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{'item': ['LVwG-2016/17/1017-2', 'LVwG-2016/17/1910-1']}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 6§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/1017-2; LVwG-2016/17/1910-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 23.02.2016 suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der ihm gewährten Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung an. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter Jahresabrechnungen der TIGAS von 2012 bis 2015, die Vorschreibung der BB GmbH für das Kalenderjahr 2016, sowie eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Z über den Anspruch von Notstandshilfeleistungen der Frau CC. Mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl I-S-****/*/*-***, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen: ● Vom 01.04.2016 bis 31.05.2016 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von EUR 463,33.-- und ● vom 01.04.2016 bis 31.05.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 321,11.--. Die Höhe der finanziellen Unterstützung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass Frau CC die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice nicht abgegeben habe. Aus diesem Grund seien seitens des AMS Z auch keine Leistungen aus der Notstandshilfe gewährt worden. Da Frau CC ihre Ansprüche gegenüber Dritten, gegenständlich dem AMS, nicht in zumutbarer Weise verfolgt habe, sei der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

TMSG um 20 % zu kürzen. Frau CC werde aufgefordert ihre Ansprüche gegenüber dem AMS Z zu verfolgen, indem sie die notwendigen Unterlagen abgebe, widrigenfalls die Sicherung des Lebensunterhaltes stufenweise bis zu 50 % gekürzt werden könne. Die Mindestsicherung sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. Bei einer monatlichen Gasabschlagzahlung in der Höhe von EUR 151,00.-- könne nicht von einem sparsamen Heizverhalten ausgegangen werden. Laut Information der TIGAS betrage die durchschnittliche Abschlagszahlung bei einer 100 m² großen Wohnung mit fünf Bewohnern zwischen EUR 80,00.-- bis EUR 95,00.--. Insgesamt könne hinsichtlich der Hilfe zur Beheizung nur ein monatlicher Betrag von EUR 95,00.-- anerkannt werden. Mit Eingabe vom 11.04.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte dazu zusammengefasst aus wie folgt: Mit Bescheid vom 15.03.2016 sei ihm neben der Richtsatzergänzung für den Lebensunterhalt bei den Miet-/Heizkosten nur Mindestsicherung in der Höhe von EUR 463,33.-- für „Miete“ gewährt worden. Davon entfielen rechnerisch EUR 368,33.-- auf die Miete abzüglich Mietzinsbeihilfe und lediglich EUR 95,00.-- für Heizkosten anstelle der monatlich vorgeschriebenen EUR 151,00.-- für Gasabschlagszahlungen. Die Caritas Z habe daraufhin ebenfalls bei der TIGAS wegen einer Schätzung des „Normalverbrauchs“ telefonisch angefragt und habe die Auskunft erhalten, dass neben der tatsächlichen Wohnungsgröße von 125 m² - das Sozialamt sei fälschlicherweise von 100 m² ausgegangen - weitere Details, wie das Baujahr des Gebäudes 1949, die Lage der Wohnung im Erdgeschoss über dem Keller, die Raumhöhe von 3 Metern, die veralteten Fenster, die erst nachträglich verbaute Wärmedämmung sowie die Warmwasseraufbereitung über die Gastherme zu beachten seien. Abhängig von den tatsächlichen Temperaturverhältnissen und der Länge der Heizperiode gehe die TIGAS dabei von 18.750 kWh für die Heizung (150 kWh pro Quadratmeter jährlich) sowie von 5.000 kWh für die Warmwasseraufbereitung (1.000 kWh pro Person jährlich) aus. Dies ergäbe somit 23.750 kWh bzw ca EUR 1.660,00.-- jährliche Kosten, was eine Abschlagzahlung von monatlich EUR 138,00.-- bedeuten würde. Dies sei für die betreffenden Verhältnisse nicht unüblich. Demnach liege der tatsächliche Verbrauch für die letzte Heizperiode nur um ca 10 % über dem seitens der TIGAS angegebenen Durchschnittwertes. Dieser neue Sachverhalt sei dem Sozialamt mitgeteilt worden, mit der Bitte um Abänderung des Bescheides sowie Übernahme der Abschlagszahlungen in voller Höhe. Diesem Ersuchen sei die Behörde nicht nachgekommen. Mündliche Hinweise der belangten Behörde zur Sparsamkeit habe der Beschwerdeführer sehr ernst genommen und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Im Übrigen seien die gesamten Wohnungskosten von EUR 732,33.-- inklusive der EUR 151,00.-- für einen 5-Personene-Haushalt weit unter dem seitens des Sozialamtes Z dafür vorgesehenen Richtwert von EUR 950,00.-- bis EUR 990,00.--. Daher werde beantragt, den Bescheid abzuändern sowie die Übernahme der Gasabschlagzahlungen in voller Höhe von EUR 151,000.-- und in weiterer Folge die Übernahme der Nachzahlung iHv EUR 420,78.--. Mit Bescheid vom 31.03.2016, I-S-*****/*/*-***, wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 01.03.2016 mündlich vor der Behörde gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Kostenübernahme für die Forderung der Firma TIGAS in der Höhe von EUR 571,78.-- ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass bei einer monatlichen Gasabschlagszahlung in der Höhe von EUR 151,00.-- und einer Nachzahlungsforderung von EUR 571,78.-- nicht mehr von einem sparsamen Heizverhalten ausgegangen werden könne. Da dem Antragsteller für das Jahr 2015 monatlich EUR 115,00.-- für die Beheizung zugesprochen worden seien und laut Information der Firma TIGAS die durchschnittliche Abschlagzahlung bei einer 100 m² großen Wohnung mit fünf Bewohnern zwischen EUR 80,00.-- bis EUR 95,00.-- betrage, könnten keine weiteren diesbezüglichen Ansprüche aus der Mindestsicherung geltend gemacht werden. Mit einer weiteren Eingabe vom 11.04.2016 erhob der Beschwerdeführer auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus wie folgt: Mit dem Bescheid vom 31.03.2016 sei die von ihm beantragte Kostenübernahme von EUR 571,78.-- (inklusive Gasabschlagszahlung für ein Monat von EUR 151,00.--) aus Nachzahlungsforderungen der TIGAS abgewiesen worden. Wie bereits im Bescheid vom 15.03.2016 habe die belangte Behörde dies erneut damit begründet, dass in der vorliegenden Höhe des Gasverbrauchs nicht von einem sparsamen Heizverhalten ausgegangen werden könne. Dies sei auf eine Einschätzung der TIGAS hinsichtlich geschätzter Durchschnittswerte gestützt worden. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2016 geäußerten Vorbringen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides sowie die Übernahme der Restforderung der TIGAS aus der Verbrauchsabrechnung in voller Höhe von EUR 420,78.--. Die gegenständlichen Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht am 18.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt. In dem begleitenden Schriftsatz brachte die belangte Behörde ergänzend vor wie folgt: Der Beschwerdeführer habe die Jahresabrechnung 2015 der TIGAS am 23.02.2016 vorgelegt. Daraus gehe eine Nachforderung für das Jahr 2015 in der Höhe von EUR 420,78.-- sowie eine Erhöhung der monatlichen Abschlagzahlungen von EUR 118,00.-- auf EUR 151,00.-- hervor. Im Rahmen der Prüfung des gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 23.02.2016 sei anhand einer telefonischen Auskunft durch die TIGAS erhoben worden, dass die durchschnittliche monatliche Abschlagzahlung für eine 100 m² große Wohnung EUR 80,00.-- bis EUR 95,00.-- betrage. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die gegenständliche Wohnung 125 m² groß ist, sei auszuführen, dass darin derzeit 5 Personen leben.

