Obsah (7)
§ 50§ 45§ 64§ 25a§ 99§ 37§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1593-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
§ 64Abs 2 VSt
G mit Euro 30,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 30,-- neu festgesetzt. Der Spruch wird dahingehend berichtigt als dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) richtigerweise „§ 37 Abs 3 Z 1 iVm § 1 Abs 3 FSG“ und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 37 Abs 3 Z 1 FSG“ zu lauten hat.Der Spruch wird dahingehend berichtigt als dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) richtigerweise „§ 37 Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG“ und die Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) „§ 37 Absatz 3, Ziffer eins, FSG“ zu lauten hat. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 22.01.2016 von 20.40-20.50 Uhr Tatort: Gemeinde X, Adresse2 auf Höhe der Nr. **, in Fahrtrichtung SüdenTatort: Gemeinde römisch zehn, Adresse2 auf Höhe der Nr. **, in Fahrtrichtung Süden Fahrzeug(e): PKW J-****1
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l.
- Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse B notwendig gewesen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO1) Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 2) § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG2) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€)
: Ersatzfreiheitsstrafe:
- € 1.500,00 § 99 Abs. 1 lit. a StVO 14 Tage(n)
- € 1.500,00 Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 14 Tage(n)
- € 365,00 § 37 Abs. 1 FSG 96 Stunden“
- € 365,00 Paragraph 37, Absatz eins, FSG 96 Stunden“ Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor wie folgt: „Sehr geehrte Bezirkshauptmannschaft Y! Da ich vom Tiroler Landesgericht schon zu einer Geldstrafe von 720.- (bedingt) 188.- unbedingt verurteilt worden bin, möchte ich sie höflich darum bitten die Strafsache nochmals zu überprüfen. Konkret gemeint ist dabei: - Die Überprüfung der Doppelbestrafung - Die Überprüfung der Strafhöhe - Eventuelle Ratenzahlung Ich möchte mir in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und die mir verhängte, hoffentlich mildere Geldstrafe, selbst zurückzuzahlen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl V-***
- Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 44 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 44, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 44 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuch 1974, BGBl Nr 60/1974 idf BGBl I Nr 154/2015 (StBG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuch 1974, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2015, (StBG), maßgeblich: „§
- Fahrlässige Körperverletzung
(1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist
(2)Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) und ist
- die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
- die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
- aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
- der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
(3)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder in dem in Paragraph 81, Absatz 2, bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Hat die Tat nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Absatz 3, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 81. Grob fahrlässige TötungParagraph 81, Grob fahrlässige Tötung …
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), BGBl Nr I 120/1997 idf BGBl I Nr 68/2016, von Belang:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Nr I 120 aus 1997, idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2016,, von Belang: „Geltungsbereich § 1. …Paragraph eins, …
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. … Strafbestimmungen Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,…“eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,…“ III. Rechtliche Erwägungen und Strafbemessung:römisch drei. Rechtliche Erwägungen und Strafbemessung: Die belangte Behörde verweist im Straferkenntnis zunächst auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in der Anzeige vom 29.1.
- Des Weiteren gab sie an, dass die Verwaltungsübertretung durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der Straßenaufsicht unter Verwendung eines geeichten Alkomaten festgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe zu dem gegenständlichen Vorfall Stellung genommen und sei seinerseits das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung auch nicht bestritten worden. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 wegen einer Alkoholübertretung rechtskräftig bestraft worden sei und daher als strafvorgemerkt aufscheine. Mildernde Umstände seien keine zu berücksichtigen gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er derzeit als Maurerlehrling bei der Fa. BB tätig sei. In Anbetracht des anzuwendenden Strafrahmens sei für die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt und dem Verschuldensgrad sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen und sei deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Im Gegenstandsfall ist zunächst die eventuell vorliegende Doppelbestrafung, wie sie vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, zu behandeln: Unstrittig ist, dass AA am 22.1.2016 im Zeitraum von 20:40 bis 20:50 Uhr den PKW der Marke K mit dem behördlichen Kennzeichen J-****1 vom Ortsgebiet Z aus in Fahrtrichtung Adresse2 lenkte; er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l) und verursachte einen Unfall mit Personenschaden und befand sich zudem nicht im Besitz einer für diese Fahrzeugklasse erforderlichen Lenkberechtigung. Aktenkundig ist, dass AA mit Urteil des Landesgericht Y als Jugendgericht vom 19.5.2016, LG-***1, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- bestimmt wurde, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 720,-- beträgt, verurteilt wurde. 135 Tagessätze wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe betrug somit EUR 180,--. Weiters wurde AA zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Festgehalten wird außerdem, dass AA zum einen für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung an CC nach § 88 Abs 1 und 3, erster Fall StGB und zum anderen für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung an DD nach § 88 Abs 1 und 4, zweiter Satz, erster Fall StGB, zur bereits erwähnten Strafe verurteilt wurde. Festgehalten wird außerdem, dass AA zum einen für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung an CC nach Paragraph 88, Absatz eins und 3, erster Fall StGB und zum anderen für das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung an DD nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, zweiter Satz, erster Fall StGB, zur bereits erwähnten Strafe verurteilt wurde. Aus dem Schuldspruch geht klar hervor, dass sich das Strafurteil des Landesgerichtes Y als Jugendgericht auf eine schwere fahrlässige Körperverletzung bezieht, bei der er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
§ 99Abs 6 lit c St
VO liegt keine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (StVO) oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung verwirklicht. Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann dabei ein wesentlicher Aspekt für eine vom Gericht zu verfolgende und zu ahnende Straftat sein. In erster Linie kommen dabei die fahrlässige Tötung sowie die fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
der durch § 99 Abs 6 lit c StVO angeordneten Subsidiarität sind in diesen Fällen primär die Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung berufen. (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 350f).
Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO liegt keine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (StVO) oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung verwirklicht. Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann dabei ein wesentlicher Aspekt für eine vom Gericht zu verfolgende und zu ahnende Straftat sein. In erster Linie kommen dabei die fahrlässige Tötung sowie die fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
der durch Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO angeordneten Subsidiarität sind in diesen Fällen primär die Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung berufen. (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 350f). Eine gesonderte Verfolgung des Kfz-Lenkers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist zulässig und verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn das Strafgericht den Kfz-Lenker mangels Schuldnachweises freispricht (VfGH 19.6.2000, B 344/98).Eine gesonderte Verfolgung des Kfz-Lenkers wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist zulässig und verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn das Strafgericht den Kfz-Lenker mangels Schuldnachweises freispricht (VfGH 19.6.2000, B 344/98). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund des strafgerichtlichen Urteils des Landesgerichtes Y als Jugendgericht vom 19.5.2016, mit dem AA bereits für das Vergehen der schweren Körperverletzung (unter Alkoholeinfluss), verurteilt wurde, dieser, aufgrund des Prinzips des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem), nicht auch durch die Verwaltungsbehörde für denselben Tatbestand belangt und bestraft werden kann. Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.7.2016, V-***1, war sohin aufzuheben. Hinsichtlich der eingewendeten Höhe der Geldstrafe für das Lenken ohne Lenkberechtigung
§ 37Abs 1 i
Vm § 1 Abs 3 FSG war folgendermaßen zu entscheiden:Hinsichtlich der eingewendeten Höhe der Geldstrafe für das Lenken ohne Lenkberechtigung
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG war folgendermaßen zu entscheiden: § 44a VStG zählt jene Elemente auf, die ein Bescheidspruch beinhalten muss. Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (§ 24 iVm § 59 AVG). Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. Paragraph 44 a, VStG zählt jene Elemente auf, die ein Bescheidspruch beinhalten muss. Der Spruch ist der normative Teil des Bescheides. Er muss Auskunft darüber geben, in welcher Weise das Verfahren erledigt wird (Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 59, AVG). Dabei muss sich alles Wesentliche aus dem Spruch ergeben; er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, gegen die sie nach Ansicht der Behörde verstößt (VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161; VwSlg 12.466 A/1987 ua; Fister, § 44a Rz 1). Der Spruch des Erkenntnisses muss dabei so gefasst sein, dass sich die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig ergibt (VwGH 17.9.2014, 2011/17/0210). Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, dass alle und nur die tatsächlich übertretenen Verwaltungsvorschriften im Spruch genannt werden (Fister, § 44 a Rz 5; VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). (Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz 2
(2016)zu § 44a VStG, Rz 3-5).Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, gegen die sie nach Ansicht der Behörde verstößt (VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161; VwSlg 12.466 A/1987 ua; Fister, Paragraph 44 a, Rz 1). Der Spruch des Erkenntnisses muss dabei so gefasst sein, dass sich die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig ergibt (VwGH 17.9.2014, 2011/17/0210). Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, dass alle und nur die tatsächlich übertretenen Verwaltungsvorschriften im Spruch genannt werden (Fister, Paragraph 44, a Rz 5; VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). (Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz 2
(2016)zu Paragraph 44 a, VStG, Rz 3-5). Aus den oben genannten Gründen war der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich der übertretenen Bestimmung und der Strafsanktionsnorm zu berichtigen. Im konkreten Fall ist vollkommen unstrittig, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ohne im Besitz der dafür notwendigen und gültigen Lenkberechtigung zu sein. Im Strafverfahren vor dem Landesgericht als Jugendgericht wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Führerschein besitzt.
§ 37
Abs 3 Z 1 liegt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bei mindestens Euro 363,-- und maximal Euro 2.180,--.
