RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1765-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
Art 14
Abs 4 EG – VO 3821/85 verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,00, Ersatzfreiheitsstraße 280 Stunden, verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, EG – VO 3821/85 verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,00, Ersatzfreiheitsstraße 280 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Auf Grund des im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Vorfalls seien gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Innsbruck Ermittlungen wegen §§ 12, 231 und 293 StGB geführt worden. Das strafgerichtliche Verfahren sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 01.03.2016, GZ ***, im Wege einer diversionellen Erledigung eingestellt worden. Das von der belangten Behörde nach Beschlussfassung des BG X vom 01.03.2016 erlassene Straferkenntnis stelle somit einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar. Die belangte Behörde irre, wenn sie die Rechtsansicht vertrete, dass trotz einer diversionellen Erledigung eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung möglich sei. Auch eine Diversionsentscheidung inkludiere eine Feststellung der Schuld des Betroffenen und sei daher einer Verurteilung gleichzuhalten, eine weitere Verfolgung durch die belangte Behörde verstoße gegen Art 4
- ZPEMRK. Auf einschlägige Judikatur des VwGH, des LVwG-Oberösterreich und des LVwG-Tirol (LVwG-Tirol vom 07.06.2016, Zahl LVwG-2016/30/1073-3 im Parallelverfahren BB) wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Vergleiche man die beiden Tathandlungen nach EG-VO 3821/85 und StGB, so folge daraus, dass der Betroffene durch die Benutzung einer fremden Fahrerkarte die Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB begangen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bleibe für die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung wegen Art 14 EG-VO 3821/85 kein Platz, da die Benutzung einer fremden Fahrerkarte zwingend notwendig sei, um das Fälschen von Beweismitteln zu gewährleisten, sohin die Herstellung eines falschen Beweismittels sowohl nach StGB als auch der EG-VO 3821/85 verpöntes Ziel sei. Der Betroffene dürfe nur eine einzige auf ihn ausgestellte Fahrerkarte benutzen, um eben eine Verfälschung der Daten zu verhindern. Benutze er eine weitere Karte, erzeuge er automatisch ein falsches Beweismittel, sodass die Identität der Sache zwingend anzunehmen sei.Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Auf Grund des im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Vorfalls seien gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Innsbruck Ermittlungen wegen Paragraphen 12, 231 und 293 StGB geführt worden. Das strafgerichtliche Verfahren sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 01.03.2016, GZ ***, im Wege einer diversionellen Erledigung eingestellt worden. Das von der belangten Behörde nach Beschlussfassung des BG römisch zehn vom 01.03.2016 erlassene Straferkenntnis stelle somit einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar. Die belangte Behörde irre, wenn sie die Rechtsansicht vertrete, dass trotz einer diversionellen Erledigung eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung möglich sei. Auch eine Diversionsentscheidung inkludiere eine Feststellung der Schuld des Betroffenen und sei daher einer Verurteilung gleichzuhalten, eine weitere Verfolgung durch die belangte Behörde verstoße gegen Artikel 4,
- ZPEMRK. Auf einschlägige Judikatur des VwGH, des LVwG-Oberösterreich und des LVwG-Tirol (LVwG-Tirol vom 07.06.2016, Zahl LVwG-2016/30/1073-3 im Parallelverfahren BB) wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Vergleiche man die beiden Tathandlungen nach EG-VO 3821/85 und StGB, so folge daraus, dass der Betroffene durch die Benutzung einer fremden Fahrerkarte die Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB begangen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bleibe für die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung wegen Artikel 14, EG-VO 3821/85 kein Platz, da die Benutzung einer fremden Fahrerkarte zwingend notwendig sei, um das Fälschen von Beweismitteln zu gewährleisten, sohin die Herstellung eines falschen Beweismittels sowohl nach StGB als auch der EG-VO 3821/85 verpöntes Ziel sei. Der Betroffene dürfe nur eine einzige auf ihn ausgestellte Fahrerkarte benutzen, um eben eine Verfälschung der Daten zu verhindern. Benutze er eine weitere Karte, erzeuge er automatisch ein falsches Beweismittel, sodass die Identität der Sache zwingend anzunehmen sei. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zahl VK ***, einliegend im Akt des LVwG-Tirol zu Zahl 2015/36/2110 Einsicht genommen. Weiters wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2016/30/1073 und in den zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 01.03.2016, Zahl ***, mit welchem das Strafverfahren gegen die Angeklagten AA und BB wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB nach jeweiliger Zahlung eines Geldbetrages von Euro 300,00 sowie eines Pauschalkostenbeitrages von Euro 50,00, sohin gesamt Euro 350,00, gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO eingestellt worden war, eingesehen.Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zahl VK ***, einliegend im Akt des LVwG-Tirol zu Zahl 2015/36/2110 Einsicht genommen. Weiters wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2016/30/1073 und in den zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 01.03.2016, Zahl ***, mit welchem das Strafverfahren gegen die Angeklagten AA und BB wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB nach jeweiliger Zahlung eines Geldbetrages von Euro 300,00 sowie eines Pauschalkostenbeitrages von Euro 50,00, sohin gesamt Euro 350,00, gemäß Paragraphen 198, 199, 200, Absatz 5, StPO eingestellt worden war, eingesehen. Wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles wurde seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen BB wegen §§ 12 und 293 StGB ermittelt. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mit BB im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem die in 14 Fällen manipulierten Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle Bezirksinspektor CC vorgewiesen worden seien.Wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles wurde seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen BB wegen Paragraphen 12 und 293 StGB ermittelt. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mit BB im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, indem die in 14 Fällen manipulierten Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle Bezirksinspektor CC vorgewiesen worden seien. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde das gerichtliche Strafverfahren sowohl gegen BB als auch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 01.03.2016, Zahl ***, nach jeweiliger Zahlung eines Geldbetrages von Euro 300,00 sowie eines Pauschalkostenbeitrages von Euro 50,00, gemäß §§ 198, 199 und 200 Abs 5 StPO rechtskräftig eingestellt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde das gerichtliche Strafverfahren sowohl gegen BB als auch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 01.03.2016, Zahl ***, nach jeweiliger Zahlung eines Geldbetrages von Euro 300,00 sowie eines Pauschalkostenbeitrages von Euro 50,00, gemäß Paragraphen 198, 199 und 200 Absatz 5, StPO rechtskräftig eingestellt. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der dem Strafverfahren beim BG X bereits zugrunde gelegenen Tatsachen und nachdem das Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde bis zur Entscheidung des BG X ausgesetzt worden war, wie bereits in der beeinspruchten Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.06.2015, ***, eine Übertretung nach §
mit Art 14 Abs 4 EG-VO 3821/85 zur Last gelegt.Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der dem Strafverfahren beim BG römisch zehn bereits zugrunde gelegenen Tatsachen und nachdem das Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde bis zur Entscheidung des BG römisch zehn ausgesetzt worden war, wie bereits in der beeinspruchten Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.06.2015, ***, eine Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit mit Artikel 14, Absatz 4, EG-VO 3821/85 zur Last gelegt. In den Beschwerdeausführungen wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Straftat der Fälschung von Beweismitteln (§ 293 StGB) eine diversionelle Erledigung ergangen sei und wurde diesbezüglich auf das in Art 4
- ZPMRK und in § 22 VStG normierte Doppelbestrafungsverbot hingewiesen.In den Beschwerdeausführungen wurde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Straftat der Fälschung von Beweismitteln (Paragraph 293, StGB) eine diversionelle Erledigung ergangen sei und wurde diesbezüglich auf das in Artikel 4,
- ZPMRK und in Paragraph 22, VStG normierte Doppelbestrafungsverbot hingewiesen. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass eine diversionelle Erledigung nicht einer gerichtlichen Verurteilung wegen desselben Deliktes gleichzuhalten ist und festgestellt wurde, dass die Verwendung einer fremden Fahrerkarte sowie die Fälschung eines Beweismittels einen jeweils anderen Tatbestand abdecken und sich – selbst bei Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen der Fälschung eines Beweismittels - kein Grund für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ergebe, da die verwaltungsbehördlich vorgehaltene Tat keinen Straftatbestand der Gerichte darstelle, ist im Einklang mit der Argumentation des LVwG-Tirol vom 07.06.2016, Zahl LVwG-2016/30/1073-3, im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BB, folgendes festzuhalten: Nach § 22 Abs 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Auslegung des Begriffes Strafe hat sich dabei naheliegender Weise an Art 4
- ZPEMRK bzw Art 6 EMRK zu orientieren. Erfasst werden daher nicht bloß Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (Abs 1), sondern – im Wege des Abs 2 – auch gerichtlich zu ahnende Delikte (etwa iSd StGB, SMG und dgl, daher auch bspw diversionelle Erledigungen) sowie sonstige, von Verwaltungsbehörden zu verhängende Strafen iSd Strafbegriffes der EMRK erfasst (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, § 22 Rz 2).Die Auslegung des Begriffes Strafe hat sich dabei naheliegender Weise an Artikel 4,
- ZPEMRK bzw Artikel 6, EMRK zu orientieren. Erfasst werden daher nicht bloß Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG (Absatz eins,), sondern – im Wege des Absatz 2, – auch gerichtlich zu ahnende Delikte (etwa iSd StGB, SMG und dgl, daher auch bspw diversionelle Erledigungen) sowie sonstige, von Verwaltungsbehörden zu verhängende Strafen iSd Strafbegriffes der EMRK erfasst vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Paragraph 22, Rz 2). Auch die Diversion nach dem Konzept des Art 4
- ZPMRK kann die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung herstellen. Die Diversion hat überdies im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung (vgl Thienel/ Hauenschild, JBl 2004, 153ff).Auch die Diversion nach dem Konzept des Artikel 4,
