Obsah (13)
§ 28§ 52§ 25a§ 9§ 3§ 6§ 4§ 66§ 1§ 2§ 10§ 11§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0094-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt € 87,20, als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt € 87,20, als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 09.09.2015, Zl ***, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Vorwurfes auf, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
§ 9Z 1 BSt
G zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.04.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des § 3 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.04.2015, zu übermitteln. Mit Schreiben vom 09.09.2015, Zl ***, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Vorwurfes auf, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
Paragraph 9, Ziffer eins, BStG zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.04.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.04.2015, zu übermitteln. Am 08.10.2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und rechtfertigte sich persönlich gegenüber der belangten Behörde im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich des
- Quartals sei der ihm zur Last gelegte Vorwurf richtig. Hinsichtlich des
- Quartals sei es aber so gewesen, dass die Aufforderung der CC zwar an die richtige Firma, jedoch an eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person geschickt worden sei. Er habe diese Aufforderung dann zurückgeschickt und die CC darüber informiert und die Auskunft erhalten, dass ihm die korrigierten Unterlagen zugeschickt werden, was bisher nicht geschehen sei. Außerdem könne er die von der CC bereitgestellten Formulare nicht ausfüllen, da er die geforderten Daten nicht habe. Er verfüge zwar über den entsprechenden Gewerbeschein, mache jedoch keine Vermittlungen von Führungskräften. Bezüglich der Überlassung von Arbeitskräften könne er die Daten nicht übermitteln, da er keine 3-Monats-Überlassungen und auch keine 6-Monats-Überlassungen mache. Diese seien nicht unternehmenswichtig. Daher habe er auch keine solchen Preise und auch keine Durchschnittspreise pro Branche, da diese nur mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten ermittelt werden könnten. Das abgefragte Arbeitsmodell habe er in der Form nicht. Dies habe er auch gegenüber dem Sachbearbeiter der CC ausführlich erklärt. Er wolle keine fiktiven Zahlen angeben, nur damit die CC über irgendwelche Zahlen verfügen könne. Früher habe die CC die Statistik für das ganze Jahr gemacht, was in Ordnung gewesen sei, aber die neuen Formulare könne er mangels der entsprechenden Daten nicht ausfüllen. Es sei ihm zwar bewusst, dass er zur Mitwirkung verpflichtet sei, allerdings müsse er die Formulare auch wahrheitsgemäß ausfüllen. Die entsprechenden Daten habe er schlichtweg nicht. Daher bitte er darum, von einer Bestrafung abzusehen. Mit Schreiben vom 09.10.2015, Zl ***, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Vorwurfes auf, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
§ 9Z 1 BSt
G zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.07.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des § 3 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.07.2015, zu übermitteln. Mit Schreiben vom 09.10.2015, Zl ***, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Vorwurfes auf, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
Paragraph 9, Ziffer eins, BStG zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.07.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.07.2015, zu übermitteln. Mit Email vom 01.11.2015 kam der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nach und verwies im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 08.10.
- Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er den korrigierten Erhebungsfragebogen für das
- Quartal noch immer nicht erhalten habe und dementsprechend nicht ausfüllen habe können. Hinsichtlich des Fragebogens zum
- Quartal gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die abgefragten Modelle nicht teil des Geschäftsmodells der Firma BB seien und daher keine diesbezüglich Daten vorlägen. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zlen *** und ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd § 4 Abs 2 der Verordnung, BGBl II Nr 147/2007, nämlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften iSd ÖNACE, ausübe, zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
§ 9Z 1 BSt
G zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.04.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des § 3 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.04.2015, zu übermitteln.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zlen *** und ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 147 aus 2007,, nämlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften iSd ÖNACE, ausübe, zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
Paragraph 9, Ziffer eins, BStG zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.04.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.04.2015, zu übermitteln. Zu Spruchpunkt
- wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd § 4 Abs 2 der Verordnung, BGBl II Nr 147/2007, nämlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften iSd ÖNACE, ausübe, zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
§ 9Z 1 BSt
G zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.07.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des § 3 der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.07.2015, zu übermitteln.Zu Spruchpunkt
- wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der BB, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 147 aus 2007,, nämlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften iSd ÖNACE, ausübe, zu verantworten, dass es die BB entgegen der ihr
Paragraph 9, Ziffer eins, BStG zukommenden Verpflichtung bis einschließlich 15.07.2015 unterlassen hat, die Daten im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft über das
- Quartal 2015 an die CC, bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats, somit dem 15.07.2015, zu übermitteln. Dadurch habe der Beschwerdeführer, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB im gegenständlichen Fall Auskunftspflichtiger gewesen sei, folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „Zu 1) und 2) je eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 iVm § 9 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 5 BStG 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, i. d. g. F. iVm § 3 und § 11 Abs. 1 Z 4 Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB im gegenständlichen Fall Auskunftspflichtiger gewesen sei, folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „Zu 1) und 2) je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, BStG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, i. d. g. F. in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 218,00 verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 43,60 bestimmt – sohin ein zu zahlender Gesamtbetrag iHv EUR 479,
- Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die CC mittels Schreibens vom 21.07.2015 und vom 02.10.2015 Anzeigen gegen die BB erstattet habe, da diese der Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Daten
§ 3der Verordnung, BGBl II Nr 147/2007, betreffend das 1.
