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{'item': 'LVwG-2016/39/0466-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/0466-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.01.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Es liegt folgender entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt vor: Mit Baubewilligung vom 16.02.1938, Zl ****, wurde für das gegenständliche Gebäude, Adresse, die baubehördliche Bewilligung für einen Wohnungsumbau sowie den Zubau einer Garage baubehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 20.06.1953, Zl ****, wurde für das gegenständliche Gebäude die baubehördliche Genehmigung zum Ausbau einer Imbissstube im Erdgeschoss baubehördlich bewilligt. Mit Baubescheid vom 06.07.1954, Zl ****, wurde die Unterkellerung der bestehenden Holzlege auf GP *** KG X, baubehördliche genehmigt. Mit Baubescheid vom 06.07.1954, Zl ****, wurde die Unterkellerung der bestehenden Holzlege auf Gesetzgebungsperiode *** KG römisch zehn, baubehördliche genehmigt. Mit Baubescheid vom 18.03.2004, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die Genehmigung für Baumaßnahmen im Erdgeschoss, in der ehemaligen Küche, in den WC-Anlagen und bezüglich der Mülleinhausung (Spruchpunkt I.). Das Bauansuchen für den Umbau des ersten Obergeschosses in Gastlokal und Seminarraum verbunden mit dem Einbau einer Fluchttüre an der nordwestlichen Außenwand sowie einer Fluchtebene auf dem erdgeschossigen anschließenden Pultdach mit Leiter als Fluchtabstieg wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Baubescheid vom 18.03.2004, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die Genehmigung für Baumaßnahmen im Erdgeschoss, in der ehemaligen Küche, in den WC-Anlagen und bezüglich der Mülleinhausung (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bauansuchen für den Umbau des ersten Obergeschosses in Gastlokal und Seminarraum verbunden mit dem Einbau einer Fluchttüre an der nordwestlichen Außenwand sowie einer Fluchtebene auf dem erdgeschossigen anschließenden Pultdach mit Leiter als Fluchtabstieg wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 03.05.2005, ****, wurde die ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 03.05.2005, ****, wurde die ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.07.2005, Zl ****, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 03.05.2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl ****, hob der Verwaltungsgerichthof den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.07.2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.06.2006, Ve1-8-1/238-8vA, wurde in Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 03.05.2005 behoben und die Angelegenheit zu einer neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurückverwiesen. In der Folge wurde mit 09.09.2008 das Bauansuchen betreffend den Umbau des Obergeschosses in ein Gastlokal bzw einen Seminarraum von der Eigentümerin der Liegenschaft, Adresse, zurückgezogen. Mit Eingabe vom 07.10.2014 wurde die Entfernung der bestehenden Toilettenanlage inklusive Zwischenwände, die Entfernung des bestehenden Holzbodens sowie die Entfernung der bestehenden Bar im Restaurant, Adresse, angezeigt. Mit 03.11.2014 nahm der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y diese Bauanzeige nach Maßgabe eingereichter Unterlagen zur Kenntnis. Diese bezogenen eingereichten Unterlagen finden sich jedoch im behördlichen Bauakt nicht. In einem Aktenvermerk vom 09.12.2014 wurde die anlässlich einer Bauüberprüfung am 05.12.2014 festgestellte „bescheidgemäße“ Ausführung der Abbruchmaßnahmen (Eingabe vom 07.10.2014) und deren Fertigstellung festgehalten. Angemerkt wurde weiters, dass zusätzlich auf dem bestehenden Dach ein Kamin und an der Fassade des Gebäudes eine Lüftungsvorrichtung konsenslos errichtet worden wären. Im Obergeschoss befinde sich eine große Küche, ein Büroraum, eine Nasszelle und ein Vorraum mit Waschbecken anstatt einer genehmigten Wohnung. Im Erdgeschoss sei die Toilettenanlage konsenslos errichtet worden. Für diese Bautätigkeiten gebe es keine baurechtliche Bewilligung. Dem Aktenvermerk ist entsprechendes Fotodokumentationsmaterial angeschlossen. Mit Schreiben vom 16.12.2014 forderte die belangte Behörde die Eigentümerin B unter Vorhalt der Konsenslosigkeit der