- ZPMRK kann die Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung herstellen. Die Diversion hat überdies im innerstaatlichen Recht formelle wie auch materielle Rechtskraftwirkung vergleiche Thienel/ Hauenschild, JBl 2004, 153ff). Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4
- ZPMRK ordnet an, dass »niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden [darf]« (»ne bis in idem«); Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Art 4
- ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, nicht nur eine zweite Entscheidung. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 4,
- ZPMRK ordnet an, dass »niemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden [darf]« (»ne bis in idem«); Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Artikel 4,
- ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot: Ab der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren ist ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, nicht nur eine zweite Entscheidung. Eine Verletzung des Art 4
- ZP EMRK liegt vor, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird. Dieselbe strafbare Handlung liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind (EGMR
- 2001, 37950/97 Fischer; dazu näher Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 § 24 Rz 143; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1563; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 72 ff; Schwaighofer, ÖJZ 2005, 173; so unlängst auch wieder ausdrücklich der VfGH im Erk vom
- 2009, B 559/08, in dem er betonte, an dieser Rechtsprechungslinie festhalten zu wollen, obwohl der EGMR in seinen jüngsten Entscheidungen [wie schon im Fall Gradinger] wieder auf die Identität des beurteilten Sachverhalts abstellen dürfte [insb EGMR
- 2009, 14939/03 Zolotukhin]) (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 30 Rz 2).Eine Verletzung des Artikel 4,
- ZP EMRK liegt vor, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird. Dieselbe strafbare Handlung liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind (EGMR
- 2001, 37950/97 Fischer; dazu näher Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 Paragraph 24, Rz 143; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1563; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 72 ff; Schwaighofer, ÖJZ 2005, 173; so unlängst auch wieder ausdrücklich der VfGH im Erk vom
- 2009, B 559/08, in dem er betonte, an dieser Rechtsprechungslinie festhalten zu wollen, obwohl der EGMR in seinen jüngsten Entscheidungen [wie schon im Fall Gradinger] wieder auf die Identität des beurteilten Sachverhalts abstellen dürfte [insb EGMR
- 2009, 14939/03 Zolotukhin]) vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 30, Rz 2). Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Art. 4
- ZP MRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0082 mit Hinweisen auf E des EGMR).Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Artikel 4,
- ZP MRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0082 mit Hinweisen auf E des EGMR). Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art. 4
- ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH vom 19.12.2006, 2006/06/0037).Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des , Artikel 4,
- ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH vom 19.12.2006, 2006/06/0037). Auch im Kraftfahrgesetz findet sich eine zu § 22 Abs 1 VStG vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Gemäß § 134 Abs 2 Z 2 KFG gilt eine Zuwiderhandlung gegen die in Abs 1 angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Dies stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des in Art 4
- ZPMRK verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- (bzw Doppelverfolgungs-) verbotes dar. Danach soll ein Täter nicht für ein und denselben Sachverhalt zweimal verfolgt und/oder bestraft werden. Auch im Kraftfahrgesetz findet sich eine zu Paragraph 22, Absatz eins, VStG vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2, KFG gilt eine Zuwiderhandlung gegen die in Absatz eins, angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Dies stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des in Artikel 4,
- ZPMRK verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- (bzw Doppelverfolgungs-) verbotes dar. Danach soll ein Täter nicht für ein und denselben Sachverhalt zweimal verfolgt und/oder bestraft werden. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl zB 23.03.1984, 81/02/0387; 08.06.1983, 82/03/0253; 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125; 24.02.2011, 2007/09/0361) bezüglich der Subsidiaritätsklausel des § 134 Abs 2 Z 2 KFG ausgesprochen, dass es entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl LvwG Tirol vom 07.06.2016, LvwG-2016/30/1073-3).Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB 23.03.1984, 81/02/0387; 08.06.1983, 82/03/0253; 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125; 24.02.2011, 2007/09/0361) bezüglich der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2, KFG ausgesprochen, dass es entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben vergleiche LvwG Tirol vom 07.06.2016, LvwG-2016/30/1073-3). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist daher, ob das den §
Art 14