§ 6Abs 2 TMSG betrage die Höchstnutzfläche für 5 Personen jedoch 90 m².

Sofern die Wohnung größer sei als die Höchstnutzfläche, seien die tatsächlich nachgewiesenen Miet-, Betriebs- und Heizkosten nur zu übernehmen, wenn diese einer Wohnung mit der Höchstnutzfläche iSd TMSG entspreche. Da in der gegenständlichen Wohnung 5 Personen leben sei von ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten für eine 90 m² große Wohnung auszugehen. Der Mietzins in der Höhe von EUR 581,33.-- entspreche jedenfalls dem ortsüblichen Mietzins einer 90 m² großen Wohnung. Bei den Heizkosten verhalte sich dies jedoch anders, da EUR 151,00.-- jedenfalls keine ortsüblichen Heizkosten für eine 90 m² große Wohnung seien. Ortsübliche Heizkosten würden zwischen EUR 80,00.-- du EUR 95,00.-- betragen. Im Rahmen der Prüfung des gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 23.02.2016 sei anhand einer telefonischen Auskunft durch die TIGAS erhoben worden, dass die durchschnittliche monatliche Abschlagzahlung für eine 100 m² große Wohnung EUR 80,00.-- bis EUR 95,00.-- betrage. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die gegenständliche Wohnung 125 m² groß ist, sei auszuführen, dass darin derzeit 5 Personen leben.

