RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1563-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde von Frau Mag. AA, Adresse1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2015, V-***1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde der Beschuldigten unter den Spruchpunkten
- und
- Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 08.01.2015 in der Zeit von 11.45 bis 11.50 Uhr Tatzort: Gemeinde X, Adresse2Tatzort: Gemeinde römisch zehn, Adresse2 Fahrzeug(e): PKW J-****1
- Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken Verboten“ ausgenommen „Taxi“ gehalten.
- Sie haben das KFZ abgestellt, ohne das Fahrzeug so abzusichern, dass dieses von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, da der Motor nicht abgestellt wurde und der Schlüssel steckte.“ Die Beschuldigte habe dadurch gegen § 24 Abs 1 lit a StVO (Spruchpunkt 1.) bzw. § 102 Abs 6 KFG (Spruchpunkt 2.) verstoßen.Die Beschuldigte habe dadurch gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt 1.) bzw. Paragraph 102, Absatz 6, KFG (Spruchpunkt 2.) verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschuldigte gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bzw § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von Euro 36,00 (Spruchpunkt 1.) und Euro 40,00 (Spruchpunkt 2.) unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschuldigte gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bzw Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen in der Höhe von Euro 36,00 (Spruchpunkt 1.) und Euro 40,00 (Spruchpunkt 2.) unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Beschuldigten innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führt die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen aus, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, weil sie zu diesem Zeitpunkt an der „Q-Schule Y“ als Lehrerin unterrichtet hätte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG 2015/42/
- Am 04.08.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und der Zeuge BB zum Sachverhalt befragt wurden. Der Zeuge beharrte dabei im Wesentlichen auf seinen Angaben in der Anzeige an die BH Y vom 11.02.
- Die Beschwerdeführerin wiederum blieb bei ihrer Verantwortung als Lenkerin auszuscheiden, weil sie zum Tatzeitpunkt an der „Q-Schule“ in Y unterrichtet hätte. Zum Beweis dafür gewährte die Beschwerdeführerin dem Verhandlungsleiter Einsicht in das zur Verhandlung mitgebrachte elektronisch geführte Klassenbuch der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Y, Adresse
- Diesem Klassenbuch ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt an der vorangeführten Schule in Y unterrichtet hat. So ist für den Tattag im Klassenbuch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bis 11.45 Uhr Unterricht hielt und anschließend einen Fototermin an der HBLA hatte. Die Eintragungen im elektronischen Klassenbuch sind lückenlos, detailliert und für das Gericht nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen: Nach dem gemäß § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Nach dem gemäß Paragraph 38, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Beide Strafvorwürfe der belangten Behörde erfordern als Tatbestandsmerkmal den Nachweis der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Lenkereigenschaft wurde von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten. Obwohl die Beschwerdeführerin bestritt, das streitgegenständliche Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 11.02.2015 als auch der von der Erstbehörde ergänzend eingeholten Stellungnahme des Meldungslegers vom 26.03.2015 keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen PKW´s ist sondern diesen auch zum Tatzeitpunkt selber gelenkt bzw. am Tatort abgestellt hat, erging an die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG, sondern geht die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis von der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin aus, ohne diese getroffene Annahme näher zu begründen.Obwohl die Beschwerdeführerin bestritt, das streitgegenständliche Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeige vom 11.02.2015 als auch der von der Erstbehörde ergänzend eingeholten Stellungnahme des Meldungslegers vom 26.03.2015 keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen PKW´s ist sondern diesen auch zum Tatzeitpunkt selber gelenkt bzw. am Tatort abgestellt hat, erging an die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, sondern geht die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis von der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin aus, ohne diese getroffene Annahme näher zu begründen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgeworfenen Tatbilder daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt selber gelenkt bzw. am Tatort abgestellt hat. Zu diesem Beweisthema fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der unter anderem die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und diese an Hand der Eintragungen im vorgelegten elektronisch geführten Klassenbuch für das Gericht eindeutig nachwies, dass sie als Lenkerin des PKW zum Tatzeitpunkt nicht in Frage kommt, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihrem Beruf als Lehrerin an der HBLA in Y, Adresse3, nachging. So ist diesem Klassenbuch für den Tattag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis 11.45 Uhr Unterricht hielt. Auch der anschließende Fototermin an der HBLA ist im Kalender ausdrücklich vermerkt. Die Beschwerdeführerin kann daher zum Tatzeitpunkt nicht in X gewesen sein.Zu diesem Beweisthema fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der unter anderem die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und diese an Hand der Eintragungen im vorgelegten elektronisch geführten Klassenbuch für das Gericht eindeutig nachwies, dass sie als Lenkerin des PKW zum Tatzeitpunkt nicht in Frage kommt, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihrem Beruf als Lehrerin an der HBLA in Y, Adresse3, nachging. So ist diesem Klassenbuch für den Tattag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis 11.45 Uhr Unterricht hielt. Auch der anschließende Fototermin an der HBLA ist im Kalender ausdrücklich vermerkt. Die Beschwerdeführerin kann daher zum Tatzeitpunkt nicht in römisch zehn gewesen sein. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht aber auch fest, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Tatbilder in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus Anlass der erhobenen Beschwerde aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus Anlass der erhobenen Beschwerde aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.1563.2