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LVwG-2016/38/1297-8

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 40§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/1297-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit neun Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit neun Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Am 25. April 2002 brach ein Brand auf Gst *a, KG X, aus, auf dem sich der Gasthof Y, X, befunden hat. Am 25. April 2002 brach ein Brand auf Gst *a, KG römisch zehn, aus, auf dem sich der Gasthof Y, römisch zehn, befunden hat. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde nunmehr

§ 40

Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage der Abbruch binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde nunmehr

Paragraph 40, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage der Abbruch binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung (Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer nachstehend vor: Der Bescheid sei seiner Gattin CC nicht zugegangen, obwohl diese als Eigentümerin des Gst *b auch vom gegenständlichen Bescheid betroffen sei. Somit sei ihr Parteiengehör verletzt worden. Weiters habe die Behörde beschrieben, dass die Brandruine mittlerweile 14 Jahre bestehe und das Gutachten des Herrn DD skizziere Gefahrenszenarien, nicht jedoch bereits Schäden, die an Dritten eingetreten seien. Auch bezweifle er, dass der Gutachter Kenntnisse in Schädlingsbekämpfung und Botanik aufweise. Eine Einsichtnahme seinerseits in die Liste der Sachverständigen habe ergeben, dass es sich offensichtlich auch um keinen Sachverständigen handeln würde, da dieser nicht in der Sachverständigenliste der Justiz eingetragen sei. Jedenfalls lasse das Gutachten auch keine Rückschlüsse darüber zu, weswegen es in der Vergangenheit nicht bereits zu den prognostizierten Gefahren gekommen sei, wenn wiederholt von Gefahr in Verzug gesprochen werde. Zudem sei der Behörde seine finanzielle Lage bekannt. Er habe nicht die finanziellen Mittel, die angeordneten Maßnahmen zu erbringen. Eine Ersatzvornahme müsste deshalb aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Ordnungshalber weise er auch daraufhin, dass zwischen den Begutachtungen 2013 und 2015 ein langer Zeitraum sei und in dieser Zeit sei es auch zu keinen Schäden an Dritten gekommen. Auch fehle es an einer genauen Datierung, in welchem Zusammenhang er von Seiten der Behörde mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert worden sei, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Angesichts seiner finanziellen Lage, der anzuzweifelnden Begutachtung und den anzuzweifelnden Rückschlüssen beantrage er, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde des Weiteren ein Gutachten des Amtssachverständigen Ing. EE zur Frage eingeholt, ob die vorliegenden Baugebrechen am gegenständlichen Objekt technisch möglich behoben werden können oder wirtschaftlich vertretbar sind. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der nunmehr durch Herrn MMag. BB vertretene Beschwerdeführer, dass er eine Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantrage. Zu dieser Verhandlung solle auch Herr DI DD zwecks Befragung geladen werden. II. Sachverhalt römisch zwei. Sachverhalt Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Gasthof Y, mit der Adresse X, X, der sich auf der Grundparzelle *a, KG X, befindet, am 25.04.2002 abgebrannt ist. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Gasthof Y, mit der Adresse römisch zehn, römisch zehn, der sich auf der Grundparzelle *a, KG römisch zehn, befindet, am 25.04.2002 abgebrannt ist. Des Weiteren steht fest, dass seit dem Brandvorfall keine baulichen Sanierungsmaßnahmen gesetzt wurden. Weiters steht fest, dass der bauliche Zustand des Gebäudes eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bewirken kann und die Behebung der Mängel technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar sind. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X zur Aktenzahl 03/A1/2016, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen Ing. EE vom 8.7.2016, Zl: ****. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn zur Aktenzahl 03/A1/2016, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen Ing. EE vom 8.7.2016, Zl: ****. Feststellungen zum Bauzustand des Gebäudes ergeben sich einerseits aus dem Gutachten des Architekten DI DD, sowie andererseits aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. EE. Zudem wurde die Tatsache, dass seit dem Brandereignis keinerlei Sanierungsmaßnahmen gesetzt wurden und sich das Gebäude in einem sehr schlechten baulichen Zustand befindet auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:

§ 40

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

Absatz 2 leg cit hat die Behörde, wenn den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht entsprochen wird, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Ort-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus dem Bauakt der Gemeinde X ergibt, ist der Gasthof Y am 25.04.2002 einem Brand zum Opfer gefallen und es befindet sich seit diesem Zeitpunkt die Brandruine des ehemaligen Gasthofes auf Gst *a, das sich im Eigentum des Herrn AA befindet. Wie sich aus dem Bauakt der Gemeinde römisch zehn ergibt, ist der Gasthof Y am 25.04.2002 einem Brand zum Opfer gefallen und es befindet sich seit diesem Zeitpunkt die Brandruine des ehemaligen Gasthofes auf Gst *a, das sich im Eigentum des Herrn AA befindet. Dies wird auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Zunächst erhebt der Beschwerdeführer „Vorstellung“ gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26.04.2016. Allerdings enthielt der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X eine Rechtsmittelbelehrung, in der ausgeführt wurde, dass das Rechtsmittel der Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde einzubringen ist. Allerdings enthielt der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn eine Rechtsmittelbelehrung, in der ausgeführt wurde, dass das Rechtsmittel der Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde einzubringen ist. Da es sich bei der Rechtsmittelbelehrung um kein konstitutives Bescheidmerkmal handelt (vgl VwGH 14.06.1988, 88/11/0122) schadet die falsche Rechtsmittelbelehrung und die falsche Bezeichnung des Rechtsmittel nicht und die eingebrachte Vorstellung ist deshalb als Beschwerde zu werten und deshalb auch so zu behandeln. Da es sich bei der Rechtsmittelbelehrung um kein konstitutives Bescheidmerkmal handelt vergleiche VwGH 14.06.1988, 88/11/0122) schadet die falsche Rechtsmittelbelehrung und die falsche Bezeichnung des Rechtsmittel nicht und die eingebrachte Vorstellung ist deshalb als Beschwerde zu werten und deshalb auch so zu behandeln. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass seine Ehegattin, die Eigentümerin des Gst *b, KG X, sei, keinen entsprechenden Bescheid erhalten habe, obwohl sie mit den Duldungsmaßnahmen betroffen sei. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass seine Ehegattin, die Eigentümerin des Gst *b, KG römisch zehn, sei, keinen entsprechenden Bescheid erhalten habe, obwohl sie mit den Duldungsmaßnahmen betroffen sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 40 Abs 2 TBO als Adressaten eines entsprechenden Auftrages den Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage normiert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, TBO als Adressaten eines entsprechenden Auftrages den Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage normiert. Auch wenn in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid Duldungspflichten zu Lasten seiner Ehefrau am Nachbargrundstück vorgesehen sind, ist keine Beschwer damit gegeben, wenn der Bescheid nicht betreffend die Duldungsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin erlassen worden ist. Erst mit Zustellung eines entsprechenden Auftrages auf Duldung bzw Unterlassung wäre eine Beschwer für die Ehegattin gegeben. Gegen einen solchen Auftrag könnte sie ihrerseits ein Rechtsmittel ergreifen. Abgesehen davon, liegt auch keine entsprechende Vollmacht von Frau CC für den Beschwerdeführer vor, die ihn berechtigen würde, eine derartige Einwendung zu machen. Damit ist diese Einwendung zurückzuweisen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die fachliche Befähigung des Sachverständigen, Architekt DI DD, bezweifle. Begründend führt er dazu aus, dass der Sachverständige nicht in der Sachverständigenlisten des Gerichtes als gerichtlich beeideter Sachverständiger angeführt sei.

§ 52Abs 2 AVG dürfen als Sachverständige nur natürliche Personen herangezogen werden, die die im (Materien-)

Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen, also zB hochbautechnischen Sachverstand aufweisen (vgl VwGH 02.07.1992, 89/06/0143).

