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{'item': 'LVwG-2016/41/0922-5'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 46§ 367§ 3§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0922-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdegründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.03.2016, Zl ****1, wurde Herrn A A folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 46 Abs. 2 Ziff. 1: Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbehörde)„(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1: Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbehörde)

§ 46Abs. 2 Ziff. 1 Gewerbeordnung, (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, hat ein Gewerbeinhaber (u.a.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 Gewerbeordnung, (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, hat ein Gewerbeinhaber (u.a.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Gewerbebehörde anzuzeigen. Durch die „A A KG“, FN ***m, mit Firmensitz in Z, Adresse 2, welche im Standort Z, Adresse 1, über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Taxi-Gewerbe gem. § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG, eingeschränkt auf die Ausübung mit 2 (zwei) PKW“, GISA-Zahl 2***6, verfügt, wurde zufolge deren nachangeführten Verhaltensweise gegen § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO verstoßen:Durch die „A A KG“, FN ***m, mit Firmensitz in Z, Adresse 2, welche im Standort Z, Adresse 1, über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Taxi-Gewerbe gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG, eingeschränkt auf die Ausübung mit 2 (zwei) PKW“, GISA-Zahl 2***6, verfügt, wurde zufolge deren nachangeführten Verhaltensweise gegen Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO verstoßen: Durch die „A A KG“ wurde es als Gewerbeinhaberin während der Zeit vom 07.02.2015 bis 16.03.2015 unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO über die bereits mit 07.02.2015 erfolgte Ausübung des oben angeführten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 2, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zu erstatten.Durch die „A A KG“ wurde es als Gewerbeinhaberin während der Zeit vom 07.02.2015 bis 16.03.2015 unterlassen, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO über die bereits mit 07.02.2015 erfolgte Ausübung des oben angeführten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 2, an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an den Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zu erstatten. Sie, Herr A A, haben dadurch als für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes durch die „A A KG“, bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziff. 16 i.V.m. § 46 Abs. 2 Ziff. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, begangen.“Sie, Herr A A, haben dadurch als für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes durch die „A A KG“, bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziff. 16 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziff. 1 GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A A

§ 367(Einleitungssatz) Gew

O 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 40,00 bemessen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A A

Paragraph 367, (Einleitungssatz) GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 40,00 bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn A A fristgerecht Beschwerde eingebracht und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Zusammengefasst wurde argumentiert, dass keine weitere Betriebsstätte existiere, zumal sich laut Generalversammlungsbeschluss vom 03.02.2015 lediglich die Firmenanschrift geändert habe und die Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 2 GewO anzuwenden sei. Er habe auf das ihm am 26.08.2015 zugestellte Schreiben des Stadtmagistrates Z mit Faxschreiben vom 07.

