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{'item': 'LVwG-2016/31/0984-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0984-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.4.2016, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 24 Monate, gerechnet ab 22.1.2016, herabgesetzt und ausgesprochen wird, dass gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG bis 22.1.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 24 Monate, gerechnet ab 22.1.2016, herabgesetzt und ausgesprochen wird, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG bis 22.1.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.2.2016 angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 3.2.2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für einen Zeitraum von 36 Monaten, gerechnet ab 22.1.2016 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 22.1.2016 um 14:25 Uhr in X am BB, in der Straße1 bei der Zufahrt zum Haus Nr. 8, geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass sein Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KZ am 22.1.2016 gegen 13:30 Uhr auf der A**, Spur **, Baukm: 0,00 kurz vor der Einmündung zur B**, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 22.1.2016 um 14:25 Uhr in römisch zehn am BB, in der Straße1 bei der Zufahrt zum Haus Nr. 8, geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass sein Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KZ am 22.1.2016 gegen 13:30 Uhr auf der A**, Spur **, Baukm: 0,00 kurz vor der Einmündung zur B**, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Bei der Bemessung der Entziehungsdauer sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2011 und 2012 wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr und Lenkens ohne Lenkberechtigung die Lenkberechtigung entzogen werden musste. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.4.2016 keine Folge gegeben. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.2.2016, ***, verfügten begleitenden Maßnahmen sowie der Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 22.1.2016, blieben unverändert aufrecht. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass die amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden und diese unter Wahrheitspflicht zusammengefasst ausgeführt haben, dass „der Vorstellungswerber nicht konkret nach einem Nachtrunk befragt worden sei. Nach der Aufforderung zum Alkomattest und dessen Verweigerung habe er aber mitgeteilt, dass er nur ein Bier auf der Fahrt von X nach W und retour getrunken habe. Über ein Mitführen einer Kiste Bier im PKW und einer Konsumation von 3 Bier bis zum Eintreffen der Polizei habe der Vorstellungswerber ihnen gegenüber keine Angaben gemacht, es sei jedoch von GI CC bei der Sicherung des Fahrzeuges eine Kiste Bier im Fahrzeuginneren bemerkt worden. Seitens des Anrainers, mit welchem der Vorstellungswerber nach W gefahren war, sei den Polizeibeamten gegenüber angegeben worden, dass der Vorstellungswerber während der Fahrt von X nach W und retour ein Bier getrunken habe.“Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass die amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden und diese unter Wahrheitspflicht zusammengefasst ausgeführt haben, dass „der Vorstellungswerber nicht konkret nach einem Nachtrunk befragt worden sei. Nach der Aufforderung zum Alkomattest und dessen Verweigerung habe er aber mitgeteilt, dass er nur ein Bier auf der Fahrt von römisch zehn nach W und retour getrunken habe. Über ein Mitführen einer Kiste Bier im PKW und einer Konsumation von 3 Bier bis zum Eintreffen der Polizei habe der Vorstellungswerber ihnen gegenüber keine Angaben gemacht, es sei jedoch von GI CC bei der Sicherung des Fahrzeuges eine Kiste Bier im Fahrzeuginneren bemerkt worden. Seitens des Anrainers, mit welchem der Vorstellungswerber nach W gefahren war, sei den Polizeibeamten gegenüber angegeben worden, dass der Vorstellungswerber während der Fahrt von römisch zehn nach W und retour ein Bier getrunken habe.“ Einen Nachtrunk könne der Vorstellungswerber nur dann möglicherweise wirksam geltend machen, wenn ein gültiger Alkomattest vorliege. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein Ergebnis über die tatsächliche Alkoholisierung des Vorstellungswerbers zum Unfallzeitpunkt vor, weshalb auch ein Nachtrunk nicht als mildernd geltend gemacht werden könne. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht folgendes Rechtsmittel eingebracht: „In umseits näher bezeichneter Lenkberechtigungssache hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 04.04.2016, ***, dem Vertreter des Einschreiters am 06.04.2016 zugestellt, der Vorstellung gegen den Bescheid der BH Y vom 03.02.2016, Zl.: *** mit welchem die Lenkberechtigung des Einschreiters auf die Dauer von 36 Monaten gerechnet ab 22.01.2016 entzogen wurde keine Folge gegeben, verfügt dass die begleitenden Maßnahmen sowie der Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von 36 Monaten gerechnet vom 22.01.2016 unverändert aufrecht bleibt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die Punkte I. und II. dieses Bescheides erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die nachstehendeGegen die Punkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wird beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Vorstellung gegen den Entzugsbescheid vom 03.02.2016 Folge gegeben wird und vom Entzug der Lenkberechtigung zur Gänze abgesehen eventualiter die Entzugsdauer wesentlich verkürzt wird und dementsprechend die begleitende Maßnahme ebenso unterbleiben. Die Beschwerde wird wie folgt begründet: Fest steht, dass der Einschreiter am 22.01.2016 gegen 13:30 Uhr seinen PKW KZ auf der A** Spur ** aus Richtung V kommend in Richtung X gelenkt hat.Fest steht, dass der Einschreiter am 22.01.2016 gegen 13:30 Uhr seinen PKW KZ auf der A** Spur ** aus Richtung römisch fünf kommend in Richtung römisch zehn gelenkt hat. Kurz vor der Einmündung zur B** verlangsamte der Einschreiter verkehrsbedingt (auf Grund der dort stehenden Ampel) seine Geschwindigkeit und wollte das Fahrzeug zum Stehen bringen. Vor ihm fuhren einige Fahrzeuge. Ganz offenbar wegen plötzlich auftretendem Glatteis kam der Pkw ins Rutschen und gewärtigte der Einschreiter, dass er nicht mehr rechtzeitig hinter dem vor ihm fahrenden Pkw stehen bleiben könne. Er lenkte daher, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, seinen Pkw rechts von der Fahrbahn ab und fuhr dabei über eine durch Randsteine von der Fahrbahn abgetrennte Verkehrsinsel. Dabei wurden zwei Reifen vollkommen beschädigt. Teilweise ragte das Fahrzeug noch in die Fahrspur der A**, teilweise kam er auf der Verkehrsinsel zum Stehen. Geschockt vom Vorfall, der offenbar durch Glatteis oder sonstige plötzlich und unvermutete Straßenverhältnisse bei der Abfahrt der T**ausfahrt verursacht wurde, wollte der Einschreiter die Unfallstelle räumen, um den Verkehrsfluss auf der Abfahrt der T** nicht zu behindern. Er fuhr nur wenige, ca. 50 m weiter, weiter konnte er auf den Felgen gar nicht fahren und stellte das Fahrzeug, wie in der Anzeige angeführt, im Bereich der Straße1, Zufahrt zum Haus Nr. 8 auf der Fahrbahn ab. Der Einschreiter war zu diesem Zeitpunkt vollkommen nüchtern, aber vom Vorfall geschockt. Er betrachtete den Schaden und informierte telefonisch seine Freundin, damit sie ihn abholt. In der Zwischenzeit näherte sich ein ihm namentlich unbekannte Anrainer und bot Hilfe an. Schockbedingt entnahm der Einschreiter dem Bierkasten, den er für eine spätere Feier mit Bekannten in seinem Pkw mitgenommen hatte, ein Bier und trank es. Der ihm namentlich nicht bekannte Anrainer der Unfallstelle fuhr ihn dann nach W zur Firma DD GmbH, wo der Einschreiter zwei Reifen kaufte. Während der Fahrt zur Reifenfirma und retour trank er, noch immer unter Schock stehend, zwei weitere Biere. Auf die Vorstellung anliegende Rechnung mit Auszug der Kreditkartenzahlung (Uhrzeit 14:09) wird verwiesen. Zurück beim Pkw half ihm der Anrainer bei der Montage der zwei neuen Reifen. Der Einschreiter wartete noch auf die von ihm zuvor telefonisch informierte Freundin, die ihm mit dem Pkw zu seinem Fahrziel bringen sollte. Vor seiner Freundin kam aber die Organe der Straßenaufsicht und forderten ihn zum Alkotest auf, den der Einschreiter, der nicht mehr die Absicht hatte zu fahren und bei der Fahrt zuvor bis zum Unfall vollkommen nüchtern war, verweigerte. Dieses Sachvorbringen des Einschreiters wurde durch die Erhebungen im Vorstellungsverfahren bestätigt, allerdings von der Behörde unrichtig gewürdigt. Die Behörde hat die amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen und diese führten unter Wahrheitspflicht aus, dass der Vorstellungswerber nicht konkret nach einem Nachtrunk befragt worden sei. Nach der Aufforderung zum Alkomattest und dessen Verweigerung habe er mitgeteilt, dass er nur ein Bier auf der Fahrt von X nach W und retour getrunken habe. Er habe zwar keine Angaben über das Mitführen einer Kiste Bier in seinem Pkw und eine Konsumation von drei Bier gegeben, von GI CC ist bei der Sicherung des Fahrzeuges aber eine Kiste Bier im Fahrzeuginneren bemerkt worden. Seitens des Anrainers, mit welchem der Vorstellungswerber nach W gefahren war wurde gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass der Vorstellungswerber während der Fahrt von X nach W und retour ein Bier getrunken habe.Dieses Sachvorbringen des Einschreiters wurde durch die Erhebungen im Vorstellungsverfahren bestätigt, allerdings von der Behörde unrichtig gewürdigt. Die Behörde hat die amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen und diese führten unter Wahrheitspflicht