GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdegründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.03.2016, Zl ****1, wurde Herrn A A folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 46 Abs. 2 Ziff. 1: Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbehörde)„(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1: Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbehörde)
O), BGBl. Nr. 194/1994, hat ein Gewerbeinhaber (u.a.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 Gewerbeordnung, (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, hat ein Gewerbeinhaber (u.a.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Gewerbebehörde anzuzeigen. Durch die „A A KG“, FN ***m, mit Firmensitz in Z, Adresse 2, welche im Standort Z, Adresse 1, über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Taxi-Gewerbe gem. § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG, eingeschränkt auf die Ausübung mit 2 (zwei) PKW“, GISA-Zahl 2***6, verfügt, wurde zufolge deren nachangeführten Verhaltensweise gegen § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO verstoßen:Durch die „A A KG“, FN ***m, mit Firmensitz in Z, Adresse 2, welche im Standort Z, Adresse 1, über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Taxi-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG, eingeschränkt auf die Ausübung mit 2 (zwei) PKW“, GISA-Zahl 2***6, verfügt, wurde zufolge deren nachangeführten Verhaltensweise gegen Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO verstoßen: Durch die „A A KG“ wurde es als Gewerbeinhaberin während der Zeit vom 07.02.2015 bis 16.03.2015 unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO über die bereits mit 07.02.2015 erfolgte Ausübung des oben angeführten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 2, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zu erstatten.Durch die „A A KG“ wurde es als Gewerbeinhaberin während der Zeit vom 07.02.2015 bis 16.03.2015 unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO über die bereits mit 07.02.2015 erfolgte Ausübung des oben angeführten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 2, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zu erstatten. Sie, Herr A A, haben dadurch als für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes durch die „A A KG“, bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziff. 16 i.V.m. § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, begangen.“Sie, Herr A A, haben dadurch als für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes durch die „A A KG“, bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziff. 16 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A A
O 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 40,00 bemessen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A A
Paragraph 367, (Einleitungssatz) GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 40,00 bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn A A fristgerecht Beschwerde eingebracht und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Zusammengefasst wurde argumentiert, dass keine weitere Betriebsstätte existiere, zumal sich laut Generalversammlungsbeschluss vom 03.02.2015 lediglich die Firmenanschrift geändert habe und die Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 2 GewO anzuwenden sei. Er habe auf das ihm am 26.08.2015 zugestellte Schreiben des Stadtmagistrates Z mit Faxschreiben vom 07.
VerkG (Gelegenheitsverkehrsgesetz), eingeschränkt auf die Ausübung mit zwei PKW’s mit dem Standort Z, Adresse 1. C C ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A A KG, D D ist deren Kommanditist. Seit dem 06.03.2014 ist A A als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbeinhaberin A A KG bestellt. Am 03.02.2015 wurde von der A A KG einstimmig beschlossen, dass sich die Firmenanschrift mit sofortiger Wirkung von Z, Adresse 1, auf Z, Adresse 2, ändert, der Inhalt dieses Beschlusses wurde am 04.02.2005 dem Landesgericht Z (Firmenbuch) mitgeteilt und von diesem am 07.02.2015 eingetragen.Die A A KG ist laut Eintragung im GISA, GISA-Zahl 2***6, Inhaberin des konzessionierten Taxi-Gewerbes
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG (Gelegenheitsverkehrsgesetz), eingeschränkt auf die Ausübung mit zwei PKW’s mit dem Standort Z, Adresse
Abs 2. Nach Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen
Absatz 2, Nach § 46 Abs 2 hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:Nach Paragraph 46, Absatz 2, hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
Z 16 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Abs 2 rechtzeitig erstattet zu haben.
