Obsah (5)
§ 50§ 52§ 25a§ 71§ 64RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/27/1899-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 17,00 zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 17,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Fahrzeug(e): PKW ***-**234 Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***-**234 am 03.01.2016 um 09.32 Uhr in X, auf der B ***, bei km 1.250 in Richtung W gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***-**234 am 03.01.2016 um 09.32 Uhr in römisch zehn, auf der B ***, bei km 1.250 in Richtung W gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 85,00
: § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weiters entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Herrn AA, vom 06.07.2016 wie folgt:
§ 71Abs. 1 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Antrag als
Gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 95,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass über seinen Einspruch dieselbe Person entscheide, gegen deren Strafverfügung sich die Argumentation richte. Der Beschwerdeführer könne die Person, die das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt hat – wie mehrfach deutlich gemacht – nicht mit Bestimmtheit benennen, da mehrere Personen in Frage kommen würden. Das diesbezügliche Formular zur Lenkerbekanntgabe sehe zudem die Nennung nur einer Person vor und sei darüber hinaus im deutschen Rechtssystem nicht bekannt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***-**234 am 03.01.2016 um 09.32 Uhr in X auf der B *** bei km 1,250 in Richtung W gelenkt hat. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist hat der Beschwerdeführer die Auskunft nicht erteilt und keine andere Person benannt, die eine Auskunft erteilen könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Formularservers der Bezirkshauptmannschaft Y mit 04.05.2016 mitgeteilt, dass er nicht wisse, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Eine Benennung würde auch den Falschen treffen können. Dies sei juristisch unzulässig und könne die Bestrafung eines Unschuldigen nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***-**234 am 03.01.2016 um 09.32 Uhr in römisch zehn auf der B *** bei km 1,250 in Richtung W gelenkt hat. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist hat der Beschwerdeführer die Auskunft nicht erteilt und keine andere Person benannt, die eine Auskunft erteilen könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Formularservers der Bezirkshauptmannschaft Y mit 04.05.2016 mitgeteilt, dass er nicht wisse, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Eine Benennung würde auch den Falschen treffen können. Dies sei juristisch unzulässig und könne die Bestrafung eines Unschuldigen nach sich ziehen. In seinem Einspruch vom 19.06.2016 hat der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass es ihm aus Unkenntnis, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Auto geführt habe, nicht möglich sei, den Fahrer zu benennen. Er wisse nicht, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Eine Benennung würde auch den Falschen treffen können. Dies sei nicht als unterlassene Mitwirkung aufzulegen, aber im Urlaub führe man bekanntlich kein Fahrtenbuch. Er könne nicht sagen, wer seiner Urlaubscrew das Auto gefahren habe. In einem E-Mail vom 06.07.2016 hat der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass ihm aus Unkenntnis nicht möglich sei, bekannt zu geben, wer Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei von deutschen Behörden her unbekannt. Dieser Sachverhalt konnte in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes festgestellt werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 103 KFGParagraph 103, KFG „Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers …
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist jener Ort, an dem die Schuld und die Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Verweigerung (der unrichtigen Erteilung) der Auskunft ist (vgl VwGH 31.01.1996, 93/03/0156). Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist jener Ort, an dem die Schuld und die Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Verweigerung (der unrichtigen Erteilung) der Auskunft ist vergleiche VwGH 31.01.1996, 93/03/0156). Da der Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, gelangt Österreichisches Recht zur Anwendung (VwGH 27.06.1997, 97/02/0220). Auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz in diesem Staat sind bei vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen zur Auskunftserteilung entsprechend den österreichischen Vorschriften verpflichtet (vgl VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, sowie vom selben Tag 96/17/0425 und 97/17/0336). Auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz in diesem Staat sind bei vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen zur Auskunftserteilung entsprechend den österreichischen Vorschriften verpflichtet vergleiche VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, sowie vom selben Tag 96/17/0425 und 97/17/0336). Die Auskunftspflicht wird verletzt, wenn keine Auskunft erteilt wird (VwGH 19.11.1982, 82/02/0171 ua) und insbesondere durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt habe, weil diesen Wagen verschiedene Personen benützen (VwGH 17.03.1982, 81/03/0021). Wenn auch der Zulassungsbesitzer gem § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken eines PKW anderen Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf, und es daher zulässig ist, dieses