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{'item': 'LVwG-2016/26/1339-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1339-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2016, Zl ****, betreffend die Zurückweisung eines Bewilligungsantrages wegen Nichtvornahme einer aufgetragenen Antragsverbesserung und Abweisung eines Aussetzungsantrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass (auch) der Aussetzungsantrag vom 20.04.2016 zurückgewiesen wird, dies im Grunde des § 38 AVG.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass (auch) der Aussetzungsantrag vom 20.04.2016 zurückgewiesen wird, dies im Grunde des Paragraph 38, AVG. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014 (richtig: 2015), Zl **** untersagte diese den weiteren Betrieb der von ihr mit Bescheid vom 04.02.1988, Zl ****, bewilligten Gasanlage auf den Grundstücken *a und *b, beide KG X, dies auf der Grundlage des § 9 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und mit der Begründung, dass die bewilligte Anlage nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014 (richtig: 2015), Zl **** untersagte diese den weiteren Betrieb der von ihr mit Bescheid vom 04.02.1988, Zl ****, bewilligten Gasanlage auf den Grundstücken *a und *b, beide KG römisch zehn, dies auf der Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und mit der Begründung, dass die bewilligte Anlage nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.12.2015, Zl LVwG-2015/40/1491-11, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der weitere Betrieb der Gasanlage ab 01.04.2016 untersagt wurde. 2) Mit Eingabe vom 30.03.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin AA hierauf bei der Bezirkshauptmannschaft Y die nachträgliche Errichtungsbewilligung nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, dies dahingehend, dass die bestehende Errichtungsbewilligung vom 04.02.1988 auf das Grundstück *b KG X erweitert werden wolle, auf welchem sich ein Anlagenteil (Gastank und Lagerraum) befinden würde. Mit Eingabe vom 30.03.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin AA hierauf bei der Bezirkshauptmannschaft Y die nachträgliche Errichtungsbewilligung nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, dies dahingehend, dass die bestehende Errichtungsbewilligung vom 04.02.1988 auf das Grundstück *b KG römisch zehn erweitert werden wolle, auf welchem sich ein Anlagenteil (Gastank und Lagerraum) befinden würde. Nach Einholung einer vorbegutachtenden Stellungnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 13.04.2016 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, womit die Verbesserung des Ansuchens von 30.03.2016 dahingehend aufgetragen wurde, dass die Vorlage folgender Unterlagen verlangt wurde:Nach Einholung einer vorbegutachtenden Stellungnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 13.04.2016 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, womit die Verbesserung des Ansuchens von 30.03.2016 dahingehend aufgetragen wurde, dass die Vorlage folgender Unterlagen verlangt wurde:  aktuell gültiger Lageplan, in dem die Position des Gastanks dargestellt ist;  im Falle der Positionierung des Gastanks auf einem fremden Grundstück die Zustimmungserklärung des davon betroffenen Grundstückseigentümers;  Beschreibung der Maßnahmen zur Absicherung der Explosionsschutzzone vor dem Zugang zum Lagerraum und  Projektbeschreibung. Die belangte Behörde räumte dabei der Antragstellerin eine Verbesserungsfrist bis zum 15.05.2016 ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 20.04.2016 stellte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin bei der belangten Behörde den Antrag, mit der Entscheidung über das Ansuchen vom 30.03.2016 solange zuzuwarten, bis eine entsprechende zivilgerichtliche Klärung der Frage erfolgt sei, ob eine entsprechende Grunddienstbarkeit für die Belassung des Gastanks der Anlage auf dem betroffenen Fremdgrundstück bestehe oder nicht, oder dieser Fremdgrundeigentümer – unter dem Eindruck des Gerichtsverfahrens – doch bereit sei, die erforderliche Zustimmungserklärung freiwillig abzugeben. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.05.2016, womit  unter Spruchpunkt 1) der Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2016 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde undunter Spruchpunkt 1) der Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde und  unter Spruchpunkt 2) der Aussetzungsantrag vom 20.04.2016 abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bezirkshauptmannschaft Y nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes kurz zusammengefasst aus, dass dem nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag in Bezug auf das Ansuchen um nachträgliche Errichtungsbewilligung einer Flüssiggasanlage auf Grundstück *b KG X nicht zeitgerecht nachgekommen worden sei, weswegen diesbezüglich mit Antragszurückweisung vorzugehen gewesen wäre.