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LVwG-2015/36/3221-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/3221-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 8 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 08.12.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 11.12.2014, zeigte Frau AA (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise an der Nordostseite des Gst ***/1 KG Z an. Mit Schreiben der Baubehörde vom 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ehestmöglich eine Planskizze aus der die Lage des Stadels in Holzbauweise ersichtlich ist, nachzureichen. Es wurde dann die Plandarstellung der BB ZT GmbH vom 29.01.2015 mit der Plannummer **** eingebracht. Ein Eingangsstempel findet sich auf diesem Plan nicht. In weiterer Folge wurde das angezeigte Vorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.02.2015, Zl V-***2 zur Kenntnis genommen. Auf der Plandarstellung der BB ZT GmbH vom 29.01.2015 findet sich ua der Stempel „Dieser Plan wurde mit Bescheid vom 2.2.2015, Zl V-***2 genehmigt. Der Bürgermeister:“ samt Unterschrift des Bürgermeisters. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 03.02.2015 nachweislich zugestellt. Nach schriftlicher Aufforderung der Baubehörde vom 29.07.2015 wurde von der Beschwerdeführerin die Bauvollendungsanzeige vom 19.08.2015 eingebracht, in der insbesondere handschriftlich ausgeführt ist, dass das Bauvorhaben laut Plan ausgeführt wurde und die Fertigstellung am 14.08.2015 erfolgte. Mit weiterem Schreiben der Baubehörde vom 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass bei einer Begehung festgestellt wurde, dass der Feldstadel in Holzbauweise nicht plan- und bescheidmäßig ausgeführt wurde. Es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Dazu brachte Herr CC, der Sohn der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme vom 14.11.2015 ein und wurde darin zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Stadel sei im „Yer Drittel“ auf Gst ***/2 geplant gewesen und sei dort nicht genehmigt worden. Später habe er sich entschlossen, ihn wegen der besseren Erreichbarkeit auf dem Gst ***/1 KG Z zu errichten, der Bauplan sei beibehalten worden. Die Abweichung vom vorderen bis zum hinteren Ende durch die langsam ansteigende Hanglage sei bei der Errichtung des Bauplanes nicht so empfunden worden, sonst hätte er den Plan den gegebenen Umständen anpassen lassen. Als der Grund für die Bodenplatte ausgehoben gewesen sei, habe man gesehen, dass es eine Abgrenzung und Abstützung der Holzkonstruktion zum Hang wegen des Hangdruckes und der Bodenfeuchtigkeit brauche. Es sei also eine Betonwand unter der Holzkonstruktion gemacht worden, die Schäden vor eintretender Nässe und des Hangdruckes verhindern solle. Diese Wand sei an der Außenansicht des Stadels nur minimal sichtbar. Es seien auch alle Maße und Grenzabstände eingehalten worden. Die Behauptung der Gemeinde, man habe anstatt der Betonwand eine Böschung um den Stadel ziehen müssen, sei ihm neu. So eine Böschung sei ein optisch störender Eingriff in das Landschaftsbild, da diese an mindestens drei Seiten des Stadels nötig gewesen sei. Auch sei die Gefahr des Absturzes von Menschen bei Heuarbeiten und bei vorbeigehenden Passanten gegeben gewesen. Die Betonmauer, wie sie jetzt bestehe, stelle den geringsten Eingriff in die Natur und das Dorfbild dar und integriere sich der Stadel schön in das Feld, ohne gefährliche und die Landschaft verunstaltende Böschungsgräben. Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Stellungnahme von Herrn CC selbst einzubringen bzw eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, da sie sowohl Eigentümerin des Gst ***/1 KG Z als auch Bauwerberin der gegenständlichen baulichen Anlage ist. Dazu brachte die Beschwerdeführerin die Vollmacht vom 20.11.2015 ein, in der Folgendes ausgeführt ist: „Ich bevollmächtige meinen Sohn CC in der Angelegenheit „Feldstadel auf Gst. ***/1“ den Schriftverkehr mit der Gde. Z zu führen. (Stellungnahme vom 14.11.2015).“ In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend den der bewilligten Bauanzeige Erledigung V-***2 vom 02.02.2015, und der dieser Bewilligung zugrundeliegenden Plänen sowie der Abbruch der bestehenden Stahlbetonwände binnen einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In den Bescheid integriert sind Farbfotos des gegenständlichen Gebäudes in den Ansichten Nord-Ost, Ost, Süd-Ost und West. In der Begründung wurde insbesondere auch ausgeführt, dass der Feldstadel nicht plan- und bescheidmäßig ausgeführt wurde. Wie in den Bildern ersichtlich, sind anstelle der in den Planunterlagen dargestellten Holzwänden, Stahlbetonwände die teilweise eine Stützmauerfunktion haben, errichtet worden, die laut TROG 2011 idgF § 41 Abs 2a (gemeint wohl § 41 Abs 2 lit a TROG 2011) im Freiland unzulässig sind. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend den der bewilligten Bauanzeige Erledigung V-***2 vom 02.02.2015, und der dieser Bewilligung zugrundeliegenden Plänen sowie der Abbruch der bestehenden Stahlbetonwände binnen einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In den Bescheid integriert sind Farbfotos des gegenständlichen Gebäudes in den Ansichten Nord-Ost, Ost, Süd-Ost und West. In der Begründung wurde insbesondere auch ausgeführt, dass der Feldstadel nicht plan- und bescheidmäßig ausgeführt wurde. Wie in den Bildern ersichtlich, sind anstelle der in den Planunterlagen dargestellten Holzwänden, Stahlbetonwände die teilweise eine Stützmauerfunktion haben, errichtet worden, die laut TROG 2011 idgF Paragraph 41, Absatz 2 a, (gemeint wohl Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011) im Freiland unzulässig sind. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 07.12.2015 nachweislich zugestellt. Dagegen erhob Frau AA fristgerecht die Beschwerde vom 15.12.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde habe die Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Feldstadels in Holzbauweise zur Kenntnis genommen und dies am 02.02.2015 der Beschwerdeführerin mit der ausdrücklichen Nachricht „Das Bauvorhaben kann (…) ausgeführt werden“ schriftlich mitgeteilt. Die Unterlagen betreffend das Bauvorhaben zeigen einen Feldstadel in Holzbauweise – errichtet auf eingeebneter Grundfläche mit Stahlbetonplatte sowohl als Fundament als auch als Stadelfußboden. Die Ausführung des Feldstadels in Holzbauweise weiche insofern von den Planunterlagen ab, als der Feldstadel zum zweifelsfrei besseren Einfügen in die Landschaft nicht auf einem eingeebneten Plateau im natürlichen Hang errichtet wurde, sondern auf einer bergseitig in den Boden versenkten, talseitig mit dem Boden bündigen Stahlbetonplatte. Zur Vermeidung von Eintritt von Oberflächenwasser bei der Schneeschmelze in den Stadel bzw von Fäulnis der Hölzer im Boden und in Bodennähe seien die Wände bis knapp über den Boden in Stahlbeton ausgeführt. Diese Änderungen am Bauvorhaben seien für die Baubehörde nicht relevant, da die nach § 4 Planunterlagenverordnung 1998 bei einer Bauanzeige einzureichenden Planunterlagen nur einen Übersichtsplan (Abs 1 lit a), eine schematische oder skizzenhafte Darstellung (Abs 1 lit b) sowie eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage umfassen (Abs 1 lit c) beinhalten müssen. Der Gesetzgeber (gemeint wohl: Verordnungsgeber) grenze die Baumaßnahmen, die angezeigt werden, nicht durch die Forderung nach Darstellung von Details soweit ein, dass Abänderungen, wie im gegenständlichen Fall, die im Hinblick auf das Landschaftsbild zu begrüßen seien, nicht zulässig sind. Da daher der gesetzliche Auftrag behördlich einzuschreiten, im gegenständlichen Fall fehle, sei der Bescheid gegen den sich die Beschwerde richte, rechtswidrig erlassen worden. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Plandarstellung in der die drei Varianten „Anordnung nach Plan“, „Anordnung Traditionell“ und „Gewählte Ausführung“ jeweils in der Ansicht dargestellt sind. Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde habe die Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Feldstadels in Holzbauweise zur Kenntnis genommen und dies am 02.02.2015 der Beschwerdeführerin mit der ausdrücklichen Nachricht „Das Bauvorhaben kann (…) ausgeführt werden“ schriftlich mitgeteilt. Die Unterlagen betreffend das Bauvorhaben zeigen einen Feldstadel in Holzbauweise – errichtet auf eingeebneter Grundfläche mit Stahlbetonplatte sowohl als Fundament als auch als Stadelfußboden. Die Ausführung des Feldstadels in Holzbauweise weiche insofern von den Planunterlagen ab, als der Feldstadel zum zweifelsfrei besseren Einfügen in die Landschaft nicht auf einem eingeebneten Plateau im natürlichen Hang errichtet wurde, sondern auf einer bergseitig in den Boden versenkten, talseitig mit dem Boden bündigen Stahlbetonplatte. Zur Vermeidung von Eintritt von Oberflächenwasser bei der Schneeschmelze in den Stadel bzw von Fäulnis der Hölzer im Boden und in Bodennähe seien die Wände bis knapp über den Boden in Stahlbeton ausgeführt. Diese