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{'item': 'LVwG-2016/32/1501-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/1501-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der AA AG, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 09.06.2016, Zl Bauakt Hs. ***/2016-1, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der AA AG, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 09.06.2016, Zl Bauakt Hs. ***/2016-1, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung als unbegründet abgewiesen:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung als unbegründet abgewiesen: „Der AA AG wird aufgetragen, die Werbeeinrichtung, bestehend aus zwei Aluminiumprofilen und der damit aufgespannten Folie, mit der das AA beworben wird, mit den Ausmaßen von ca 3,60 m Länge und 2,40 m Höhe, die an der nördlichen Außenwand des Gebäudes auf dem GST ***/2 KG Y angebracht ist, zu entfernen. Die Leistungsfrist wird mit zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses festgelegt.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. den Beschluss gefasst:
  4. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird der obige Spruchpunkt
  5. dieses Erkenntnisses gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass des es anstelle „GST ***/2 KG Y “ richtig „GST ***/1 KG Y “ zu lauten hat.
  6. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der obige Spruchpunkt
  7. dieses Erkenntnisses gemäß , Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass des es anstelle „GST ***/2 KG Y “ richtig „GST ***/1 KG Y “ zu lauten hat.
  8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  9. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem vorgelegten behördlichen Akt liegt die Bauanzeige der AA AG vom 02.03.2015 ein, mit der die Montage einer Werbetafel auf dem Gebäudegrundstück ***/1 KG Y im Ausmaß von ca. 3,6 m mal 3,0 m angezeigt wird. Dieser Bauanzeige liegt eine Fotomontage der Werbefläche, eine Skizze der Werbetafel und Mappenauszug bei. Die Fotomontage und die Skizze wurden laut Bauanzeige zweifach eingereicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA AG aufgetragen, die im Vorspruch näher beschriebene Werbeeinrichtung auf dem Grundstück ***/1 KG Y binnen einer Frist von 14 Tagen zu entfernen. Der Begründung des Entfernungsauftrages ist zu entnehmen, dass die Behörde von keinem baurechtlichen Konsens für die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung ausgeht, da diese hinsichtlich Lage, Form, Beschaffenheit, Aussehen, Ausmaßen, Motiv und Ausdehnung nicht der angezeigten Werbeeinrichtung entspricht. Gegen die bescheidmäßig angeordnete Entfernung vom 09.06.2016 hat die rechtsfreundlich vertretene AA AG zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin AA bekannt, dass sie Rechtsanwalt Dr. BB mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, Bauakt Hs. ***/2016 vom 09.06.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.06.
  10. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, die auf einem Gebäude auf Gst. ***/1 KG Y angebrachte Werbetafel zu entfernen. Dieser Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin hat am 02.03.2015 das Bauvorhaben zur Errichtung einer an einer baulichen Anlage angebrachten Werbeeinrichtung gem. §§ 2 Abs 16, 21 Abs 2 lit a TBO angezeigt. Das anzeigepflichtige Bauvorhaben wurde von der zuständigen Behörde nicht untersagt.Die Beschwerdeführerin hat am 02.03.2015 das Bauvorhaben zur Errichtung einer an einer baulichen Anlage angebrachten Werbeeinrichtung gem. Paragraphen 2, Absatz 16, 21, Absatz 2, Litera a, TBO angezeigt. Das anzeigepflichtige Bauvorhaben wurde von der zuständigen Behörde nicht untersagt. Im bekämpften Bescheid wird angeführt, dass die tatsächlich angebrachte Werbeeinrichtung nicht mit der angezeigten Werbeeinrichtung übereinstimme, weil die angezeigte Darstellung mit der angebrachten nicht übereinstimme und auch die Größe der Werbeeinrichtung von der Bauanzeige abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Beschwerdeführerin hat am 02.03.2015 eine Bauanzeige zur „Montage einer Werbetafel auf einem Gebäude (GSt. ***/1) im Ausmaß von ca. 3,6 x 3,0 m eingebracht und dieser Anzeige eine Fotomontage der Werbefläche, eine Skizze der Werbetafel und einen Mappenauszug aus dem tiris beigelegt. Mit dieser Anzeige und den dazu vorgelegten Unterlagen sind die gesetzlichen Erfordernisse einer Bauanzeige erfüllt. Das Bauvorhaben wurde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht untersagt. Im Mai 2016 wurde die Werbeeinrichtung auf dem Gebäude auf GSt ***/1 KG Y errichtet. Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides nunmehr an, dass die ausgeführte Werbeeinrichtung dem angezeigten Bauvorhaben nicht entspräche, und weder „hinsichtlich der Ausdehnung, noch hinsichtlich des Motives, noch hinsichtlich der Lage, Form, Beschaffenheit, des Aussehens, der Ausmaße und dergleichen.“ Das tatsächlich angebrachte Werbeschild weist ein Ausmaß von 3,6 x 2,5 m auf. Damit entspricht die Werbetafel im Wesentlichen der angezeigten Werbeeinrichtung. Die Tafel ist nicht größer als in der Bauanazeige, sondern sogar eine Spur kleiner (statt 3,0 nur 2,5 m breit). Der Umstand, dass die Werbetafel ca 0,5 m schmäler ausgefallen ist, als in der Bauanzeige, ist rechtlich zu vernachlässigen und stellt kein aliud zum angezeigten Bauvorhaben dar, insbesondere da in der Bauanzeige die Maße als „Circa“-Maße angegeben waren. Die geringfügige Abweichung der Fotomontage von der tatsächlichen Ausführung entspricht dem Unterschied zwischen einer Skizze und einer maßstabsgetreuen Darstellung. Die Abweichung in der tatsächlichen Ausführung von der skizzenhaften Darstellung besteht nicht in einer Überschreitung der Maße, sondern ist die Tafel sogar etwas kleiner als angezeigt. Die Abweichung ist nicht als abweichende Bauführung im Sinne des § 39 Abs 1 TBO zu werten.Das tatsächlich angebrachte Werbeschild weist ein Ausmaß von 3,6 x 2,5 m auf. Damit entspricht die Werbetafel im Wesentlichen der angezeigten Werbeeinrichtung. Die Tafel ist nicht größer als in der Bauanazeige, sondern sogar eine Spur kleiner (statt 3,0 nur 2,5 m breit). Der Umstand, dass die Werbetafel ca 0,5 m schmäler ausgefallen ist, als in der Bauanzeige, ist rechtlich zu vernachlässigen und stellt kein aliud zum angezeigten Bauvorhaben dar, insbesondere da in der Bauanzeige die Maße als „Circa“-Maße angegeben waren. Die geringfügige Abweichung der Fotomontage von der tatsächlichen Ausführung entspricht dem Unterschied zwischen einer Skizze und einer maßstabsgetreuen Darstellung. Die Abweichung in der tatsächlichen Ausführung von der skizzenhaften Darstellung besteht nicht in einer Überschreitung der Maße, sondern ist die Tafel sogar etwas kleiner als angezeigt. Die Abweichung ist nicht als abweichende Bauführung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO zu werten. Das Motiv auf der eingereichten Skizze beziehungsweise auf der Fotomontage entspricht tatsächlich nicht dem Motiv auf dem nunmehr angebrachten Werbeschild. Nach der Planunterlagenverordnung 1998 idgF sind bei bauanzeigepflichtigen Bauvorhaben neben dem Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, die schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage und eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Details zur Konstruktion zeigen, beizulegen. Die genaue optische Ausgestaltung der Werbeeinrichtung ist einer Bauanzeige nicht anzuschließen. Anders als bei freistehenden Werbeeinrichtungen ist es nicht erforderlich, auch die farbliche Gestaltung der Werbeeinrichtung darzulegen. Das wesentliche Motiv auf der errichteten Werbeeinrichtung – nämlich das Logo des werbenden Unternehmers – ist auf beiden Darstellungen ident. Der Hintergrund zu diesem Logo unterscheidet sich allerdings, wobei diese unterschiedlichen Motive im gegenständlichen Fall von untergeordneter Bedeutung sind. Die belangte Behörde hat im Verfahren zur Bauanzeige einen Sachverständigen bestellt, der einerseits ausführte, dass für die Gemeinde Y keine Verordnung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 20 lit c TBO besteht, sodass auch keine besonderen Vorschriften über die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtung bestehen. Der Argumentation der Gemeinde, wonach das Motiv von Bergen anstelle des Abbildes einer Frau, eine derart abweichende Bauausführung darstellt, dass sogar ein Entfernungsauftrag zu erlassen war, fehlt daher die rechtliche Grundlage.Das Motiv auf der eingereichten Skizze beziehungsweise auf der Fotomontage