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{'item': ['LVwG-2016/41/1492-3', 'LVwG-2016/41/1493-3', 'LVwG-2016/41/1494-3']}

Obsah (5)§ 7m§ 50§ 25a§ 7d§ 7i

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1492-3; LVwG-2016/41/1493-3; LVwG-2016/41/1494-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltu

§ 7m

Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Erlegung einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, mit welchen Bescheiden der Firma M. mit dem Sitz in Slowenien jeweils

Paragraph 7 m, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Erlegung einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, zu Recht erkannt: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2016, Zl ****1 wurde abgesprochen wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die Firma R. als Arbeitgeberin (Auftragnehmerin) mit Sitz der Unternehmensleitung in Slowenien, und zwar in Adresse, (ohne eine Betriebsniederlassung in Österreich) zwei nach Österreich zum Einbau von Fenstern entsandte Arbeitnehmer, und zwar 1. Herrn B B, geb. XX.XX.XXXX, und1. Herrn B B, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, und 3. Herrn C C, geb. XX.XX.XXXX,3. Herrn C C, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, am 31.3.2016 um ca. 10:45 Uhr auf der Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen (§ 7d Abs. 1 AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden.am 31.3.2016 um ca. 10:45 Uhr auf der Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen (Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Das Finanzamt Innsbruck, Finanzpolizei, hat mit schriftlicher Verfügung vom 4.4.2016, GZ ****4, gegenüber der Auftragnehmerin, nämlich der Firma Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse,

§ 7mAbs.

1 AVRAG einen Zahlungsstopp im Ausmaß von € 4.000,00 verhängt. Am 05.04.2016 hat die Finanzpolizei hieramtlich im betreffenden Fall

§ 7mAbs.

2 AVRAG die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des § 7 m Abs. 3 AVRAG beantragt.Das Finanzamt Innsbruck, Finanzpolizei, hat mit schriftlicher Verfügung vom 4.4.2016, GZ ****4, gegenüber der Auftragnehmerin, nämlich der Firma Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse,

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG einen Zahlungsstopp im Ausmaß von € 4.000,00 verhängt. Am 05.04.2016 hat die Finanzpolizei hieramtlich im betreffenden Fall

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG beantragt. Es ergeht daher folgender Spruch:

§ 7mAbs.

3 AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) der Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung der ArbeitnehmerGemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) der Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung der Arbeitnehmer

  1. Herrn B B, geb. XX.XX.XXXX, und
  2. Herrn B B, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, und
  3. Herrn C C, geb. XX.XX.XXXX,
  4. Herrn C C, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, durch die slowenische Unternehmung R. mit Sitz der Unternehmensleitung in Slowenien, und zwar in Adresse, (Auftragnehmerin), nach Österreich und zwar auf die Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, und dem dortigen Einbau von Fenstern durch diese zuvor angeführten Arbeitnehmer der zuletzt angeführten Unternehmung, aufgetragen, einen Teil des in diesem Zusammenhang noch zu leistenden Werklohns und zwar den Betrag von € 4 .000,00 binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Sicherheit bei der gefertigten Behörde in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, durch Einzahlung des diesem Bescheid beigeschlossenen Erlagscheines zu erlegen.“ Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2016, Zl ****2, wurde entschieden wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die Firma Firma Z. als Arbeitgeberin (Auftragnehmerin) mit Sitz der Unternehmensleitung in Slowenien, und zwar in Adresse, (ohne eine Betriebsniederlassung in Österreich) drei nach Österreich zum Einbau von Fenstern entsandte Arbeitnehmer, und zwar
  5. D D, geb. XX.XX.XXXX,
  6. D D, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX,
  7. E E, geb. XX.XX.XXXX, und
  8. E E, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, und
  9. F F, geb. XX.XX.XXXX,
  10. F F, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, am 31.3.2016 um ca. 10:45 Uhr auf der Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen (§ 7d Abs. 1 AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden.am 31.3.2016 um ca. 10:45 Uhr auf der Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen (Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Das Finanzamt Innsbruck, Finanzpolizei, hat mit schriftlicher Verfügung vom 4.4.2016, GZ ****5, gegenüber der Auftragnehmerin, nämlich der Firma Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse,

§ 7mAbs.

1 AVRAG einen Zahlungsstopp im Ausmaß von € 6.000,00 verhängt. Am 05.04.2016 hat die Finanzpolizei hieramtlich im betreffenden Fall

§ 7mAbs.

2 AVRAG die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des § 7 m Abs. 3 AVRAG beantragt.Das Finanzamt Innsbruck, Finanzpolizei, hat mit schriftlicher Verfügung vom 4.4.2016, GZ ****5, gegenüber der Auftragnehmerin, nämlich der Firma Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse,

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG einen Zahlungsstopp im Ausmaß von € 6.000,00 verhängt. Am 05.04.2016 hat die Finanzpolizei hieramtlich im betreffenden Fall

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG beantragt. Es ergeht daher folgender Spruch:

§ 7mAbs.