Änderungen am Bauvorhaben seien für die Baubehörde nicht relevant, da die nach Paragraph 4, Planunterlagenverordnung 1998 bei einer Bauanzeige einzureichenden Planunterlagen nur einen Übersichtsplan (Absatz eins, Litera a,), eine schematische oder skizzenhafte Darstellung (Absatz eins, Litera b,) sowie eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage umfassen (Absatz eins, Litera c,) beinhalten müssen. Der Gesetzgeber (gemeint wohl: Verordnungsgeber) grenze die Baumaßnahmen, die angezeigt werden, nicht durch die Forderung nach Darstellung von Details soweit ein, dass Abänderungen, wie im gegenständlichen Fall, die im Hinblick auf das Landschaftsbild zu begrüßen seien, nicht zulässig sind. Da daher der gesetzliche Auftrag behördlich einzuschreiten, im gegenständlichen Fall fehle, sei der Bescheid gegen den sich die Beschwerde richte, rechtswidrig erlassen worden. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Plandarstellung in der die drei Varianten „Anordnung nach Plan“, „Anordnung Traditionell“ und „Gewählte Ausführung“ jeweils in der Ansicht dargestellt sind. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…) IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst ausgeführt wird, dass von der Baubehörde die Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Feldstadels in Holzbauweise zur Kenntnis genommen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden kann, und sich aus den dazu eingebrachten Unterlagen ergebe, dass der Feldstadel in Holzbauweise auf eingeebneter Grundfläche mit Stahlbetonplatte sowohl als Fundament als auch als Stahlfußboden errichtet werde, ist dazu zunächst Folgendes anzumerken: Die Erledigung des Bürgermeisters der Z vom 02.02.2015, Zl V-***2, erfolgte entgegen den gesetzlichen Vorgaben in § 23 TBO 2011 nicht mit bloßem Schreiben, sondern wie sich insbesondere aus dieser Erledigung samt Stempel auf der Planunterlage und auch aus sämtlichen diesbezüglich Ausführungen der Baubehörde in weiterer Folge eindeutig ergibt, mit Bescheid (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 58). Die Erledigung des Bürgermeisters der Z vom 02.02.2015, Zl V-***2, erfolgte entgegen den gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 23, TBO 2011 nicht mit bloßem Schreiben, sondern wie sich insbesondere aus dieser Erledigung samt Stempel auf der Planunterlage und auch aus sämtlichen diesbezüglich Ausführungen der Baubehörde in weiterer Folge eindeutig ergibt, mit Bescheid vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 58,). Das Gesetz sieht im Bauanzeigeverfahren allerdings in § 23 Abs 4 TBO 2011 nur für zwei Fälle die Erlassung von Bescheiden vor, nämlich im Falle der Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens und im Falle der Untersagung (vgl VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165; ua).Das Gesetz sieht im Bauanzeigeverfahren allerdings in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 nur für zwei Fälle die Erlassung von Bescheiden vor, nämlich im Falle der Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens und im Falle der Untersagung vergleiche VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165; ua). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt jedoch diese Erledigung der Baubehörde vom 02.02.2015, Zl V-***2, nicht die bekämpfte Entscheidung dar, sondern wurde mit der vorliegenden Beschwerde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, bekämpft. Es ist daher aus diesem Grund der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.02.2015, Zl V-***2, nicht Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, ist in rechtlicher Hinsicht zunächst Folgendes auszuführen: Wurde ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage dar, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung bzw Bauanzeige erforderlich wäre, so hat die Baubehörde gemäß § 39 Abs 1 TBO dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Wurde ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage dar, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung bzw Bauanzeige erforderlich wäre, so hat die Baubehörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. In der Beschwerde wurde selbst ausgeführt und zeigt sich dies auch deutlich in der der Beschwerde angeschlossenen Plandarstellung Variante „Anordnung nach Plan“ und „Gewählte Ausführung“, dass die Ausführung des Feldstadels in Holzbauweise insofern von den bewilligten Planunterlagen abweicht, als der Feldstadel nicht auf einem eingeebneten Plateau