KFZ auch abwechselnd zur Benützung innerhalb eines Zeitraumes anderen zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichen Falls die Vorschrift des § 103 Abs 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz KFG über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen (VwGH 15.05.1990, 89/02/0206).Wenn auch der Zulassungsbesitzer gem Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG das Lenken eines PKW anderen Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf, und es daher zulässig ist, dieses KFZ auch abwechselnd zur Benützung innerhalb eines Zeitraumes anderen zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichen Falls die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, dritter Satz, zweiter Halbsatz KFG über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen (VwGH 15.05.1990, 89/02/0206). Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich alleine nur von einer einzigen Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw, wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 15.05.1990, 89/02/0206 ua). Der Zulassungsbesitzer kann sich von vorne herein, das heißt bereits ab Überlassung des Lenkens des KFZ an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträglicher Mitteilungen dritter Verlassen, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (VwGH 28.01.1983, 83/02/0013). Das Gesetz sieht überdies keine zeitliche Beschränkung der Aufbewahrung der Aufzeichnungen, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können, vor (VwGH 11.09.1979, 1218/89). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht nachgekommen, da er nicht innerhalb von zwei Wochen konkret angegeben hat, welche Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er könne die Lenkerin bzw den Lenker nicht mehr benennen, hat er seiner Auskunftsverpflichtung nicht entsprochen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass man im Urlaub kein Fahrtenbuch führe, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Führen derartiger Aufzeichnungen jedoch im Hinblick auf die österreichische Rechtslage notwendig ist. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen gemeinsam in Urlaub befunden hat, befreit nicht von der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ist es aufgrund der höchstgerichtlichen österreichischen Judikatur und aufgrund der Vorschriften im Gesetz geboten, Aufzeichnungen zu führen, da ansonsten bei einer Anfrage durch die Behörde rein aufgrund der Erinnerung oder der Angabe durch Zeugen unter Umständen nicht mehr konkret mitgeteilt werden kann, wer ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat offenkundig keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt, weshalb er auch keine andere Person konkret benannt hat, die die Auskunft erteilen kann. Dass das Formular zur Lenkerbekanntgabe die Nennung nur einer einzigen Person vorsieht, ist genauso beabsichtigt. Zum Tatzeitpunkt kann nur eine einzige Person das Fahrzeug gelenkt haben, sodass eine Angabe von mehreren Personen, die das Fahrzeug zum selben Zeitpunkt gelenkt haben, von vorneherein nicht in Frage kommt. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Wenn der Beschwerdeführer überdies moniert, dass dieselbe Person über seinen Einspruch gegen die Strafverfügung abgesprochen hat, die die Strafverfügung erlassen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Einspruch gegen eine Strafverfügung nach § 49 VStG um ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel handelt und nach § 49 Abs 2 VStG aufgrund der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches das ordentliche Verfahren von der Behörde einzuleiten ist. Wenn der Beschwerdeführer überdies moniert, dass dieselbe Person über seinen Einspruch gegen die Strafverfügung abgesprochen hat, die die Strafverfügung erlassen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Einspruch gegen eine Strafverfügung nach Paragraph 49, VStG um ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel handelt und nach Paragraph 49, Absatz 2, VStG aufgrund der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches das ordentliche Verfahren von der Behörde einzuleiten ist. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenannten Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Damit ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. § 134 KFGParagraph 134, KFG „Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …“ Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an einer komplikationslosen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, verkehrsrechtliche Übertretungen begangen zu haben, verletzt wurde. Der Lenkeranfrage lag ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu Grunde. Die gegenständliche Norm dient allerdings nicht ausschließlich Zwecken des Strafverfahrens, sondern kann die Behörde auch aus anderen Gründen entsprechende Anfragen an Zulassungsbesitzer richten. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl hierfür Gelegenheit gegeben gewesen wäre. Auch bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmung zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 3 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 3 VSTG fehlt es an den hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Voraussetzungen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 3, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VSTG fehlt es an den hier geforderten geringfügigen Verschulden. Im Übrigen konnte gem § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen konnte gem Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.1899.1