und
- Quartal 2015 trotz nachweislicher Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der nicht fristgerechten Erstattung der geforderten Auskünfte um Zustandsdelikte. Insofern habe der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt objektiverweise in zwei Fällen – hinsichtlich der Auskünfte zum
- Quartal 2015 und zum
- Quartal 2015 – verwirklicht. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die geforderten Daten an die CC zu übermitteln, weil er über diese nicht verfüge bzw diese in seinem Unternehmen nicht vorkämen, sei als Unschuldsnachweis iSd § 5 VStG ungeeignet. Dem Schuldspruch sei daher fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zugrunde gelegt worden. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die CC mittels Schreibens vom 21.07.2015 und vom 02.10.2015 Anzeigen gegen die BB erstattet habe, da diese der Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Daten
Paragraph 3, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 147 aus 2007,, betreffend das
- und
- Quartal 2015 trotz nachweislicher Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der nicht fristgerechten Erstattung der geforderten Auskünfte um Zustandsdelikte. Insofern habe der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt objektiverweise in zwei Fällen – hinsichtlich der Auskünfte zum
- Quartal 2015 und zum
- Quartal 2015 – verwirklicht. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die geforderten Daten an die CC zu übermitteln, weil er über diese nicht verfüge bzw diese in seinem Unternehmen nicht vorkämen, sei als Unschuldsnachweis iSd Paragraph 5, VStG ungeeignet. Dem Schuldspruch sei daher fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zugrunde gelegt worden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte, Beschwerde vom 23.12.2015, mit welcher der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang und Inhalt bekämpft. Darin bringt dieser im Wesentlichen vor wie folgt: Wie bereits mehrfach gegenüber der CC und der belangten Behörde gegenüber bekannt gegeben, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die von der CC angefragten Daten zu übermitteln, sowohl hinsichtlich des
- als auch des
- Quartals. Eine Vermittlung von Führungskräften sei im Geschäftsmodell der Firma BB nicht enthalten und seien dem Beschwerdeführer demgemäß keine entsprechenden Daten bekannt, weshalb deren Übermittlung unmöglich sei. Weiters führe die Firma BB keine 3-Monats-Überlassungen und auch keine 6-Monats-Überlassungen durch, weshalb diesbezügliche Auskünfte nicht möglich seien. Dies habe der Beschwerdeführer einem Sachbearbeiter der CC umgehend und in der Folge auch der belangten Behörde mitgeteilt, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sei. Entgegen dem Vorhalt der Erstbehörde habe er die Anfrage insofern beantwortet, als dass er dieser mitgeteilt habe, dass er mangels Vorliegens der geforderten Daten keine dem besten Wissen entsprechende Auskunft erteilen könne. Diese Begründung sei seitens der CC grundlos nicht akzeptiert worden und könne ihm dies in der Folge nicht angelastet werden. Daher habe der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Tatbild weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Wie bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.10.2015 bekannt gegeben, sei ihm von der CC für das
- Quartal 2015 keine Aufforderung zur Abgabe von Daten übermittelt worden. Der Fragebogen betreffend das
- Quartal 2015 sei zwar an die BB gerichtet, jedoch an eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person adressiert worden. Diesen Fragebogen habe er umgehend an die CC retourniert und habe vom zuständigen Sachbearbeiter die telefonische Auskunft erhalten, dass ihm in weiterer Folge eine korrigierte Aufforderung samt Fragebogen übermittelt werde. Eine solche habe er jedoch bislang nicht erhalten. Auf diesen Umstand sei die belangte Behörde nicht angemessen eingegangen. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2015 von der CC ein Aufforderungsschreiben hinsichtlich Übermittlung der Daten des
- Quartals übermittelt worden sei, was angesichts dessen, dass das angefochtene Straferkenntnis mit 24.11.2015 datierte und dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27.11.2015 zugestellt worden sei. Die Begründung der Behörde, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung betreffend das