3 AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) der Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung der ArbeitnehmerGemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) der Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung der Arbeitnehmer

  1. D D, geb. XX.XX.XXXX,
  2. D D, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX,
  3. E E, geb. XX.XX.XXXX, und
  4. E E, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, und
  5. F F, geb. XX.XX.XXXX,
  6. F F, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, durch die slowenische Unternehmung Firma Z. mit Sitz in Slowenien, Adresse, (Auftragnehmerin), nach Österreich und zwar auf die Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, und dem dortigen Einbau von Fenstern durch diese zuvor angeführten Arbeitnehmer der zuletzt angeführten Unternehmung, aufgetragen, einen Teil des in diesem Zusammenhang noch zu leistenden Werklohns und zwar den Betrag von € 6.000,00 binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Sicherheit bei der gefertigten Behörde in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, durch Einzahlung des diesem Bescheid beigeschlossenen Erlagscheines zu erlegen.“ Mit Erkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2016, Zl ****3, wurde entschieden wie folgt: „Es besteht der begründete Verdacht, dass die Firma P als Arbeitgeberin (Auftragnehmerin) mit Sitz der Unternehmensleitung in Slowenien, und zwar in Adresse, (ohne eine Betriebsniederlassung in Österreich) zwei nach Österreich zum Einbau von Fenstern entsandte Arbeitnehmer, und zwar 1 H H, geb. XX.XX.XXXX und1 H H, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX und
  7. J J, geb. XX.XX.XXXX,
  8. J J, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, am 31.3.2016 um ca. 10:45 Uhr auf der Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen (§ 7d Abs. 1 AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden.am 31.3.2016 um ca. 10:45 Uhr auf der Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, beschäftigt hat, ohne dass die Lohnunterlagen (Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG) der oben angeführten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Das Finanzamt Innsbruck, Finanzpolizei, hat mit schriftlicher Verfügung vom 4.4.2016, GZ ****6, gegenüber der Auftragnehmerin, nämlich der Firma Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse,

§ 7mAbs.

1 AVRAG einen Zahlungsstopp im Ausmaß von € 4.000,00 verhängt. Am 05.04.2016 hat die Finanzpolizei hieramtlich im betreffenden Fall

§ 7mAbs.

2 AVRAG die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des § 7 m Abs. 3 AVRAG beantragt.Das Finanzamt Innsbruck, Finanzpolizei, hat mit schriftlicher Verfügung vom 4.4.2016, GZ ****6, gegenüber der Auftragnehmerin, nämlich der Firma Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse,

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG einen Zahlungsstopp im Ausmaß von € 4.000,00 verhängt. Am 05.04.2016 hat die Finanzpolizei hieramtlich im betreffenden Fall

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG beantragt. Es ergeht daher folgender Spruch:

§ 7mAbs.

3 AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) der Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung der ArbeitnehmerGemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG wird hiermit seitens der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) der Firma M. mit Sitz in Slowenien, Adresse, als Auftraggeberin hinsichtlich der Entsendung der Arbeitnehmer

  1. H H, geb. XX.XX.XXXX und
  2. H H, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX und
  3. J J, geb. XX.XX.XXXX,
  4. J J, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, durch die slowenische Unternehmung P mit Sitz in Slowenien, Adresse, (Auftragnehmerin), nach Österreich und zwar auf die Baustelle in 6020 Innsbruck, G-Straße Nr, und dem dortigen Einbau von Fenstern durch diese zuvor angeführten Arbeitnehmer der zuletzt angeführten Unternehmung, aufgetragen, einen Teil des in diesem Zusammenhang noch zu leistenden Werklohns und zwar den Betrag von € 4.000,00 binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Sicherheit bei der gefertigten Behörde in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, durch Einzahlung des diesem Bescheid beigeschlossenen Erlagscheines zu erlegen.“ In den Rechtsmittelbelehrungen sämtlicher oben zitierten Bescheide wurde darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

