GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 08.06.2016, Zl III-STR-******/2016, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „I)
F, bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, idgF, bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der CC GmbH, FN ******z, zu verantworten, dass die CC GmbH mit Sitz in Z, Adresse 3, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 11.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) im Anwesen Adresse 4 eine Stahltragkonstruktion im Ausmaß von 6,53m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der CC GmbH, FN ******z, zu verantworten, dass die CC GmbH mit Sitz in Z, Adresse 3, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 11.04.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) im Anwesen Adresse 4 eine Stahltragkonstruktion im Ausmaß von 6,53m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der CC GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 21 Abs. 1 lit. e Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, iVm § 9 VStG begangen.Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der CC GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen. II)römisch zwei) Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.04.2016, ZI. MagZ/****/BW-BU-BU/1, wurde der CC GmbH mit Sitz in Z, Adresse 3, jede weitere Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines Flugdaches im Anwesen Adresse 4 untersagt. Unter Außerachtlassung dieses Baueinstellungsbescheides sind seitens der CC GmbH mit Sitz in Z, Adresse 3 als Bauherrin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) die Bauarbeiten am Bauvorhaben in Z, Adresse 4 im Zeitraum vom 11.04.2016 bis 02.05.2016 insofern fortgesetzt worden, als am 02.05.2016 das Flugdach im Ausmaß von 6,53 m x 34,24m, mit einer Wandhöhe von 3,95m, fertiggestellt war. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der CC GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit i iVm § 35 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 begangen. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der CC GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph I)römisch eins) 1.600,00 € II)römisch zwei) 2.600,00 € I)römisch eins) 23 Stunden II)römisch zwei) 28 Stunden I)römisch eins) § 57 Abs. 1 lit. a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 II)römisch zwei) § 57 Abs. 1 lit. i TBO 2011“Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, TBO 2011“ Ferner wurde dem Beschwerdeführer
G ein Betrag von Euro 420,00 als Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG ein Betrag von Euro 420,00 als Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst vorbringt, dass es zunächst richtig sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger verantwortlicher Geschäftsführer für die baurechtliche Angelegenheit bei der CC GmbH ist. Allerdings habe man sich eines Baumeisters, nämlich Herrn DD, für die Planung, die Behördenwege und die Koordination des Bauwerkes bedient. Der Beschuldigte habe sich auf den Professionisten verlassen können. Somit sei eine Strafbarkeit des Beschuldigten nicht gegeben. Es sei für die Sanierung der Stahlkonstruktion Gefahr in Verzug gewesen. Die CC GmbH habe das gegenständliche Superädifikat im Zwangsversteigerungsverfahren erworben und habe erst im Nachhinein bemerkt, dass die bestehende Stahlkonstruktion derart mangelhaft sei, dass sie unmittelbar ausgetauscht werden musste. Er selbst sei davon ausgegangen, dass der Austausch einer Stahlkonstruktion, die ungefähr der ursprünglichen Konstruktion entsprochen habe, keiner Bewilligungspflicht unterlegen sei. Aufgrund des Termindrucks sei auch eine Fertigstellung notwendig gewesen. Es liege auch darin ein entschuldbarer Umstand vor, der einer Bestrafung entgegenstehen würde. Auch die Strafhöhe an sich sei übermäßig bemessen, da die Behörde nicht auf die Sorgeverpflichtungen seinerseits eingegangen sei. Deshalb werde der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren zur Gänze einzustellen in eventu das Strafverfahren zurückzuverweisen bzw in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen, allenfalls die Geldstrafe auf ein angemessenes Maß zu mildern. Des weiteren werde eine Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 wurde schließlich von der CC GmbH eine Vereinbarung zwischen der CC GmbH und Herrn DD, Adresse 5, Y, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Herr DD mit dem Abbruch und Neubau des Autowaschparks samt Imbiss samt allen hierfür notwendigen Leistungen und Behördeneingaben in Z, Adresse 4, beauftragt wurde. Er wurde mit dieser Vereinbarung zum Bauverantwortlichen
H eine Vereinbarung zwischen der CC GmbH und Herrn DD, Adresse 5, Y, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Herr DD mit dem Abbruch und Neubau des Autowaschparks samt Imbiss samt allen hierfür notwendigen Leistungen und Behördeneingaben in Z, Adresse 4, beauftragt wurde. Er wurde mit dieser Vereinbarung zum Bauverantwortlichen
Paragraph 32, TBO bestellt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr AA handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, FN ******z, mit dem Sitz in Z, Adresse 3, ist. Weiters steht fest, dass die CC GmbH am 07.03.2016 mit Herrn Baumeister DD, Adresse 5, Y, eine Vereinbarung geschlossen hat, in der Herr Baumeister D zum Bauverantwortlichen
Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Baumeister D beauftragt, die notwendigen Leistungen für den Abbruch und den Neubau des Autowaschparks samt Imbiss durchzuführen und die Behördeneingaben zu veranlassen.Weiters steht fest, dass die CC GmbH am 07.03.2016 mit Herrn Baumeister DD, Adresse 5, Y, eine Vereinbarung geschlossen hat, in der Herr Baumeister D zum Bauverantwortlichen