entspricht tatsächlich nicht dem Motiv auf dem nunmehr angebrachten Werbeschild. Nach der Planunterlagenverordnung 1998 idgF sind bei bauanzeigepflichtigen Bauvorhaben neben dem Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, die schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage und eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Details zur Konstruktion zeigen, beizulegen. Die genaue optische Ausgestaltung der Werbeeinrichtung ist einer Bauanzeige nicht anzuschließen. Anders als bei freistehenden Werbeeinrichtungen ist es nicht erforderlich, auch die farbliche Gestaltung der Werbeeinrichtung darzulegen. Das wesentliche Motiv auf der errichteten Werbeeinrichtung – nämlich das Logo des werbenden Unternehmers – ist auf beiden Darstellungen ident. Der Hintergrund zu diesem Logo unterscheidet sich allerdings, wobei diese unterschiedlichen Motive im gegenständlichen Fall von untergeordneter Bedeutung sind. Die belangte Behörde hat im Verfahren zur Bauanzeige einen Sachverständigen bestellt, der einerseits ausführte, dass für die Gemeinde Y keine Verordnung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß Paragraph 20, Litera c, TBO besteht, sodass auch keine besonderen Vorschriften über die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtung bestehen. Der Argumentation der Gemeinde, wonach das Motiv von Bergen anstelle des Abbildes einer Frau, eine derart abweichende Bauausführung darstellt, dass sogar ein Entfernungsauftrag zu erlassen war, fehlt daher die rechtliche Grundlage. Selbst für den Fall, dass die geringfügige Abweichung in den Maßen (geringer als angezeigt) und die teilweise Änderung des Werbemotivs bereits als abweichende Bauausführung im Sinne des § 39 Abs 1 TBO zu werten wären, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Selbst für den Fall, dass die geringfügige Abweichung in den Maßen (geringer als angezeigt) und die teilweise Änderung des Werbemotivs bereits als abweichende Bauausführung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO zu werten wären, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Wird ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Bauanzeige ausgeführt, hat die Behörde die Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Eine solche Beauftragung ist contra legem nicht erfolgt, sondern wurde vielmehr der komplette Rückbau im bekämpften Bescheid angeordnet. Sofern im Bescheid die abweichende Bauausführung als eine andere „Sache“ qualifiziert wird, wird übersehen, dass gerade dieser Fall, nämlich die von der Bauanzeige abweichende Bauführung ausdrücklich durch das Gesetz geregelt wurde. Die Herstellung der exakten, der Skizze entsprechenden Größe und Abbildung tatsächlich wäre mit wenig Aufwand erreichbar. Eine Vergrößerung des Schildes wäre ohne große Probleme möglich, auch eine Änderung der Abbildung würde keinen großen Aufwand verursachen. Jedoch sei erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Änderung des Sujets, sowie die kleinere Gestaltung der Werbetafel als von der ursprünglichen Bauanzeige gedeckt sieht. Die Aufforderung zur Herstellung des angezeigten Zustandes ist nie erfolgt, sondern wurde sofort der bekämpfte Bescheid erlassen, der die gänzliche Entfernung der Werbetafel aufträgt. Der Auftrag, die Werbeeinrichtung zu entfernen, widerspricht sohin jedenfalls den Bestimmungen der TBO und ist daher rechtswidrig. Beweise: Bauanzeige samt Planunterlagen, Rechnung für die Werbefläche der Firma CC GmbH, PV, Lokalaugenschein Aufgrund der obigen Ausführung stellt die Beschwerdeführerin an das zuständige Landesverwaltungsgericht den Antrag, es wolle den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y sowie das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen und
  11. eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anberaumen
  12. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu
  13. den Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; X, am 11.07.2016 AA AG“römisch zehn, am 11.07.2016 AA AG“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der hochbautechnische Amtssachverständige auf Grundlage seines schriftlichen Gutachtens vom 03.08.2016 und der Ergänzung vom 09.08.2016 eine Stellungnahme abgegeben hat. Zu dieser Verhandlung sind Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Erscheinungsbild: Die Fotomontage der angezeigten Werbeeinrichtung zeigt auf der linken Seite den Schriftzug „AA“ mit einem schematisch angedeuteten Bergzug bestehend aus 3 Bergen. Der Schriftzug sowie der Bergzug sind in weißer Farbe gehalten, der Hintergrund in rot. Die Fotomontage der angezeigten Werbeeinrichtung zeigt auf der linken Seite den Schriftzug „AA“ mit einem schematisch angedeuteten Bergzug bestehend aus , 3 Bergen. Der Schriftzug sowie der Bergzug sind in weißer Farbe gehalten, der Hintergrund in rot. Auf der rechten Seite befindet sich die Abbildung einer Frau oberhalb der Taille, welche eine in rot gehaltene ärmellose Kleidung trägt. Die Frau hält offensichtlich Waren in der Hand, die aber durch das vorher beschriebene Logo weitgehend verdeckt sind. Über dem Logo, welches sich mittig etwa über mehr als die Hälfte der Höhe der Werbeeinrichtung zieht, ist in rot „-30 bis 70%“ angeführt. Dieser Schriftzug erstreckt sich - wie auch der vorgenannte Logo in der Breite über die linke Seite der Werbeeinrichtung bis etwa zur deren Mitte. Der Hintergrund dieses Schriftzuges und auch der Hintergrund des Oberkörpers der Frau sind in weißer Farbe gehalten. Unterhalb des roten Hintergrundes erstreckt sich etwas abgesetzt über die gesamte Breite der Werbeeinrichtung zweizeilig in weißer Farbe der Schriftzug “TÄGLICH GEÖFFNET 9-19h „AUCH SONN- UND FEIERTAGE“. Dieser Schriftzug ist wiederum rot hinterlegt. Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund der im Akt einliegenden Fotomontage zur Bauanzeige vom 02.03.2015 treffen. Die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung zeigt – ähnlich wie die vorher beschriebene Werbeeinrichtung - den Schriftzug „AA“ mit einem schematisch angedeuteten Bergzug bestehend aus 3 Bergen; der Schriftzug sowie der Bergzug sind in weißer Farbe gehalten, der Hintergrund in rot (Logo). Dieses Logo füllt die rechte obere Ecke der Werbefolie aus, wobei es sich ca über die Hälfte der Höhe und einem Drittel der Breite der Werbefolie erstreckt. Die Werbefolie weist unten über die gesamte Breite zweizeilig in weißer Farbe den Schriftzug „Auch Sonn- & Feiertag“ „von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet“ auf. Dieser Schriftzug ist wiederum rot hinterlegt. Im Übrigen ist auf der Werbefläche im Hintergrund zu den beiden vorher in rot gehaltenen Teilen ein Bergmassiv (nicht schematisch) abgebildet. Dieses Bergmassiv ist in grau und in einem Blauton gehalten. 4 Berge sind erkennbar, 2 davon bestimmen das Bild. Darüber ist ein blauer Himmel erkennbar. Über diesem Bergmassiv ist dreizeilig in weißer Farbe „THE BEST“ „A IN THE“ „ALPS“ angeführt und etwas darunter – ebenfalls in weiß „-30 bis -70%“. Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund der im behördlichen Akt einliegenden Abbildung der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung treffen. Im Übrigen hat der hochbautechnische Amtssachverständigen laut seinem Gutachten vom 03.08.2016 am 01.08.2016 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Die von ihm angefertigten Lichtbilder zeigen jene Werbeeinrichtung, die auch behördlicherseits vorgefunden wurde. Größe: Laut Bauanzeige vom 02.03.2015 betragen die Ausmaße der Werbetafel ca 3,6 m x 3,0 m. Der ebenfalls der Bauanzeige angeschlossenen Skizze des Metallbauers ist zu entnehmen, dass die Konstruktion der Werbeeinrichtung 3600 mm breit und 3000 mm hoch ist. Die Ausmaße der hier in Rede stehenden vorgefundenen Werbeeinrichtung betragen laut Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ca. 3,60 m in der Länge und ca. 2,40 m in der Höhe. Konstruktion: Laut der Skizze des Metallbauers, welche der Bauanzeige vom 02.03.2015 beiliegt, war beabsichtigt, die Unterkonstruktion der Werbeeinrichtung aus Alu-Formrohren 60/40/3 und Alublech 2 mm herzustellen. Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 03.08.2016 ist zu entnehmen, dass die Unterkonstruktion aus einem am oberen und unteren Ende der Werbeeinrichtung angebrachten Aluminiumsprofil, welches anschließend direkt mit dem Bestandgebäude verschraubt ist, besteht. Lage: Die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung ist gegenüber der Werbeeinrichtung, die mit der Bauanzeige vom 02.03.2015 angezeigt wurde, geringfügig seitlich nach rechts versetzt angebracht. Der Bauanzeige vom 02.03.2015 ist eine Fotomontage der Werbeeinrichtung angeschlossen. Aus dieser Werbeeinrichtung ergibt sich deren Lage, wenngleich die Ausmaße der Werbeeinrichtung nicht mit den in der Bauanzeige angegebenen Abmessungen übereinstimmen, da die angebrachte Werbeeinrichtung in der Höhe um ca. 60 cm kürzer (weniger hoch) ist, als die angezeigte Werbeeinrichtung. Dennoch ist festzustellen, dass der linke seitliche Rand der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung sich nicht dort befindet, wo die Fotomontage den linken Rand der Werbeeinrichtung zeigt. Nachdem sich die Lage der Werbeeinrichtung im Zusammenhang mit der Bauanzeige vom 02.03.2015 lediglich aus der Fotomontage ergibt (aus der Skizze des Metallbauers lassen sich hinsichtlich der Lage der Werbeeinrichtung keine Rückschlüsse ziehen) zeigt die Überlagerung der vorhandenen Werbeeinrichtung mit der Fotomontage einen leichten Rechtsversatz. Die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten bzw. Stellungnahme angefertigten Darstellungen der Lage der mit Bauanzeige vom 02.03.2015 angezeigten Werbeeinrichtung orientiert sich ganz offensichtlich nicht an der Fotomontage und ist daher auch nicht weiter beachtlich. III. Wesentliche Rechtslage:römisch drei. Wesentliche Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 2 Begriffsbestimmungen

(16)Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. […]“
(18)Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. […]“ „§ 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse 3) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. […]“ „§ 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“ „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie eingangs erwähnt, hat die AA AG mit der Bauanzeige vom 02.03.2015 eine Werbeeinrichtung nach § 23 TBO 2011 unter Anlagen (2-fach) angezeigt.Wie eingangs erwähnt, hat die AA AG mit der Bauanzeige vom 02.03.2015 eine Werbeeinrichtung nach Paragraph 23, TBO 2011 unter Anlagen (2-fach) angezeigt. Nachdem die Werbeeinrichtung an einem bestehenden Gebäude angebracht werden sollte, handelte sich dabei - vgl die Bezugnahme auf § 23 TBO 2011 durch die AA AG - um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO
  3. Insofern unterliegt die angezeigte Werbeeinrichtung dem Regime des § 23 TBO 2011 und nicht dem Sonderregime für frei stehende Werbeeinrichtungen nach § 47 TBO 2011.Nachdem die Werbeeinrichtung an einem bestehenden Gebäude angebracht werden sollte, handelte sich dabei - vergleiche die Bezugnahme auf Paragraph 23, TBO 2011 durch die AA AG - um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO
  4. Insofern unterliegt die angezeigte Werbeeinrichtung dem Regime des Paragraph 23, TBO 2011 und nicht dem Sonderregime für frei stehende Werbeeinrichtungen nach Paragraph 47, TBO
  5. Nachdem seitens der belangten Behörde binnen einer Frist von 2 Monaten nicht die Bewilligungspflicht (allenfalls samt Abweisungsgrund) der angezeigten Werbeeinrichtung festgestellt wurde und auch keine Untersagung erfolgte, durfte die angezeigte Werbeeinrichtung ausgeführt werden. Wenngleich die eingereichte Fotomontage mit den in der Bauanzeige angegebenen Größen der Werbeeinrichtung nicht übereinstimmt, so ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgrund dieser Fotomontage insbesondere das Erscheinungsbild der Werbefläche sowie deren Lage. Die Abmessungen werden durch die der Bauanzeige angeschlossenen Skizze des Metallbauers sowie den in der Bauanzeige angegebenen Maße - diese können als übereinstimmend qualifiziert werden - bestimmt. Die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung ist an einem Gebäude angebracht und unterliegt daher den Regime des § 23 TBO
  6. Daher ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist nach § 39 TBO zu verfügen und nicht nach § 48 TBO 2011.Die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung ist an einem Gebäude angebracht und unterliegt daher den Regime des Paragraph 23, TBO
  7. Daher ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist nach Paragraph 39, TBO zu verfügen und nicht nach Paragraph 48, TBO