§ 7m

Abs 7 AVRAG keine aufschiebende Wirkung zukommt.In den Rechtsmittelbelehrungen sämtlicher oben zitierten Bescheide wurde darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Vorliegen des gesetzlich geforderten begründeten Verdachtes des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG wurde auf die gegenüber der Behörde erstatteten Sachverhaltsdarstellungen vom 05.04.2016 samt Antragstellung auf Erlegung von Sicherheitsleistungen gestützt. Die des Weiteren als Voraussetzung für die erlassenen Bescheide erforderliche Prognose, dass die Strafverfolgung des slowenischen Arbeitgebers bzw dessen Verantwortliche zumindest erschwert sein würde, wurde insofern als gerechtfertigt angesehen, als aufgrund der Herkunft der betreffenden Beschuldigten alle in einem in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellenden Dokumente in die slowenische Sprache übersetzt werden müssten, was im praktischen Verfahrensablauf sicherlich eine wesentliche Erschwernis bedeuten würde. Zudem werde die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich sein. Die vorgeschriebenen Sicherheiten wurden von der belangten Behörde im Hinblick auf die vorgesehenen Strafen nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG als angemessen und nicht exzessiv angesehen. Das Vorliegen des gesetzlich geforderten begründeten Verdachtes des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, AVRAG wurde auf die gegenüber der Behörde erstatteten Sachverhaltsdarstellungen vom 05.04.2016 samt Antragstellung auf Erlegung von Sicherheitsleistungen gestützt. Die des Weiteren als Voraussetzung für die erlassenen Bescheide erforderliche Prognose, dass die Strafverfolgung des slowenischen Arbeitgebers bzw dessen Verantwortliche zumindest erschwert sein würde, wurde insofern als gerechtfertigt angesehen, als aufgrund der Herkunft der betreffenden Beschuldigten alle in einem in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellenden Dokumente in die slowenische Sprache übersetzt werden müssten, was im praktischen Verfahrensablauf sicherlich eine wesentliche Erschwernis bedeuten würde. Zudem werde die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich sein. Die vorgeschriebenen Sicherheiten wurden von der belangten Behörde im Hinblick auf die vorgesehenen Strafen nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG als angemessen und nicht exzessiv angesehen. Gegen diese drei Entscheidungen wurde mit Schriftsatz vom 12.05.2016 von Firma M., A A, Firma R., Firma Z. und Firma P., alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G, Mag. V und Dr. S, Adresse, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt, dass mit den am 26.04.2016 direkt an die Baustelle zugestellten Bescheiden ****7, ****1, ****2 und ****3 die Bescheidempfänger A A, K K und L L jeweils aufgefordert worden seien, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Durch die Bevollmächtigung des hier einschreitenden Rechtsanwaltes sei diese Bescheidauflage als erfüllt anzusehen. Gegen diese drei Entscheidungen wurde mit Schriftsatz vom 12.05.2016 von Firma M., A A, Firma R., Firma Z. und Firma P., alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G, Mag. römisch fünf und Dr. S, Adresse, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt, dass mit den am 26.04.2016 direkt an die Baustelle zugestellten Bescheiden ****7, ****1, ****2 und ****3 die Bescheidempfänger A A, K K und L L jeweils aufgefordert worden seien, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Durch die Bevollmächtigung des hier einschreitenden Rechtsanwaltes sei diese Bescheidauflage als erfüllt anzusehen. Zum Sachverhalt selber wurde darauf hingewiesen, dass es sich in allen hier gegenständlichen Verfahren um eine Kontrolle vom 31.03.2016 an der Adresse G-Straße Nr, 6020 Innsbruck, gehandelt habe. Die Antragsteller bzw Beschwerdeführer seien mit der Montage von Fenstern beauftragt worden, wobei Auftraggeber die Firma N. gewesen und die Firma Firma M. bei einer Ausschreibung als Bestbieter hervorgegangen sei. Diese Firma habe sich zur Erfüllung des Auftrages dreier Subunternehmer bedient, nämlich der Firmen (abgekürzt) P., R. und Z. Anlässlich der Kontrolle sei jeweils bemängelt worden, dass Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht bereitgehalten worden seien, weswegen gegen die Firma Firma M. als Auftraggeberin der angeführten Subunternehmen jeweils

§ 7m

AVRAG der Erlag des noch zu leistenden Werklohnes als vorläufige Sicherheit aufgetragen worden sei. Des Weiteren sei offenbar gegenüber der Firma N. betreffend die Firma Firma M. ein Zahlungsstopp in der Höhe von Euro 10.000,-- verfügt worden, ein diesbezüglicher Bescheid liege den Beschwerdeführern jedoch nicht vor. Ein Antrag auf Verbindung der hier gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung werde gestellt. Keine der Bedingungen für den Erlag einer vorläufigen Sicherheit liege vor. Was den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass bislang nicht einmal ein Verfahren eingeleitet worden sei. Was den ersten Vorwurf betreffe, sei es richtig, dass die Arbeiter keine Lohnlisten bei sich gehabt hätten, diese seien aber unmittelbar nach der Kontrolle bereits am 04.04.2016 übermittelt worden. Eine Nachreichung von Lohnunterlagen sei zulässig, wenn sie aus gerechtfertigten Gründen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden könnten. Was den Vorwurf betreffe, dass die Stundenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, stimme dieser Vorwurf, könne allerdings den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Die Arbeiter hätten auf der Baustelle Formulare bei sich gehabt, welche täglich auszufüllen gewesen wären und hätten sie strikte Anweisung gehabt, Stundenaufzeichnungen zu führen. Es sei reine Schlamperei seitens der Arbeiter gewesen, dass die Stundenlisten nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Die Stundenaufzeichnungen seien darüber hinaus gleich nach der Kontrolle, am 04.04.2016, ordnungsgemäß nachgereicht worden. Bei einem solchen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass eine Bestrafung insgesamt zu unterbleiben hätte oder aber die vorgesehenen Mindeststrafen aus gerechtfertigten Gründen wesentlich zu unterschreiten gewesen wären, weshalb die Höhe der vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen unverhältnismäßig sei. Auf die Unionswidrigkeit der hiefür vorgesehenen Mindeststrafen werde hingewiesen.Zum Sachverhalt selber wurde darauf hingewiesen, dass es sich in allen hier gegenständlichen Verfahren um eine Kontrolle vom 31.03.2016 an der Adresse G-Straße Nr, 6020 Innsbruck, gehandelt habe. Die Antragsteller bzw Beschwerdeführer seien mit der Montage von Fenstern beauftragt worden, wobei Auftraggeber die Firma N. gewesen und die Firma Firma M. bei einer Ausschreibung als Bestbieter hervorgegangen sei. Diese Firma habe sich zur Erfüllung des Auftrages dreier Subunternehmer bedient, nämlich der Firmen (abgekürzt) P., R. und Z. Anlässlich der Kontrolle sei jeweils bemängelt worden, dass Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht bereitgehalten worden seien, weswegen gegen die Firma Firma M. als Auftraggeberin der angeführten Subunternehmen jeweils