Paragraph 52, Absatz 2, AVG dürfen als Sachverständige nur natürliche Personen herangezogen werden, die die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen, also zB hochbautechnischen Sachverstand aufweisen vergleiche VwGH 02.07.1992, 89/06/0143). Dies bedeutet, dass die Person des Sachverständigen jene besondere Sachkunde aufweisen muss, die notwendig ist, um ein Gutachten im jeweiligen Fall abgeben zu können (vgl VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Dies bedeutet, dass die Person des Sachverständigen jene besondere Sachkunde aufweisen muss, die notwendig ist, um ein Gutachten im jeweiligen Fall abgeben zu können vergleiche VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Dass der beigezogene Sachverständige für Hochbau als Architekt und DI ausreichende fachliche Befähigung hat, um den Bauzustand eines Gebäudes beurteilen zu können, ist zu Recht von Seiten der Baubehörde angenommen worden. Nicht gefordert ist bei der Zuziehung eines Sachverständigen, dass es sich um einen gerichtlich beeideten Sachverständigen handeln muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Sachverständige aufgrund seiner Tätigkeit sehr wohl Erfahrung damit hat, in wie fern die Gewächse an Mauern zu deren Beeinträchtigung beitragen können. Aus diesen Aufführungen heraus ist auch diese Ausführung des Beschwerdeführers nicht zielführend und war unbegründet abzuweisen. Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, dass das Haus seit 14 Jahren in diesem Zustand vorhanden sei und es bisher nicht zu entsprechenden Schäden bei Dritten gekommen sei. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, da baupolizeiliche Aufträge iSd § 40 TBO 2011 darauf abstellen, dass durch die Baugebrechen öffentliche Interessen berührt werden (vgl VwGH 08.04.1986, 85/05/185).Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, da baupolizeiliche Aufträge iSd Paragraph 40, TBO 2011 darauf abstellen, dass durch die Baugebrechen öffentliche Interessen berührt werden vergleiche VwGH 08.04.1986, 85/05/185). Ein öffentliches Interesse, dass die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist dabei immer schon dann gegeben, wenn der bestehende Zustand eine Gefahr für das Lebens, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeiführt oder eine solche Gefahr dadurch vergrößert werden kann (vgl VwGH 29.09.1978, 2438/77).Ein öffentliches Interesse, dass die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist dabei immer schon dann gegeben, wenn der bestehende Zustand eine Gefahr für das Lebens, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeiführt oder eine solche Gefahr dadurch vergrößert werden kann vergleiche VwGH 29.09.1978, 2438/77). Das Ziel der Bestimmung liegt nämlich darin, durch die Instandhaltungsverpflichtung des Eigentümers zu verhindern, dass Dritte durch Baugebrechen tatsächlich zu Schaden kommen. Somit kann von Glück gesprochen werden, dass bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch keine Schäden an Dritten aufgetreten sind. Somit hat der Bürgermeister zu Recht einen entsprechenden Auftrag iSd § 40 Abs 2 TBO 2011 erlassen und der Einwendung kommt keine Berechtigung zu. Somit kann von Glück gesprochen werden, dass bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch keine Schäden an Dritten aufgetreten sind. Somit hat der Bürgermeister zu Recht einen entsprechenden Auftrag iSd Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 erlassen und der Einwendung kommt keine Berechtigung zu. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er finanziell nicht in der Lage ist, tatsächlich den Abbruch durchzuführen. Für die Qualifikation als Baugebrechen sind aber Ursache und Verschulden unerheblich (VwGH 20.01.1998, 97/05/0064). Eventuell fehlende Mittel könnten erst im Rahmen einer Ersatzvornahme im Verfahren geltend gemacht werden. Wobei in diesen Verfahren es der Behörde auch frei steht, Überlegungen anzustellen, durch die Verwertung des Grundstückes die Mittel der Ersatzvornahme zu lukrieren, sodass auch mit dieser Einwendung nicht zu gewinnen war. Was schließlich die näheren Umstände betrifft, so war lediglich noch zu klären, ob neben der offensichtlichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch die Brandruine auch Umstände vorliegen, dass die vorliegenden Baugebrechen, technisch nicht behoben werden können oder wirtschaftlich die Behebung nicht vertretbar sind. Zu diesem Punkt hat der Amtssachverständigen Ing. EE das Gutachten vom 8.7.2016 erstellt. Er kommt zum Ergebnis, dass jedenfalls eine technisch beinahe unmögliche Situation besteht, die vorhandenen Mängel zu beheben und dies wirtschaftlich jedenfalls nicht vertretbar wäre. Diese Frage wurde auch ausführlich in der Verhandlung erörtert. Von der beantragten Einvernahme des Sachverständigen für Hochbau, Herrn Architekt DI DD in der mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da auch von Seiten des Amtssachverständigen Ing. FF die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von DI DD bestätigt wurde. Somit ist der Abbruchsauftrag von Seiten der Behörde zu Recht erteilt worden. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend anzupassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1297.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.