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{'item': 'LVwG-2015/46/2759-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/2759-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als die Tatzeit auf „… vor dem 1.06.2016“ berichtigt wird.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
  4. in der Höhe von Euro 100,00 und zu
  5. Euro 50,00, insgesamt somit Euro 150,00, zu leisten.
  6. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
  7. in der Höhe von Euro 100,00 und zu
  8. Euro 50,00, insgesamt somit Euro 150,00, zu leisten.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse1, hat es zu verantworten, dass, zu nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber vor dem 03.06.2015,
  11. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen, männlichen, kastrierten, im Februar 1998 geborenen, schwarzen Katze namens „M“, in einer Weise vernachlässigt wurde, sodass sie für das Tier mit Schmerzen und Leiden verbunden war (§ 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz). Das Tier war hochgradig abgemagert, hochgradig verwahrlost, verfilzt, hochgradig exsikkotisch, das Fell war mit Kot und Katzenstreu verunreinigt bzw wies mit Kot durchsetzte Filzknäuel auf;
  12. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen, männlichen, kastrierten, im Februar 1998 geborenen, schwarzen Katze namens „M“, in einer Weise vernachlässigt wurde, sodass sie für das Tier mit Schmerzen und Leiden verbunden war (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz). Das Tier war hochgradig abgemagert, hochgradig verwahrlost, verfilzt, hochgradig exsikkotisch, das Fell war mit Kot und Katzenstreu verunreinigt bzw wies mit Kot durchsetzte Filzknäuel auf;
  13. die von ihm gehaltene, männliche, kastrierte, im Februar 1998 geborene, schwarze Katze namens „M“ Anzeichen einer Krankheit aufwies (Gewichtsverlust und ständige Verfilzung) und daher gemäß § 15 erster Satz Tierschutzgesetz unverzüglich ordnungsgemäß versorgt hätte werden müssen, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes; was jedoch nicht geschehen ist.
  14. die von ihm gehaltene, männliche, kastrierte, im Februar 1998 geborene, schwarze Katze namens „M“ Anzeichen einer Krankheit aufwies (Gewichtsverlust und ständige Verfilzung) und daher gemäß Paragraph 15, erster Satz Tierschutzgesetz unverzüglich ordnungsgemäß versorgt hätte werden müssen, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes; was jedoch nicht geschehen ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad
  15. § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgFad
  16. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF ad
  17. § 15 erster Satz iVm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF“ad
  18. Paragraph 15, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF“ Über den Beschwerdeführer wurde zu
  19. gemäß § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu
  20. gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz in der Höhe von Euro 250,00 (22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 75,00 verpflichtet. Über den Beschwerdeführer wurde zu
  21. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu
  22. gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in der Höhe von Euro 250,00 (22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 75,00 verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2015 in die Tierklinik gekommen sei, da der Gesundheitszustand seiner Katze sehr bedenklich gewesen sei. Es habe ca 7 Tage vorher begonnen, dass „M“ abgeschlagen gewirkt habe und sich versteckt habe. Die Nahrungsaufnahme sei jedoch normal gewesen, genauso der Stuhlgang. Die Katze sei darüber hinaus auch schon 17 Jahre alt. Er habe sich aufgrund dessen, dass die Katze auch ein Einzelgänger gewesen sei, nicht viel dabei gedacht. In den darauf folgenden Tagen habe sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sodass er einen Freund und Nachbarn, der ein absoluter Katzenkenner sei, um Rat gefragt habe. Dieser habe gemeint, dass die Katze sehr alt sei und dass es wohl dem Ende zugehen würde. Er hätte in dieser Zeit auch zwei Freunde öfters zu Besuch gehabt, die bestätigen hätten können, dass „M“ noch normal gefressen habe. Das Krankheitsbild sei schließlich am 01.06.2015 unzumutbar geworden. Die Katze sei nur noch am Boden gelegen und habe nicht mehr aufstehen wollen. Er habe auch feststellen können, dass sie sehr verfilzt gewesen sei. Seine Katze sei zwar seit jungen Zeiten her immer etwas verfilzt gewesen, dies hätten sie auch immer ausgekämmt. Auch der Tierarzt habe sich früher keinen Rat wegen der Verfilzungen gewusst. Von einer Vernachlässigung könne nicht die Rede sein, da er und seine Lebensgefährtin sich immer gut um die Katze gekümmert hätten. Sie hätten auch nie auf Geld geachtet. Die starke Verfilzung könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da „M“ nie Anzeichen von Schmerzen gezeigt habe. Zu Spruchpunkt