Paragraph 6, Absatz 2, TMSG betrage die Höchstnutzfläche für 5 Personen jedoch 90 m². Sofern die Wohnung größer sei als die Höchstnutzfläche, seien die tatsächlich nachgewiesenen Miet-, Betriebs- und Heizkosten nur zu übernehmen, wenn diese einer Wohnung mit der Höchstnutzfläche iSd TMSG entspreche. Da in der gegenständlichen Wohnung 5 Personen leben sei von ortsüblichen Miet-, Betriebs- und Heizkosten für eine 90 m² große Wohnung auszugehen. Der Mietzins in der Höhe von EUR 581,33.-- entspreche jedenfalls dem ortsüblichen Mietzins einer 90 m² großen Wohnung. Bei den Heizkosten verhalte sich dies jedoch anders, da EUR 151,00.-- jedenfalls keine ortsüblichen Heizkosten für eine 90 m² große Wohnung seien. Ortsübliche Heizkosten würden zwischen EUR 80,00.-- du EUR 95,00.-- betragen. Hinsichtlich des Vorbringens der Raumhöhe, Lage im Erdgeschoss, der Fenster, etc sei folgendes auszuführen: Der durchschnittliche Verbrauch aller Wohnungen im Gebäude in der Adresse 1betrage laut TIGAS ca 16.000 kWh pro Jahr. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 jedoch 27.547 kWh verbraucht. Dies liege erheblich über dem durchschnittlichen Verbrauch im genannten Gebäude in dem sich die gegenständliche Wohnung befinde. Ein Einblick in das Melderegister habe ergeben, dass in den übrigen Wohnungen mehrere größere Familien wohnen. Der Gasverbrauch des Beschwerdeführers habe, jeweils gerundet, im Jahr 2012 22.000 kWh, 2013 22.000 kWh, 2014 21.000 kWh und 2015 27.547 kWh betragen. Da der Winter 2015 kühler gewesen sei als im Jahr 2014 steige der Gasverbrauch laut Auskunft der TIGAS um ca 10% gegenüber dem Vorjahr. Dies wären im Falle des Beschwerdeführers 23.100 kWh. Beim Beschwerdeführer seien die Heizkosten gegenüber dem Vorjahr jedoch um rund 31,7 % gestiegen. Unter Anwendung des Durchschnittverbrauchs im Haus in der Adresse 1würden sich Gaskosten in der Höhe von rund EUR 1.100,00.-- pro Jahr ergeben, was eine monatliche Abschlagzahlung von rund EUR 92,00.-- ergäbe. Da aufgrund der Verbrauchshöhe und der damit verbundenen Abschlagzahlungen von keinem sparsamen Heizverhalten bzw Gasverbrauch im Sinne des TMSG ausgegangen werden könne, sei der Betrag aliquotiert worden. Weiters entspreche der Gasverbrauch keinesfalls den ortsüblichen Heizkosten für eine 90 m² große Wohnung. Auch aus diesem Grunde seien die Abschlagzahlungen der Heizkosten zu aliquotieren gewesen. Da bereits das ganze Jahr 2015 hindurch monatlich EUR 115,00.-- seitens des Amtes für die Beheizung bezahlt worden seien, war die neuerliche Nachforderung von EU 420,78.-- auch abzulehnen gewesen. Mit Email vom 24.05.2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die am selbigen Tage eingelangte Rechnung der Firma DD GmbH vom 12.05.2016, betreffend eine Wartung der Gastherme, aus der hervorgeht, dass die Therme in der Wohnung des Beschwerdeführers manuell auf 70° Celsius eingestellt worden sei und sich daraus wohl der hohe Gasverbrauch ergebe, da sämtliche Räume eine Temperatur von 25° Celsius aufweisen. Die Therme weise ansonsten jedoch keinerlei Mängel auf. Die belangte Behörde teilte dem Landesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass diese Rechnung in den Briefkasten der Behörde eingeworfen wurde und demnach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese Rechnung selbst eingereicht hat. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Stadtgemeinde Z, Zl I-S-1*****/*/*, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Laut eigenen Angaben bewohnt der Beschwerdeführer zusammen mit vier weiteren Personen eine 125 m² große Wohnung, welche im Erdgeschoss in der Adresse 1in Z gelegen ist. Mit Antrag vom 23.02.