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{'item': 'LVwG-2016/46/2118-2'}

Obsah (9)§ 25a§ 9§ 5§ 90§ 71§ 64§ 27§ 44§ 29a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/2118-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2015, Zl LM-**-****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens BB GmbH mit Sitz in X, Adresse 1

§ 9Abs 1 VSt

G – wie anlässlich einer am 27.03.2014 im zum obgenannten Unternehmen gehörigen Betrieb W, Adresse 2 durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, Auftragsnummer ********, Probennummer **/14 festgestellt wurde – bei der vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Geflügel-Aufstrich“ folgenden Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zu verantworten: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens BB GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1

Paragraph 9, Absatz eins, VStG – wie anlässlich einer am 27.03.2014 im zum obgenannten Unternehmen gehörigen Betrieb W, Adresse 2 durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, Auftragsnummer ********, Probennummer **/14 festgestellt wurde – bei der vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Geflügel-Aufstrich“ folgenden Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zu verantworten: Die vorliegende Probe weist einen Kalziumgehalt von 1240 +/- 190 mg/kg auf.

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 darf der Kalziumgehalt von Separatorenfleisch 100mg/100g (=1000mg/kg) des frischen Erzeugnisses nicht überschreiten.

Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, darf der Kalziumgehalt von Separatorenfleisch 100mg/100g (=1000mg/kg) des frischen Erzeugnisses nicht überschreiten. Der Kalziumgehalt des Separatorenfleisches der vorliegenden Probe entspricht auch unter Berücksichtigung des Flüssigkeitsverlustes beim Kochen und der kalziumliefernden Zutaten nicht der Verordnung (EG) Nr. 2007/2005.Der Kalziumgehalt des Separatorenfleisches der vorliegenden Probe entspricht auch unter Berücksichtigung des Flüssigkeitsverlustes beim Kochen und der kalziumliefernden Zutaten nicht der Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2005,. Die vorliegende Probe wurde somit durch den Zusatz wertmindernder Stoffe verschlechtert und ist daher nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 3 LMSVG als verfälscht zu beurteilen und unterliegt daher dem Verbot des Inverkehrbringens

§ 5

Abs 1 Z 2 LMSVG.Die vorliegende Probe wurde somit durch den Zusatz wertmindernder Stoffe verschlechtert und ist daher nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG als verfälscht zu beurteilen und unterliegt daher dem Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG. Die Probe wurde dadurch, dass sie im obgenannten Betrieb im SB-Regal zum Verkauf bereitgehalten wurde, in Verkehr gebracht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs 1 Z 2 i

Vm § 5 Abs 5 Z 3 iVm § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG begangen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG begangen. Daher wird gegen Sie

§ 90

Abs 1 Z 2 LMSVG unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verhängt. Daher wird gegen Sie

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG unter Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, Auftragsnummer ********, Probenummer **/14,

§ 71Abs.

3 LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 142,20,-- zu ersetzen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, Auftragsnummer ********, Probenummer **/14,

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 142,20,-- zu ersetzen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 25,-- zu bezahlen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 25,-- zu bezahlen. Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 417,2,--„ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass ein Kalziumgehalt der gegenständlichen Ware gesetzlich nicht normiert sei. Davon abgesehen sei die angebliche Überschreitung des Kalziumgehaltes so derart marginal, dass eine Beanstandung zu unterbleiben habe. Es gehe vielmehr um eine Chargenbeurteilung und nicht um eine Beurteilung der Einzelprobe. Durch die Mischung der einzelnen Zutaten könne eine Verschiebung auch innerhalb der Charge erfolgen, sodass eben die Beurteilung einer einzelnen Probe nicht aussagekräftig sei. Im zum Inhalt der Beschwerde erhobenen Vorbringen des Einspruches vom 26.03.2015 wurde vorgebracht, dass der Kalziumgehalt bei Separatorenfleisch im Sinne der Verordnung (EG) 853/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 2073/2005 zwar 1000 mg/kg nicht überschreiten dürfe. Die AGES und die erkennende Behörde würden aber übersehen, dass die Verordnung (EG) 853/2004 zwischen zwei verschiedenen Arten von Separatorenfleisch unterscheide. Im zum Inhalt der Beschwerde erhobenen Vorbringen des Einspruches vom 26.03.2015 wurde vorgebracht, dass der Kalziumgehalt bei Separatorenfleisch im Sinne der Verordnung (EG) 853 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, zwar 1000 mg/kg nicht überschreiten dürfe. Die AGES und die erkennende Behörde würden aber übersehen, dass die Verordnung (EG) 853 aus 2004, zwischen zwei verschiedenen Arten von Separatorenfleisch unterscheide. Des Weiteren sei die Überschreitung so dermaßen gering, dass ein strafwürdiges Verhalten nicht erkannt werden könne. Es müsse daher eine Bestrafung unterbleiben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Die beanstandete Probe wurde am 27.03.2014 in W, Adresse 2, anlässlich einer durchgeführten Lebensmittelkontrolle gezogen. Das Lebensmittel „Geflügel-Aufstrich“ wurde dort in einem SB-Regal zum Verkauf angeboten. Es handelt sich dabei um eine Filiale des Unternehmens BB GmbH mit Sitz in X, Adresse 1. Die beanstandete Probe wurde am 27.03.2014 in W, Adresse 2, anlässlich einer durchgeführten Lebensmittelkontrolle gezogen. Das Lebensmittel „Geflügel-Aufstrich“ wurde dort in einem SB-Regal zum Verkauf angeboten. Es handelt sich dabei um eine Filiale des Unternehmens BB GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB GmbH mit Sitz in X. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB GmbH mit Sitz in römisch zehn. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V vom 16.01.2015, Zl *****-369/*****-2014, wurde das Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien mit der gegenständlichen Anzeige