  23. wurde ausgeführt, dass er seinen Freund und Nachbarn um Hilfe gebeten hätte. Auch dieser sei der Meinung gewesen, dass es dem Alter zuzuschreiben gewesen sei und nicht etwaigen Schmerzen. Er habe das Tier nach Auftreten der akuten Beschwerden am 01.06.2015 tierärztlich versorgen lassen. Es wurden vier Zeugen angegeben. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung mit Ladung der genannten Zeugen durchzuführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 10.12.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer selbst, sowie seine Lebensgefährtin und eine weitere von ihm namhaft gemachte Person als Zeugen einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre Eigentümer und Halter der Anfang Februar 1998 geborenen, schwarzen Katze namens „M“. Die Katze wurde von ihm am 01.06.2015 zur Tierklinik Y zur Euthanasierung gebracht. Behandelt wurde die Katze dort von Mag. BB, welche auch Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y erstattet hat. Von dieser wurde die Katze vor der Euthanasie untersucht und konnte festgestellt werden, dass diese hochgradig abgemagert und ausgetrocknet war, des Weiteren war sie hochgradig verklebt und mit Kotresten und Katzenstreu verschmiert. Zum Untersuchungszeitpunkt konnte die Katze nicht mehr stehen. Das Haarkleid war extrem verfilzt. Der festgestellte Zustand entsteht nicht binnen kurzer Zeit. Die Katze hat vor dem Untersuchungszeitpunkt ein Verhalten gezeigt, welches als Symptom zu werten ist. Die Katze hat vermehrt getrunken, ist vermehrt herumgelegen, es fand eine verminderte Bewegung und Aktivität statt. Inwiefern die Katze Futter aufgenommen hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Dieses Verhalten weist auf ein fortgeschrittenes Krankheitsgeschehen, bedingt durch eine Unterversorgung und durch ein fortschreitendes Organversagen, hin. Dieser Zustand der Katze hätte dem Beschwerdeführer bereits in einem Zeitraum von Wochen und Monaten vor dem Verbringen des Tieres in die Tierklinik auffallen müssen. Der Zustand der Katze lässt sich nicht auf das hohe Alter zurückführen, sondern hat es sich um einen Krankheitsverlauf gehandelt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Katze aus den im Akt erliegenden Lichtbildern. Auf diesen ist eindeutig erkennbar, dass das Fell hochgradig verfilzt ist, mit Kotresten und Katzeneinstreu verklebt und dass die Katze auffallend mager war. Insbesondere stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch auf die Aussage der behandelnden Tierärztin, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde und als Tierärztin die entsprechende Expertise hat. Der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Amtstierarzt hat ein dementsprechendes Gutachten erstattet, in welchem auch die Angaben der behandelnden Tierärztin bestätigt wurden. Die behandelnde Tierärztin hat im Rahmen ihrer Einvernahme einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Die Angaben sind überdies, wie bereits erwähnt, durch die im Akt erliegenden Lichtbilder objektiviert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht kein Zweifel daran, dass der Sachverhalt, wie vom Amtstierarzt und der Tierärztin dargelegt, der Wirklichkeit entspricht. Die Angaben des Amtstierarztes der belangten Behörde im Rahmen seiner Angaben als Amtssachverständiger waren glaubhaft, sachlich und nachvollziehbar. Auch die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes der belangten Behörde, dass durch die gezeigte Verhaltensweise, dem Erscheinungsbild des Fells sowie der Abmagerung des Tieres dem Tier, wie in seinem Gutachten vom 23.07.2015, Zahl 7-4/2307-2015/1 bereits festgestellt, Schmerzen und Leiden im Sinne des § 5 Tierschutzgesetz zugefügt wurden und dass die mit Kot durchsetzten Filzknäuel und die generelle Verunreinigung des Fells mit Kot und Katzenstreu für eine vernachlässigte Betreuung und Pflege von „M“ über einen längeren Zeitraum (mindestens mehrere Tage) sprechen, erweist sich als durchaus nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Es wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die über einen längeren Zeitraum vernachlässigte Betreuung Schmerzen und Leiden für das Tier entstanden sind.Auch die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes der belangten Behörde, dass durch die gezeigte Verhaltensweise, dem Erscheinungsbild des Fells sowie der Abmagerung des Tieres dem Tier, wie in seinem Gutachten vom 23.07.2015, Zahl 7-4/2307-2015/1 bereits festgestellt, Schmerzen und Leiden im Sinne des Paragraph 5, Tierschutzgesetz zugefügt wurden und dass die mit Kot durchsetzten Filzknäuel und die generelle Verunreinigung des Fells mit Kot und Katzenstreu für eine vernachlässigte Betreuung und Pflege von „M“ über einen längeren Zeitraum (mindestens mehrere Tage) sprechen, erweist sich als durchaus nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Es wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die über einen längeren Zeitraum vernachlässigte Betreuung Schmerzen und Leiden für das Tier entstanden sind. Insgesamt hat der Amtstierarzt der belangten Behörde sowie auch die einvernommene Tierärztin, aufgrund des erhobenen Befundes und des festgestellten Sachverhaltes fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen gezogen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. …
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer … Z. 13 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;Ziffer 13 d, i, e, Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; … § 15Paragraph 15 Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. § 38Paragraph 38
