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LVwG-2016/34/0885-21

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 14§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0885-21 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Rich

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die nachträgliche Einbeziehung des Eigentümers der Gst-Nr ***/3 und ***/4, beide GB 1**** Z, in die Bringungsgemeinschaft (vgl letztes Aufzählungszeichen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und die Wortfolge „ Gst ***/3, ***/4 je KG 1**** Z (Zer CC Ges.m.b.H. & Co KG)“ in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen die nachträgliche Einbeziehung des Eigentümers der Gst-Nr ***/3 und ***/4, beide GB 1**** Z, in die Bringungsgemeinschaft vergleiche letztes Aufzählungszeichen in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und die Wortfolge „ Gst ***/3, ***/4 je KG 1**** Z (Zer CC Ges.m.b.H. & Co KG)“ in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben. 2.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die amtswegige Festsetzung der Anteilsverhältnisse (vgl Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Anteilsverhältnis

dem Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung festgesetzt wird.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen die amtswegige Festsetzung der Anteilsverhältnisse vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass das Anteilsverhältnis

dem Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung festgesetzt wird.

  1. Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkte
  2. und
  3. dieser Entscheidung) ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkte 1. und 2. dieser Entscheidung) ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Erstbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 11* GB 1**** Z, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr .12*, .13*, .14*, 15*, ***/1 und ***/2 gehören. Der Zweitbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 16* GB 1**** Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderen die Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31. Die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ 17* GB 1**** Z, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr ***/3 und ***/4 gehören. Mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, wurde

§ 14

Abs 1 GSLG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer dort stehender Grundstücke die Bringungsgemeinschaft „Straße“, Gemeinde Z, bilden und

§ 15

Abs 2 GSLG 1970 zu dort genanntem Anteilsbetreffnis an der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage beteiligt sind (vgl Spruchpunkt I). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion X und dem Verlaufe nach, wie im beim Projekt liegenden Lageplan rot ausgewiesen, auf näher bezeichneten Grundstücken in den EZ 18*, 19*, 2, 20*, 11*, 16*, 21*, 22* und 23*, alle GB 1**** Z, eingeräumt (vgl Spruchpunkt II). Mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, wurde

Paragraph 14, Absatz eins, GSLG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer dort stehender Grundstücke die Bringungsgemeinschaft „Straße“, Gemeinde Z, bilden und

Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 zu dort genanntem Anteilsbetreffnis an der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage beteiligt sind vergleiche Spruchpunkt römisch eins). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion römisch zehn und dem Verlaufe nach, wie im beim Projekt liegenden Lageplan rot ausgewiesen, auf näher bezeichneten Grundstücken in den EZ 18*, 19*, 2, 20*, 11*, 16*, 21*, 22* und 23*, alle GB 1**** Z, eingeräumt vergleiche Spruchpunkt römisch zwei). Die Bringungsanlage

dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.07.1996, Zl ****, ist in Abbildung 1 hellgrün eingezeichnet. Im Folgenden wird die Bringungsanlage nach dem GSLG 1970 als „Weg“ 1 bezeichnet. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Mitglieder der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, gebildeten Bringungsgemeinschaft. An diese Bringungsanlage nach dem GSLG 1970 (im Folgenden: „Weg“ 1) gliedert sich eine Forststraße nach dem Forstgesetz 1975 (im Folgenden: „Weg“ 2) an, die in folgenden vier Abschnitten errichtet wurde: 1. Anmeldung 16.02.2001, „Straße“ Verlängerung, Zahl: ***, 491 lfm, Gst-Nr „Aufzählung“ ,2001 gebaut. 2. Anmeldung 09.12.2004, DD, Zahl: ***, 484 lfm, Gst-Nr „Aufzählung“; 2005 gebaut. 3. Anmeldung 03.06.2007, EE, Zahl: ***, 354 lfm, Gst-Nr „Aufzählung; 2007 gebaut. 4. Anmeldung 25.05.2009, EE-Erweiterung, Zahl: ***, 410 lfm, Gst-Nr „Aufzählung“; 2011 gebaut. Aus der Verhandlungsschrift über die am 12.08.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung ergibt sich wörtlich Folgendes: „[…] 3) Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken am bestehenden „Weg2“ werden nachfolgende Anträge gestellt:

  1. a)für Gst 24* die Berücksichtigung der Teilung und die Einbeziehung eines Haushaltes (Austragshaus) für Gst 24*/2
  2. b)in EZ 11* die Einbeziehung der Grundstücke ***/1, 15*, .12*, ***/2, .13*, .14*
  3. c)in EZ 25* die Einbeziehung der Grundstücke 26*, .27*, .28*, .29*;
  4. d)in EZ 21* das Grundstück 30*/2 einbeziehen
  5. e)in EZ 23* die Anpassung der Teilung des Gst 31* in Gst 31*/1 in EZ 23* und 31*/2 in EZ 32*, welcher Teil derzeit als Freizeitwohnsitz genutzt wird.
  6. f)die Neuaufnahme des begrünten Gst ***/3 und ***/4, welches derzeit noch mit Fundamenten einer Liftanlage belastet ist. Durch Unterschrift dieser Verhandlungsschrift werden die entsprechenden Anträge gestellt. Baukostenrückersätze sind keine zu leisten.“. Die Verhandlungsschrift wurde unter anderen von FF, Geschäftsführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H., deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., Z 311, PLZ Z, ist, unterfertigt. Die Verhandlungsschrift wurde unter anderen von FF, Geschäftsführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H., deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., Ziffer 311,, PLZ Z, ist, unterfertigt. Mit Schreiben vom 28.01.2016 übermittelte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft das überarbeitete Beitragsbetreffnis. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurden dieIn Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurden die - Gst ***/1, 15*, ***/2, .12*, .13*, .14*, je KG 1**** Z (AA); - Gst 26*, .27*, .28*, .29*, je KG 1**** Z (GG); - Gst 30*/2 KG 1**** Z (HH); - Gst ***/3, ***/4 je KG 1**** Z (Zer CC Ges.m.b.H. & Co KG); als berechtigte Grundstücke in die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, gebildeten „Bringungsgemeinschaft „Weg2““ nachträglich einbezogen. Außerdem wurde festgehalten, dass für die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke keine Kosten für die (seinerzeitige) Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage zu entrichten sind. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde

§ 15

Abs 2, 4 und 5 GSLG 1970 in Abänderung bzw Ergänzung für die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, rechtlich gebildete Bringungsgemeinschaft „Straße“, KG Z, das Beitragbetreffnis an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt ergänzt und festgestellt:In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde

Paragraph 15, Absatz 2, 4 und 5 GSLG 1970 in Abänderung bzw Ergänzung für die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, rechtlich gebildete Bringungsgemeinschaft „Straße“, KG Z, das Beitragbetreffnis an den Aufgaben der Bringungsgemeinschaft wie folgt ergänzt und festgestellt: Die „neuen“ Vorteilsgrundstücke bzw die durch Teilung von Vorteilsgrundstücken eingetretenen Veränderungen, mit den entsprechenden Anteilsbetreffnissen, sowie das Gesamtanteilsbetreffnis an der Bringungsgemeinschaft „Straße“ sind aus der diesem Bescheid beiliegenden Anlage – „Straße“ (Stand: 21.12.2015) – ersichtlich. Das Anteilsbetreffnis ist auch Teil dieses Bescheides. Die dagegen mit Schriftsätzen vom 18.04.2016 erhobenen Beschwerden wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2016 dahingehend eingeschränkt, als sich diese nur mehr gegen folgende Punkte des angefochtenen Bescheides richten:

  1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, sofern er die nachträgliche Einbeziehung der Gst-Nr ***/3 und ***/4, beide GB 1**** Z, betrifft; Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, sofern er die nachträgliche Einbeziehung der Gst-Nr ***/3 und ***/4, beide GB 1**** Z, betrifft;
  2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, sohin das Beitragsbetreffnis. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, sohin das Beitragsbetreffnis. Im Hinblick auf die im Eigentum von AA, GG und HH stehenden Grundstücke ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig. Im Hinblick auf die im Eigentum von AA, GG und HH stehenden Grundstücke ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2016 (OZ 9) wurde die Angelegenheit erörtert, erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft ein Gutachten und erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführer, des II als Obmann der Bringungsgemeinschaft und des FF, Geschäftsführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H., deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., Z 311, PLZ Z, ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2016 (OZ 9) wurde die Angelegenheit erörtert, erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft ein Gutachten und erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführer, des römisch zwei als Obmann der Bringungsgemeinschaft und des FF, Geschäftsführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H., deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG., Ziffer 311,, PLZ Z, ist. Mit Eingabe vom 13.06.2016 erstattete FF eine Stellungnahme und legte diverse Dokumente vor (OZ 12). Die belangte Behörde teilte ihre Rechtsansicht mit Schreiben vom 20.06.2016 (OZ 14) mit. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer erstatteten die Stellungnahme vom 24.06.2016 (OZ 15). Mit Schreiben vom 22.06.2016 übermittelte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft das überarbeitete Beitragsbetreffnis (OZ 16). Die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung fand am 07.09.2016 statt (OZ 21). Anlässlich dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Erstbeschwerdeführer, des JJ und des II als Obmann der Bringungsgemeinschaft und erläuterte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft das überarbeitete Beitragsbetreffnis. Die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung fand am 07.09.2016 statt (OZ 21). Anlässlich dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Erstbeschwerdeführer, des JJ und des römisch zwei als Obmann der Bringungsgemeinschaft und erläuterte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft das überarbeitete Beitragsbetreffnis. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die vorerwähnten Schriftstücke, den Lageplan zum Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, und den in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 aufgelegten Lageplan. Des Weiteren erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführer, des FF, des II, des JJ sowie des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.
  3. und am 07.09.2016 (vgl OZ 9 und 21). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die vorerwähnten Schriftstücke, den Lageplan zum Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, und den in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 aufgelegten Lageplan. Des Weiteren erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführer, des FF, des römisch zwei, des JJ sowie des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.
  4. und am 07.09.2016 vergleiche OZ 9 und 21). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Bringungsanlage

dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.07.1996, Zl ****, ist in Abbildung 1 hellgrün eingezeichnet. Im Folgenden wird die Bringungsanlage nach dem GSLG 1970 als „Weg“ 1 bezeichnet. Die in vier Abschnitten errichtete Forststraße nach dem Forstgesetz 1975 ist in Abbildung 1 in dunkelgrün eingezeichnet. Im Folgenden wird die Forststraße als „Weg“ 2 bezeichnet. Ein Zusammenschluss der vom „Weg“ 2 betroffenen Grundeigentümer zu einer Bringungsgenossenschaft erfolgte nicht. Der Zweitbeschwerdeführer hat der Benützung des über seine Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31 führenden „Weg“es 2 durch die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG als Eigentümerin der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht zugestimmt. Vom „Weg“ 1 kommend verläuft „Weg“ 2 zunächst über das im Alleineigentum von JJ stehende Gst-Nr **/24 und in weiterer Folge direkt über das im Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende Gst-Nr **/31. Die Mitbenützung des „Weg“es 1 erleichtert die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 schon deswegen nicht, weil die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG (zumindest) die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grundstücke nicht benützen darf. Abbildung 1 Wenngleich das Gst-Nr 33* bereits zu TZ 34*/1992 in die Gst-Nr 31*/1 und 31*/2 geteilt worden war, wurde das Gst-Nr 33* und nicht etwa die Gst-Nr 31*/1 und 31*/2 im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.07.1996, Zl ****, als berechtigtes Grundstück angeführt. Wie sich aus dem Lageplan zum vorzitierten Bescheid ergibt, war aber die gesamte Fläche der nunmehrigen Gst-Nr 33*/1 und 33*/2 vom zuletzt genannten Bescheid umfasst. Das Anteilsverhältnis

dem Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung entspricht dem Vorteil, den die Bringungsanlage dem jeweiligen Grundstück gewährt. Bei der Beurteilung des Vorteiles wurde auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge Bedacht genommen. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG als Eigentümerin der Gst-Nr ***/3 und ***/4 die Benützung der in seinem Eigentum stehenden Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31 verweigert, ergibt sich aus seiner Einvernahme (vgl insbesondere OZ 21 S 6). Selbst aus den von FF vorgelegten Unterlagen und handschriftlichen Aufzeichnungen (vgl OZ 12) ergibt sich, dass sich der Zweitbeschwerdeführer stets gegen die Benützung des „Weg“es 2 durch die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ausgesprochen hat. Die Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer der Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG als Eigentümerin der Gst-Nr ***/3 und ***/4 die Benützung der in seinem Eigentum stehenden Gst-Nr **/17, **/25, **/30 und **/31 verweigert, ergibt sich aus seiner Einvernahme vergleiche insbesondere OZ 21 S 6). Selbst aus den von FF vorgelegten Unterlagen und handschriftlichen Aufzeichnungen vergleiche OZ 12) ergibt sich, dass sich der Zweitbeschwerdeführer stets gegen die Benützung des „Weg“es 2 durch die Zer CC Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ausgesprochen hat. Dass die Mitbenützung des „Weg“es 1 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht erleichtert, stützt sich insbesondere auf die Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 9, S 10 und OZ 21, S 4).Dass die Mitbenützung des „Weg“es 1 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht erleichtert, stützt sich insbesondere auf die Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 9, S 10 und OZ 21, S 4). Das GSLG 1970 regelt die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Wie der Amtssachverständige geschildert hat (vgl OZ 16 und 22), haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben. Insofern ist das vom Amtssachverständigen ausgearbeitete Beitragsbetreffnis schlüssig und nachvollziehbar. Das GSLG 1970 regelt die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Wie der Amtssachverständige geschildert hat vergleiche OZ 16 und 22), haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben. Insofern ist das vom Amtssachverständigen ausgearbeitete Beitragsbetreffnis schlüssig und nachvollziehbar. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 14 Abs 2 GSLG 1970 sind die Eigentümer anderer als der im Abs 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wennNach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 sind die Eigentümer anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

