffen nicht entsprechen, daher benötige er ein entsprechendes aufgestocktes Waffenkontingent. Abschließend sei er wie bereits vor der Behörde ausgeführt, als Sportschütze in Tirol und Kärnten tätig und benötige diese „Erweiterungsstücke“ für die Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports. Daher wurden folgende Beschwerdeanträge gestellt: Beschwerdeanträge:
- Die Bezirkshauptmannschaft Y möge diese Beschwerde dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vorlegen;
- dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und meine Waffenbesitzkarte im beantragten Umfang erweitern; in eventu auf 15 Stück, in eventu auf 14 Stück, in eventu auf 13 Stück, in eventu auf 12 Stück Schußwaffen jeweils der Kategorie B erweitern, in eventu
- den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Antrag des Beschwerdeführers, die angeschlossenen Beilagen, sowie den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, lauten: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, lauten: Ermessen §
- Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. §
- Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. §
- Paragraph 23,
(1)Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
- seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
- keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
- glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3)Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluss oder Lauf, muss keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: In der Regel ist die Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, nach § 23 Abs 2 WaffG, mit (nicht mehr als) 2 festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat, hat damit nach § 21 WaffG, zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen. In der Regel ist die Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG, mit (nicht mehr als) 2 festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat, hat damit nach Paragraph 21, WaffG, zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen. Die Erteilung der Erlaubnis für weitere Schusswaffen liegt im Ermessen der Behörde (VwGH 23. 07.1999; 99/20/0110 u.a.). Das Ermessen ist im Sinne des WaffG nach den Gesichtspunkten des § 10 leg cit zu handhaben. Damit allerdings überhaupt ein Auswahlermessen der Behörde offen steht, ist vom Antragsteller eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl an Waffen glaubhaft zu machen (vgl VwGH 08.09.1983, Zl 82/01/0147; vom 14.03.1984, Zl 84/01/0396).Das Ermessen ist im Sinne des WaffG nach den Gesichtspunkten des Paragraph 10, leg cit zu handhaben. Damit allerdings überhaupt ein Auswahlermessen der Behörde offen steht, ist vom Antragsteller eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl an Waffen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.09.1983, Zl 82/01/0147; vom 14.03.1984, Zl 84/01/0396). Im Gesetz werden demonstrativ drei Beispiele für die Rechtfertigung aufgezählt, nämlich die Jagd, den Schießsport und das Waffensammeln. Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer unter anderem den Schießsport und das Sammeln von Waffen als Rechtfertigungsgründe, für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte, geltend. Daneben nennt er noch, dass er Leihwaffen für seinen Schießclub sowie aus beruflichen Gründen benötige. Zum Rechtfertigungsgrund des Schießsportes ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht dass, für dessen Ausführung, wenn es nicht darauf ankommt, ob der Interessent auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, in der Regel zwei Waffen ausreichen (VwGH 23.07.1999, 99/20/0110; vom 21.09.2000, Zl 99/20/0558 ua). Wenn der Antragsteller weitere Waffen für die Ausübung des Schießsports besitzen will, muss er bescheinigen, dass er diese zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes benötigt (VwGH 23.07.1999, Zl 99/20/0110 ua). Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag geltend, dass er an mehreren Wettbewerben teilnehme und er für den Schießsport weitere Waffen benötige. Die Erstbehörde bemängelte hierbei die fehlende Glaubhaftmachung der schießsportlichen Notwendigkeit von 5 weiteren Waffen. Den Ausführungen der Behörde folgt auch das Landesverwaltungsgericht, denn es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die nachhaltige (mehr als gelegentliche) Sportausübung im Hinblick auf die bereits festgesetzte erweiterte Anzahl von 11 Kategorie B Waffen, zu bescheinigen. Auch in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Notwendigkeit durch nähere Angaben über seine Trainingstätigkeiten im Schießsport, welche von der Erstbehörde bemängelt worden sind, zu festigen. In der Beschwerde wird nur bekräftigt, dass er Sportschütze sei und an mehreren Wettkämpfen teilnehme. Weitere Ausführungen zu diesem Faktum wurden nicht getätigt. Dem Beschwerdeführer kann mit Sicherheit zugemutet werden, den Schießsport auch mit seinem Kontingent von 11 Waffen der Kategorie B auszuführen oder den Sport gegebenenfalls mit Leihwaffen durchführen (VwGH 27.01.2010, Zl 2010/03/0082). Der Beschwerdeführer konnte in diesem Punkt nicht überzeugend darlegen, dass für die Ausübung des Schießsports weitere Waffen notwendig sind, um diesen Sport weiter auszuüben. Es liegt daher kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG vor (vgl VwGH 23.07.1999, 99/20/0110).Der Beschwerdeführer konnte in diesem Punkt nicht überzeugend darlegen, dass für die Ausübung des Schießsports weitere Waffen notwendig sind, um diesen Sport weiter auszuüben. Es liegt daher kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG vor vergleiche VwGH 23.07.1999, 99/20/0110). Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sein Waffenkontingent aus Sammlergründen aufstocken will. Der VwGH führt dazu aus, dass bei Waffensammlern grundsätzlich auch eine größere Anzahl an Waffen gerechtfertigt sein kann. Allerdings kann diese Rechtfertigung nur in einer nach bestimmten Gesichtspunkten aufgebauten Sammlung liegen. Eine bloße Ansammlung von Waffen reicht nicht aus (VwGH 21.09.2010, Zl 98/20/0562). Auch wird vom Verwaltungsgerichtshof ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Waffen verlangt, welches nur vorliegt, wenn der Sammler waffentechnische Studien betreibt oder eine größere kulturhistorische Waffensammlung besitzt, die einen vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhanden Berechtigungsumfanges nicht erworben werden können (VwGH 21.09.2000, Zl 99/20/0558). Mit Hinweis auf die genannte Judikatur war auch in diesem Punkt von keinem im Gesetz genannten Rechtfertigungsgrund auszugehen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe 3 Walther-Pistolen und wolle diese „Sammlung“ um 2 weitere erweitern. Hier kann von keiner Sammlung, welche einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen kann, ausgegangen werden. So besitzt der Beschwerdeführer weder eine größere kulturhistorische Sammlung an Waffen noch führt er eine ernsthafte waffentechnische Studie. Das reine Innehaben von Literatur zu den Sammlungsstücken reicht in jedem Fall nicht aus, um den Erfordernissen des VwGH zu entsprechen. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, ein „Interesse an sammlungswürdigen Waffen“ glaubhaft zu machen (vgl LVwG Salzburg 10/87/4-2014).Mit Hinweis auf die genannte Judikatur war auch in diesem Punkt von keinem im Gesetz genannten Rechtfertigungsgrund auszugehen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe 3 Walther-Pistolen und wolle diese „Sammlung“ um 2 weitere erweitern. Hier kann von keiner Sammlung, welche einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen kann, ausgegangen werden. So besitzt der Beschwerdeführer weder eine größere kulturhistorische Sammlung an Waffen noch führt er eine ernsthafte waffentechnische Studie. Das reine Innehaben von Literatur zu den Sammlungsstücken reicht in jedem Fall nicht aus, um den Erfordernissen des VwGH zu entsprechen. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, ein „Interesse an sammlungswürdigen Waffen“ glaubhaft zu machen vergleiche LVwG Salzburg 10/87/4-2014). Zu den im § 23 Abs 2 WaffG genannten demonstrativ aufgezählten Rechtfertigungsgründen können noch weitere kommen. Hierzu macht der Beschwerdeführer seinen Beruf als Gewerbetreibender im Bereich Selbstschutz geltend und gibt an, dass er zur Selbstverteidigung mindestens zwei (besser drei) Waffen benötige, da er das Recht auf eine „optimale Waffe“ habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beruf des Beschwerdeführers noch keinen Rechtfertigungsgrund nach § 23 Abs 2 WaffG darstellt. Außerdem hat er mit 11 genehmigten Kategorie B Waffen, eine durchaus ausreichende Anzahl, um sein Gewerbe auszuführen bzw sich selbst zu verteidigen. Für die Selbstverteidigung in einer Wohnstätte genügen laut VwGH bereits 2 Waffen, und es besteht kein Rechtsanspruch auf Bereithaltung ganz bestimmter Waffen zur Selbstverteidigung (VwGH 28.03.2016, Zl 2005/03/0241). Daher wird es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, unter seinen 11 bereits genehmigten Waffen, eine geeignete Waffe für Selbstverteidigungszwecke und für den Personenschutz zu finden. Zu den im Paragraph 23, Absatz 2, WaffG genannten demonstrativ aufgezählten Rechtfertigungsgründen können noch weitere kommen. Hierzu macht der Beschwerdeführer seinen Beruf als Gewerbetreibender im Bereich Selbstschutz geltend und gibt an, dass er zur Selbstverteidigung mindestens zwei (besser drei) Waffen benötige, da er das Recht auf eine „optimale Waffe“ habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beruf des Beschwerdeführers noch keinen Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG darstellt. Außerdem hat er mit 11 genehmigten Kategorie B Waffen, eine durchaus ausreichende Anzahl, um sein Gewerbe auszuführen bzw sich selbst zu verteidigen. Für die Selbstverteidigung in einer Wohnstätte genügen laut VwGH bereits 2 Waffen, und es besteht kein Rechtsanspruch auf Bereithaltung ganz bestimmter Waffen zur Selbstverteidigung (VwGH 28.03.2016, Zl 2005/03/0241). Daher wird es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, unter seinen 11 bereits genehmigten Waffen, eine geeignete Waffe für Selbstverteidigungszwecke und für den Personenschutz zu finden. Zuletzt wird seitens des Beschwerdeführers argumentiert, er benötige weitere Waffen, um diese den Mitgliedern seines Schießvereins zur Verfügung zu stellen. Auch in diesem Punkt ist der Erstbehörde Folge zu geben. Bei bereits 11 genehmigten Waffen, wird davon auszugehen sein, dass eine effiziente Schießsportausübung möglich ist. Hier wird des Weiteren auf die oben genannte Rechtsprechung zur Ausübung des Schießsports als Rechtfertigungsgrund verwiesen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammengefasst versagte die Behörde dem Beschwerdeführer rechtsrichtig die Genehmigung für die Erweiterung auf 16 Kategorie B Waffen. Es ist diesem nicht gelungen, die notwendige Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffG, glaubhaft zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entschieden.Zusammengefasst versagte die Behörde dem Beschwerdeführer rechtsrichtig die Genehmigung für die Erweiterung auf 16 Kategorie B Waffen. Es ist diesem nicht gelungen, die notwendige Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG, glaubhaft zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entschieden. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.0590.1