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bezirkshauptmannschaft Y nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes kurz zusammengefasst aus, dass dem nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrag in Bezug auf das Ansuchen um nachträgliche Errichtungsbewilligung einer Flüssiggasanlage auf Grundstück *b KG römisch zehn nicht zeitgerecht nachgekommen worden sei, weswegen diesbezüglich mit Antragszurückweisung vorzugehen gewesen wäre. Die mit Verbesserungsauftrag gesetzte Frist müsse auch nur ausreichen, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber dazu, um nicht vorhandene Unterlagen erst noch zu beschaffen. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG sei auszuführen, dass eine entscheidungsrelevante Vorfrage nicht erkennbar sei. Die Entscheidung des gegenständlichen Falles hänge nämlich nicht davon ab, ob für den Fremdgrundeigentümer eine Duldungspflicht zur Belassung von Anlagenteilen der verfahrensgegenständlichen Flüssiggasanlage bestehe oder nicht, sodass der Ausgang des diesbezüglich bereits behängenden zivilgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden müsse.Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG sei auszuführen, dass eine entscheidungsrelevante Vorfrage nicht erkennbar sei. Die Entscheidung des gegenständlichen Falles hänge nämlich nicht davon ab, ob für den Fremdgrundeigentümer eine Duldungspflicht zur Belassung von Anlagenteilen der verfahrensgegenständlichen Flüssiggasanlage bestehe oder nicht, sodass der Ausgang des diesbezüglich bereits behängenden zivilgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden müsse. Der vorliegende Aussetzungsantrag diene nur der Verzögerung, damit die bescheidgemäße Herstellung der Anlage nicht durchgeführt werden müsse. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit der eine Sachentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach Aufnahme der beantragten Beweise sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Eventualiter wurde begehrt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln geltend gemacht wurden. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen vorgetragen, dass die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde bei einem Telefonat am 20.04.2016 mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt habe, dass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage des Bestehens einer Dienstbarkeit auf dem durch die verfahrensgegenständliche Flüssiggasanlage betroffenen Fremdgrundstück durch die Zivilgerichte ausgesetzt werde, dies auf Wunsch der (nunmehr beschwerdeführenden) Antragstellerin. Eine solche Verfahrensaussetzung sei aus ökonomischen Gründen zweckentsprechend, da die Beauftragung einer kostenintensiven Projektbeschreibung nicht zielführend wäre, wenn die den Gegenstand eines bereits behängenden zivilgerichtlichen Verfahrens bildenden Rechte zur Fremdgrundinanspruchnahme nicht bestünden. Die im Rahmen des Telefonats vom 20.04.2016 getroffenen Vereinbarungen seien in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom selben Tag zusammengefasst worden und habe die Rechtsmittelwerberin der guten Ordnung halber die belangte Behörde um eine kurze schriftliche Bestätigung ersucht. Vollkommend überraschend und ohne Bedachtnahme auf die ausdrückliche Zusage, das Gegenstandsverfahren auszusetzen, habe die belangte Behörde den Genehmigungsantrag vom 30.03.2016 abgewiesen. Eine von der Behörde mitgeteilte Aussetzung des Verfahrens sei als Bescheid mit Rechtskraftwirkung zu werten, welcher für die Behörde im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang bindend sei. Das einseitige Abgehen vom Unterbrechungsbeschluss sei daher jedenfalls rechtswidrig gewesen. Davon abgesehen, wäre die belangte Behörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch verpflichtet gewesen, der Antragstellerin ein Äußerungsrecht zum Abgehen von der vereinbarten Vorgehensweise einzuräumen. Schließlich hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit geben müssen, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ein Lageplan, aus dem die genaue Positionierung der Anlage zu entnehmen sei, sei der Behörde ohnedies vorgelegt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs belaste den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit. Vorliegend sei auch ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot geschehen. Im Sinne der Bestimmung des § 6 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 stelle die Zustimmungserklärung des Eigentümers eines berührten Fremdgrundstückes bzw eine diese ersetzende Servitut eine Bewilligungsvoraussetzung dar, womit entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Frage, ob gegenständlich ein Servitutsrecht auf Belassung und Betreibung eines Gastanks auf dem Grundstück *b KG X bestehe, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG sei. Deshalb wäre eine Verfahrensunterbrechung auch notwendig gewesen.Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 stelle die Zustimmungserklärung des Eigentümers eines berührten Fremdgrundstückes bzw eine diese ersetzende Servitut eine Bewilligungsvoraussetzung dar, womit entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Frage, ob gegenständlich ein Servitutsrecht auf Belassung und Betreibung eines Gastanks auf dem Grundstück *b KG römisch zehn bestehe, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG sei. Deshalb wäre eine Verfahrensunterbrechung auch notwendig gewesen. Abgesehen von der strittigen Servitutsfrage würden in der in Beurteilung stehenden Sache sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens bot die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 22.06.2016 eine Reihe von Beweisen an. 4) Am 07.09.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gewünschten Befragungen der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Telefonats vom 20.04.2016 vorgenommen wurden. Der Rechtsmittelwerberin wurde die Möglichkeit geboten, ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigte. Bei der Beschwerdeverhandlung am 07.09.2016 wurde auf die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet. II.römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 haben folgenden Wortlaut:

  1. a)§ 13 Abs 3 AVG:Paragraph 13, Absatz 3, AVG: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
  2. b)§ 38 AVG:Paragraph 38, AVG: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Mit Blick auf den Spruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2016 ist zu den Gegenständen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorab wie folgt klarzustellen:
  3. a)Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044). Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044). Demgemäß ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf den Spruchpunkt 1) der angefochtenen Entscheidung allein zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht das von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Ansuchen um nachträgliche Errichtungsbewilligung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück *b KG X zurückgewiesen hat. Demgemäß ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf den Spruchpunkt 1) der angefochtenen Entscheidung allein zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht das von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Ansuchen um nachträgliche Errichtungsbewilligung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück *b KG römisch zehn zurückgewiesen hat.
  4. b)Hinsichtlich der mit Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides vorgenommenen Abweisung des Aussetzungsantrages vom 20.04.2016 ist zu prüfen, ob dadurch eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin geschehen sein könnte. 2) Zur letzteren Sache – also zur Abweisung des Aussetzungsantrages – ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einer Partei aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen ist (siehe dazu das VwGH–Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl 2013/12/0220). Zur letzteren Sache – also zur Abweisung des Aussetzungsantrages – ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einer Partei aus Paragraph 38, AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen ist (siehe dazu das VwGH–Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl 2013/12/0220). Ein solches Recht könnte nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl die Entscheidungen des VwGH vom 27.10.1998, Zl 98/05/0094, und vom 07.11.1996, Zl 96/06/0215). Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 enthält nun keine Bestimmung, wonach einer Verfahrenspartei ein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens zukommt. Ein solches Recht könnte nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden vergleiche die Entscheidungen des VwGH vom 27.10.1998, Zl 98/05/0094, und vom 07.11.1996, Zl 96/06/0215). Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 enthält nun keine Bestimmung, wonach einer Verfahrenspartei ein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens zukommt. Dementsprechend ist es als ausgeschlossen zu betrachten, dass durch die bekämpfte Abweisung des Aussetzungsantrages vom 20.04.2016 eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, wenn sie doch gar keinen Rechtsanspruch auf eine Aussetzung geltend zu machen vermag. Richtigerweise hätte die belangte Behörde aber mit Antragszurückweisung (mangels eines Anspruches auf Aussetzung) vorzugehen gehabt, doch schadet die gegenständlich erfolgte Abweisung nicht, da es dadurch zu keiner Rechtsverletzung der Rechtsmittelwerberin gekommen sein kann. Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich allerdings veranlasst, eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen und Spruchpunkt 2) der angefochtenen Entscheidung dahingehend zu verbessern, dass zum einen der Aussetzungsantrag zurückgewiesen und zum anderen die hier verfahrensmaßgebliche Rechtsvorschrift des § 38 AVG in den Spruch aufgenommen wird (die belangte Behörde hat die genannte Bestimmung des § 38 AVG nur in der Begründung angeführt). Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich allerdings veranlasst, eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen und Spruchpunkt 2) der angefochtenen Entscheidung dahingehend zu verbessern, dass zum einen der Aussetzungsantrag zurückgewiesen und zum anderen die hier verfahrensmaßgebliche Rechtsvorschrift des Paragraph 38, AVG in den Spruch aufgenommen wird (die belangte Behörde hat die genannte Bestimmung des Paragraph 38, AVG nur in der Begründung angeführt). 3) Zur angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des § 13 Abs 3 AVG – also zum bekämpften Spruchpunkt 1) des Bescheides der belangten Behörde vom 23.05.2016 – ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt darzulegen:Zur angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG – also zum bekämpften Spruchpunkt 1) des Bescheides der belangten Behörde vom 23.05.2016 – ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt darzulegen: Mit dem vorliegend strittigen Verbesserungsauftrag vom 13.04.2016 hat die belangte Behörde die Verbesserung der Einreichunterlagen im mehreren Punkten verlangt, wobei in erster Linie eine aktuelle lageplanmäßige Darstellung der verfahrensgegenständlichen Flüssiggasanlage sowie eine Projektbeschreibung gefordert wurden, aber auch eine Zustimmungserklärung des von der Flüssiggasanlage berührten Fremdgrundeigentümers. Diese einem Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Gasanlage nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 beizuschließenden Unterlagen sind dem Gesetz zu entnehmen (vgl insbesondere § 6 Abs 2 lit a, lit b und lit d leg. cit.) und wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Abrede gestellt, dass die in Rede stehenden Unterlagen der belangten Behörde zur Durchführung des beantragten Bewilligungsverfahrens nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 vorzulegen sind. Diese einem Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Gasanlage nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 beizuschließenden Unterlagen sind dem Gesetz zu entnehmen vergleiche insbesondere Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,, Litera b und Litera d, leg. cit.) und wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Abrede gestellt, dass die in Rede stehenden Unterlagen der belangten Behörde zur Durchführung des beantragten Bewilligungsverfahrens nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 vorzulegen sind. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, eine lageplanmäßige Darstellung der strittigen Flüssiggasanlage sei bereits in Vorlage gebracht worden, sodass der belangten Behörde die Positionierung des Gastanks hinlänglich bekannt sei, ist sie vom entscheidenden Verwaltungsgericht darauf aufmerksam zu machen, dass der vorgelegte Lageplan insofern nicht als ausreichend angesehen werden kann, als sich aus diesem die aktuell von der streitverfangenen Anlage berührten Grundstücke nicht ergeben, vielmehr zeigt der in Vorlage gebrachte Lageplan veraltete Grundstücksdarstellungen. Ausgehend davon, dass selbst die Rechtsmittelwerberin die Vorlage jedenfalls der gesetzlich geforderten Projektbeschreibung wie auch der rechtlichen Regelung der Fremdgrundinanspruchnahme zur Durchführung des von ihr beantragten Bewilligungsverfahrens für erforderlich erachtet, diese Anforderungen sich auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, wurde von der belangten Behörde der strittige Verbesserungsauftrag vom 13.04.2016 völlig rechtskonform erteilt. Nachdem dem Verbesserungsauftrag unstrittig nicht zeitgerecht nachgekommen worden ist, erfolgte die in Beschwerde gezogene Zurückweisungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß dem angefochtenen Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 23.05.2016 zu Recht, da schon allein einer dieser Mängel des Anbringens der Beschwerdeführerin, der trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG nicht behoben wurde, die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu tragen vermag. Nachdem dem Verbesserungsauftrag unstrittig nicht zeitgerecht nachgekommen worden ist, erfolgte die in Beschwerde gezogene Zurückweisungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß dem angefochtenen Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 23.05.2016 zu Recht, da schon allein einer dieser Mängel des Anbringens der Beschwerdeführerin, der trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behoben wurde, die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu tragen vermag. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde auch in Ansehung des angefochtenen Spruchpunktes 1) des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 23.05.2016 als unberechtigt, weshalb diese folgerichtig als unbegründet abzuweisen war. 4) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