Abs 4 EG-VO 3821/85 erfüllende Verhalten, nämlich, dass der Fahrer nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen darf, ein wesentliches Sachverhaltselement der gerichtlich strafbaren Handlung der Herstellung eines falschen Beweismittels oder der Verfälschung eines echten Beweismittels nach § 293 StGB bildet.Entscheidend für den vorliegenden Fall ist daher, ob das den Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, EG-VO 3821/85 erfüllende Verhalten, nämlich, dass der Fahrer nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen darf, ein wesentliches Sachverhaltselement der gerichtlich strafbaren Handlung der Herstellung eines falschen Beweismittels oder der Verfälschung eines echten Beweismittels nach Paragraph 293, StGB bildet. Es ist evident, dass das im Verfahren beim BG X zum Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung gestandene Verhalten, dass nämlich AA und BB am 06.03.2015 in Y im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht haben, indem die in 14 Fällen manipulierten Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten vorgewiesen wurden, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung steht und sich der Tatbestand des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels mit der Benutzung einer fremden, auf BB ausgestellten Fahrerkarte, weitgehend überschneidet.Es ist evident, dass das im Verfahren beim BG römisch zehn zum Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung gestandene Verhalten, dass nämlich AA und BB am 06.03.2015 in Y im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht haben, indem die in 14 Fällen manipulierten Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten vorgewiesen wurden, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung steht und sich der Tatbestand des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels mit der Benutzung einer fremden, auf BB ausgestellten Fahrerkarte, weitgehend überschneidet. Mit der gerichtlichen Bestrafung wurde daher auch ein wesentliches, auch den verfshrensgegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand bildendes Segment – nämlich nicht die eigene persönliche, sondern die Fahrerkarte seines Kollegen BB benutzt zu haben – erfasst. Der wesentliche Aspekt des Tatverhaltens, der den Gegenstand der Ahndung der Fälschung von Beweismitteln bildete, ist demnach weitgehend vom Gegenstand des Normzwecks der Verwaltungsvorschrift umfasst. In Ansehung dieser Erwägungen stellt die Handlung, falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht zu haben, sohin die Fälschung eines Beweismittels nach 293 StGB, und die Handlung, beim Lenken eines LKW’s mit Anhänger eine fremde Fahrerkarte benutzt zu haben (§
Art 14
Abs 4 EG-VO 3821/85) dieselbe Tathandlung dar.In Ansehung dieser Erwägungen stellt die Handlung, falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht zu haben, sohin die Fälschung eines Beweismittels nach 293 StGB, und die Handlung, beim Lenken eines LKW’s mit Anhänger eine fremde Fahrerkarte benutzt zu haben (Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, EG-VO 3821/85) dieselbe Tathandlung dar. Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grundlage einer Handlung zweimal vor Gericht gestellt und bestraft, da sich die Verwaltungsstraftat des §
Art 14Abs 4 EG-VO 3821/85 und die gerichtliche Straftat nach § 293 Abs 1 und 2 St
GB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Aus diesen Überlegungen heraus wurde wohl durch die belangte Behörde auch die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zum Vorliegen des Beschlusses des Bezirksgerichtes X vom 01.03.2016, Zahl *** vorgenommen.Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grundlage einer Handlung zweimal vor Gericht gestellt und bestraft, da sich die Verwaltungsstraftat des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, EG-VO 3821/85 und die gerichtliche Straftat nach Paragraph 293, Absatz eins und 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Aus diesen Überlegungen heraus wurde wohl durch die belangte Behörde auch die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zum Vorliegen des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 01.03.2016, Zahl *** vorgenommen. Wie bereits ausgeführt, stellt die diversionelle Erledigung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens eine rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens dar. Da der Beschwerdeführer sohin wegen der von ihm gesetzten Tathandlung bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 01.03.2016 rechtskräftig bestraft wurde, käme eine neuerliche Bestrafung der angelasteten Übertretung nach dem KFG iVm Art 14 Abs 4 EG-VO 3821/85 (Nichtbenutzung seiner eigenen persönlichen, sondern einer fremden Fahrerkarte) einer Doppelbestrafung gleich. Sie steht daher einer neuerlichen Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde entgegen.Wie bereits ausgeführt, stellt die diversionelle Erledigung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens eine rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens dar. Da der Beschwerdeführer sohin wegen der von ihm gesetzten Tathandlung bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 01.03.2016 rechtskräftig bestraft wurde, käme eine neuerliche Bestrafung der angelasteten Übertretung nach dem KFG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, EG-VO 3821/85 (Nichtbenutzung seiner eigenen persönlichen, sondern einer fremden Fahrerkarte) einer Doppelbestrafung gleich. Sie steht daher einer neuerlichen Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde entgegen. Es war daher den Beschwerdeausführungen zu folgen, der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen der bereits erfolgten Bestrafung durch das Bezirksgericht X zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Es war daher den Beschwerdeausführungen zu folgen, der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen der bereits erfolgten Bestrafung durch das Bezirksgericht römisch zehn zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1765.2