Bauführungen zur Einbringung der notwendigen Bauansuchen auf. Eine Baueingabe erfolgte jedoch laut Aktenlage nicht. Mit Schreiben vom 22.12.2015 brachten in weiterer Folge Nachbarn eine Sachverhaltsbekanntgabe, welche auch Konsenslosigkeit diverser Bauführungen vorhielt, bei der belangten Behörde ein. Am 12.01.2016 sowie 15.01.2016 erfolgten Bauüberprüfungen an Ort und Stelle. In dem darüber angefertigten Protokoll vom 15.01.2016 werden konsenslose Bauführungen näher aufgezeigt. Diverses Fotodokumentationsmaterial dazu ist angeschlossen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.01.2016, Zl ****, wurde gemäß § 39 Abs 6 lit a und c TBO 2011 die weitere Benützung des Gebäudes auf Gst Nr ***, KG Adresse, mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wurde auf baubehördliche Bewilligungen bzw Bauanzeigen vom 16.02.1938 (Wohnhausumbau), 20.06.1953 (Einbau einer Imbissstube im EG), 06.07.1954 (Unterkellerung der bestehenden Holzlege) und 18.03.2004 (Zu- und Umbaumaßnahmen im EG) für die gegenständliche Liegenschaft Bezug genommen. Anlässlich der durchgeführten Lokalaugenscheine wären in Abweichung zum genehmigten Bestand Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen im Erdgeschoss (Errichtung einer Bar, Entfernung des Windfanges, Errichtung von Toilettenanlagen im Bereich des genehmigten Gastlokals mit ca 11 m² und Vergrößerung des Gastlokals um dem Bereich der ursprünglichen Toilettenanlagen) sowie Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen im Obergeschoss festgestellt worden. Anstatt der genehmigten Räumlichkeiten befänden sich im Obergeschoss eine Küche mit großer Sitzgruppe, ein Wirtschaftsraum, eine Nasszelle, ein Abstellraum und ein Technikraum. Sämtliche Zwischenwände wären geändert worden. Eine abgeschlossene Wohneinheit läge nicht mehr vor und sei die betriebliche Nutzung des Erdgeschosses um ein weiteres Gastlokal im Obergeschoss erweitert worden. Die betriebliche Nutzung des Obergeschosses sei auch auf der Homepage des Restaurants ersichtlich. Der südwestseitige Anbau im Erdgeschoss sei abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und am bestehenden Dach ein Kamin sowie an der Nordostfassade eine Lüftungsvorrichtung konsenslos errichtet worden. Bei den erfolgten Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen handle es sich um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, für welche eine baurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Zudem werde das Obergeschoss des Gebäudes entgegen dem bewilligten Verwendungszweck Wohnen als Erweiterung des Gastlokals ebenfalls betrieblich genutzt. Die Benützung sei daher zu untersagen gewesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.01.2016, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a und c TBO 2011 die weitere Benützung des Gebäudes auf Gst Nr ***, KG Adresse, mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wurde auf baubehördliche Bewilligungen bzw Bauanzeigen vom 16.02.1938 (Wohnhausumbau), 20.06.1953 (Einbau einer Imbissstube im EG), 06.07.1954 (Unterkellerung der bestehenden Holzlege) und 18.03.2004 (Zu- und Umbaumaßnahmen im EG) für die gegenständliche Liegenschaft Bezug genommen. Anlässlich der durchgeführten Lokalaugenscheine wären in Abweichung zum genehmigten Bestand Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen im Erdgeschoss (Errichtung einer Bar, Entfernung des Windfanges, Errichtung von Toilettenanlagen im Bereich des genehmigten Gastlokals mit ca 11 m² und Vergrößerung des Gastlokals um dem Bereich der ursprünglichen Toilettenanlagen) sowie Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen im Obergeschoss festgestellt worden. Anstatt der genehmigten Räumlichkeiten befänden sich im Obergeschoss eine Küche mit großer Sitzgruppe, ein Wirtschaftsraum, eine Nasszelle, ein Abstellraum und ein Technikraum. Sämtliche Zwischenwände wären geändert worden. Eine abgeschlossene Wohneinheit läge nicht mehr vor und sei die betriebliche Nutzung des Erdgeschosses um ein weiteres Gastlokal im Obergeschoss erweitert worden. Die betriebliche Nutzung des Obergeschosses sei auch auf der Homepage des Restaurants ersichtlich. Der südwestseitige Anbau im Erdgeschoss sei abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und am bestehenden Dach ein Kamin sowie an der Nordostfassade