- Quartal 2015 zugestellt worden sei, sei sohin nicht nachvollziehbar. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die über ihn verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht seien. Das angefochtene Straferkenntnis sei ersatzlos zu beheben, allenfalls werde eine Ermahnung oder eine Herabsetzung der Strafe beantragt. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erstattete die CC mit Schriftsatz vom 27.01.2016 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Die BB sei seit dem Jahr 2010 Teil der Respondentenstichprobe für die Erhebung zum Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen der Branche ÖNACE 2008 N 78 „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ auf Grundlage der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl II Nr 147/
- Der gegenständlich verwendete Fragebogen unterscheide inhaltlich zwischen den Bereichen der Vermittlung und der Überlassung von Arbeitskräften. Die BB sei laut Angaben des Respondenten nicht im Bereich der Vermittlung von Arbeitskräften tätig. Daher habe die CC seit Beginn der Preiserhebung 2010 niemals diesbezügliche Preise vom gegenständlichen Unternehmen gefordert und auch keine übermittelt bekommen. Bei der Berechnung von Preisindizes würden laufende Preise zu Basispreisen in Bezug gestellt. Fehlende Basispreise würden eine laufende Preiserhebung dabei obsolet machen. Die BB sei seit dem Jahr 2010 Teil der Respondentenstichprobe für die Erhebung zum Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen der Branche ÖNACE 2008 N 78 „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ auf Grundlage der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 147 aus 2007,. Der gegenständlich verwendete Fragebogen unterscheide inhaltlich zwischen den Bereichen der Vermittlung und der Überlassung von Arbeitskräften. Die BB sei laut Angaben des Respondenten nicht im Bereich der Vermittlung von Arbeitskräften tätig. Daher habe die CC seit Beginn der Preiserhebung 2010 niemals diesbezügliche Preise vom gegenständlichen Unternehmen gefordert und auch keine übermittelt bekommen. Bei der Berechnung von Preisindizes würden laufende Preise zu Basispreisen in Bezug gestellt. Fehlende Basispreise würden eine laufende Preiserhebung dabei obsolet machen. Für den Bereich der Überlassung von Arbeitskräften sei die Firma BB seit dem ersten Quartal 2010 bis zum vierten Quartal 2014 durchgehend in der Lage gewesen, sowohl hinsichtlich 3-Monats-Überlassungen und 6-Monats-Überlassungen, quartalsweise 15 Preise (insgesamt 60 Einzelpreise pro Jahr) für die Branchen Gewerbe und Handwerk, Industrie/Transport und Verkehr, Handel und sonstiges Personal zu übermitteln. Für die ersten beiden Quartale 2015 sei seitens des zuständigen Sachbearbeiters der CC vorgeschlagen worden, die Preise für jene Dienstleistungen, welche in der Praxis nicht tatsächlich erbracht wurden, rein kalkulatorisch und demnach fiktiv zu ermitteln, als ob sie tatsächlich marktmäßig erbracht worden seien. Die rechtzeitige Übermittlung fiktiver Preiskalkulationen hätte der Auskunftsverpflichtung des Unternehmens entsprochen. Für die letzten beiden Quartale 2015 sei es dem Beschwerdeführer erneut möglich gewesen, alle Preise für die zuvor beschriebenen Branchen zu übermitteln. Im Anschreiben vom 02.07.2015 sei es bedauerlicherweise zu einer Verwechslung der korrekten Anrede gekommen, allerdings sei die Adressierung an die BB zu Handen des Beschwerdeführers richtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben in der Folge mit dem Vermerk „nicht bekannt“ an die CC zurückgeschickt. Der zuständige Sachbearbeiter habe nach Erhalt dieser Leermeldung umgehend mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Gesprächs sei es jedoch nicht zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vereinbarung – hinsichtlich der Übermittlung korrigierter Formulare – gekommen, zumal bereits die erste postalische Übermittlung korrekt adressiert gewesen sei und außerdem nachweislich mit Email vom 02.06.2015 zusätzlich an den Beschwerdeführer gesendet worden sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die Formulare nicht ausfüllen, da diese nicht seiner Unternehmensstruktur entsprächen, gab die CC an, dass dem Beschwerdeführer angeboten worden sei, dass individuelle Dienstleistungsbeschreibungen auf das Unternehmensprofil zugeschnitten werden könnten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht führte am 01.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und dessen Rechtsvertreter Gelegenheit hatte seine Rechtsansicht abschließend darzutun. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der CC („CC“), Zlen *** und ***, und der Bürgermeisterin der Stadt Z, Zlen *** und ***, den darin enthaltenen Stellungnahmen der Parteien, insbesondere der Beschwerde vom 23.12.2015 sowie dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2016, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit dem 03.02.