Paragraph 7 m, AVRAG der Erlag des noch zu leistenden Werklohnes als vorläufige Sicherheit aufgetragen worden sei. Des Weiteren sei offenbar gegenüber der Firma N. betreffend die Firma Firma M. ein Zahlungsstopp in der Höhe von Euro 10.000,-- verfügt worden, ein diesbezüglicher Bescheid liege den Beschwerdeführern jedoch nicht vor. Ein Antrag auf Verbindung der hier gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung werde gestellt. Keine der Bedingungen für den Erlag einer vorläufigen Sicherheit liege vor. Was den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass bislang nicht einmal ein Verfahren eingeleitet worden sei. Was den ersten Vorwurf betreffe, sei es richtig, dass die Arbeiter keine Lohnlisten bei sich gehabt hätten, diese seien aber unmittelbar nach der Kontrolle bereits am 04.04.2016 übermittelt worden. Eine Nachreichung von Lohnunterlagen sei zulässig, wenn sie aus gerechtfertigten Gründen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden könnten. Was den Vorwurf betreffe, dass die Stundenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, stimme dieser Vorwurf, könne allerdings den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Die Arbeiter hätten auf der Baustelle Formulare bei sich gehabt, welche täglich auszufüllen gewesen wären und hätten sie strikte Anweisung gehabt, Stundenaufzeichnungen zu führen. Es sei reine Schlamperei seitens der Arbeiter gewesen, dass die Stundenlisten nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Die Stundenaufzeichnungen seien darüber hinaus gleich nach der Kontrolle, am 04.04.2016, ordnungsgemäß nachgereicht worden. Bei einem solchen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass eine Bestrafung insgesamt zu unterbleiben hätte oder aber die vorgesehenen Mindeststrafen aus gerechtfertigten Gründen wesentlich zu unterschreiten gewesen wären, weshalb die Höhe der vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen unverhältnismäßig sei. Auf die Unionswidrigkeit der hiefür vorgesehenen Mindeststrafen werde hingewiesen. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es überhaupt keinen Hinweis darauf gebe, dass im Fall einer gerechtfertigten Verhängung einer Strafe deren Einbringlichmachung unmöglich oder wesentlich erschwert werde. Slowenien sei Mitglied der Europäischen Union, eine Vollstreckung von Strafen in Slowenien sei ohne weiteres und problemlos möglich. Es sei nicht einmal versucht worden, irgendein Verfahren in Slowenien einzuleiten, was ja auch nicht möglich wäre, da noch überhaupt kein Verfahren vorliege. Es sei eine bloße, durch nichts bewiesene bzw sogar durch gegenteilige Fälle nachgewiesenermaßen unrichtige Behauptung, dass die Vollstreckbarkeit der Strafe in Slowenien unmöglich wäre, § 7m Abs 3 AVRAG sei daher nicht anwendbar. Verwiesen wurde darauf, dass diese Bestimmung eine weitere Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit darstelle, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des § 7m AVRAG werde angeregt. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, weiters den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hingewiesen wurde schließlich, dass durch die angefochtenen Bescheide in die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Firma M. und ihren Subunternehmern, der Firmen P., R. und Z. diese als Parteien dieses Verfahrens zu betrachten seien, dies gelte auch hinsichtlich der Firma Firma M. gegenüber der einem allenfalls an die Firma N. allenfalls ausgestellten Bescheid. Daher würden ausdrücklich Zustellanträge betreffend die Bescheide über die Vorschreibung des Erlags einer vorläufigen Sicherheit an die jeweils betroffenen Auftragnehmerfirmen gestellt. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass es überhaupt keinen Hinweis darauf gebe, dass im Fall einer gerechtfertigten Verhängung einer Strafe deren Einbringlichmachung unmöglich oder wesentlich erschwert werde. Slowenien sei Mitglied der Europäischen Union, eine Vollstreckung von Strafen in Slowenien sei ohne weiteres und problemlos möglich. Es sei nicht einmal versucht worden, irgendein Verfahren in Slowenien einzuleiten, was ja auch nicht möglich wäre, da noch überhaupt kein Verfahren vorliege. Es sei eine bloße, durch nichts bewiesene bzw sogar durch gegenteilige Fälle nachgewiesenermaßen unrichtige Behauptung, dass die Vollstreckbarkeit der Strafe in Slowenien unmöglich wäre, Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG sei daher nicht anwendbar. Verwiesen wurde darauf, dass diese Bestimmung eine weitere Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit darstelle, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Paragraph 7 m, AVRAG werde angeregt. Es wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, weiters den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hingewiesen wurde schließlich, dass durch die angefochtenen Bescheide in die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Firma M. und ihren Subunternehmern, der Firmen P., R. und Z. diese als Parteien dieses Verfahrens zu betrachten seien, dies gelte auch hinsichtlich der Firma Firma M. gegenüber der einem allenfalls an die Firma N. allenfalls ausgestellten Bescheid. Daher würden ausdrücklich Zustellanträge betreffend die Bescheide über die Vorschreibung des Erlags einer vorläufigen Sicherheit an die jeweils betroffenen Auftragnehmerfirmen gestellt. Von RA Mag. V wurde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 22.07.2016 und vom 26.07.2016 klargestellt, dass nicht Beschwerde gegen den Bescheid zu ****7 hinsichtlich der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, sondern Beschwerde gegen die an die Firma M. gerichteten Bescheide zu den Zlen ****1, ****2 und ****3 geführt wird. Von RA Mag. römisch fünf wurde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 22.07.2016 und vom 26.07.2016 klargestellt, dass nicht Beschwerde gegen den Bescheid zu ****7 hinsichtlich der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, sondern Beschwerde gegen die an die Firma M. gerichteten Bescheide zu den Zlen ****1, ****2 und ****3 geführt wird. Aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergibt sich, dass A A der organschaftliche Vertreter der Firma M. ist (vgl Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2016, Zl ****7 - Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten), weiters, dass gegen R R als Inhaber des Einzelunternehmens R. (vgl Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2016, Zl ****1), K K als Inhaber des Einzelunternehmens Z. (vgl Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2016, Zl ****2) und gegen L L als Inhaber des Einzelunternehmens P. (vgl Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2016, Zl ****3, sämliche rechtsfreundlich vertreten durch die Rechsanwälte G., V. und S., Adresse, Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des AVRAG geführt werden.Aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergibt sich, dass A A der organschaftliche Vertreter der Firma M. ist vergleiche Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2016, Zl ****7 - Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten), weiters, dass gegen R R als Inhaber des Einzelunternehmens R. vergleiche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2016, Zl ****1), K K als Inhaber des Einzelunternehmens Z. vergleiche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2016, Zl ****2) und gegen L L als Inhaber des Einzelunternehmens P. vergleiche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.07.2016, Zl ****3, sämliche rechtsfreundlich vertreten durch die Rechsanwälte G., römisch fünf. und S., Adresse, Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des AVRAG geführt werden. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.08.2016 wurde der Finanzpolizei Team 61, Finanzamt Innsbruck, die eingebrachte Beschwerde zur Kenntnis gebracht und wurde ihr Gelegenheit gegeben, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Davon wurde mit Schreiben vom 07.09.2016 Gebrauch gemacht und darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die während der Kontrolle am 31.03.2016 festgestellten Übertretungen nach dem AVRAG (Nichtbereithalten von Lohnunterlagen) bestätigt worden sei. Durch die Finanzpolizei seien alle notwendigen Maßnahmen gesetzt worden, die Durchführung des Verfahrens obliege dem Stadtmagistrat Innsbruck. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