  5. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde habe telefonisch am 20.04.2016 dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin die Zusage gegeben, dass gegenständliche Bewilligungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zivilgerichtlichen Verfahrens beim Landesgericht Innsbruck auszusetzen. Eine von der Behörde mitgeteilte Aussetzung des Verfahrens sei als Bescheid mit Rechtskraftwirkung zu werten, welcher für die Behörde im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang bindend sei. Das einseitige Abgehen vom Unterbrechungsbeschluss – wie vorliegend mit der angefochtenen Entscheidung geschehen – sei daher jedenfalls rechtswidrig. Diesem Rechtsmittelvorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach eine telefonische Mitteilung keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt darstellt (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 28.09.2011, Zl 2008/13/0070, und vom 31.05.2006, Zl 2003/13/0015).Diesem Rechtsmittelvorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach eine telefonische Mitteilung keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt darstellt vergleiche dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 28.09.2011, Zl 2008/13/0070, und vom 31.05.2006, Zl 2003/13/0015). Insoweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2005, Zl 2003/05/0061, zur Untermauerung ihres Vorbringens Bezug genommen hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass es in diesem Beschwerdefall des Höchstgerichts um eine förmlich mitgeteilte Aussetzung des Verfahrens, nicht aber um eine telefonische Mitteilung gegangen ist, sodass die ins Treffen geführte VwGH-Entscheidung für den gegenständlich in Prüfung stehenden Beschwerdefall nicht herangezogen werden kann. Für die Beschwerdeführerin wäre im Gegenstandsfall aber selbst dann nichts zu gewinnen, läge tatsächlich entsprechend ihrem Vorbringen ein rechtskräftiger Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG vor, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 23.05.2000, Zl 98/11/0260, und vom 01.10.1996, Zl 96/11/0120). Für die Beschwerdeführerin wäre im Gegenstandsfall aber selbst dann nichts zu gewinnen, läge tatsächlich entsprechend ihrem Vorbringen ein rechtskräftiger Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG vor, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 23.05.2000, Zl 98/11/0260, und vom 01.10.1996, Zl 96/11/0120). Wenn nun aber selbst das Vorliegen eines rechtskräftigen Aussetzungsbescheides eine Behörde nicht an der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens hindert, so vermag die Rechtsmittelwerberin umso weniger eine Verletzung in ihren Rechten durch die in Beschwerde gezogene Entscheidung aufgrund der behaupteten telefonischen Zusage der Verfahrensaussetzung darzustellen, mithin bei einer Verfahrenskonstellation ohne einer bescheidmäßigen Verfahrensaussetzung. Davon abgesehen ist angesichts der in der Beschwerdeverhandlung am 07.09.2016 erfolgten Befragungen die vermeintliche telefonische Aussetzung des Verfahrens doch erheblich in Zweifel gestellt, erklärte doch die einvernommene Sachbearbeiterin der belangten Behörde, dass sie bezüglich des geführten Telefongespräches noch wisse, dass sie dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin zu verstehen gegeben habe, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit noch einmal mit ihrem Referatsleiter sprechen und dann schriftlich entscheiden werde. Diese Aussage ist aber mit einer verbindlich zugesagten Verfahrensaussetzung nicht in Einklang zu bringen. Dass Teilnehmer an einem Gespräch unterschiedliche Erinnerungen über den genauen Inhalt ihrer Unterredung haben, ist überhaupt nicht ungewöhnlich, da oft die jeweilige Interessenlage das Erinnerungsvermögen beeinflusst. Insofern vermag das entscheidende Verwaltungsgericht den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu dem Telefonat am 20.04.2016 keinen höheren Beweiswert zuzumessen. Insgesamt verbleiben im gegenständlichen Fall jedenfalls Zweifel an einer verbindlichen Zusage der Verfahrensaussetzung beim ins Treffen geführten Telefonat vom 20.04.2016. In diesem Zusammenhang ist hier auch anzuführen, dass es nicht wirklich nachvollziehbar ist, warum die Rechtsmittelwerberin mit Eingabe vom 20.04.2016 noch einen schriftlichen Aussetzungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht und um Bestätigung ersucht hat, dass die mit dem Verbesserungsauftrag vom 13.04.2016 gesetzte Frist als hinfällig behandelt werden kann, wenn entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen doch bereits beim vorangegangenen Telefonat vom 20.04.2016 eine verbindliche Verfahrensaussetzung erreicht hat werden können.