aus, dass der Vorstellungswerber nicht konkret nach einem Nachtrunk befragt worden sei. Nach der Aufforderung zum Alkomattest und dessen Verweigerung habe er mitgeteilt, dass er nur ein Bier auf der Fahrt von römisch zehn nach W und retour getrunken habe. Er habe zwar keine Angaben über das Mitführen einer Kiste Bier in seinem Pkw und eine Konsumation von drei Bier gegeben, von GI CC ist bei der Sicherung des Fahrzeuges aber eine Kiste Bier im Fahrzeuginneren bemerkt worden. Seitens des Anrainers, mit welchem der Vorstellungswerber nach W gefahren war wurde gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass der Vorstellungswerber während der Fahrt von römisch zehn nach W und retour ein Bier getrunken habe. Damit wurde aber die Argumentation des Nachtrunkes untermauert und bewiesen. Die amtshandelnden Polizeibeamten haben die vom Einschreiter im Vorstellungsverfahren angeführte Kiste Bier in seinem Fahrzeuginneren gesehen, ihnen wurde auch angegeben, dass der Einschreiter nach dem Unfall ein Bier getrunken hat. Dies wurde durch den Anrainer auch bestätigt. Wenngleich von den Polizeibeamten und dem Anrainer nur von einem Bier die Rede war stützt dies die Argumentation des Einschreiters. Zum einen ist damit bewiesen, dass er den amtshandelnden Polizeibeamten vom Nachtrunk Mitteilung gemacht hat, zum anderen bestätigt dies auch der Anrainer. Es mag durchaus sein, dass dessen Einrichtung nicht mehr die genaue Anzahl der Biere wiedergibt und diesbezüglich unklar ist, die Tatsache des Nachtrunkes an sich ist aber damit erwiesen. Es wäre Sache der amtshandelnden Polizeibeamten gewesen aufgrund des Umstandes, dass dem Grunde nach ein Nachtrunke feststand vor Ort umfangreichere und genauere Erhebungen zu pflegen, den ihnen offenbar bekannten Anrainer und den Einschreiter genau zu befragen wann er wieviel Alkohol (Biere) konsumiert hat. Dies wurde trotz des Vorliegens eindeutiger Hinweise für den Nachtrunk unterlassen. Diese Unterlassungen und die damit verbundenen Zweifel können aber nicht zu Lasten des Einschreiters gehen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass es Sache des Einschreiters ist nachzuweisen, dass er trotz Verweigerung des Alkomattestes tatsächlich keine Alkoholisierung aufgewiesen hat so ist auszuführen, dass die vorliegenden Beweisergebnisse wenn schon nicht vollen Beweis, so doch starkes Indiz dafür liefern, dass dem tatsächlich so war. Der Einschreiter hat nicht nur behauptet zum Lenk- bzw. Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein, er hat auch entsprechende Beweismittel (die Polizisten und den Anrainer) vorgebracht und haben diese seine Version auch dem Grunde nach bestätigt. Dass die Behörde von den beweisrelevanten Umständen nicht volle Überzeugung gewonnen hat liegt nicht am Einschreiter sondern an den mangelnden Erhebungen anlässlich der Betretung des Einschreiters. Darüber hinaus ist die Entzugsfrist von 36 Monaten nicht zu vertreten. Es trifft zwar zu, dass dem Einschreiter bereits 2011 und 2012 die Lenkerberechtigung entzogen wurde, begünstigend für den Einschreiter muss jedoch berücksichtigt werden, dass der letzte Entzug beinahe vier Jahre zurückreicht. Von einer „Häufung“ von Delikten kann daher wohl eher nicht die Rede sein. Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid gerügte Fahrerflucht stellt sich tatsächlich als Maßnahme das Fahrzeug wieder fahrtauglich zu machen heraus, die Fahrt zur Reifenfirma und zurück zum Fahrzeug um es zu reparieren und das Warten auf die Freundin, die ihn zu seinem Fahrziel bringen sollte stellte eine vollkommen unzulängliche „Flucht“ dar. Kein Lenker, der sich der behördlichen Verfolgung entziehen will fährt nach wenigen Minuten zum abgestellten Fahrzeug in der Nähe der Unfallörtlichkeit zurück. Die eingangs an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträge werden daher wiederholt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***. Mit Schriftsatz vom 5.8.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung wegen Verweigerung des Alkomattests unbekämpft geblieben und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die im Übrigen auch gar nicht beantragt wurde, getroffen werden:Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die im Übrigen auch gar nicht beantragt wurde, getroffen werden: Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die wesentlichste Sachverhaltsfrage (Vorliegen einer Verwaltungsübertretung wegen Verweigerung des Alkomattests) wird durch die Bindungswirkung des in Rechtskraft getretenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.6.2016, ***, bereits präjudiziell beantwortet. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: In gegenständlichem Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 68/2016 (FSG), maßgeblich:In gegenständlichem Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2016, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