eine Lüftungsvorrichtung konsenslos errichtet worden. Bei den erfolgten Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen handle es sich um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, für welche eine baurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Zudem werde das Obergeschoss des Gebäudes entgegen dem bewilligten Verwendungszweck Wohnen als Erweiterung des Gastlokals ebenfalls betrieblich genutzt. Die Benützung sei daher zu untersagen gewesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass der Adressat des angefochtenen Bescheides sowie die erlassende Behörde nicht ausreichend klar wäre. Eine Untersagung der Benützung für das gesamte Gebäude sei unzulässig. Wie in der Bescheidbegründung angeführt, würden bereits mehrere Bescheide und auch mehrere Bauanzeigen existieren, weshalb schon aufgrund dieser Baubewilligungen und Bauanzeigen eine gänzliche Benützungsuntersagung ausgeschlossen sei. Es werde eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Zum einen sei nicht das gesamte Gebäude bewilligungslos, zum anderen könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine Änderung des Verwendungszwecks hinsichtlich des gesamten Gebäudes gegeben wäre. Im Besonderen sei darauf zu verweisen, dass das Gebäude schon vor 1938 errichtet worden sei und zu diesem Zeitpunkt Bestimmungen über die Festlegung eines Verwendungszwecks gar nicht existiert hätten. Zu Unrecht werde davon ausgegangen, dass die erfolgten Umbaumaßnahmen zur Gänze bewilligungspflichtige Baumaßnahmen darstellen würden. Der Bescheid sei mit einem Feststellungsmangel behaftet, könne ihm nämlich nicht entnommen werden, welche Bauteile mit welchem Verwendungszweck mit den angeführten Baubescheiden bewilligt worden seien. Nicht festgestellt werden könne auch, welche Gebäudeteile mit einer Bauanzeige rechtskonform errichtet worden seien. Die in den angeführten Bauüberprüfungen festgehaltenen Abweichungen bzw Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen würden ausdrücklich bestritten. Die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheines werde beantragt. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde aufzuheben. In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen C C vom 04.08.2016, Zahl ****, ein. Am 11.08.2016 führt der hochbautechnische Sachverständige in Ergänzung seiner gutachterlichen Tätigkeit einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durch. Am 16.09.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2005:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2005: § 21Paragraph 21 „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; … (…)“ § 39Paragraph 39 „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes …
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)...,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…)“ III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den verwaltungsbehördlichen Bauakt. Ergänzend wurde Beweis aufgenommen durch Einholung des hochbautechnischen Sachverständigengutachtens vom 04.08.2016, Zahl ****, sowie durch Einschau in das anlässlich des Lokalaugenscheins am 11.08.2016 erstellte Fotodokumentationsmaterial. Am 16.09.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Adressat des angefochtenen Bescheides ist Herr A A (im Folgenden: Beschwerdeführer). Die Benützungsuntersagung richtet sich zu Recht gegen ihn als Benützer der baulichen Anlage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides als auch noch zum heutigen Zeitpunkt die gesamte bauliche Anlage als Pächter nutzt und den dort befindlichen Restaurantbetrieb betreibt. Die Zustellverfügung des bekämpften Bescheides lautet auf „Ergeht an: Restaurant D in X, z.H. Inhaber A A“, Adresse“. Die Zustellverfügung des bekämpften Bescheides lautet auf „Ergeht an: Restaurant D in römisch zehn, z.H. Inhaber A A“, Adresse“. Adressat eines Bescheides ist eine individuell bestimmte Person, auf deren konkrete subjektive Rechtsverhältnisse sich der Abspruch bezieht. Dabei handelt es sich um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen wären und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(