§ 7d

Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7i

Abs 4 Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in iSd §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält.

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von Euro 2.000,-- bis Euro 20.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 4.000,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in iSd Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält.

§ 7m

Abs 1 AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/ in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. § 50 Abs 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen,

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/ in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 71 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs 3 ist einzustellen.wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 71, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.

§ 7m

Abs 2 AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 7m

Abs 3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

§ 7m

Abs 4 AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

§ 7m

Abs 5 AVRAG wirkt die Überweisung nach Abs 3 für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG wirkt die Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

§ 7m

Abs 6 AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/ in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/ in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen. Nach § 7m Abs 7 leg cit haben Beschwerden gegen Bescheide nach Abs 3 keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 7 m, Absatz 7, leg cit haben Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. Die Materialien (RV 319 BlgNR

  1. GP, 15.) führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus:Die Materialien Regierungsvorlage 319 BlgNR
  2. GP, 15.) führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „Mit diesem kann bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherheitsleistung ... dem/der Auftraggeber/in oder dem/der Beschäftiger/in schriftlich aufgetragen werden, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Durch die sinngemäße Anwendung des § 50 Abs 6 erster Satz VStG wird klargestellt, dass gegen den Zahlungsstopp ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Organe der Abgabenbehörde sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 71 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Der Zahlungsstopp soll verhindern, dass nach einer Kontrolle Zahlungen erfolgen, die dem Auftrag einer Sicherheitsleistung entgegenstehen. Im Zahlungsstopp ist ein bestimmter Betrag zu nennen. Dieser darf aufgrund des Sicherungsinteresses nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Vor dem Auftrag des Zahlungsstopps ist eine Eruierung der Höhe des noch zu leistenden Werklohns oder des noch zu leistenden Überlassungsentgeltes durch die Kontrollbehörden nicht erforderlich. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Um die Wirksamkeit des Zahlungsstopps zu sichern, wird normiert, dass eine entgegen dem Zahlungsstopp geleistete Zahlung im Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung als nicht geleistet gilt. Schließlich wird für die Fälle, dass der/die Auftragnehmer/in oder Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem leistet, vorgesehen, dass der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben und ein allfälliges Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung einzustellen ist. “„Mit diesem kann bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherheitsleistung ... dem/der Auftraggeber/in oder dem/der Beschäftiger/in schriftlich aufgetragen werden, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Durch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG wird klargestellt, dass gegen den Zahlungsstopp ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Organe der Abgabenbehörde sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 71, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Der Zahlungsstopp soll verhindern, dass nach einer Kontrolle Zahlungen erfolgen, die dem Auftrag einer Sicherheitsleistung entgegenstehen. Im Zahlungsstopp ist ein bestimmter Betrag zu nennen. Dieser darf aufgrund des Sicherungsinteresses nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Vor dem Auftrag des Zahlungsstopps ist eine Eruierung der Höhe des noch zu leistenden Werklohns oder des noch zu leistenden Überlassungsentgeltes durch die Kontrollbehörden nicht erforderlich. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Um die Wirksamkeit des Zahlungsstopps zu sichern, wird normiert, dass eine entgegen dem Zahlungsstopp geleistete Zahlung im Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung als nicht geleistet gilt. Schließlich wird für die Fälle, dass der/die Auftragnehmer/in oder Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem leistet, vorgesehen, dass der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben und ein allfälliges Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung einzustellen ist. “ Mit der Sicherheitsleistung wird der noch offene Werklohn gepfändet und soll als Sicherheit dienen, damit sich der Beschuldigte dem Verwaltungsverfahren nicht faktisch entzieht. Tut er dies dennoch, kann die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt werden (§ 7m Abs 9 AVRAG), was den Beschuldigten uU - weil sie sich ja an der höchstmöglichen Geldstrafe orientiert – teurer zu stehen kommt. Bei der Sicherheitsleistung wird dem (iaR inländischen) Auftraggeber (Werkbesteller) aufgetragen, das Entgelt für empfangene Leistungen nicht an den Auftragnehmer zu entrichten, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7 Abs 3 AVRAG), wobei die Leistung an die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend wirkt (§ 7m Abs 3 AVRAG). Leistet der Auftraggeber trotz aufgetragener Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer, kann sich die Bezirks- verwaltungsbehörde an ihm schadlos halten (vgl Wiesinger in „Arbeits- und SozialrechtsKartei“, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Stand März 2015, S 65).Mit der Sicherheitsleistung wird der noch offene Werklohn gepfändet und soll als Sicherheit dienen, damit sich der Beschuldigte dem Verwaltungsverfahren nicht faktisch entzieht. Tut er dies dennoch, kann die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt werden (Paragraph 7 m, Absatz 9, AVRAG), was den Beschuldigten uU - weil sie sich ja an der höchstmöglichen Geldstrafe orientiert – teurer zu stehen kommt. Bei der Sicherheitsleistung wird dem (iaR inländischen) Auftraggeber (Werkbesteller) aufgetragen, das Entgelt für empfangene Leistungen nicht an den Auftragnehmer zu entrichten, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG), wobei die Leistung an die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend wirkt (Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG). Leistet der Auftraggeber trotz aufgetragener Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer, kann sich die Bezirks- verwaltungsbehörde an ihm schadlos halten vergleiche Wiesinger in „Arbeits- und SozialrechtsKartei“, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Stand März 2015, S 65). Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die in Beschwerde gezogenen Bescheide über eine Sicherheitsleistung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck jeweils vom 11.04.2016 zu den Zl ****1, ****2 und ****3 und nicht die von der Finanzpolizei 60 verfügten Zahlungsstopps vom 04.04.2016, gegen welche ein Rechtsmittel nicht zulässig ist und die überdies mit der Erlassung der gegenständlichen Bescheide

§ 7m

Abs 3 letzter Satz AVRAG weggefallen sind.Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die in Beschwerde gezogenen Bescheide über eine Sicherheitsleistung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck jeweils vom 11.04.2016 zu den Zl ****1, ****2 und ****3 und nicht die von der Finanzpolizei 60 verfügten Zahlungsstopps vom 04.04.2016, gegen welche ein Rechtsmittel nicht zulässig ist und die überdies mit der Erlassung der gegenständlichen Bescheide