Paragraph 367, Ziffer 16, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben. Bei der Unterlassung der Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 2 GewO 1994 hat nur die Unterlassung der Anzeige zum Gegenstand, nicht die ohne Anzeige erfolgte Tätigkeit:Bei der Unterlassung der Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 hat nur die Unterlassung der Anzeige zum Gegenstand, nicht die ohne Anzeige erfolgte Tätigkeit: Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (VwGH 04.02.1993, Zahl 92/18/0427). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 10.07.1998, Zahl 97/02/0528). Unter dem Begriff „weitere Betriebsstätte“ versteht man eine standortgebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist. Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes im weiteren Betriebsstätten ergibt sich
Die Gewerbeberechtigung ist danach Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden.Unter dem Begriff „weitere Betriebsstätte“ versteht man eine standortgebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist. Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes im weiteren Betriebsstätten ergibt sich
Paragraph 46, Absatz eins, leg cit unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeberechtigung ist danach Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden. „Standort der Gewerbeberechtigung“ ist jener im Gewerberegister eingetragene Ort, an dem sich der wirtschaftliche/organisatorische Mittelpunkt eines gewerblichen Unternehmens bzw einer gewerblichen Tätigkeit befindet, wo insbesondere der Kundenverkehr standfindet und sonstige betriebsinterne Erledigungen (zB Ausstellen von Rechnungen) durchgeführt werden. Bei Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen für Kunden erreichbar ist und wo regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werden (vgl VwGH 18.09.1984, 83/04/0011).„Standort der Gewerbeberechtigung“ ist jener im Gewerberegister eingetragene Ort, an dem sich der wirtschaftliche/organisatorische Mittelpunkt eines gewerblichen Unternehmens bzw einer gewerblichen Tätigkeit befindet, wo insbesondere der Kundenverkehr standfindet und sonstige betriebsinterne Erledigungen (zB Ausstellen von Rechnungen) durchgeführt werden. Bei Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen für Kunden erreichbar ist und wo regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werden vergleiche VwGH 18.09.1984, 83/04/0011). Unter „Standort“ der Berechtigung für das Mietwagengewerbe ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte der Gewerbetreibende für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz abgewickelt wird (VwGH 08.03.1979, 709/78 unter Hinweis auf VwGH 25.02.1970, 377/69). Dass das der „A A KG“ verliehene Taxigewerbe tatsächlich während des ihm zur Last gelegten Zeitraumes (Mitteilung des Firmenbuches an hinsichtlich der dem Firmenbuch angezeigten Verlegung des Firmensitzes mit 07.02.2015 und Erlassung der Strafverfügung am 16.03.2016) in der weiteren Betriebsstätte Z, Adresse 2, erfolgte und im verfahrensgegenständlichen Fall nicht lediglich von der Verlegung des Betriebes des Gewerbes vom Standort Adresse 1 auf dem Standort Adresse 2 auszugehen ist, erhellt vor allem aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Erhebungsbeamten B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 sowie aus der Erklärung des Beschwerdeführers selber im Rahmen dieser Verhandlung, in welcher er bestätigte, vom Erhebungsbeamten B B tatsächlich am 19.01.2016 persönlich im Taxi sitzend in Z, Adresse 1, angetroffen worden zu sein und diesem gegenüber maximal erklärt zu haben, in der Adresse 1 seine Buchhaltung zu machen. Wenn der Beschwerdeführer sich damit gerechtfertigt hat, dass die Gewerbebehörde auf seine beiden Faxschreiben vom 07.09.2015 und vom 27.09.2015 im Hinblick auf das Schreiben der Gewerbehörde vom 18.06.2015 nicht reagiert hätte und der A A KG auch nicht die für die Anmeldung benötigten Formulare übermittelt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden darf. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten kraft § 46 Abs 1 GewO in der Gewerbeberechtigung als solcher grundgelegt ist und nicht erst durch die Anzeige entsteht. Dies kommt auch in der Regelung des § 46 Abs 2 zweiter Satz zum Ausdruck, wonach eine Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten oder in den Fällen der Z 1 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt. Es muss daher mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte nicht erst abgewartet werden, bis diese in das Gewerberegister eingetragen ist und der Anzeigenerstatter von der Eintragung verständigt wird. Vielmehr darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige
Abs 2 bei der zuständigen Behörde mit der Tätigkeit in weiteren Betriebsstätten begonnen werden (siehe dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Seite 579). Indem der Beschwerdeführer es sohin unterlassen hat, die Anzeige so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebstätte einlangt, hat er gegen die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 GewO verstoßen.Wenn der Beschwerdeführer sich damit gerechtfertigt hat, dass die Gewerbebehörde auf seine beiden Faxschreiben vom 07.09.2015 und vom 27.09.2015 im Hinblick auf das Schreiben der Gewerbehörde vom 18.06.2015 nicht reagiert hätte und der A A KG auch nicht die für die Anmeldung benötigten Formulare übermittelt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden darf. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten kraft Paragraph 46, Absatz eins, GewO in der Gewerbeberechtigung als solcher grundgelegt ist und nicht erst durch die Anzeige entsteht. Dies kommt auch in der Regelung des Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz zum Ausdruck, wonach eine Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten oder in den Fällen der Ziffer eins und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt. Es muss daher mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte nicht erst abgewartet werden, bis diese in das Gewerberegister eingetragen ist und der Anzeigenerstatter von der Eintragung verständigt wird. Vielmehr darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige
Paragraph 46, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde mit der Tätigkeit in weiteren Betriebsstätten begonnen werden (siehe dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994,
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, da der Gesetzgeber mit der Einhaltung dieser Bestimmung sicherstellen wollte, dass die Gewerbebehörde rechtzeitig Kenntnis von der Ausübung einer weiteren Betriebsstätte erlangt und für den Fall, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte untersagen kann. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend der lange Zeitraum, durch den hindurch die Vorschriftswidrigkeit andauerte, zu werten. Der Beschwerdeführer bezieht laut eigenen Angaben eine monatliche Nettopension von ca Euro 1.000,00, verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten zu tragen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu etwa 18 % ausgeschöpft. Die Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Insofern war die ausgesprochene Strafe auch nicht herabzusetzen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0922.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.