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB. Demnach war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das selbständig zur Vertretung nach außen berufene Organ der BB. Die BB ist im Geschäftszweig der Arbeitskräfteüberlassung und der Arbeitsvermittlung wirtschaftlich tätig. Dies geht aus einem im verwaltungsbehördlichen Akt vorliegenden Firmenbuchauszug vom 01.09.2015 hervor. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beschäftigt sich die BB hauptsächlich mit der Arbeitskräfteüberlassung, wobei auch durchschnittlich ca drei bis vier Arbeitsvermittlungen pro Jahr durchgeführt werden. Mit Urgenzschreiben vom 07.05.2015 und 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer von der CC jeweils darauf hingewiesen, dass er den Termin für die Einsendung der angeforderten Daten betreffend das
- Quartal 2015 verabsäumt hat und wurde ihm jeweils eine Nachfrist zur Übermittlung der Daten gewährt. Das zweite Urgenzschreiben erfolgte mit dem Hinweis, dass im Falle einer erneuten Säumnis eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen werde. Mit Urgenzschreiben vom 28.07.2015 und 19.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von der CC jeweils darauf hingewiesen, dass er den Termin für die Einsendung der angeforderten Daten betreffend das
- Quartal 2015 verabsäumt hat und wurde ihm jeweils eine Nachfrist zur Übermittlung der Daten gewährt. Das zweite Urgenzschreiben erfolgte mit dem Hinweis, dass im Falle einer erneuten Säumnis eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen werde. Trotz dieser Urgenzen ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Laut eigenen Angaben war im Unternehmen stets er selbst für die Übermittlung der angefragten Daten an die CC zuständig. Aufgrund der Anzeigen der CC vom 21.07.2015 und 02.10.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit den Schreiben vom 09.09.2015, Zl ***, und vom 09.10.2015, Zl ***, auf, sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BB, zu den Vorwürfen der Verletzung der Auskunftspflicht hinsichtlich der Daten betreffend das
- und
- Quartal 2015, zu äußern. Der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 08.10.2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die von der CC angeforderten Daten des
- Quartals 2015 betreffend die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften nicht übermittelt hat. Aus der im Akt vorliegenden Aufforderung der CC an die BB vom 02.07.2015, betreffend die Bekanntgabe der entsprechenden Daten des
- Quartals 2015, geht hervor, dass diese Aufforderung an die BB sowie namentlich „z.Hd. Herr AA“ adressiert wurde. Lediglich in der Anredezeile des Briefes heißt es „Sehr geehrter Herr DD“. Nach eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer von dieser Aufforderung nicht persönlich angesprochen gefühlt und hat die Aufforderung samt der Formulare für das
- Quartal 2015, da ihm ein Herr DD nicht bekannt war, an die CC unausgefüllt zurückgeschickt. Aus der Stellungnahme der CC vom 27.01.2016 geht glaubhaft hervor, dass die CC vom Respondenten keine „Fantasiezahlen“ verlangt hat. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er anstatt einer „Nullmeldung“, also einer Preisangabe von EUR 0,00.- mangels entsprechendem Angebot im Unternehmen, eine fiktive Preiskalkulation durchführen solle, also Leistungen bewerten und sohin jene Preise bzw Honorare ermitteln, die das Unternehmen im Falle eines tatsächlichen Angebotes der Leistungen veranschlagen würde. Im Übrigen war die BB seit dem
- Quartal 2010 bis zum
- Quartal 2014 in der Lage, 15 Preise pro Quartal im Bereich der Überlassung von Arbeitskräften, in vier verschiedenen Branchen, der CC bekannt zu geben. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der CC vom 27.01.2016 und wird durch einen im Akt vorliegenden Fragebogen ersichtlich, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im
- und
- Quartal 2014 unter anderem Angaben zu 3-Monats-Überlassungen gemacht hat. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen
§ 6Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz 2000 (BSt
G), BGBl I Nr 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2014, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden, sofern in der Anordnung
§ 4
Abs 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Bundesstatistikgesetz 2000 (BStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2014,, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden, sofern in der Anordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 9BSt