Paragraph 7 m, Absatz 3, letzter Satz AVRAG weggefallen sind. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist

§ 7m

Abs 3 AVRAG, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl LvwG Vorarlberg vom 20.06.2016, Zlen LvwG-1-354/2016-R8 und LvwG-I-355/2016-R8).Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche LvwG Vorarlberg vom 20.06.2016, Zlen LvwG-1-354/2016-R8 und LvwG-I-355/2016-R8). Die angefochtenen Bescheide wurden jeweils mit dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG begründet. Die des Weiteren als Voraussetzung für die angefochtenen Bescheide erforderliche Prognose, dass die Strafverfolgung der slowenischen Arbeitgeber bzw deren Verantwortliche zumindest wesentlich erschwert sein würde, wurde von der belangten Behörde insofern als gerechtfertigt erachtet, als aufgrund der Herkunft der betreffenden Beschuldigten alle in einem in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellenden Dokumente in die slowenische Sprache übersetzt werden müssten, was im praktischen Verfahrensablauf sicherlich eine wesentliche Erschwernis bedeuten würde, und dass zudem die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich sein werde. Die angefochtenen Bescheide wurden jeweils mit dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begründet. Die des Weiteren als Voraussetzung für die angefochtenen Bescheide erforderliche Prognose, dass die Strafverfolgung der slowenischen Arbeitgeber bzw deren Verantwortliche zumindest wesentlich erschwert sein würde, wurde von der belangten Behörde insofern als gerechtfertigt erachtet, als aufgrund der Herkunft der betreffenden Beschuldigten alle in einem in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellenden Dokumente in die slowenische Sprache übersetzt werden müssten, was im praktischen Verfahrensablauf sicherlich eine wesentliche Erschwernis bedeuten würde, und dass zudem die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich sein werde. Mit diesen Ausführungen wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person der jeweiligen Arbeitgeber liegen unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde, nicht ausreichend dargetan und es wurde auch nicht konkretisiert, inwiefern die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich sein werde. Die Argumentation der Finanzpolizei, wonach die Einhebung der Sicherheitsleitungen deswegen geboten sei, weil die drohenden Geldstrafen so hoch seien, dass deren Einbringung gefährdet erscheint, stützt sich auf keine bestimmten Tatsachen, wobei zudem anzumerken ist, dass sich die Vorschreibungen der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des § 7m Abs 3 AVRAG nicht an ein inländisches, sondern ebenfalls an ein slowenisches Unternehmen richten. Dass in den zu führenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellende Dokumente in die slowenische Sprache übersetzt werden müssten, was den praktischen Verfahrensablauf wesentlich erschweren würde, ist durch die Bestellung eines österreichischen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Beschuldigten R R, K K und L L ebenfalls nicht zu erwarten. Mit diesen Ausführungen wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person der jeweiligen Arbeitgeber liegen unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde, nicht ausreichend dargetan und es wurde auch nicht konkretisiert, inwiefern die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich sein werde. Die Argumentation der Finanzpolizei, wonach die Einhebung der Sicherheitsleitungen deswegen geboten sei, weil die drohenden Geldstrafen so hoch seien, dass deren Einbringung gefährdet erscheint, stützt sich auf keine bestimmten Tatsachen, wobei zudem anzumerken ist, dass sich die Vorschreibungen der Erlegung einer Sicherheit im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG nicht an ein inländisches, sondern ebenfalls an ein slowenisches Unternehmen richten. Dass in den zu führenden Verwaltungsstrafverfahren zuzustellende Dokumente in die slowenische Sprache übersetzt werden müssten, was den praktischen Verfahrensablauf wesentlich erschweren würde, ist durch die Bestellung eines österreichischen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Beschuldigten R R, K K und L L ebenfalls nicht zu erwarten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen, liegen somit gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde (vgl VfSlg 3154/1957).Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen, liegen somit gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde vergleiche VfSlg 3154 aus 1957,). Zwar hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin - nämlich mit Slowenien - besteht. Allerdings ergibt sich allein aus dem Fehlen eines solchen aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd § 7m Abs 3 AVRAG (VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191).Zwar hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin - nämlich mit Slowenien - besteht. Allerdings ergibt sich allein aus dem Fehlen eines solchen aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG (VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191). Diesbezüglich ist vorliegend auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, hinzuweisen (vgl VwGH 18.05.2011, Zl 2010/03/0191).

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Weiters hat Slowenien dieses Übereinkommen ratifiziert bzw ist diesem beigetreten (vgl BGBl III Nr 28/2008)). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. dazu die RV 696 Blg NR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens für die Strafverfolgung gegenüber den Firmen R., Firma Z. und P. mit dem jeweiligen Sitz in Slowenien bzw deren Vertretungsbefugten hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich in den vorliegenden Fällen die Durchführung eines Strafverfahrens jeweils als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt.Diesbezüglich ist vorliegend auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen vergleiche VwGH 18.05.2011, Zl 2010/03/0191).