  1. und 27.09.2015 jeweils reagiert, aber von der Behörde keine Antwort erhalten, weshalb er im guten Glauben angenommen habe, dass die Sache erledigt sei. Die Aussage im Zuge der Anhaltung des Erhebungsamtes (Bericht vom 19.01.2016), wonach er bekannt gegeben habe, das gegenständliche Gewerbes sowohl im Standort Z, Adresse 1, wie auch im Standort Z, Adresse 2, ausgeübt zu haben, habe er so nicht getätigt. Gewerbeinhaberin sei die Firma (A A KG), welche durch den Komplementär und nicht durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer vertreten werde. Die Schuldform der Fahrlässigkeit werde bestritten. Auf die Adressänderung, welche am 04.02.2015 beim LG Z überreicht wurde, werde verwiesen. Im Generalvollversammlungsbeschluss vom 03.02.2015 sei lediglich von einer Änderung der Firmenanschrift, nirgends aber von weiteren Betriebsstätten die Rede. Diesen Beschluss habe er nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern als Bevollmächtigter für die Gesellschafter (Komplementär und Kommanditist) unterschrieben. Inhaberin des Gewerbes sei die A A KG, diese werde durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten, Herr A A scheine als Person nirgends auf. Sollte die Gewerbehörde doch noch auf einer Meldung bestehen, möge diese umgehend ein diesbezügliches Formular an A A, Adresse 1, übermitteln.Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn A A fristgerecht Beschwerde eingebracht und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Zusammengefasst wurde argumentiert, dass keine weitere Betriebsstätte existiere, zumal sich laut Generalversammlungsbeschluss vom 03.02.2015 lediglich die Firmenanschrift geändert habe und die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO anzuwenden sei. Er habe auf das ihm am 26.08.2015 zugestellte Schreiben des Stadtmagistrates Z mit Faxschreiben vom 07.
  2. und 27.09.2015 jeweils reagiert, aber von der Behörde keine Antwort erhalten, weshalb er im guten Glauben angenommen habe, dass die Sache erledigt sei. Die Aussage im Zuge der Anhaltung des Erhebungsamtes (Bericht vom 19.01.2016), wonach er bekannt gegeben habe, das gegenständliche Gewerbes sowohl im Standort Z, Adresse 1, wie auch im Standort Z, Adresse 2, ausgeübt zu haben, habe er so nicht getätigt. Gewerbeinhaberin sei die Firma (A A KG), welche durch den Komplementär und nicht durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer vertreten werde. Die Schuldform der Fahrlässigkeit werde bestritten. Auf die Adressänderung, welche am 04.02.2015 beim LG Z überreicht wurde, werde verwiesen. Im Generalvollversammlungsbeschluss vom 03.02.2015 sei lediglich von einer Änderung der Firmenanschrift, nirgends aber von weiteren Betriebsstätten die Rede. Diesen Beschluss habe er nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern als Bevollmächtigter für die Gesellschafter (Komplementär und Kommanditist) unterschrieben. Inhaberin des Gewerbes sei die A A KG, diese werde durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten, Herr A A scheine als Person nirgends auf. Sollte die Gewerbehörde doch noch auf einer Meldung bestehen, möge diese umgehend ein diesbezügliches Formular an A A, Adresse 1, übermitteln. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.09.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen und der Erhebungsbeamte des Stadtmagistrates Z, B B, zeugenschaftlich befragt wurde. Die A A KG ist laut Eintragung im GISA, GISA-Zahl 2***6, Inhaberin des konzessionierten Taxi-Gewerbes

§ 3Abs 1 Z 3 Gel

VerkG (Gelegenheitsverkehrsgesetz), eingeschränkt auf die Ausübung mit zwei PKW’s mit dem Standort Z, Adresse 1. C C ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A A KG, D D ist deren Kommanditist. Seit dem 06.03.2014 ist A A als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbeinhaberin A A KG bestellt. Am 03.02.2015 wurde von der A A KG einstimmig beschlossen, dass sich die Firmenanschrift mit sofortiger Wirkung von Z, Adresse 1, auf Z, Adresse 2, ändert, der Inhalt dieses Beschlusses wurde am 04.02.2005 dem Landesgericht Z (Firmenbuch) mitgeteilt und von diesem am 07.02.2015 eingetragen.Die A A KG ist laut Eintragung im GISA, GISA-Zahl 2***6, Inhaberin des konzessionierten Taxi-Gewerbes

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG (Gelegenheitsverkehrsgesetz), eingeschränkt auf die Ausübung mit zwei PKW’s mit dem Standort Z, Adresse