  3. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  6. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung enes Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monaten zu entziehen,
  4. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung enes Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monaten zu entziehen,
  5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist der Judikatur des VwGH zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach xxx nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung – nachträglich – der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht iSd xxx durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist (Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, 77.Lfg 2015, zu § 26 FSG, Seite 4)Zunächst ist der Judikatur des VwGH zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach xxx nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung – nachträglich – der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht iSd xxx durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist (Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, 77.Lfg 2015, zu Paragraph 26, FSG, Seite 4) Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt: Der Beschwerdeführer hat lediglich glaubhaft gemacht, dass er (auch) nach dem Unfall alkoholische Getränke konsumiert hat. Es wurde seinerseits aber kein Beweis dafür erbracht, dass er zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt war. Im Gegenstandsfall ist daher von der Verwirklichung eines Alkoholdeliktes (Verweigerung der Durchführung des Alkomattests) samt der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und eigenmächtigem Verlassen des Unfallortes auszugehen. Darüber hinaus sind zwei weitere einschlägige Alkoholdelikte bei AA aktenkundig: Bereits am 30.7.2011 weigerte sich der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall, seine Atemluft in U auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Entziehung der Lenkberechtigung vom 30.7.2011 bis 30.3.2012). Weiters setzte der Beschwerdeführer am 23.2.2012 erneut ein Alkoholdelikt, indem er – trotz entzogener Lenkberechtigung – beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l in T angehalten wurde (Entziehung der Lenkberechtigung von 31.3.2012 bis 30.6.2013). Insgesamt ist daher von der Verwirklichung von drei Alkoholdelikten innerhalb von fünf Jahren auszugehen, die allesamt im gravierendsten Strafrahmen angesiedelt sind (eines gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO, zwei gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht und verließ AA beim jüngsten Vorfall am 22.1.2016 den Unfallort trotz verursachtem Sachschaden (Beschädigung eines Straßenleitpflockes und einer Schneestange) ohne Unfallmeldung.Insgesamt ist daher von der Verwirklichung von drei Alkoholdelikten innerhalb von fünf Jahren auszugehen, die allesamt im gravierendsten Strafrahmen angesiedelt sind (eines gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, zwei gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO). Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht und verließ AA beim jüngsten Vorfall am 22.1.2016 den Unfallort trotz verursachtem Sachschaden (Beschädigung eines Straßenleitpflockes und einer Schneestange) ohne Unfallmeldung. Allein für die Weigerung, am 22.1.2016 in X am BB, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 99 Abs 1 lit b StVO), ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Allein für die Weigerung, am 22.1.2016 in römisch zehn am BB, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO), ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in den Jahren 2011 und 2012 zwei Delikte im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr zu verantworten. Sohin ist gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG (Wiederholungsdelikt) eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen und verbleibt dabei immer noch ein unberücksichtigter Alkoholvorfall.Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in den Jahren 2011 und 2012 zwei Delikte im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr zu verantworten. Sohin ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG (Wiederholungsdelikt) eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen und verbleibt dabei immer noch ein unberücksichtigter Alkoholvorfall. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2014 eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker absolviert hat und gut ein Jahr danach erneut rückfällig wurde. Des Weiteren hatte bei der Bemessung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch die durch die Anlasstat erfolgte Verursachung eines Unfalles mit Sachschaden und die Fahrerflucht (wie bereits im Jahre 2011) gemäß § 25 Abs 1 FSG Berücksichtigung zu finden.Des Weiteren hatte bei der Bemessung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch die durch die Anlasstat erfolgte Verursachung eines Unfalles mit Sachschaden und die Fahrerflucht (wie bereits im Jahre 2011) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG Berücksichtigung zu finden. Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungszeit erforderlich machen (Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, 77.Lfg 2015, zu § 26 FSG, Seite 4).Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungszeit erforderlich machen (Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, 77.Lfg 2015, zu Paragraph 26, FSG, Seite 4). Im Gegenstandsfall muss bedacht werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 5 Jahre bereits die dritte schwerwiegende Alkoholübertretung begangen hat. Stets wurde dem Beschwerdeführer als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung auferlegt sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung eingefordert. Trotz der absolvierten Nachschulung hat der Beschwerdeführer nun bereits zum dritten Mal innerhalb von 5 Jahren und nur gut ein Jahr nach Absolvierung der Nachschulung ein Alkoholdelikt begangen. Seine mangelnde Einsicht über die Gefahren, die mit einer Alkoholfahrt zusammenhängen sowie die daraus resultierende mangelnde Verkehrszuverlässigkeit müssen bei der Bemessung der Dauer der Entziehung berücksichtigt werden. Außerdem ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verursachung des Verkehrsunfalles hervorzuheben: Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfall auf der Autobahn A** Spur ** sein Fahrzeug nicht wie vom Gesetz gefordert (§ 4 StVO) sofort angehalten, sondern lenkte dieses von der Autobahn in den Bereich der Straße1, Zufahrt zum Haus Nr.
  6. Er rief umgehend seine Freundin an, damit diese ihn abhole. Des Weiteren fuhr der Beschwerdeführer mit einem Anrainer in ein naheliegendes Geschäft, kaufte dort zwei neue Reifen und ließ die durch den Unfall beschädigten (alten) Reifen dort entsorgen. Danach fuhr er gemeinsam mit dem Anrainer zum abgestellten Kfz zurück und sie wechselten gemeinsam die Reifen. Aus diesem Verhalten ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Spuren des Unfalles zu verwischen und denselben zu vertuschen, was ihm letztlich aufgrund des Eintreffens der Organe der Straßenaufsicht nicht gelang.Außerdem ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verursachung des Verkehrsunfalles hervorzuheben: Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfall auf der Autobahn A** Spur ** sein Fahrzeug nicht wie vom Gesetz gefordert (Paragraph 4, StVO) sofort angehalten, sondern lenkte dieses von der Autobahn in den Bereich der Straße1, Zufahrt zum Haus Nr.
  7. Er rief umgehend seine Freundin an, damit diese ihn abhole. Des Weiteren fuhr der Beschwerdeführer mit einem Anrainer in ein naheliegendes Geschäft, kaufte dort zwei neue Reifen und ließ die durch den Unfall beschädigten (alten) Reifen dort entsorgen. Danach fuhr er gemeinsam mit dem Anrainer zum abgestellten Kfz zurück und sie wechselten gemeinsam die Reifen. Aus diesem Verhalten ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Spuren des Unfalles zu verwischen und denselben zu vertuschen, was ihm letztlich aufgrund des Eintreffens der Organe der Straßenaufsicht nicht gelang. Die Nachschulung hat den Zweck, auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen aufmerksam zu machen und diese ins Bewusstsein des Übertreters zu rücken. Im Gegenstandsfall konnte mit der Verhängung einer Entziehungsdauer in der Höhe von 24 Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Dauer von 24 Monaten setzt sich konkret zusammen wie folgt: - für die Verweigerung des Alkomattests im zweiten Wiederholungsfall, wobei zwei einschlägige Alkoholvorstrafen (2011 und 2012) sowie die Fahrerflucht und die Vertuschung des durch den Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfalles zu berücksichtigen waren = 22 Monate; - für die Verwirklichung des pönalisierten Risikos durch Verursachung eines Verkehrsunfalles mit reinem Sachschaden = 2 Monate. Die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden zwar ausdrücklich in Beschwerde gezogen, jedoch sind aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 Z 3 FSG diese Anordnungen zwingend vorzuschreiben gewesen und ist der Beschwerde diesbezüglich der Erfolg zu versagen.Die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden zwar ausdrücklich in Beschwerde gezogen, jedoch sind aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG diese Anordnungen zwingend vorzuschreiben gewesen und ist der Beschwerde diesbezüglich der Erfolg zu versagen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0984.2

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