G sind bei einer Befragung
§ 6
Abs 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten
§ 6
Abs 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
Paragraph 9, BStG sind bei einer Befragung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
- Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
- Nur wenn dies in der Anordnung
§ 4
Abs 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.Nur wenn dies in der Anordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
§ 66Abs 1 BSt
G begeht, wer den Mitwirkungspflichten
§§ 9
und 10 sowie § 25a Abs 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
§ 9
oder § 25 Abs 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen. Laut Abs 2 leg cit ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
Paragraph 66, Absatz eins, BStG begeht, wer den Mitwirkungspflichten
Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen. Laut Absatz 2, leg cit ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
§ 1
Z 6 der Verordnung über Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl II Nr 147/2007, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 222/2015, hat die CC (Bundesanstalt) zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.
§ 2
Z 2 leg cit sind unternehmensnahe Dienstleistungen im Sinne der Verordnung Dienstleistungen der Abschnitte H bis N
der ÖCPA 2008.
Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung über Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 147 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2015,, hat die CC (Bundesanstalt) zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.
Paragraph 2, Ziffer 2, leg cit sind unternehmensnahe Dienstleistungen im Sinne der Verordnung Dienstleistungen der Abschnitte H bis N
der ÖCPA 2008.
§ 9
Abs 2 leg cit sind zur Auskunftserteilung die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
Paragraph 9, Absatz 2, leg cit sind zur Auskunftserteilung die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
§ 10
der Verordnung besteht bei der Erhebung der Indizes
§ 1
Z 1, 2, 5 und 6 Auskunftspflicht.
§ 11
Abs 1 Z 4 leg cit sind die Auskunftspflichtigen
§ 10
verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
Paragraph 10, der Verordnung besteht bei der Erhebung der Indizes
Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 Auskunftspflicht.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit sind die Auskunftspflichtigen
Paragraph 10, verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und im Falle von Paragraph eins, Ziffer 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Die BB, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd BStG und der genannten Verordnung ausübt, wurde für die Erhebung der Preisentwicklung im entsprechenden Wirtschaftszweig ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten über die unternehmensnahen Dienstleistungen
der oben angeführten Verordnung über die Berichtszeiträume
- Quartal 2015 und
- Quartal 2015 an die CC, CC, jeweils bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats
§ 9BSt
G, sohin bis zum 15.04.2015 hinsichtlich des
- Quartals und bis zum 15.07.2015 hinsichtlich des
- Quartals zu übermitteln. Trotz schriftlicher Aufforderungen und mehrfacher Urgenzschreiben ist die BB dieser Verpflichtung in beiden Fällen (
- und
- Quartal) nicht nachgekommen, weshalb die CC die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte. Die BB, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd BStG und der genannten Verordnung ausübt, wurde für die Erhebung der Preisentwicklung im entsprechenden Wirtschaftszweig ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten über die unternehmensnahen Dienstleistungen
der oben angeführten Verordnung über die Berichtszeiträume
- Quartal 2015 und
- Quartal 2015 an die CC, CC, jeweils bis zum
- des dem Berichtsquartal folgenden Monats
Paragraph 9, BStG, sohin bis zum 15.04.2015 hinsichtlich des
- Quartals und bis zum 15.07.2015 hinsichtlich des
- Quartals zu übermitteln. Trotz schriftlicher Aufforderungen und mehrfacher Urgenzschreiben ist die BB dieser Verpflichtung in beiden Fällen (
- und