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, liegt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bei mindestens Euro 363,-- und maximal Euro 2.180,--. Die belangte Behörde hat für die Übertretung
§ 37Abs 1 i
Vm § 1 Abs 3 FSG den Betrag in Höhe von Euro 365,--, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, festgesetzt.Die belangte Behörde hat für die Übertretung
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG den Betrag in Höhe von Euro 365,--, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, festgesetzt. Die Strafhöhe ist unter Berücksichtigung des § 19 VStG zu bemessen. Die Bemessung hat dabei innerhalb des jeweiligen Strafrahmens zu erfolgen. Soweit Strafbestimmungen eine Mindeststrafe vorsehen, kann diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zur Hälfte unterschritten werden. (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 314f).Die Strafhöhe ist unter Berücksichtigung des Paragraph 19, VStG zu bemessen. Die Bemessung hat dabei innerhalb des jeweiligen Strafrahmens zu erfolgen. Soweit Strafbestimmungen eine Mindeststrafe vorsehen, kann diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zur Hälfte unterschritten werden. (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 314f). Die außerordentliche Milderung der Strafe ist in § 20 VStG vorgesehen („Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden“). Bei Jugendlichen – somit vor Vollendung des
- Lebensjahres (vgl § 4 Abs 2 VStG) – besteht nach der Rechtsprechung immer, also unabhängig vom Überwiegen von Milderungsgründen (und ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“), ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieses Milderungsrechtes (VwGH, 2.9.1992, 92/02/0150; 29.1.1992, 92/02/0061, Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 320). Dies hat zur Folge, dass für Jugendliche sämtliche in den Materiengesetzen vorgesehenen Strafrahmenuntergrenzen generell nach unten erweitert sind und somit immer der nach unten erweiterte Ermessensbereich zu berücksichtigen ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 758; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren 441; VwGH 22.3.1995, 94/03/0274)Die außerordentliche Milderung der Strafe ist in Paragraph 20, VStG vorgesehen („Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden“). Bei Jugendlichen – somit vor Vollendung des
- Lebensjahres vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, VStG) – besteht nach der Rechtsprechung immer, also unabhängig vom Überwiegen von Milderungsgründen (und ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“), ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieses Milderungsrechtes (VwGH, 2.9.1992, 92/02/0150; 29.1.1992, 92/02/0061, Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 320). Dies hat zur Folge, dass für Jugendliche sämtliche in den Materiengesetzen vorgesehenen Strafrahmenuntergrenzen generell nach unten erweitert sind und somit immer der nach unten erweiterte Ermessensbereich zu berücksichtigen ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 758; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren 441; VwGH 22.3.1995, 94/03/0274) Die Behörde hat bei Anwendbarkeit des § 20 VStG der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 ergebenden Strafrahmens ist – wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt – in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 auszuüben hat (VwGH 31.1.1990, 89/03/0027; 2.9.1992, 92/02/0150).Die Behörde hat bei Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, ergebenden Strafrahmens ist – wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt – in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des Paragraph 19, auszuüben hat (VwGH 31.1.1990, 89/03/0027; 2.9.1992, 92/02/0150). Unter Berücksichtigung der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen einschlägigen Vorstrafe, wonach AA bereits im Jahre 2015 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- belegt wurde, sowie unter Berücksichtigung der §§ 19 und 20 VStG, insbesondere des (von der belangten Behörde nicht angeführten) Milderungsgrundes des jugendlichen Alters, war die Geldstrafe sohin von Euro 365,-- auf Euro 300,-- herabzusetzen.Unter Berücksichtigung der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen einschlägigen Vorstrafe, wonach AA bereits im Jahre 2015 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- belegt wurde, sowie unter Berücksichtigung der Paragraphen 19 und 20 VStG, insbesondere des (von der belangten Behörde nicht angeführten) Milderungsgrundes des jugendlichen Alters, war die Geldstrafe sohin von Euro 365,-- auf Euro 300,-- herabzusetzen.
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Im Verfahren erster Instanz sind dies 10% der verhängten Strafe, jedenfalls aber mindestens Euro 10,--. Aufgrund der Tatsache, dass Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben wurde und die Höhe der Strafe für das Fahren ohne gültigen und notwendigen Lenkberechtigung für eine bestimmte Fahrzeugklasse (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids) auf Euro 300,-- herabgesetzt worden ist, sowie, dass der Kostenbetrag 10% der verhängten Strafe, jedoch zumindest Euro 10,-- betragen muss, war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 30,-- festzusetzen.
§ 54bVSt
G sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Y) zu bezahlen und können seitens derselben Teilzahlungen bewilligt werden, wenn dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.
Paragraph 54 b, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Y) zu bezahlen und können seitens derselben Teilzahlungen bewilligt werden, wenn dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Hinsichtlich des Antrages auf Ratenzahlung ist der Beschwerdeführer daher an die Bezirkshauptmannschaft Y zu verweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1593.1