Paragraph 32, TBO bestellt wurde. Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Baumeister D beauftragt, die notwendigen Leistungen für den Abbruch und den Neubau des Autowaschparks samt Imbiss durchzuführen und die Behördeneingaben zu veranlassen. Weiters steht fest, dass im Rahmen dieser Vereinbarung Herr Baumeister D diesem Auftrag in vollen Leistungsumfang ausdrücklich zugestimmt hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z zur Zl III-STR-******/2016, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zl MagZ/******/BW-BU-BU/1, sowie durch die Aufforderung zur Vorlage der Vereinbarung vom 07.03.2016, in der der Baumeister DD bestellt wurde. Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der CC GmbH ergeben sich aus dem Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z. Die Feststellung betreffend die rechtliche Stellung des Baumeisters D ergeben sich aus der Vereinbarung vom 07.03.2016 die mit Schriftsatz vom 31.08.2016 vorgelegt wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
G) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und so weit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und so weit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Absatz 2, leg cit sind die zur Vertretung nach außen berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Abs 3 leg cit kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Absatz 3, leg cit kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Abs 4 leg cit kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, weil Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Absatz 4, leg cit kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, weil Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er zwar aufgrund der internen Organisation des Unternehmens der strafrechtlich verantwortliche Geschäftsführer für die baurechtlichen Anbelange der Firma sei. Er bringt aber weiters vor, dass es zur Bestellung eines Baumeisters gekommen ist, der für die Planung, die Behördenwege und die Koordination dieses Bauwerkes verantwortlich sei. Dieses Vorbringen wurde mit Schriftsatz vom 31.08.2016 untermauert. In der Vereinbarung wird ausgeführt, dass Baumeister DD, Adresse 5, Y, für alle notwendigen Leistungen und Behördeneingaben mit dem Abbruch und Neubau des Autowaschparks samt Imbiss in Z, Adresse 4, beauftragt wird. Herr Baumeister D hat diesem Leistungsumfang ausdrücklich zugestimmt und die Vereinbarung unterfertigt. § 9 Abs 4 VStG sieht vor, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich für eine juristische Person übertragen werden kann.Paragraph 9, Absatz 4, VStG sieht vor, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich für eine juristische Person übertragen werden kann. Formal setzt sie aber voraus, dass der verantwortlich Beauftragte eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland ist, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Diese Voraussetzung ist zunächst erfüllt, da Herr D einen Wohnsitz in Z hat, sodass seine strafrechtliche Verfolgung an sich möglich ist. Eine weitere Voraussetzung des Abs 4 ist auch, dass der Beauftragte nachweislich zugestimmt haben muss und für ihn klar sein muss, für welchen abgegrenzten Bereich er die Verantwortung übernimmt und dieser auch unterworfen ist.Eine weitere Voraussetzung des Absatz 4, ist auch, dass der Beauftragte nachweislich zugestimmt haben muss und für ihn klar sein muss, für welchen abgegrenzten Bereich er die Verantwortung übernimmt und dieser auch unterworfen ist. Die getroffene Vereinbarung vom 07.03.2016 macht unmissverständlich klar, dass er als verantwortlich Beauftragter für sämtliche Leistungen und auch für die Behördeneingaben beim gegenständlichen Bauvorhaben zuständig ist. Als baurechtlich befugte Person muss ein Baumeister auch wissen, welche Behördenwege einzuhalten sind. Ausdrücklich wird in der Vereinbarung auch ausgeführt, dass er diesem Leistungsumfang zustimmt. Somit hat er dieser Übertragung der Zuständigkeit nachweislich zugestimmt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist eine Übertragung für die Verantwortung für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften zulässig und wirksam (vgl VwGH 24.11.1992, 88/08/0286).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist eine Übertragung für die Verantwortung für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften zulässig und wirksam vergleiche VwGH 24.11.1992, 88/08/0286). Beim Umfang dieser Bestellung kommt es zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung; dies wiederum ist damit verbunden, dass es eine entsprechende Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des bestellenden Organs gibt. Da im gegenständlichen Fall alle Formalvoraussetzung für die Bestimmung des § 9 Abs 4 VStG eingehalten wurden, ist diese Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Baumeister D gültig zustande gekommen und es ist zu einer Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers gekommen. Da im gegenständlichen Fall alle Formalvoraussetzung für die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG eingehalten wurden, ist diese Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Baumeister D gültig zustande gekommen und es ist zu einer Verantwortlichkeitsreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers gekommen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen können somit nicht gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Aus diesem Grund kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde Berechtigung zugekommen ist. Dementsprechend war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1436.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.