- Quartal) nicht nachgekommen, weshalb die CC die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BB ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA, geboren am Dat.. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und demnach als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des gegenständlichen Unternehmens war der Beschwerdeführer seitens der CC als Auskunftspflichtiger iSd der genannten Bestimmungen heranzuziehen. Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer stets selbst für die Übermittlung der von der CC angefragten Daten zuständig. Ein bevollmächtigter Beauftragter iSd § 9 Verwaltungsstrafgesetz war zum Tatzeitpunkt nicht bestellt. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BB ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA, geboren am Dat.. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und demnach als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des gegenständlichen Unternehmens war der Beschwerdeführer seitens der CC als Auskunftspflichtiger iSd der genannten Bestimmungen heranzuziehen. Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer stets selbst für die Übermittlung der von der CC angefragten Daten zuständig. Ein bevollmächtigter Beauftragter iSd Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz war zum Tatzeitpunkt nicht bestellt. Der Beschwerdeführer war sich laut eigenen Angaben darüber im Klaren, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB gegenüber der CC hinsichtlich der angefragten Daten auskunftspflichtig war. Dennoch hat er die bereitgestellten Formulare nicht bzw unausgefüllt an die CC zurückgeschickt. Damit hat er die geforderten Daten, nämlich die Preise bzw Erfolgshonorare für die Arbeitskräfteüberlassung sowie die Vermittlung von Arbeitskräften, betreffend das
- und das
- Quartal 2015 – trotz mehrfacher Aufforderungen – nicht bekannt gegeben. Hinsichtlich der Aufforderung zur Übermittlung der Daten des
- Quartals gab der Beschwerdeführer zu, dass er diese schlichtweg nicht übermittelt hat. Was die Übermittlung der Daten des
- Quartals anbelangt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Aufforderung vom 02.07.2015 nicht an ihn adressiert gewesen sei und ihm ein Herr „DD“ nicht bekannt sei, weshalb er die Unterlagen umgehend an die CC zurückgesandt habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm seitens eines Sachbearbeiters der CC zugesagt worden sei, dass er korrigierte Unterlagen erhalten werde, was bisher nicht geschehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aufforderung vom 02.07.2015 sehr wohl an die BB und sogar namentlich an den Beschwerdeführer adressiert war. Lediglich in der persönlichen Anrede des Schreibens wurde – man darf dabei von einem Versehen ausgehen – ein falscher Nachname verwendet. Dass der Beschwerdeführer bei diesem Schreiben nicht davon ausgegangen sei, dass es an ihn adressiert und damit für ihn bestimmt war, ist schon allein angesichts der eindeutigen Adressierung bereits als reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen musste sich der Beschwerdeführer doch darüber im Klaren gewesen sein, dass es – mangels eines entsprechenden bevollmächtigten Beauftragten – in erster Linie seine Aufgabe als handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens ist, Auskunftsverpflichtungen betreffend unternehmensinterner Daten nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst an, dass stets er für die Übermittlung der angefragten Daten an die CC zuständig war bzw ist. Daher spielt es im Grunde keine Rolle, ob der Sachbearbeiter der CC dem Beschwerdeführer korrigierte Unterlagen zukommen lassen wollte, wobei dies seitens der CC glaubhaft bestritten wurde. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich im Lichte der Rechtsprechung des VwGH gegenständlich um ein Zustandsdelikt handle, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird (VwGH vom 28.03.2014, Zl 2014/02/0004; 19.10.1993, Zl 93/04/0176; etc). Der Beschwerdeführer hat das ihm vorgeworfene Delikt, die Verweigerung der Auskunft iSd § 66 Abs 1 erster Fall BStG, hinsichtlich der ersten beiden Quartale des Jahres 2015 in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat das ihm vorgeworfene Delikt, die Verweigerung der Auskunft iSd Paragraph 66, Absatz eins, erster Fall BStG, hinsichtlich der ersten beiden Quartale des Jahres 2015 in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die seitens der CC bereitgestellten Formulare für die ersten beiden Quartale 2015 nach bestem Wissen auszufüllen, da die BB weder 3-Monats- noch 6-Monats-Überlassungen durchführe, geht insofern ins Leere, als dem Beschwerdeführer die Übermittlung der Daten des
- Quartals nach eigenen Angaben sehr wohl möglich war. Eine sogenannte „Nullmeldung“, also die Angabe von EUR 0,00.- bei einzelnen angefragten Preisen mangels eines entsprechenden tatsächlichen Angebotes im Unternehmen stellt dennoch eine Auskunft dar. Anders als im
- Quartal hat der Beschwerdeführer jedoch die Formulare für das