  6. b)Die Beschwerdeführerin beklagt, dass die beanstandete Entscheidung gegen das Überraschungsverbot im Verwaltungsverfahren verstoßen habe, ihr keine entsprechende Äußerungsmöglichkeit zur Fortführung des Verfahrens trotz telefonisch zugesagter Aussetzung eingeräumt worden sei und sie auch keine ausreichende Möglichkeit zur zeitgerechten Vorlage der geforderten Unterlagen erhalten habe. Dazu ist vorweg vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.04.2016 die belangte Behörde um Bestätigung ersucht hat, dass die mit Verbesserungsauftrag gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen bis 15.05.2016 als hinfällig angesehen werden kann. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat die belangte Behörde der Rechtsmittelwerberin die von ihr gewünschte Bestätigung nicht gegeben, derartiges hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Wenn man sich nun den Umstand vor Augen hält, dass die belangte Behörde eine Frist zur Nachbesserung bis 15.05.2016 gesetzt hat und darauf die Rechtsmittelwerberin unter Berufung auf ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde um Bestätigung der Hinfälligkeit dieses gesetzten Termins ersucht hat, diese Bestätigung aber nicht erhalten hat, so kann nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht von einer die Beschwerdeführerin überraschenden Entscheidung durch den angefochtenen Bescheid gesprochen werden. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen führt die Verletzung des im Verwaltungsverfahren zu beachtenden Überraschungsverbotes nur dann zu einer Aufhebung der angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was vom Rechtsmittelwerber entsprechend darzulegen ist (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, Zl Ro 2014/03/0066).Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen führt die Verletzung des im Verwaltungsverfahren zu beachtenden Überraschungsverbotes nur dann zu einer Aufhebung der angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was vom Rechtsmittelwerber entsprechend darzulegen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, Zl Ro 2014/03/0066). Im Gegenstandsfall hat die Rechtsmittelwerberin nun weder in ihrem Beschwerdeschriftsatz noch sonst im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Verfahrensrelevanz des von ihr gerügten Verfahrensmangels (der Verletzung des Überraschungsverbotes) dargetan, jedenfalls nicht substantiiert und damit überprüfbar. Eine solche Verfahrensrelevanz ist schließlich auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Das sich auf die Verletzung des Überraschungsverbotes beziehende Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Insoweit die Rechtsmittelwerberin daran Kritik geäußert hat, dass ihr kein Äußerungsrecht mehr eingeräumt worden sei, dies zum beabsichtigten Abgehen der belangten Behörde von der (angeblich) vereinbarten Vorgangsweise beim Telefonat am 20.04.2016, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren durchaus einer Sanierung zugeführt werden kann (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/07/0005). Mit Blick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte Rechtsmittelverhandlung am 07.09.2016 und der damit verbundenen Möglichkeit für die Rechtsmittelwerberin, sich umfassend zur gegenständlichen Rechtssache zu äußern und ihre Argumente darzulegen, vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich die Auffassung, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde als saniert anzusehen ist.