  1. C C ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A A KG, D D ist deren Kommanditist. Seit dem 06.03.2014 ist A A als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbeinhaberin A A KG bestellt. Am 03.02.2015 wurde von der A A KG einstimmig beschlossen, dass sich die Firmenanschrift mit sofortiger Wirkung von Z, Adresse 1, auf Z, Adresse 2, ändert, der Inhalt dieses Beschlusses wurde am 04.02.2005 dem Landesgericht Z (Firmenbuch) mitgeteilt und von diesem am 07.02.2015 eingetragen. Im Hinblick auf eine anschließende Verständigung der Gewerbebehörde durch das Firmenbuch wurde die A A KG mit Schreiben vom 18.06.2015 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 2 und 3 GewO 1994 darauf hingewiesen, dass eine Anzeige bei der Gewerbebehörde bis dato noch nicht eingebracht worden sei. Sollte der Gewerbestandort im Zuge der Änderung des Sitzes der Gesellschaft ebenfalls verlegt worden sein, wurde die A A KG aufgefordert, eine Anzeige über die Verlegung des Gewerbestandortes bei der zuständigen Behörde einzubringen. Eine zweifache Reaktion durch den Beschwerdeführer per Fax am 07.09.2015 und am 27.09.2015, dass der Geschäftsführer der A A KG zur Zeit nicht erreichbar sei (Urlaub), weshalb um Terminverlängerung bis zum 04.10.2015 ersucht werde sowie mit dem Ersuchen, dass zwischenzeitlich die benötigten Formulare an die Geschäftsadresse der A A KG geschickt werden könnten, blieb durch die Gewerbebehörde unbeantwortet. Im Hinblick auf eine anschließende Verständigung der Gewerbebehörde durch das Firmenbuch wurde die A A KG mit Schreiben vom 18.06.2015 unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 GewO 1994 darauf hingewiesen, dass eine Anzeige bei der Gewerbebehörde bis dato noch nicht eingebracht worden sei. Sollte der Gewerbestandort im Zuge der Änderung des Sitzes der Gesellschaft ebenfalls verlegt worden sein, wurde die A A KG aufgefordert, eine Anzeige über die Verlegung des Gewerbestandortes bei der zuständigen Behörde einzubringen. Eine zweifache Reaktion durch den Beschwerdeführer per Fax am 07.09.2015 und am 27.09.2015, dass der Geschäftsführer der A A KG zur Zeit nicht erreichbar sei (Urlaub), weshalb um Terminverlängerung bis zum 04.10.2015 ersucht werde sowie mit dem Ersuchen, dass zwischenzeitlich die benötigten Formulare an die Geschäftsadresse der A A KG geschickt werden könnten, blieb durch die Gewerbebehörde unbeantwortet. Aufgrund des Erhebungsauftrages der Gewerbebehörde vom 15.01.2016, an welchem Standort die Firma „A A KG“ das Taxigewerbe ausübe (Adresse 2 oder Adresse 1), gab A A dem städtischen Erhebungsbeamten B B am 19.01.2016 nachdem dieser den Beschwerdeführer persönlich in Z, Adresse 1, im Taxi sitzend antreffend konnte, an, dass das Gewerbe an beiden Standorten ausgeübt werde und es sich bei den Firmenörtlichkeiten um Z, Adresse 1, und Z, Adresse 2, handelt. Anlässlich einer neuerlichen Erhebung am 08.03.2016, dieses Mal in der E-Straße, wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitraumes der Ausübung im Standort Z, Adresse 2, dem Erhebungsbeamten B B gegenüber bekannt gegeben, dass diesen die Behörde aus dem Firmenbuch entnehmen könne. Am 11.02.2016 konnte der Beschwerdeführer vom Erhebungsbeamten B B neuerlich in Z, Adresse 1, angetroffen werden. Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses der A A KG vom 11.07.2016 wurde die Firmenanschrift mit sofortiger Wirkung von Z, Adresse 2, wiederum auf Z, Adresse 1, und entsprechend dem Generalversammlungsbeschluss vom 12.07.2016 mit Wirkung 01.09.2016 von Z, Adresse 1, auf Z, erneut auf Adresse 2, geändert. Beide Änderungen wurden vom Beschwerdeführer sowohl dem Landesgericht Z als auch dem Stadtmagistrat Z mitgeteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über unwiderrufliche Vollmachten des Gesellschafters der A A KG, C C, und des Kommanditisten D D, diese umfassend in allen Angelegenheiten für die A A KG zu vertreten. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ****1, aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.09.2016, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des städtischen Erhebungsbeamten B B, welcher wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage, bestätigte, dass er A A am 19.01.2016 persönlich in Z, Adresse 1, sitzend in seinem Taxi antreffen konnte und dass dieser ihm gegenüber erklärt hat, dass er an beiden Standorten, nämlich in Z, Adresse 1, und Z, Adresse 2, das Taxigewerbe ausübt. Der Zeuge B B hinterließ beim Landesverwaltungsgericht einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte er bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Für das Landesverwaltungsgericht ergeben sich daher keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen B B in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen als Erhebungsbeamter bei den Kontrollen beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. In Gesamtwürdigung aller Angaben des Zeugen B B bei seiner Zeugeneinvernahme am 07.09.2016 unter Verweis auf seine Berichte vom 19.01.2016 und vom 09.03.2016,, bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass er die A A KG im ihm zur Last gelegten Zeitraum sowohl am Standort Z, Adresse 1, und Z, Adresse 2, das Taxigewerbe ausgeübt hat. Hinsichtlich des Zeitraumes wurde dem Erhebungsbeamten B B vom Beschwerdeführer empfohlen, sich die Informationen aus dem Firmenbuch zu besorgen, daraus ergibt sich die Verlegung des Firmensitzes mit Wirksamkeit 07.02.
  2. Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei der Verletzung der Wahrheit trifft. Dennoch hat dieser im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der zeugenschaftlichen Einvernahme von B B bestätigt, dass ihn dieser am 19.01.2016 in der Adresse 1 im Taxi sitzend angetroffen und ihm gegenüber maximal erklärt hat, dass er seine Buchhaltung in der Adresse 1 macht. Der Beschwerdeführer hat es sich somit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A A KG zurechnen zu lassen, dass es die A A KG während der Zeit vom 07.02.2015 bis zum 16.03.2016 unterlassen hat, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 GewO über die bereits mit 07.02.2015 erfolgte Ausübung des näher angeführten Taxigewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, nämlich in Z, Adresse 2, an die zuständige Gewerbebehörde zu erstatten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen hat.Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei der Verletzung der Wahrheit trifft. Dennoch hat dieser im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei der zeugenschaftlichen Einvernahme von B B bestätigt, dass ihn dieser am 19.01.2016 in der Adresse 1 im Taxi sitzend angetroffen und ihm gegenüber maximal erklärt hat, dass er seine Buchhaltung in der Adresse 1 macht. Der Beschwerdeführer hat es sich somit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A A KG zurechnen zu lassen, dass es die A A KG während der Zeit vom 07.02.2015 bis zum 16.03.2016 unterlassen hat, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO über die bereits mit 07.02.2015 erfolgte Ausübung des näher angeführten Taxigewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, nämlich in Z, Adresse 2, an die zuständige Gewerbebehörde zu erstatten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen hat. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 46 Abs 1 GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Abs 2. Nach Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Absatz 2, Nach § 46 Abs 2 hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:Nach Paragraph 46, Absatz 2, hat der Gewerbeinhaber folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:

  1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
  3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.

§ 367

Z 16 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

§ 46

Abs 2 rechtzeitig erstattet zu haben.

Paragraph 367, Ziffer 16, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben. Bei der Unterlassung der Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 2 GewO 1994 hat nur die Unterlassung der Anzeige zum Gegenstand, nicht die ohne Anzeige erfolgte Tätigkeit:Bei der Unterlassung der Anzeige des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 hat nur die Unterlassung der Anzeige zum Gegenstand, nicht die ohne Anzeige erfolgte Tätigkeit: Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (VwGH 04.02.1993, Zahl 92/18/0427). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 10.07.1998, Zahl 97/02/0528). Unter dem Begriff „weitere Betriebsstätte“ versteht man eine standortgebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist. Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes im weiteren Betriebsstätten ergibt sich

§ 46Abs 1 leg cit unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung.

Die Gewerbeberechtigung ist danach Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden.Unter dem Begriff „weitere Betriebsstätte“ versteht man eine standortgebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist. Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes im weiteren Betriebsstätten ergibt sich

Paragraph 46, Absatz eins, leg cit unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeberechtigung ist danach Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden. „Standort der Gewerbeberechtigung“ ist jener im Gewerberegister eingetragene Ort, an dem sich der wirtschaftliche/organisatorische Mittelpunkt eines gewerblichen Unternehmens bzw einer gewerblichen Tätigkeit befindet, wo insbesondere der Kundenverkehr standfindet und sonstige betriebsinterne Erledigungen (zB Ausstellen von Rechnungen) durchgeführt werden. Bei Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen für Kunden erreichbar ist und wo regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werden (vgl VwGH 18.09.1984, 83/04/0011).„Standort der Gewerbeberechtigung“ ist jener im Gewerberegister eingetragene Ort, an dem sich der wirtschaftliche/organisatorische Mittelpunkt eines gewerblichen Unternehmens bzw einer gewerblichen Tätigkeit befindet, wo insbesondere der Kundenverkehr standfindet und sonstige betriebsinterne Erledigungen (zB Ausstellen von Rechnungen) durchgeführt werden. Bei Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen für Kunden erreichbar ist und wo regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werden vergleiche VwGH 18.09.1984, 83/04/0011). Unter „Standort“ der Berechtigung für das Mietwagengewerbe ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte der Gewerbetreibende für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz abgewickelt wird (VwGH 08.03.1979, 709/78 unter Hinweis auf VwGH 25.02.1970, 377/69). Dass das der „A A KG“ verliehene Taxigewerbe tatsächlich während des ihm zur Last gelegten Zeitraumes (Mitteilung des Firmenbuches an hinsichtlich der dem Firmenbuch angezeigten Verlegung des Firmensitzes mit 07.02.2015 und Erlassung der Strafverfügung am 16.03.2016) in der weiteren Betriebsstätte Z, Adresse 2, erfolgte und im verfahrensgegenständlichen Fall nicht lediglich von der Verlegung des Betriebes des Gewerbes vom Standort Adresse 1 auf dem Standort Adresse 2 auszugehen ist, erhellt vor allem aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Erhebungsbeamten B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 sowie aus der Erklärung des Beschwerdeführers selber im Rahmen dieser Verhandlung, in welcher er bestätigte, vom Erhebungsbeamten B B tatsächlich am 19.01.2016 persönlich im Taxi sitzend in Z, Adresse 1, angetroffen worden zu sein und diesem gegenüber maximal erklärt zu haben, in der Adresse 1 seine Buchhaltung zu machen. Wenn der Beschwerdeführer sich damit gerechtfertigt hat, dass die Gewerbebehörde auf seine beiden Faxschreiben vom 07.09.2015 und vom 27.09.2015 im Hinblick auf das Schreiben der Gewerbehörde vom 18.06.2015 nicht reagiert hätte und der A A KG auch nicht die für die Anmeldung benötigten Formulare übermittelt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden darf. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten kraft § 46 Abs 1 GewO in der Gewerbeberechtigung als solcher grundgelegt ist und nicht erst durch die Anzeige entsteht. Dies kommt auch in der Regelung des § 46 Abs 2 zweiter Satz zum Ausdruck, wonach eine Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten oder in den Fällen der Z 1 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt. Es muss daher mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte nicht erst abgewartet werden, bis diese in das Gewerberegister eingetragen ist und der Anzeigenerstatter von der Eintragung verständigt wird. Vielmehr darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige

§ 46

Abs 2 bei der zuständigen Behörde mit der Tätigkeit in weiteren Betriebsstätten begonnen werden (siehe dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Seite 579). Indem der Beschwerdeführer es sohin unterlassen hat, die Anzeige so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebstätte einlangt, hat er gegen die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 GewO verstoßen.Wenn der Beschwerdeführer sich damit gerechtfertigt hat, dass die Gewerbebehörde auf seine beiden Faxschreiben vom 07.09.2015 und vom 27.09.2015 im Hinblick auf das Schreiben der Gewerbehörde vom 18.06.2015 nicht reagiert hätte und der A A KG auch nicht die für die Anmeldung benötigten Formulare übermittelt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige bei der Behörde begonnen werden darf. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten kraft Paragraph 46, Absatz eins, GewO in der Gewerbeberechtigung als solcher grundgelegt ist und nicht erst durch die Anzeige entsteht. Dies kommt auch in der Regelung des Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz zum Ausdruck, wonach eine Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in weiteren Betriebsstätten oder in den Fällen der Ziffer eins und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt. Es muss daher mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte nicht erst abgewartet werden, bis diese in das Gewerberegister eingetragen ist und der Anzeigenerstatter von der Eintragung verständigt wird. Vielmehr darf mit dem Tag des Einlangens einer vollständigen und rechtmäßigen Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde mit der Tätigkeit in weiteren Betriebsstätten begonnen werden (siehe dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994,

  1. vollständige überarbeitete Auflage, Seite 579). Indem der Beschwerdeführer es sohin unterlassen hat, die Anzeige so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebstätte einlangt, hat er gegen die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, GewO verstoßen. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer geltend macht, dass die A A KG, vertreten durch den Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter), der Gewerbeinhaber sei und er nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich gemacht werden könne, ist auf die Bestimmung des § 370 Abs 1 GewO 1994 zu verweisen, dass dann, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind.Insoweit schließlich der Beschwerdeführer geltend macht, dass die A A KG, vertreten durch den Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter), der Gewerbeinhaber sei und er nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich gemacht werden könne, ist auf die Bestimmung des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 zu verweisen, dass dann, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind. Beim § 370 Abs 1 GewO handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von § 9 Abs 1 VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wird. Für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum (seit dem 06.03.2014) war der Beschwerdeführer A A als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die A A KG bestellt. Im Hinblick auf § 370 Abs 1 GewO sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verantwortlich (vgl VwGH 05.11.1991, 91/04/0208). Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung in seiner Funktion als des für die A A KG bestellten verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführers angelastet. Im Sinne der dargestellten Judikatur steht somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest.Beim Paragraph 370, Absatz eins, GewO handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wird. Für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum (seit dem 06.03.2014) war der Beschwerdeführer A A als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die A A KG bestellt. Im Hinblick auf Paragraph 370, Absatz eins, GewO sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach Paragraph 9, VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verantwortlich vergleiche VwGH 05.11.1991, 91/04/0208). Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung in seiner Funktion als des für die A A KG bestellten verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführers angelastet. Im Sinne der dargestellten Judikatur steht somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1
  2. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu Erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 98/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins,
  3. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu Erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 98/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. IV.römisch vier. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, da der Gesetzgeber mit der Einhaltung dieser Bestimmung sicherstellen wollte, dass die Gewerbebehörde rechtzeitig Kenntnis von der Ausübung einer weiteren Betriebsstätte erlangt und für den Fall, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte untersagen kann. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend der lange Zeitraum, durch den hindurch die Vorschriftswidrigkeit andauerte, zu werten. Der Beschwerdeführer bezieht laut eigenen Angaben eine monatliche Nettopension von ca Euro 1.000,00, verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten zu tragen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu etwa 18 % ausgeschöpft. Die Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Insofern war die ausgesprochene Strafe auch nicht herabzusetzen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0922.5

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