im natürlichen Hang errichtet wurde, sondern auf einer bergseitig in den Boden versenkten, talseitig mit dem Boden bündigen Stahlbetonplatte und die Wände bis knapp über den Boden in Stahlbeton ausgeführt wurden. Es wurde sohin von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden, dass hinsichtlich des mit Bauanzeige vom 08.12.2014 angezeigten Bauvorhabens eine abweichende Bauausführung erfolgte. Im Übrigen ist dies auch den in den bekämpften Bescheid integrierten Farbfotos des gegenständlichen Gebäudes eindeutig zu entnehmen. Wenn in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin weiter ausgeführt wird, dass die erfolgten Änderungen für die Baubehörde nicht relevant seien, da die gemäß § 4 Abs 1 lit a bis c Planunterlagenverordnung 1998 bei der Bauanzeige anzuschließenden Unterlagen nur einen Übersichtsplan, eine schematische oder skizzenhafte Darstellung sowie eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage umfassen müssen, fordere und der Verordnungsgeber sohin angezeigte Baumaßnahmen nicht durch die Forderung nach Darstellungen von Details soweit eingrenze, dass Abänderungen, die wie im gegenständlichen Fall, im Hinblick auf das Landschaftsbild zu begrüßen seien, nicht zulässig seien, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wenn in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin weiter ausgeführt wird, dass die erfolgten Änderungen für die Baubehörde nicht relevant seien, da die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c Planunterlagenverordnung 1998 bei der Bauanzeige anzuschließenden Unterlagen nur einen Übersichtsplan, eine schematische oder skizzenhafte Darstellung sowie eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage umfassen müssen, fordere und der Verordnungsgeber sohin angezeigte Baumaßnahmen nicht durch die Forderung nach Darstellungen von Details soweit eingrenze, dass Abänderungen, die wie im gegenständlichen Fall, im Hinblick auf das Landschaftsbild zu begrüßen seien, nicht zulässig seien, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauvorhaben nach § 21 Abs 2 TBO 2011 in der Planunterlagenverordnung 1998 geringe Anforderungen normiert hat, als bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich anzeigepflichtiger Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 in der Planunterlagenverordnung 1998 geringe Anforderungen normiert hat, als bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Im Hinblick auf ein baupolizeiliches Vorgehen im Falle einer erfolgten abweichenden Bauausführung ist weiters Folgendes grundsätzlich auszuführen: Gemäß § 21 Abs 1 lit b und e TBO 2011 sind die (sonstige) Änderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, bewilligungspflichtig. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und e TBO 2011 sind die (sonstige) Änderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, bewilligungspflichtig. Zudem sind nach § 21 Abs 2 Einleitungssatz TBO 2011 sonstige Änderung von Gebäuden, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls der Behörde anzuzeigen ist nach § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Zudem sind nach Paragraph 21, Absatz 2, Einleitungssatz TBO 2011 sonstige Änderung von Gebäuden, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls der Behörde anzuzeigen ist nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. In § 21 Abs 1 und 2 TBO 2011 sind sohin ausdrücklich Bewilligungs- bzw Anzeigepflichten im Falle einer Änderung von baulichen Anlagen normiert. In Paragraph 21, Absatz eins und 2 TBO 2011 sind sohin ausdrücklich Bewilligungs- bzw Anzeigepflichten im Falle einer Änderung von baulichen Anlagen normiert. Bezüglich der gegenständlich erfolgten Änderungen gegenüber dem bewilligten Bauvorhaben ist auszuführen, dass sich aus der der Bauanzeige vom 08.12.2014 angeschlossenen und mit Bescheid der Baubehörde vom 02.02.2015, Zl V-***2, bewilligten Plandarstellung der BB ZT GmbH vom 29.01.2015 Plannummer ****, eindeutig ergibt, dass sich das gesamte Gebäude an allen Seiten ab Unterkante Bodenplatte über dem Gelände nach Bauführung befindet. Wie in der Beschwerde allerdings selbst vorgebracht, wurde das gegenständliche Gebäude nicht auf einem eingeebneten Plateau im natürlichen Hang, sondern auf einer bergseitig in den Boden versenkten und talseitig mit dem Boden bündigen Stahlbetonplatte errichtet. Hinsichtlich der von der Bodenplatte aus aufgehenden Wände ergibt sich aus der Baubeschreibung in der Bauanzeige vom 08.12.2014 eindeutig, dass das Gebäude