  8. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung lediglich um eine Änderung der mit der Bauanzeige vom 02.03.2015 angezeigten Werbeeinrichtung handelt, so ist wie folgt zu entgegnen: Das Erscheinungsbild der Werbeeinrichtung, welche der Bauanzeige vom 02.03.2015 zu Grunde liegt, weicht wesentlich von der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung ab. Während die angezeigte Werbeeinrichtung in Rot gehalten ist und - offensichtlich um auffällig zu wirken - eine Frau oberhalb der Teile in einem roten Kleid abgebildet, so ist das dominierende Hintergrundmotiv der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung ein graues Bergmassiv, das in einem Blauton gehalten ist, samt blauem Himmel. Auch wenn das Logo des AA in beiden Werbeeinrichtungen, wenn auch an verschiedenen Stellen vorkommt und auch auf die Preisreduktion von -30 bis (-)70% in beiden Werbeeinrichtungen hingewiesen wird, so weichen die sonstigen Schriftzüge der beiden Werbeeinrichtungen in Form und Lage stark voneinander ab. Insbesondere der markante 3-zeilige Schriftzug „THE BEST“ „A IN THE“ „ALPS“ und das vorher beschriebene Bergmassiv samt Himmel finden sich lediglich auf der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung Hingegen ist die rotbekleidete Frau auf weißem Hintergrund nur auf der angezeigten Werbeeinrichtung zu finden. In der Zusammenschau ist festzuhalten, dass das äußere Erscheinungsbild der Werbeeinrichtung stark von der angezeigten Werbeeinrichtung abweicht. Bei der angezeigten Werbeeinrichtung überwiegen Weiß- und insbesondere Rottöne, während bei der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung neben der weißen Beschriftung vor allem das graue Bergmassiv vor dem blauen Himmel ins Auge sticht. Lediglich das Logo haben - wenn auch an anderer Stelle – die Werbeeinrichtungen gemein. Weitere Ähnlichkeiten ergeben sich aus den Schriftzügen über den gewährten Rabatt sowie die Öffnungszeiten. Auch wenn es einer Werbeeinrichtung immanent ist, dass sie auffallen soll (vgl § 2 Abs 18 TBO 2011), so gelten dennoch die Bestimmungen über die allgemeinen technischen Erfordernisse. § 17 Abs 3 TBO bestimmt, dass bauliche Anlagen keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes mit sich bringen dürfen. Gegenständlich ist nicht zu prüfen, ob die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung eine derartige Beeinträchtigung bewirkt, jedoch macht die vorgenannte Bestimmung deutlich, dass das äußere Erscheinungsbild einer baulichen Anlage auch im gegenständlichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beachtlich ist.Auch wenn es einer Werbeeinrichtung immanent ist, dass sie auffallen soll vergleiche Paragraph 2, Absatz 18, TBO 2011), so gelten dennoch die Bestimmungen über die allgemeinen technischen Erfordernisse. Paragraph 17, Absatz 3, TBO bestimmt, dass bauliche Anlagen keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes mit sich bringen dürfen. Gegenständlich ist nicht zu prüfen, ob die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung eine derartige Beeinträchtigung bewirkt, jedoch macht die vorgenannte Bestimmung deutlich, dass das äußere Erscheinungsbild einer baulichen Anlage auch im gegenständlichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beachtlich ist. Die Höhe der in Rede stehenden Werbeeinrichtung weicht ca 60 cm von der angezeigten Werbeeinrichtung ab. Nachdem sie kürzer ausgefallen ist als die angezeigte Werbeeinrichtung, stellt dies keine wesentliche Änderung dar. Dies gilt auch für die Form (Verhältnis von Länge zu Breite), welche sich aufgrund der verkürzten Länge gegenüber der angezeigten Werbeeinrichtung ebenfalls als geändert darstellt. Die Konstruktionen der Werbeeinrichtungen weichen laut Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen voneinander ab. In der mündlichen Verhandlung führt der hochbautechnische Sachverständige aus, dass er davon ausgehe, dass die ausgeführte Montage ausreichend standsicher ist, das sie von einer Fachfirma ausgeführt wurde. Insofern stellt die Änderung der Konstruktionsart keine wesentliche Änderung gegenüber der angezeigten Werbeeinrichtung war. Wie bereits auf Sachverhaltsebene ausgeführt, ist die Lage der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung durch die der Bauanzeige vom 02.03.2015 beigegebenen Fotomontage fixiert. Aus der Skizze des Metallbauers ergeben