  1. a)die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
  2. b)die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 vorliegen. die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, vorliegen. § 14 Abs 2 GSLG 1970 stellt in seiner lit a („Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke“) eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in § 2 Abs 1 GSLG 1970 normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs 1 GSLG 1970 reichte eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet § 2 Abs 1 GSLG 1970 somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als § 14 Abs 2 GSLG 1970. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitglieds verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng (vgl VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014). Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 stellt in seiner Litera a, („Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke“) eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 reichte eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitglieds verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng vergleiche VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014). § 14 Abs 2 GSLG 1970 ist allerdings nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach § 2 Abs 1 GSLG 1970 zu verstehen. Wenn auch § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970 hinsichtlich des sogenannten Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in § 2 Abs 1 GSLG 1970 genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln (vgl VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014). Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 ist allerdings nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 zu verstehen. Wenn auch Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970 hinsichtlich des sogenannten Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln vergleiche VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014). Zur Entscheidung über einen Antrag nach § 14 Abs 2 GSLG 1970 sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 GSLG 1970, zum anderen die speziellen Voraussetzungen des § 14 Abs 2 GSLG 1970 heranzuziehen. Ergänzend wird bemerkt, dass sich der in § 14 Abs 2 lit b GSLG 1970 genannte Verweis auf § 3 Abs 1 GSLG 1970 mit dem in § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970 normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle deckt, somit jedenfalls zu beachten ist (vgl VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014).Zur Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970, zum anderen die speziellen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, GSLG 1970 heranzuziehen. Ergänzend wird bemerkt, dass sich der in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, GSLG 1970 genannte Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 mit dem in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, GSLG 1970 normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle deckt, somit jedenfalls zu beachten ist vergleiche VwGH 22.02.2007, 2006/07/0014). Nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechts so festzusetzen, dassNach Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechts so festzusetzen, dass
  3. a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  4. b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  5. c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  6. d)möglichst geringe Kosten verursacht werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Mitbenützung des „Weg“es 1 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht erleichtert. Für die Einbeziehung dieser Grundstücke fehlt es damit an der Voraussetzung des § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970. Insofern war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu modifizieren, als die oben wiedergegebene Wortfolge entfällt. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Mitbenützung des „Weg“es 1 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gst-Nr ***/3 und ***/4 nicht erleichtert. Für die Einbeziehung dieser Grundstücke fehlt es damit an der Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, GSLG 1970. Insofern war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu modifizieren, als die oben wiedergegebene Wortfolge entfällt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Nach § 15 Abs 2 GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 15, Absatz 2, GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen. Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist nach § 15 Abs 4 GSLG 1970 in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist nach Paragraph 15, Absatz 4, GSLG 1970 in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs 2 oder 3 in die Bringungsanlage einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Abs 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind (vgl § 15 Abs 5 GSLG 1970). Wenn nachträglich ein Mitglied nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 in die Bringungsanlage einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem

Absatz 4, festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind vergleiche Paragraph 15, Absatz 5, GSLG 1970). Wie bereits oben dargelegt, regelt das GSLG 1970 die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben.

den getroffenen Feststellungen erfolgte die Festsetzung des Anteilsverhältnisses (vgl Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung) nach den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen. Insofern war dieses Beitragsbetreffnis der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Wie bereits oben dargelegt, regelt das GSLG 1970 die Einräumung von Bringungsrechten zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und haben andere Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben.

den getroffenen Feststellungen erfolgte die Festsetzung des Anteilsverhältnisses vergleiche Beitragsbetreffnis auf den Seiten 11 bis 13 dieser Entscheidung) nach den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen. Insofern war dieses Beitragsbetreffnis der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass sich der von den Beschwerdeführern zu leistende Beitrag erhöhen würde, wenn ein anderes Mitglied ausgeschieden würde. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Abbildung 2 Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0885.21

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