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. …
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: In der schriftlichen Beschwerde vom 19.10.2015 wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er am 01.06.2015 in die Tierklinik gefahren sei, da der Gesundheitszustand seiner Katze sehr bedenklich gewesen sei. Dies habe vor ca 7 Tagen begonnen, indem seine Katze „M“ abgeschlagen gewirkt habe und sich versteckt habe. Die Nahrungsaufnahme sei jedoch normal gewesen, genauso wie der Stuhlgang. Er habe auch einen Freund, der Katzenkenner sei, um Rat gefragt. Dieser habe gemeint, die Katze sei sehr alt und dass es wohl dem Ende zugehen würde. Erst am 01.06.2015 sei das Krankheitsbild unzumutbar geworden. Die Katze habe nur noch am Boden gelegen und habe nicht mehr aufstehen wollen. Dabei habe er auch feststellen können, dass sie sehr verfilzt gewesen sei. Diese Katze sei aber seit jungen Jahren her immer verfilzt, selbst der Tierarzt habe sich keinen Rat gewusst. Im Gegensatz dazu bringt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 vor, dass er erst am 01.06.2015, somit am Tag der Euthanasierung, gesehen habe, dass es der Katze nicht gut ginge. Er sagte aus, dass die Katze die Tage vorher noch normal gefressen habe und ihm nichts Weiteres aufgefallen sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Er habe erst als seine Lebensgefährtin angerufen habe am 01.06., bemerkt, dass es der Katze schlecht ging. Erst an diesem Tage habe er sich die Katze genauer angesehen und sie habe nicht mehr aufstehen können und er habe beschlossen, die Katze einschläfern zu lassen. Selbst nach Vorhalt der im Akt erliegenden Lichtbilder gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass ihm an der Katze nichts aufgefallen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm an der Katze nichts aufgefallen sei, stellen sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol als Schutzbehauptung dar, mit welcher der Beschwerdeführer versucht, einer Bestrafung im gegenständlichen Verfahren zu entgehen. Die Frage, ob dem gegenständlichen Tier durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung, Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 28.07.2010, Zahl 2009/02/0344).Die Frage, ob dem gegenständlichen Tier durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung, Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.07.2010, Zahl 2009/02/0344). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dies ließe sich sogar ohne Sachverständigen feststellen, ist auf den im Akt erliegenden Lichtbildern der Katze, welche am Tag der Euthanasie angefertigt wurden, eindeutig und klar erkennbar, dass dieser Zustand sich über einen längeren Zeitraum entwickelt hat und dass dieser mit freiem Auge und ohne veterinärmedizinische Ausbildung für einen sorgsamen Tierhalter eindeutig erkennbar war. Deshalb ist den Feststellungen der belangten Behörde, dass das Tier hochgradig abgemagert, hochgradig verwahrlost, verfilzt, hochgradig exsikkotisch und das Fell mit Kot und Katzenstreu verunreinigt war bzw mit Kot durchsetzte Filzknäuel aufwies, nicht entgegenzutreten. Dass dem Tierhalter und seinen Bekannten, wobei einer davon sowie seine Lebensgefährtin als Zeugen einvernommen wurden, nichts aufgefallen sein soll, erscheint unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen zu begründen. Der körperliche Zustand der Katze wurde auf fachkundiger Basis festgestellt und auch begründet, warum dieser Zustand gerade auf die langfristig nicht sachgerecht erfolgte Haltung bzw Versorgung des Tieres durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen waren nicht mehr einzuvernehmen. Auch dass der Zustand über einen längeren Zeitraum angedauert haben muss, wurde auf sachkundiger Basis festgestellt. Da – wie bereits festgestellt – das vom Beschwerdeführer gehaltene Tier Anzeichen einer Krankheit aufwies, hätte dieser das Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgen müssen, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, was jedoch, wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat, bis zum 01.06.2015 nicht passiert ist. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH vom 25.05.1989, 89/02/0017 ua).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH vom 25.05.1989, 89/02/0017 ua). Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht gelungen. Als Tierhalter wäre er verpflichtet gewesen, seiner Katze die entsprechende Aufmerksamkeit und Betreuung zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer gibt an, über eine Rente von Euro 847,00 im Monat zu verfügen. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, Zahl 2001/21/0087, festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.Der Beschwerdeführer gibt an, über eine Rente von Euro 847,00 im Monat zu verfügen. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, Zahl 2001/21/0087, festgehalten, dass sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass eine Ratenzahlung bei der belangten Behörde beantragt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.2759.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.