GVG wird der Beschwerde gegen die nachträgliche Einbeziehung des Eigentümers der Gst-Nr ***/3 und ***/4, beide GB 1**** Z, in die Bringungsgemeinschaft (vgl letztes Aufzählungszeichen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und die Wortfolge „ Gst ***/3, ***/4 je KG 1**** Z (Zer CC Ges.m.b.H. & Co KG)“ in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen die nachträgliche Einbeziehung des Eigentümers der Gst-Nr ***/3 und ***/4, beide GB 1**** Z, in die Bringungsgemeinschaft vergleiche letztes Aufzählungszeichen in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und die Wortfolge „ Gst ***/3, ***/4 je KG 1**** Z (Zer CC Ges.m.b.H. & Co KG)“ in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben. 2.
GVG wird der Beschwerde gegen die amtswegige Festsetzung der Anteilsverhältnisse (vgl Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Anteilsverhältnis
dem Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung festgesetzt wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen die amtswegige Festsetzung der Anteilsverhältnisse vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Anteilsverhältnis
dem Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung festgesetzt wird.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkte 1. und 2. dieser Entscheidung) ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Erstbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 11* GB 1**** Z, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr .12*, .13*, .14*, 15*, ***/1 und ***/2 gehören. Der Zweitbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 16* GB 1**** Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderen die Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31. Die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ 17* GB 1**** Z, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr ***/3 und ***/4 gehören. Mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, wurde
Abs 1 GSLG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer dort stehender Grundstücke die Bringungsgemeinschaft „Straße“, Gemeinde Z, bilden und
Abs 2 GSLG 1970 zu dort genanntem Anteilsbetreffnis an der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage beteiligt sind (vgl Spruchpunkt I). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion X und dem Verlaufe nach, wie im beim Projekt liegenden Lageplan rot ausgewiesen, auf näher bezeichneten Grundstücken in den EZ 18*, 19*, 2, 20*, 11*, 16*, 21*, 22* und 23*, alle GB 1**** Z, eingeräumt (vgl Spruchpunkt II). Mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, wurde
Paragraph 14, Absatz eins, GSLG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer dort stehender Grundstücke die Bringungsgemeinschaft „Straße“, Gemeinde Z, bilden und
Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 zu dort genanntem Anteilsbetreffnis an der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage beteiligt sind vergleiche Spruchpunkt römisch eins). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion römisch zehn und dem Verlaufe nach, wie im beim Projekt liegenden Lageplan rot ausgewiesen, auf näher bezeichneten Grundstücken in den EZ 18*, 19*, 2, 20*, 11*, 16*, 21*, 22* und 23*, alle GB 1**** Z, eingeräumt vergleiche Spruchpunkt römisch zwei). Die Bringungsanlage
dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.07.1996, Zl ****, ist in Abbildung 1 hellgrün eingezeichnet. Im Folgenden wird die Bringungsanlage nach dem GSLG 1970 als „Weg“ 1 bezeichnet. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Mitglieder der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, gebildeten Bringungsgemeinschaft. An diese Bringungsanlage nach dem GSLG 1970 (im Folgenden: „Weg“ 1) gliedert sich eine Forststraße nach dem Forstgesetz 1975 (im Folgenden: „Weg“ 2) an, die in folgenden vier Abschnitten errichtet wurde: 1. Anmeldung 16.02.2001, „Straße“ Verlängerung, Zahl: ***, 491 lfm, Gst-Nr „Aufzählung“ ,2001 gebaut. 2. Anmeldung 09.12.2004, DD, Zahl: ***, 484 lfm, Gst-Nr „Aufzählung“; 2005 gebaut. 3. Anmeldung 03.06.2007, EE, Zahl: ***, 354 lfm, Gst-Nr „Aufzählung; 2007 gebaut. 4. Anmeldung 25.05.2009, EE-Erweiterung, Zahl: ***, 410 lfm, Gst-Nr „Aufzählung“; 2011 gebaut. Aus der Verhandlungsschrift über die am 12.08.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung ergibt sich wörtlich Folgendes: „[…] 3) Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken am bestehenden „Weg2“ werden nachfolgende Anträge gestellt:
Abs 2, 4 und 5 GSLG 1970 in Abänderung bzw Ergänzung für die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, rechtlich gebildete Bringungsgemeinschaft „Straße“, KG Z, das Beitragbetreffnis an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt ergänzt und festgestellt:In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde
Paragraph 15, Absatz 2, 4 und 5 GSLG 1970 in Abänderung bzw Ergänzung für die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, rechtlich gebildete Bringungsgemeinschaft „Straße“, KG Z, das Beitragbetreffnis an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt ergänzt und festgestellt: Die „neuen“ Vorteilsgrundstücke bzw die durch Teilung von Vorteilsgrundstücken eingetretenen Veränderungen, mit den entsprechenden Anteilsbetreffnissen, sowie das Gesamtanteilsbetreffnis an der Bringungsgemeinschaft „Straße“ sind aus der diesem Bescheid beiliegenden Anlage – „Straße“ (Stand: 21.12.2015) – ersichtlich. Das Anteilsbetreffnis ist auch Teil dieses Bescheides. Die dagegen mit Schriftsätzen vom 18.04.2016 erhobenen Beschwerden wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2016 dahingehend eingeschränkt, als sich diese nur mehr gegen folgende Punkte des angefochtenen Bescheides richten:
dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.07.1996, Zl ****, ist in Abbildung 1 hellgrün eingezeichnet. Im Folgenden wird die Bringungsanlage nach dem GSLG 1970 als „Weg“ 1 bezeichnet. Die in vier Abschnitten errichtete Forststraße nach dem Forstgesetz 1975 ist in Abbildung 1 in dunkelgrün eingezeichnet. Im Folgenden wird die Forststraße als „Weg“ 2 bezeichnet. Ein Zusammenschluss der vom „Weg“ 2 betroffenen Grundeigentümer zu einer Bringungsgenossenschaft erfolgte nicht. Der Zweitbeschwerdeführer hat der Benützung des über seine Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31 führenden „Weg“es 2 durch die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG als Eigentümerin der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht zugestimmt. Vom „Weg“ 1 kommend verläuft „Weg“ 2 zunächst über das im Alleineigentum von JJ stehende Gst-Nr **/24 und in weiterer Folge direkt über das im Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende Gst-Nr **/31. Die Mitbenützung des „Weg“es 1 erleichtert die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 schon deswegen nicht, weil die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG (zumindest) die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grundstücke nicht benützen darf. Abbildung 1 Wenngleich das Gst-Nr 33* bereits zu TZ 34*/1992 in die Gst-Nr 31*/1 und 31*/2 geteilt worden war, wurde das Gst-Nr 33* und nicht etwa die Gst-Nr 31*/1 und 31*/2 im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, als berechtigtes Grundstück angeführt. Wie sich aus dem Lageplan zum vorzitierten Bescheid ergibt, war aber die gesamte Fläche der nunmehrigen Gst-Nr 33*/1 und 33*/2 vom zuletzt genannten Bescheid umfasst. Das Anteilsverhältnis
dem Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung entspricht dem Vorteil, den die Bringungsanlage dem jeweiligen Grundstück gewährt. Bei der Beurteilung des Vorteiles wurde auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge Bedacht genommen. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG als Eigentümerin der Gst-Nr ***/3 und ***/4 die Benützung der in seinem Eigentum stehenden Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31 verweigert, ergibt sich aus seiner Einvernahme (vgl insbesondere OZ 21 S 6). Selbst aus den von FF vorgelegten Unterlagen und handschriftlichen Aufzeichnungen (vgl OZ 12) ergibt sich, dass sich der Zweitbeschwerdeführer stets gegen die Benützung des „Weg“es 2 durch die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ausgesprochen hat. Die Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG als Eigentümerin der Gst-Nr ***/3 und ***/4 die Benützung der in seinem Eigentum stehenden Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31 verweigert, ergibt sich aus seiner Einvernahme vergleiche insbesondere OZ 21 S 6). Selbst aus den von FF vorgelegten Unterlagen und handschriftlichen Aufzeichnungen vergleiche OZ 12) ergibt sich, dass sich der Zweitbeschwerdeführer stets gegen die Benützung des „Weg“es 2 durch die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ausgesprochen hat. Dass die Mitbenützung des „Weg“es 1 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht erleichtert, stützt sich insbesondere auf die Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 9, S 10 und OZ 21, S 4).Dass die Mitbenützung des „Weg“es 1 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht erleichtert, stützt sich insbesondere auf die Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 9, S 10 und OZ 21, S 4). Das GSLG 1970 regelt die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Wie der Amtssachverständige geschildert hat (vgl OZ 16 und 22), haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben. Insofern ist das vom Amtssachverständigen ausgearbeitete Beitragsbetreffnis schlüssig und nachvollziehbar. Das GSLG 1970 regelt die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Wie der Amtssachverständige geschildert hat vergleiche OZ 16 und 22), haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben. Insofern ist das vom Amtssachverständigen ausgearbeitete Beitragsbetreffnis schlüssig und nachvollziehbar. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 14 Abs 2 GSLG 1970 sind die Eigentümer anderer als der im Abs 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wennNach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 sind die Eigentümer anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
Abs 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind (vgl § 15 Abs 5 GSLG 1970). Wenn nachträglich ein Mitglied nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 in die Bringungsanlage einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem
Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind vergleiche Paragraph 15, Absatz 5, GSLG 1970). Wie bereits oben dargelegt, regelt das GSLG 1970 die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben.
den getroffenen Feststellungen erfolgte die Festsetzung des Anteilsverhältnisses (vgl Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung) nach den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen. Insofern war dieses Beitragsbetreffnis der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Wie bereits oben dargelegt, regelt das GSLG 1970 die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben.
den getroffenen Feststellungen erfolgte die Festsetzung des Anteilsverhältnisses vergleiche Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung) nach den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen. Insofern war dieses Beitragsbetreffnis der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass sich der von den Beschwerdeführern zu leistende Beitrag erhöhen würde, wenn ein anderes Mitglied ausgeschieden würde. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Abbildung 2 Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0885.21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.