§ 27Abs 1 VSt

G übermittelt. Daraufhin wurde das gegenständliche Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeleitet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 16.01.2015, Zl *****-369/*****-2014, wurde das Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien mit der gegenständlichen Anzeige

Paragraph 27, Absatz eins, VStG übermittelt. Daraufhin wurde das gegenständliche Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeleitet. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl LM-**-****. Bereits aus diesem Akt ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mit Sitz in Wien vom 22.07.2014, dass die Probe in einer Filiale der Firma BB GmbH in W, Adresse 2, gezogen wurde. Aus diesem ergibt sich auch, dass das gegenständliche Produkt in dieser Filiale im SB-Regal zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 44Abs 2 Vw

GVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

§ 27Abs 1 VSt

G ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann

§ 29aVSt

G die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann

Paragraph 29 a, VStG die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass die gegenständliche Ware am 27.03.2014 in W, Adresse 2, in SB-Regal zum Verkauf bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebracht wurde. Es wird lediglich im Spruch erwähnt, dass diese Filiale zum Unternehmen BB GmbH mit Sitz X, Adresse 1, gehört und der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zur Verantwortung gezogen wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass die gegenständliche Ware am 27.03.2014 in W, Adresse 2, in SB-Regal zum Verkauf bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebracht wurde. Es wird lediglich im Spruch erwähnt, dass diese Filiale zum Unternehmen BB GmbH mit Sitz römisch zehn, Adresse 1, gehört und der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zur Verantwortung gezogen wird. Für die Bestrafung der gegenständlichen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil wie bereits angeführt

§ 27Abs 1 VSt

G zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis das Inverkehrbringen eines verfälschtes Lebensmittels. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach der herrschenden Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die verfälschte Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl VwGH vom 25.02.2003, Zl 2001/10/0257). Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer als nach § 9 VStG verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Verantwortung für das Inverkehrbringen des verfälschten Lebensmittel angelastet. Auch der von der belangten Behörde angegebene Tatort, nämlich der Ort der Probenziehung, steht mit der Qualifikation als Begehungsdelikt im Einklang.Für die Bestrafung der gegenständlichen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil wie bereits angeführt

Paragraph 27, Absatz eins, VStG zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis das Inverkehrbringen eines verfälschtes Lebensmittels. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach der herrschenden Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die verfälschte Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht vergleiche VwGH vom 25.02.2003, Zl 2001/10/0257). Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer als nach Paragraph 9, VStG verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Verantwortung für das Inverkehrbringen des verfälschten Lebensmittel angelastet. Auch der von der belangten Behörde angegebene Tatort, nämlich der Ort der Probenziehung, steht mit der Qualifikation als Begehungsdelikt im Einklang. Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V vom 16.01.2015 übermittelt die Anzeige

§ 27Abs 1 VSt

G. Im Prüfbericht wird als Lieferant die Firma BB GmbH mit Sitz X genannt. Es hätte daher die belangte Behörde entweder den Vorwurf anders formulieren müssen oder die Bezirkshauptmannschaft V das Verwaltungsstrafverfahren als örtlich und sachlich zuständige Behörde zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Inverkehrbringens durch Bereithalten zum Verkauf durchführen müssen. Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 16.01.2015 übermittelt die Anzeige

Paragraph 27, Absatz eins, VStG. Im Prüfbericht wird als Lieferant die Firma BB GmbH mit Sitz römisch zehn genannt. Es hätte daher die belangte Behörde entweder den Vorwurf anders formulieren müssen oder die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf das Verwaltungsstrafverfahren als örtlich und sachlich zuständige Behörde zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Inverkehrbringens durch Bereithalten zum Verkauf durchführen müssen. In Ergebnis war die belangte Behörde daher weder

§ 29aVSt

G noch nach § 27 Abs 1 VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses zuständig. In Ergebnis war die belangte Behörde daher weder

Paragraph 29 a, VStG noch nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses zuständig.

§ 27Vw

GVG hat das Landeverwaltungsgericht Tirol die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Paragraph 27, VwGVG hat das Landeverwaltungsgericht Tirol die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein Eingehen auf das erstattete Vorbringen der Beschwerde konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unterbleiben, da das bekämpfte Straferkenntnis schon aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Aufgrund der Behebung des Straferkenntnisses hatte der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu leisten. Aus diesem Grund entfällt auch eine Vorschreibung des Kostenersatzes

§ 71

Abs 3 LMSVG.Aufgrund der Behebung des Straferkenntnisses hatte der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu leisten. Aus diesem Grund entfällt auch eine Vorschreibung des Kostenersatzes

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.2118.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.