GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Dem Beschwerdeführer wurden zur Geschäftszahl St-***1 zwei mit 17.06.2016 datierte Straferkenntnisse übermittelt. Das erste Straferkenntnis langte am 30.06.2016, das zweite Straferkenntnis am 08.07.2016 beim ausgewiesenen Rechtsvertreter ein. Die Sprüche der beiden Straferkenntnisse unterscheiden sich nur in der Entscheidung über die Kosten. Die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung sind im Spruch beider Straferkenntnisse ident. Beide Straferkenntnisse, die dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, weisen eine Originalunterschrift der Sachbearbeiterin der belangten Behörde auf. Die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung lauten in beiden Straferkenntnissen wörtlich folgendermaßen: „
F in Verbindung mit der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl II Nr 201/2003 idgF sind die Inhaber der verantwortlichen Leiter zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind. „
Paragraphen 9, Ziffer 1 und 66 Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999, idgF in Verbindung mit der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2003, idgF sind die Inhaber der verantwortlichen Leiter zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind. Sie haben als hierfür Verantwortlicher der Firma AC GmbH mit Sitz in Adresse3 und somit
F mitwirkungs- bzw auskunftspflichtige Person der genannten Firma, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
leg cit ausübt, unterlassen,
F die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung für den Berichtsmonat August 2015 der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche, das war der 15.09.2015, zu übermitteln. Sie haben als hierfür Verantwortlicher der Firma AC GmbH mit Sitz in Adresse3 und somit
Paragraphen 9 und 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999, idgF mitwirkungs- bzw auskunftspflichtige Person der genannten Firma, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
Paragraph 3, leg cit ausübt, unterlassen,
Paragraph 8, Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 428 aus 2003, idgF die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung für den Berichtsmonat August 2015 der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche, das war der 15.09.2015, zu übermitteln. Trotz Mahnung vom 06.10.2015 mittels Rückscheinbrief, sind Sie dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz 2000 BGBl I Nr 163/1999 idgF begangen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999, idgF begangen.
F wird gegen Sie eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt.
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999, idgF wird gegen Sie eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden.“. In dem am 30.06.2016 zugestellten Straferkenntnis lautet die Entscheidung über die Kosten wörtlich wie folgt: „Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
„Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 5,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 55,--.“. In dem am 08.07.2016 zugestellten Straferkenntnis lautet die Entscheidung über die Kosten wörtlich wie folgt: „Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
„Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 10,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 60,--.“. Die Beschwerde gegen das ihm am 08.07.2016 zugestellte Straferkenntnis wurde am 02.08.2016 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer führte unter Darlegung von Gründen aus, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat weder objektiv noch subjektiv verwirklicht habe, beantragte die Aufnahme von Beweisen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden das am 30.06.2016 und das am 08.07.2016 zugestellte Straferkenntnis beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholt (vgl OZ 3 und 8 bzw 9). Die belangte Behörde begründete ihre Vorgehensweise mit dem ihr beim ersten Straferkenntnis passierten Fehler bei der Bemessung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Konkret war außer Acht gelassen worden, dass dieser Beitrag
G mindestens mit EUR 10,00 zu bemessen ist (vgl OZ 7). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden das am 30.06.2016 und das am 08.07.2016 zugestellte Straferkenntnis beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholt vergleiche OZ 3 und 8 bzw 9). Die belangte Behörde begründete ihre Vorgehensweise mit dem ihr beim ersten Straferkenntnis passierten Fehler bei der Bemessung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Konkret war außer Acht gelassen worden, dass dieser Beitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mindestens mit EUR 10,00 zu bemessen ist vergleiche OZ 7). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die beiden Rückscheine über die Zustellung der beiden Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer, die beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten Straferkenntnisse (vgl OZ 3 und 8 bzw 9) und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.09.2016 (vgl OZ 7). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die beiden Rückscheine über die Zustellung der beiden Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer, die beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten Straferkenntnisse vergleiche OZ 3 und 8 bzw 9) und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.09.2016 vergleiche OZ 7). Der obige unstrittige Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Die belangte Behörde hat durch das am 08.07.2016 zugestellte (zweite) Straferkenntnis neuerlich in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsache ein Straferkenntnis erlassen. Sie hat damit gegen die materielle Rechtskraft des bereits erlassenen, mit 30.06.2016 zugestellten, Straferkenntnisses verstoßen. Dies führt zur Aufhebung des (zweiten) Straferkenntnisses vom 08.07.2016 wegen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem. Gegen das ihm am 30.06.2016 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde. Insofern ist dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059). Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Das Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059). Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1748.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.