  4. en)adressiert sein muss. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind keine strengen Anforderungen an die Bezeichnung des Bescheidadressaten in der Weise gestellt, als es insofern für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Bei schriftlichen Ausfertigungen ist diesem Erfordernis daher dann Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw Bescheidkopf, Spruch, Begründung oder Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegen über die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Als entscheidend für die normative Wirkung einer Erledigung ist also anzusehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des ‚Bescheides‘ sowie aber in weiterer Folge für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichthof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei und eindeutig feststeht, dass also kein Zweifel an der Identität des Empfängers besteht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dabei auch aus, dass in diesem Sinne etwa aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf eine bestimmte Person im ‚Betreff‘ nicht der Schluss gezogen werden kann, die darin nicht genannte Person sei nicht Adressat des Bescheides, wenn sie in der Zustellverfügung genannt ist. Der Beschwerdeführer ist in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides namentlich unter Angabe der Adresse der baulichen Anlage, in der er den Restaurantbetrieb betreibt, als zulässiger Zustelladresse genannt und als Bescheidadressat ausreichend individualisiert. Dem vermag auch die Beifügung „z.H.“ nicht entgegen zu stehen, ebenso auch kann der vorgesetzte Zusatz „Restaurant D in X“ daran nichts Gegenteiliges bewirken, fehlt es einem Restaurant nämlich schon für sich an jeglicher Rechtspersönlichkeit. Auch auf dem Zustellschein ist der Beschwerdeführer in dieser Weise als Bescheidempfänger angeführt. Ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Individualisierung des Bescheidadressaten auch in Zusammenschau mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, nimmt in dieser Weise die Bescheidbegründung (durch wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes) wie auch der Spruch des Bescheides ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsnorm des § 39 Abs 6 TBO 2011 Bezug, welche ihrerseits den Benützter der baulichen Anlage – in der Begründung wird der Restaurantbetrieb des Beschwerdeführers ausdrücklich als Gegenstand, auf den sich die Benützungsuntersagung bezieht, beschrieben – als gebotenen Adressaten des baupolizeilichen Auftrags benennt. Der Beschwerdeführer ist in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides namentlich unter Angabe der Adresse der baulichen Anlage, in der er den Restaurantbetrieb betreibt, als zulässiger Zustelladresse genannt und als Bescheidadressat ausreichend individualisiert. Dem vermag auch die Beifügung „z.H.“ nicht entgegen zu stehen, ebenso auch kann der vorgesetzte Zusatz „Restaurant D in X“ daran nichts Gegenteiliges bewirken, fehlt es einem Restaurant nämlich schon für sich an jeglicher Rechtspersönlichkeit. Auch auf dem Zustellschein ist der Beschwerdeführer in dieser Weise als Bescheidempfänger angeführt. Ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Individualisierung des Bescheidadressaten auch in Zusammenschau mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, nimmt in dieser Weise die Bescheidbegründung (durch wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes) wie auch der Spruch des Bescheides ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsnorm des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 Bezug, welche ihrerseits den Benützter der baulichen Anlage – in der Begründung wird der Restaurantbetrieb des Beschwerdeführers ausdrücklich als Gegenstand, auf den sich die Benützungsuntersagung bezieht, beschrieben – als gebotenen Adressaten des baupolizeilichen Auftrags benennt. (vgl hiezu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 56, RZ 34 ff).vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Paragraph 56,, RZ 34 ff). Insofern kann der Beschwerdevorwurf, der Bescheidadressat wäre nicht ausreichend klar, nicht nachvollzogen werden. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf mangelnder Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde. Die bekämpfte Erledigung benennt ausdrücklich den Bürgermeister als bescheiderlassende Behörde, fügt dessen Namen in leserlicher Form in Maschinenschrift bei und ist von diesem gefertigt. Sowohl das von der belangten Behörde geführte, als auch das vom erkennenden Gericht ergänzte Ermittlungsverfahren haben in eindeutiger Weise ergeben, dass der für eine zulässige Benützung der baulichen Anlage in ihrer vorhandenen Bausubstanz notwendige Baukonsens in maßgeblichem Umfang nicht vorliegt sowie auch die Benützung in weiten Teilen des Gebäudes in widmungswidriger Weise erfolgt. Der hochbautechnische Sachverständige stellte gutachterlich anhand eines Vergleiches der für die gegenständliche bauliche Anlage vorhandenen Baubewilligungen vom 16.02.1938 (Wohnungsumbau und Zubau einer Garage), 20.06.1953 (Ausbau einer Imbissstube im Erdgeschoß) und 06.07.1954 (Unterkellerung der bestehenden Holzlege) mit den Planunterlagen des Baubescheides vom 18.03.2004 (Genehmigung für Baumaßnahmen im Erdgeschoß, in der ehemaligen Küche, in den WC-Anlagen und Mülleinhausung) fest, dass in letztgenannten Planunterlagen vom 18.03.2004 Bauteile als Bestand (in grauer Färbelung entsprechend der Planunterlagenverordnung 1998) ausgewiesen sind, welcher in dieser dargestellten Form jedoch nie genehmigt wurden. Davon betroffen sind die im nordwestlichen Bereich des Erdgeschoßes ausgewiesene Küche, die im südwestlichen Bereich ausgewiesene Toilettenanlagen sowie die direkte Verbindung des Gastlokals zum Treppenaufgang in das Obergeschoß. Ein nach der Aktenlage vorliegender Bauantrag aus dem Jahre 1959 um Erweiterung der baulichen Anlage um eine Küche wurde demgegenüber niemals einer Genehmigung zugeführt. Gleiches gilt für die Ausstattung des im nordwestlichen Bereich bereits bestehenden Baukörpers (Holzlege) mit einer Pultdachkonstruktion anstelle genehmigter Satteldachkonstruktion inklusive Erweiterung über genanntem Küchenzubau. Diverse (optische) Renovierungsarbeiten, die Anbringung einer Werbeanlage sowie die Wiederherstellung der vorhandenen Mülleinhausung wurden mit Bauanzeigen vom 31.04.2006, 03.05.2006 und 28.07.2006 zur Kenntnis genommen. Nach hochbautechnischer Beurteilung im Gutachten vom 04.08.2016 sowie nach erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erfolgten (neben der bereits dargestellten Bestandsproblematik) darüber hinaus in gesamthaftem Abgleich des in der Natur vorhandenen derzeitigen Bestandes mit den vorhandenen genehmigten Planunterlagen konsenslose sowohl bauliche als auch verwendungsmäßige Änderungen bzw Abweichungen, dies im Kellergeschoß, im Erdgeschoß, im Obergeschoß sowie am bestehenden Dach. Festgestellt werden konnte, dass diese Abweichungen dabei im Großen und Ganzen jenen Bauführungen entsprechen, wie sie in den gewerberechtlichen Planunterlagen zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2015, Zl. **** (Änderung der gewerblichen Betriebsanlage Gastgewerbe/Restaurant mit dem Standort, Adresse, Raumnutzungsänderungen im Erdgeschoß und Obergeschoß, Heizungsanlage, Lüftungsanlage) dargestellt sind. Davon lediglich noch nicht vorgenommen wurde der vorgesehene Einbau einer Brandschutztüre im Kellergeschoß und wird entgegen der Planung der ursprüngliche Verlauf des Treppenaufganges beibehalten, im Obergeschoß der Zugang zum dortigen WC nicht über den Wirtschaftsraum, sondern direkt vom Gangbereich im oberen Ende des Treppenaufganges geführt und der vorgesehene Mauerabtrag im Obergeschoß am Ende des Treppenaufganges nicht ausgeführt sowie der hier ursprünglich vorhandene Bereich in das WC mit eingebunden. Im Konkreten erfolgten nach sachverständiger Beurteilung damit folgende konsenslose Änderungen: Im bisher als Lager dienenden Keller wurde eine neue Gasheizanlage installiert, die bestehende Kühlzelle erneuert, die bisher bestehende elektrische Heizungsanlage entfernt und auf Erdgas (Einbau einer Gastherme) umgestellt. Die Entlüftung des Lagerraumes bzw Technikraumes erfolgt über eine Abluftrohr DN125 im Deckenbereich, welches vom Kellergeschoß in einem Schacht (Ausführung in EI90) über das Dach oberhalb des Obergeschoßes führt. Im Erdgeschoß wurden die Gäste-WC-Anlagen in den nordwestlichen Bauteil (vorherige Nutzung als Gaststube) verlegt, ihre Entlüftung erfolgt über die neue Lüftungsanlage. Im Übergangsbereich zwischen Gastlokal und neuen WC-Anlagen wurde an der nordwestseitigen Außenwand ein entsprechender Mauerdurchbruch hergestellt. Der südwestliche Abbruchbereich der ursprünglichen WC-Anlagen