- Quartal überhaupt nicht übermittelt und jene für und das
- Quartal ohne jegliche Angaben, also eine sogenannte „Leermeldung“ übermittelt. Ebendiese „Leermeldung“ sowie die Nichtübermittlung wurden seitens der CC und der belangten Behörde – nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu Recht – als Verweigerung der Auskunft iSd Bundesstatistikgesetz gewertet. Dem Vorbringen, dass die CC vom Beschwerdeführer „Fantasiezahlen“ verlangt habe, ist entgegenzuhalten, dass mit der „fiktiven“ Preiskalkulation nicht die Verwendung erfundener Zahlen bzw Preise gemeint ist, sondern die Ermittlung von Preisen für Leistungen, die das Unternehmen veranschlagen würde, wenn sie diese Leistungen tatsächlich anbieten bzw erbringen würde. Solche kalkulatorisch ermittelten Basispreise dienen als Messzahlen und ermöglichen so eine laufende Preiserhebung der gegenständlichen Dienstleistungen. Dies geht glaubhaft aus der Stellungnahme der CC vom 27.01.2016 hervor. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer in Lage sein sollte, solche Preiskalkulationen durchzuführen. In Anbetracht dessen, dass die BB auf ihrer Homepage eindeutig die Überlassung von Arbeitskräften und die Personalvermittlung als Dienstleistungen anbietet (www.BB.at, letzte Abfrage am 26.07.2016), darf eigentlich davon ausgegangen werden, dass die BB zu den von der CC angefragten Leistungen entsprechende Preise bzw Erfolgshonorare angeben kann, zumal bei den gegenständlichen Erhebungen nicht nach tatsächlich erbrachten Dienstleistungen gefragt wurde, sondern lediglich die vom Unternehmen für die Erbringung einzelner Leistungen grundsätzlich veranschlagten Preise bzw Honorare. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde persönlich an, dass ihm die Ermittlung der geforderten Daten zwar grundsätzlich möglich sei, dies jedoch mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sei. Dass dies für Kleinunternehmen eine Belastung darstellen kann ist zwar verständlich, darf sich jedoch nicht in der Verweigerung der Auskünfte äußern. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass die BB in der Zeit von 2010 bis 2014 sehr wohl in der Lage war, Preise von Arbeitskräfteüberlassungen in verschiedenen Branchen der CC bekannt zu geben. Hinsichtlich des Vorbingens der falschen Adressierung wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der einem handelsrechtlichen Geschäftsführer zukommenden Sorgfaltspflicht sicherlich möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor dem Zurücksenden der Unterlagen darüber zu informieren, ob es sich bei der persönlichen Anrede im Aufforderungsschreiben vom 02.07.2015 um einen (Tipp-)Fehler gehandelt haben könnte und die Aufforderung
der Adressierung für ihn bestimmt war. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben für die Datenermittlung und deren Übermittlung gegenüber der CC stets selbst zuständig war. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb die Verschuldensvermutung des § 5 VStG zu tragen kommt und der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Zustandsdelikt auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, VStG zu tragen kommt und der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Zustandsdelikt auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. IV.römisch vier. Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Anbetracht der Bedeutung der Informationsgewinnung als wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutender Faktor kommt einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischem Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zu. Im Europäischen Kontext hat die statistische Datenverwertung einen umso größeren Stellenwert. Durch die Missachtung der Auskunftspflicht hat der Beschwerdeführer die mit der Gewinnung entsprechenden Datenmaterials verbundenen Interessen in einem nicht unbedeutenden Umfang verletzt und ist daher der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen. In Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, des Fehlens von Erschwerungsgründen und des Strafrahmens von bis zu EUR 2.180,00.- erachtet das erkennende Gericht – unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens – und Vermögensverhältnisse und der angegebenen Sorgepflicht für vier Kinder – die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Strafen war daher nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VstG haben ebenso wenig vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VstG haben ebenso wenig vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts – und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0094.4