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm gewährten Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung samt Übernahme der laufenden Abschlagszahlungen für Heizkosten bzw Gasverbrauch iHv monatlich EUR 151,00.-- sowie der (einmaligen) Nachzahlungsforderung der TIGAS laut Rechnung vom 28.01.2016 iHv 420,78.--. Mit Bescheid vom 15.03.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete iHv EUR 463,33.-- sowie eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv EUR 321,11.-- jeweils für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.05.2016. Mit Bescheid vom 31.03.2016 wies die belangte Behörde die Zuerkennung der Kostenübernahme für die Forderung der Firma TIGAS iHv EUR 571,78.-- (inklusive Abschlagzahlung für den Monat Februar iHv EUR 151,00.--) ab. Aus der im Akt vorliegenden Rechnung der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH vom 28.01.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Abrechnungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 27.547 kWh verbraucht hat und sich daraus eine Verbrauchsdifferenz gegenüber der Vorperiode von +6.597 kWh ergibt. Aufgrund dieser Verbrauchsdifferenz besteht seitens der TIGAS eine Nachzahlungsforderung für den tatsächlichen Gasverbrauch im Jahr 2015 iHv EUR 420,78.--. Auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs von 27.547 kWh im Jahr 2015 wurden die vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Teilbeträge bzw (Gas-) Abschlagszahlungen für das Jahr 2016 mit monatlich EUR 151,00.-- neu festgesetzt. Demgegenüber geht aus den übrigen im Akt vorliegenden Erdgasrechnungen der TIGAS der Jahre 2012 bis 2014 hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorjahresverbrauchs sowie einer daraus resultierenden Gutschrift für das Jahr 2015 Abschlagzahlungen iHv monatlich EUR 118,00.-- vorgeschrieben wurden. Festzuhalten ist demnach, dass sich der Gasverbrauch des Beschwerdeführers von 20.950 kWh im Jahr 2014 auf 27.547 kWh im Jahr 2015, somit um +6.597 kWh gesteigert hat. Aus einer Gegenüberstellung der Klimaübersichten der Monate Jänner bis März und Oktober bis Dezember der Jahre 2014 und 2015 der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ZAMG (https://www.zamg.ac.at/, letzte Abfrage am 22.08.2016) geht hervor, dass es sich - ausgehend von den mittleren Lufttemperaturwerten - im Jahr 2015 um einen kühleren Winter als im Jahr 2014 gehandelt hat. Laut Auskunft der TIGAS gegenüber der belangten Behörde steigt in einem solchen Fall der Gasverbrauch um ca 10 % gegenüber dem Vorjahr. Im gegenständlichen Falle würde, ausgehend von 20.950 kWh im Jahr 2014, ein um 10 % gesteigerter Gasverbrauch lediglich 23.045 kWh betragen. Tatsächlich lag der Verbrauch des Beschwerdeführers jedoch bei 27.547 kWh, demnach 4502 kWh über dem von der TIGAS nachvollziehbar geschätzten Wert. Aus der von der belangten Behörde vorgelegten Rechnung der DD Heiz-, Mess- und Regeltechnik GmbH vom 12.05.2016 lässt sich eindeutig entnehmen, dass es sich gegenständlich nicht mehr um sparsames und wirtschaftliches Heizverhalten seitens des Beschwerdeführers handelt. Der zuständige Techniker konnte vor Ort feststellen, dass die Gastherme eigenmächtig von einem der Bewohner auf 70° Celsius hochgestellt wurde und daher in sämtlichen Räumlichkeiten eine Lufttemperatur von 25° Celsius zu verzeichnen war. Aus diesem übermäßigen Heizverhalten resultiert laut Techniker der stark erhöhte Gasverbrauch in der Wohnung des Beschwerdeführers. Diese Angaben erscheinen dem erkennenden Gericht als glaubwürdige und schlüssige Erklärung für die Steigerung des Gasverbrauchs und der daraus resultierenden erhöhten Abschlagzahlungen sowie der Nachforderung der TIGAS. III.römisch drei. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