in Holzbauweise ausgeführt werden soll. Auch die Plandarstellung der BB ZT GmbH vom 29.01.2015, Plannummer ****, zeigt in allen Ansichtsdarstellungen die Ausführung sämtlicher Wände des Gebäudes inklusive des Schiebetors in Holzbauweise mit Längs-Lattung. Abweichend davon wurden, wie auch von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, die Wände teilweise in Stahlbeton ausgeführt. Dies zeigt sich zudem auch deutlich auf allen Farbfotos, die in den bekämpften Bescheid integriert sind. Daraus ergibt sich, dass die Wände an der Ost,- Süd und Westseite jeweils in der Länge vollständig und in der Höhe teilweise in Massivbauweise und nicht in Holzbauweise ausgeführt sind. An der Nordseite ist die Gebäudewand in der Länge teilweise, nämlich westlich des Schiebetors bis zur westlichen Gebäudekante, und auch in der Höhe teilweise in Massivbauweise und nicht in Holzbauweise ausgeführt, wie sich jeweils aus den Fotos der Außenansicht des Gebäudes zweifelsfrei ergibt. Da die gegenständlich erfolgten baulichen Änderungen des mit Bescheid der Baubehörde vom 02.02.2015, Zl V-***2, bewilligten Bauvorhabens auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände nach § 21 Abs 3 TBO 2011 zu normieren ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wurde, ergibt sich sohin zusammengefasst, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, mit welchem der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend den der bewilligten Bauanzeige vom 02.02.2015, Zahl V-***2, und der dieser Bewilligung zugrundeliegenden Plänen sowie der Abbruch der bestehenden Stahlbetonwände aufgetragen wurde, die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 gegeben waren und erging diese Entscheidung daher zu Recht. Da die gegenständlich erfolgten baulichen Änderungen des mit Bescheid der Baubehörde vom 02.02.2015, Zl V-***2, bewilligten Bauvorhabens auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände nach Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 zu normieren ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wurde, ergibt sich sohin zusammengefasst, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.12.2015, Zahl V-***1, mit welchem der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend den der bewilligten Bauanzeige vom 02.02.2015, Zahl V-***2, und der dieser Bewilligung zugrundeliegenden Plänen sowie der Abbruch der bestehenden Stahlbetonwände aufgetragen wurde, die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gegeben waren und erging diese Entscheidung daher zu Recht. Dem Beschwerdevorbringen, dass der gesetzliche Auftrag, behördlich einzuschreiten, im gegenständlichen Fall fehle, und der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei, kommt sohin keine Berechtigung zu. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die abweichende Bauführung deshalb erfolgte, damit sich das gegenständliche Gebäude zum einen besser in die Landschaft einfüge und zum anderen zur Vermeidung von Eintritt von Oberflächenwasser bei der Schneeschmelze in den Stadel bzw von Fäulnis der Hölzer im Boden und in Bodennähe, ist dem – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - entgegenzuhalten, dass den Gründen warum eine abweichenden Bauführung erfolgte im baupolizeilichen Verfahren keine Relevanz zukommt. Es geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere (vgl VwGH 26.06.2008, Zl 2006/06/0299; uva).Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die abweichende Bauführung deshalb erfolgte, damit sich das gegenständliche Gebäude zum einen besser in die Landschaft einfüge und zum anderen zur Vermeidung von Eintritt von Oberflächenwasser bei der Schneeschmelze in den Stadel bzw von Fäulnis der Hölzer im Boden und in Bodennähe, ist dem – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - entgegenzuhalten, dass den Gründen warum eine abweichenden Bauführung erfolgte im baupolizeilichen Verfahren keine Relevanz zukommt. Es geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere vergleiche VwGH 26.06.2008, Zl 2006/06/0299; uva). Ergänzend ist abschließend auszuführen, dass zur Klarstellung die Leistungsfrist mit 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Die Dauer von 8 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen und der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die Dauer von 8 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen und der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.3221.2

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