sich keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Lage. Die hier in Rede stehende Werbeeinrichtung ist gegenüber der angezeigten Werbeeinrichtung ein wenig nach rechts versetzt. Der Rechtsversatz kann aufgrund der Darstellungen im Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie dessen Ergänzung mit ca 20 cm abgeschätzt werden. Die Lage in der Höhe stimmt mit der angezeigten Werbeeinrichtung ein, wenngleich die Werbeeinrichtung um ca. 60 cm kürzer ausgefallen ist. Insofern kann von einer geringfügigen Änderung der Werbeeinrichtung im Hinblick auf deren Lage ausgegangen werden. Insbesondere aufgrund des wesentlich geänderten Erscheinungsbildes der Werbeeinrichtung kann im gegenständlichen Fall nicht von einer gegenüber der angezeigten Werbeeinrichtung geänderten Werbeeinrichtung ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine andere Werbeeinrichtung, für die ein baurechtlicher Konsens nicht besteht. Abgerundet wird die Beurteilung, wonach es sich um eine andere Werbeeinrichtung handelt, damit, dass auch die Größe und Konstruktionsart gegenüber der angezeigten Werbeeinrichtung geändert wurde. Selbst wenn man - so auch der hochbautechnische Amtssachverständige in seinen Darstellungen - von einer Übereinstimmung der hier in Rede stehenden Werbeeinrichtung mit der angezeigten Werbeeinrichtung hinsichtlich der Lage ausgeht, so gibt sich in der Zusammenschau insbesondere aufgrund des völlig anderen Erscheinungsbildes dennoch, dass eine andere Werbeeinrichtung vorliegt. Nachdem die hier in Rede stehende Werbeanlage über keinen baurechtlichen Konsens verfügt, sohin ohne die erforderliche Bauanzeige errichtetet wurde, war deren Entfernung aufzutragen (vgl § 39 Abs 1 1 Satz TBO 2011). Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol erging lediglich eine Änderung des Spruches dahingehend, wonach die sich in der Zusammenschau aus Vorspruch und Spruch des angefochtenen Bescheides ergebende Werbeeinrichtung nunmehr im Spruch des Erkenntnisses näher beschrieben und derer Entfernung aufgetragen wird.Nachdem die hier in Rede stehende Werbeanlage über keinen baurechtlichen Konsens verfügt, sohin ohne die erforderliche Bauanzeige errichtetet wurde, war deren Entfernung aufzutragen vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, 1 Satz TBO 2011). Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol erging lediglich eine Änderung des Spruches dahingehend, wonach die sich in der Zusammenschau aus Vorspruch und Spruch des angefochtenen Bescheides ergebende Werbeeinrichtung nunmehr im Spruch des Erkenntnisses näher beschrieben und derer Entfernung aufgetragen wird. Die Leistungsfrist zur Entfernung der Werbeeinrichtung von 2 Wochen ist angemessen bemessen. Die Frist orientiert sich an der Konstruktionsart und folgt der Einschätzung der belangten Behörde. Auch die Beschwerde bringt hinsichtlich der Leistungsfrist nicht vor, dass diese unangemessen wäre. Nach § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf den technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden können.Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf den technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden können. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 wurde das Erkenntnis verkündet, wobei der Spruch der behördlichen Entscheidung gänzlich abgeändert wurde. Bei der Verkündung wurde jedoch versehentlich anstelle des hier in Rede stehenden Grundstückes ***/1 KG Y das Grundstück ***/2 KG Y genannt. Nachdem außer Zweifel steht, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt (das Grundstück ***/2 KG Y wird in den vorliegenden Akten an keiner Stelle erwähnt und ist auch nicht verfahrensgegenständlich) war das mündlich verkündete Erkenntnis zu berichtigen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem nicht die angezeigte Werbeeinrichtung installiert wurde, sondern eine andere Werbeeinrichtung am gegenständlichen Gebäude angebracht ist, die über keinen baurechtlichen Konsens verfügt, war deren Entfernung aufzutragen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gegen beide Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist gegen beide Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.1501.5

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