  7. c)Was schließlich die Beschwerdeargumentation anbelangt, dass im Gegenstandsfall abgesehen von der strittigen Frage, ob nunmehr eine die Zustimmungserklärung ersetzende Servitut (auf dem von der Flüssiggasanlage betroffenen Fremdgrundstück) bestehe oder nicht, sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung gegeben seien, ist die Rechtsmittelwerberin darauf aufmerksam zu machen, dass die Erfüllung von Bewilligungsvoraussetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens wird durch den Spruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung bestimmt. Damit wurde einerseits eine Antragszurückweisung (wegen Nichterfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG) und andererseits eine Abweisung eines Aussetzungsantrages vorgenommen, sodass die Fragestellung, ob und inwieweit die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens wird durch den Spruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung bestimmt. Damit wurde einerseits eine Antragszurückweisung (wegen Nichterfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG) und andererseits eine Abweisung eines Aussetzungsantrages vorgenommen, sodass die Fragestellung, ob und inwieweit die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Solcherart ist für die Rechtsmittelwerberin mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. 5) Zu den Beweisanträgen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelwerberin selbst einen Großteil der von ihr angebotenen Urkunden vorgelegt hat. Bei der Beschwerdeverhandlung am 07.09.2016 hat die Beschwerdeführerin sowohl auf den ursprünglich beantragten Lokalaugenschein als auch auf ihre Parteienvernehmung verzichtet. Auch das erkennende Verwaltungsgericht hielt diese Beweisaufnahmen nicht für erforderlich, dies mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, geht es gegenständlich doch nicht um eine Sachentscheidung, sondern nur um die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bewilligungsantrages sowie der Abweisung des Aussetzungsantrages. Insoweit drei angebotene Akten nicht zur Einsichtnahme eingeholt worden sind, ist zu bemerken, dass in Ansehung zweier angebotener Akten die verfahrensabschließenden Entscheidungen aktenkundig sind. Dabei handelt es sich in einem Fall um den Akt der belangten Behörde betreffend die seinerzeit im Jahr 1988 erteilte Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Anlage. Im anderen Fall geht es um einen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol betreffend die Rechtsmittelentscheidung über die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Untersagung des weiteren Betriebes der beschwerdegegenständlichen Flüssiggasanlage. Der dritte angebotene Akt ist jener der belangten Behörde, womit eben der weitere Betrieb der strittigen Flüssiggasanlage untersagt worden ist. Zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sind die vorgenannten Aktenunterlagen nicht von verfahrensmaßgeblicher Bedeutung, sodass auf deren Einholung verzichtet werden konnte. Auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen konnte nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts sehr wohl die notwendige Beschwerdeentscheidung getroffen werden. 6) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzustellen, dass der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2016 keine Berechtigung zukommt. Der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag der Rechtsmittelwerberin nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 wurde rechtskonform zurückgewiesen, da einem zu Recht ergangenen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht zeitgerecht nachgekommen worden ist. Der verfahrenseinleitende Genehmigungsantrag der Rechtsmittelwerberin nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 wurde rechtskonform zurückgewiesen, da einem zu Recht ergangenen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zeitgerecht nachgekommen worden ist. Die Abweisung des Aussetzungsantrages der Beschwerdeführerin konnte diese in ihren Rechten nicht verletzen, da für sie ein Anspruch auf Verfahrensaussetzung nicht besteht. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war lediglich hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung eine Richtigstellung dahingehend vorzunehmen, dass der Aussetzungsantrag zurückgewiesen wird. Weiters war die Rechtsgrundlage der Aussetzungsentscheidung im Spruch anzuführen, nämlich die Gesetzesbestimmung des § 38 AVG. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war lediglich hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung eine Richtigstellung dahingehend vorzunehmen, dass der Aussetzungsantrag zurückgewiesen wird. Weiters war die Rechtsgrundlage der Aussetzungsentscheidung im Spruch anzuführen, nämlich die Gesetzesbestimmung des Paragraph 38, AVG. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Verbesserungsaufträgen nach § 13 Abs 3 AVG sowie mit der Aussetzung von Verwaltungsverfahren nach § 38 AVG gibt es eine gesicherte und auch umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Die maßgeblichen Entscheidungen dieses Höchstgerichts wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführt. Das erkennende Verwaltungsgericht ist davon vorliegend nicht abgewichen. Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Verbesserungsaufträgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie mit der Aussetzung von Verwaltungsverfahren nach Paragraph 38, AVG gibt es eine gesicherte und auch umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Die maßgeblichen Entscheidungen dieses Höchstgerichts wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführt. Das erkennende Verwaltungsgericht ist davon vorliegend nicht abgewichen. Insgesamt ist daher eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1339.4

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