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Weiters hat Slowenien dieses Übereinkommen ratifiziert bzw ist diesem beigetreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 28 aus 2008,)). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche dazu die Regierungsvorlage 696 Blg NR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens für die Strafverfolgung gegenüber den Firmen R., Firma Z. und P. mit dem jeweiligen Sitz in Slowenien bzw deren Vertretungsbefugten hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich in den vorliegenden Fällen die Durchführung eines Strafverfahrens jeweils als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt. Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen), ABI L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABI L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl. I Nr 3/2008 idF BGBl I Nr 33/2013, erlassen. Dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (

  1. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  2. Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Es ist nicht zu erkennen, wie im konkreten Fall der Strafvollzug gegenüber der verdächtigen Person wesentlich erschwert oder unmöglich sein sollte.Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen), ABI L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABI L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, erlassen. Dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
  3. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  4. Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Es ist nicht zu erkennen, wie im konkreten Fall der Strafvollzug gegenüber der verdächtigen Person wesentlich erschwert oder unmöglich sein sollte. Der Zweck der Einhebung vorläufiger Sicherheiten besteht darin, die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern. Der Auftrag zur Erlegung einer Sicherheitsleistung hat zu erfolgen, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (§ 7m Abs 3 AVRAG). Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - den dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (VwSlg 17.670 A/2009; s auch ErläutRV 161 BlgNR 15 GP 13 f). Auf Grund des oa EU-VStVG ist nunmehr auch die Zustellung in Verwaltungstrafsachen ohne weiteres in Slowenien möglich. Hinsichtlich der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe kann nunmehr auf den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI zurückgegriffen werden. Einer Strafverfolgung und einem Strafvollzug in EU-Mitgliedstaaten - wie Slowenien - stehen keine Hindemisse entgegen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nicht vorliegen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), online- Kommentar, RZ 2 zu § 37 VStG). Somit kommt gegenüber von Personen aus den meisten EU-Staaten somit eine Anwendung der Sicherheitsleistung idR nicht in Frage (vgl Raschauer/ Wessely, Kommentar zum VStG, RZ 6 zu § 37a).Der Auftrag zur Erlegung einer Sicherheitsleistung hat zu erfolgen, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG). Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also - den dringenden Tatverdacht vorausgesetzt - die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (VwSlg 17.670 A/2009; s auch ErläutRV 161 BlgNR 15 Gesetzgebungsperiode 13 f). Auf Grund des oa EU-VStVG ist nunmehr auch die Zustellung in Verwaltungstrafsachen ohne weiteres in Slowenien möglich. Hinsichtlich der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe kann nunmehr auf den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI zurückgegriffen werden. Einer Strafverfolgung und einem Strafvollzug in EU-Mitgliedstaaten - wie Slowenien - stehen keine Hindemisse entgegen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nicht vorliegen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), online- Kommentar, RZ 2 zu Paragraph 37, VStG). Somit kommt gegenüber von Personen aus den meisten EU-Staaten somit eine Anwendung der Sicherheitsleistung idR nicht in Frage vergleiche Raschauer/ Wessely, Kommentar zum VStG, RZ 6 zu Paragraph 37 a,). Es ist insgesamt nicht erkennbar, inwiefern aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein werde, dass eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug, aus Gründen, die in den Personen des R R, des K K und des L L liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde. Da die Vorschreibung der Sicherheitsleistungen nach § 7m Abs 3 AVRAG bereits am Vorliegen der Annahme einer bestimmten Tatsache, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person der Arbeitgebers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, scheitert, musste der begründete Verdacht, ob eine Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG vorliegt, nicht mehr näher überprüft werden (vgl LvwG Vorarlberg vom 20.06.2016, Zlen LvwG-1-354/2016-R8 und LvwG-1-355/2016-R8).Da die Vorschreibung der Sicherheitsleistungen nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG bereits am Vorliegen der Annahme einer bestimmten Tatsache, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person der Arbeitgebers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, scheitert, musste der begründete Verdacht, ob eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, AVRAG vorliegt, nicht mehr näher überprüft werden vergleiche LvwG Vorarlberg vom 20.06.2016, Zlen LvwG-1-354/2016-R8 und LvwG-1-355/2016-R8). Aufgrund der Behebung der angefochtenen Bescheide erweist sich auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frage der Zustellung der angefochtenen Bescheide an die Firmen R., Z. und P. als obsolet. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die zweite im § 7m Abs 3 AVRAG erwähnte Voraussetzung für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann auf die Rechtsprechung, die zu § 37 VStG ergangen ist, abgestellt werden. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser nicht ab.Im Hinblick auf die zweite im Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG erwähnte Voraussetzung für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann auf die Rechtsprechung, die zu Paragraph 37, VStG ergangen ist, abgestellt werden. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser nicht ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1492.3

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