§ 24Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Rechtliche Bestimmungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

§ 1

Abs 8 TMSG ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.

Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².

Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es sich gegenständlich nicht (mehr) um Heizverhalten handelt, dass den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, ist aufgrund folgender Erwägungen zu folgen: Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Familie, insgesamt fünf Personen, eine 125 m² große Wohnung. Die Höchstnutzfläche für eine fünfköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und drei Kindern, beträgt

§ 6TMSG lediglich 90 m².

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Familie, insgesamt fünf Personen, eine 125 m² große Wohnung. Die Höchstnutzfläche für eine fünfköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und drei Kindern, beträgt

Paragraph 6, TMSG lediglich 90 m². Bereits aus den Gasabrechnungen der Jahre 2012 und 2013 ergeben sich Nachzahlungsforderungen seitens der TIGAS aufgrund gesteigerten Gasverbrauchs. Im Jahr 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 107,95.-- gutgeschrieben, da sich der Gasverbrauch gegenüber dem Vorjahr verringert hatte. Aus der gegenständlichen Gasabrechnung 2015 ergibt sich wiederum eine Nachzahlungsforderung der TIGAS gegenüber dem Beschwerdeführer iHv EUR 420,78.-- aufgrund eines gesteigerten Gasverbrauchs und einer sich daraus ergebenden Verbrauchsdifferenz von +6.597 kWh. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mündliche Hinweise der belangten Behörde hinsichtlich eines sparsamen Heizverhaltens sehr ernst genommen habe, ist entgegen zu halten, dass - wie bereits festgestellt wurde - die Temperaturvoreinstellung der Gastherme in der gegenständlichen Wohnung vom Beschwerdeführer bzw einer diesem zurechenbaren Person eigenmächtig verändert wurde und dadurch der Gasverbrauch stark angestiegen ist. Hinsichtlich des Vorbringens der Größe und Lage der Wohnung im Gebäude, dem Alter der Fenster, etc ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten, wonach es sich gegenständlich um eine Wohnung handelt die mit einer Größe von 125 m² über der Höchstnutzfläche von 90 m² für eine fünfköpfige Familie iSd § 6 TMSG liegt. Weiters zeigt sich aufgrund der bisherigen Verbrauchswerte sowie den Auskünften der TIGAS hinsichtlich durchschnittlicher Verbrauchssteigerungen im Falle veränderter klimatischer Bedingungen, dass keine der vom Beschwerdeführer genannten Kriterien eine Verbrauchsteigerung von über 30 % gegenüber dem Vorjahr zu rechtfertigen vermag. Hinsichtlich des Vorbringens der Größe und Lage der Wohnung im Gebäude, dem Alter der Fenster, etc ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten, wonach es sich gegenständlich um eine Wohnung handelt die mit einer Größe von 125 m² über der Höchstnutzfläche von 90 m² für eine fünfköpfige Familie iSd Paragraph 6, TMSG liegt. Weiters zeigt sich aufgrund der bisherigen Verbrauchswerte sowie den Auskünften der TIGAS hinsichtlich durchschnittlicher Verbrauchssteigerungen im Falle veränderter klimatischer Bedingungen, dass keine der vom Beschwerdeführer genannten Kriterien eine Verbrauchsteigerung von über 30 % gegenüber dem Vorjahr zu rechtfertigen vermag. In Anbetracht dessen, dass laut Auskunft der TIGAS eine monatliche Abschlagzahlung bei einer ca 100 m² großen Wohnung mit fünf Bewohnern durchschnittlich zwischen EUR 80,00.-- und EUR 95,00.-- beträgt, kann selbst unter Einbeziehung der tatsächlichen Wohnungsgröße von 125 m², bei den nunmehr vorgeschriebenen Abschlagzahlungen iHv monatlich EUR 151,00.-- nicht mehr von einem den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden ortsüblichen Heizverhalten gesprochen werden. Dies insbesondere, da faktisch bei der Beurteilung dieser Werte von einer der Höchstnutzfläche von 90 m² iSd TMSG für zwei Erwachsene und drei Kinder auszugehen ist (siehe dazu EB zu LGBl 99/2010). In Anbetracht dessen, dass laut Auskunft der TIGAS eine monatliche Abschlagzahlung bei einer ca 100 m² großen Wohnung mit fünf Bewohnern durchschnittlich zwischen EUR 80,00.-- und EUR 95,00.-- beträgt, kann selbst unter Einbeziehung der tatsächlichen Wohnungsgröße von 125 m², bei den nunmehr vorgeschriebenen Abschlagzahlungen iHv monatlich EUR 151,00.-- nicht mehr von einem den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden ortsüblichen Heizverhalten gesprochen werden. Dies insbesondere, da faktisch bei der Beurteilung dieser Werte von einer der Höchstnutzfläche von 90 m² iSd TMSG für zwei Erwachsene und drei Kinder auszugehen ist (siehe dazu EB zu Landesgesetzblatt 99 aus 2010,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.1017.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.