wurde in den Bereich der Gaststube miteinbezogen und dort eine Sitzecke mit ca 12 Verabreichungsplätzen geschaffen. Zusätzlich zur bestehenden natürlichen Belüftung über die vorhandenen Fensterflächen wurde eine mechanische Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung des Gastraumes eingebaut. Der Zugang in das Gastlokal wurde neu situiert, der ehemalige Windfang in diesem Bereich abgetragen, die ursprünglich vorhandene Türöffnung (Zugang) im Brüstungsbereich abgemauert und ein kleines Fensterelement eingebaut. Für den Einbau der neuen Zugangstüre und zur Sicherstellung der erforderlichen Durchgangslichte wurde die im südwestlichen Eckbereich vorhanden Türöffnung verbreitert und ein neues Türelement eingebaut. Der ehemalige Zugang zur Wohnung im Obergeschoße wurde als Hauptzugang zum Restaurantbetrieb ausgestaltet. Der Treppenaufgang in das Obergeschoß (Treppenanlage mit einer Breite von 1,35 m, nutzbare Mindestbreite von 1,20 m zwischen den Handläufen) wurde erneuert. Im nordwestlichen Bereich der nunmehrigen WC-Anlagen und der Küche erfolgten bauliche Umstrukturierungen durch Neuerrichtung bzw Abtrag von Zwischenwänden gegenüber dem Gastlokal, im Bereich des Gastlokals wurden zur Neugestaltung des Gastraumes und des Barbereiches Zwischenwände abgetragen. Im südwestseitigen, von außen zugänglichen Gebäudeteil „Müllhaus-Abstellraum-Kältetechnik“ wurde der Aufstellungsbereich der Kälteaggregate als eigener Brandabschnitt ausgeführt und mit einer eigenen mechanischen Be- und Entlüftung versehen, dies entgegen dem Bescheid vom 18.03.2004, nach welchem die Unterbringung eines Kälteaggregates und eine damit in Zusammenhang stehende bauliche Abtrennung nicht angedacht war, sondern der Anbau lediglich der Unterbringung von Müll dienen sollte. Entgegen dem Genehmigungsbescheid vom 18.03.2004 wurde bei diesem Anbau die Dachkonstruktion als Pultdachkonstruktion ausgebildet. Der Zugang zum Mülllagerraum wurde verlegt und in der südwestlichen Außenwand ein Fensterelement eingebaut. Entgegen der genehmigten Ausführung des Obergeschoßes (eine über eigenen Aufgang durch eine Zugangstüre im südwestlichen Eckbereich des Gebäudes auf Niveau des Erdgeschosses und anschließende Treppenanlage ausgewiesene Wohnnutzung mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer und WC) wurde dort eine Showküche mit zugehöriger Sitzecke, ein Personal-WC, ein Wirtschaftsraum, ein Büro und ein Technikraum für die Lüftungsanlage eingebaut und dafür eine gänzlich neue Strukturierung der Zwischenwände durch Abbruch und Neubau vorgenommen. Zur natürlichen Belichtung und Belüftung des Wirtschaftsraumes erfolgte an der nordwestseitigen Außenwand der Einbau eines zusätzlichen Fensterelementes. Der Obergeschoßbereich ist vom Erdgeschoßbereich baulich nicht in sich abgetrennt, lediglich eine Brüstungsmauer als Absturzsicherung wurde errichtet, das Obergeschoß ist über den vom Erdgeschoß aus führenden Treppenaufgang erreichbar. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß (Gastronomiebetrieb) bilden mit jenen des Obergeschoßes eine bauliche als auch verwendungsmäßige Einheit, der Obergeschoßbereich ist in die Nutzung des Erdgeschoßbereiches miteinbezogen. Zusätzlich zur bestehenden natürlichen Belüftung über die Fenster wurde der Obergeschoßbereich mit einer mechanischen Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung ausgestattet. Im Bereich des Treppenaufganges wurde ein zusätzliches Fensterelement in der nordwestseitigen Außenwand eingebaut. In der nordöstlichen Außenwand wurde eine zusätzliche Maueröffnung aus dem Technikraum (Lüftungsöffnung) erstellt, über welcher ein Lüftungskanal an die Außenwand geführt wird. Anstelle einer Fensteröffnung wurde an der nordwestseitigen Außenwand aus dem nunmehrigen Büro eine Tür erstellt. Am Dach des Gebäudes wurde ein zusätzlicher Kamin in Edelstahlbauweise errichtet. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte die konsenslos vorgenommenen baulichen Änderungen für sich sämtlich als bewilligungspflichtige Baumaßnahmen im Sinne des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011, da durch deren Vornahme entscheidend Einfluss genommen wird auf allgemeine bautechnische Erfordernisse in Bezug auf Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz und Energieeffizienz. Darüber hinaus wird durch die bauliche Umnutzung der Räumlichkeiten (Nutzungsänderungen insbesondere im Obergeschoß und Kellergeschoß) auch wesentlicher Einfluss bewirkt auf die allgemeinen Erfordernisse der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit sowie auch des Schallschutzes. Zudem erfüllen die durchgeführten Baumaßnahmen gesamt betrachtet die Qualität eines nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtigen Umbaus im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition des § 2 Abs 9 TBO 2011, werden danach die Außenmaße nicht geändert, sind die baulichen Maßnahmen aber geeignet, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz und die Energieeffizienz wesentlich zu berühren. So bewirken die vorgenommenen Eingriffe in tragende Wandelemente (etwa Herstellung von Fenster- und Türdurchbrüchen, Maueröffnungen, Herstellung einer neuen Treppenanlage) wesentlichen Einflussnahmen auf Festigkeit und Standsicherheit der betroffenen Bauteile, setzen der Einbau einer neuen Heizungsanlage und die damit in Zusammenhang stehenden Leitungsführungen (Durchdringen von verschiedenen Brandabschnitten), der Einbau einer Lüftungsanlage mit zugehörigem Technikraum sowie die Nutzung des Obergeschoßes für den Restaurantbetrieb eine gesonderte brandschutztechnische Betrachtungsweise (Vermeidung von Brandüberschlägen, Sicherstellung einer entsprechenden Entfluchtung aus den einzelnen Ebenen) voraus. Der Einbau von neuen WC-Anlagen und die baulichen Adaptierungen des Küchenbereiches bedingen gesonderte Betrachtungen in Bezug Belange der Hygiene. Durch die Nutzung des Gebäudes als Gastgewerbebetrieb werden Belange der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit berührt, wobei festgestellter Weise das gegenständliche Restaurant über keine WC-Anlagen für Menschen mit Behinderungen verfügt und im Hinblick auf Nutzungssicherheitsinteressen auch die erforderlichen Türdurchgangslichten, Gangbreiten, Treppenbreiten udgl entsprechend beurteilt werden müssen. Insbesondere durch den Einbau einer Lüftungsanlage wird durch die damit in Zusammenhang stehenden und zu erwartenden Schallemissionen Einfluss auf den Schallschutz genommen. Diesen fachlichen Wertungen des hochbautechnischen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Zudem wird durch den Einbau von zusätzlichen Fenster- und Be- und Entlüftungselementen an den Außenwandbereichen sowie durch die Errichtung eines zusätzlichen Kamins auf der Dachkonstruktion wesentlicher Einfluss genommen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes. Auch diesen fachlichen Wertungen hielt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte die konsenslos vorgenommenen baulichen Änderungen für sich sämtlich als bewilligungspflichtige Baumaßnahmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011, da durch deren Vornahme entscheidend Einfluss genommen wird auf allgemeine bautechnische Erfordernisse in Bezug auf Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz und Energieeffizienz. Darüber hinaus wird durch die bauliche Umnutzung der Räumlichkeiten (Nutzungsänderungen insbesondere im Obergeschoß und Kellergeschoß) auch wesentlicher Einfluss bewirkt auf die allgemeinen Erfordernisse der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit sowie auch des Schallschutzes. Zudem erfüllen die durchgeführten Baumaßnahmen gesamt betrachtet die Qualität eines nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtigen Umbaus im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011, werden danach die Außenmaße nicht geändert, sind die baulichen Maßnahmen aber geeignet, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz und die Energieeffizienz wesentlich zu berühren. So bewirken die vorgenommenen Eingriffe in tragende Wandelemente (etwa Herstellung von Fenster- und Türdurchbrüchen, Maueröffnungen, Herstellung einer neuen Treppenanlage) wesentlichen Einflussnahmen auf Festigkeit und Standsicherheit der betroffenen Bauteile, setzen der Einbau einer neuen Heizungsanlage und die damit in Zusammenhang stehenden Leitungsführungen (Durchdringen von verschiedenen Brandabschnitten), der Einbau einer Lüftungsanlage mit zugehörigem Technikraum sowie die Nutzung des Obergeschoßes für den Restaurantbetrieb eine gesonderte brandschutztechnische Betrachtungsweise (Vermeidung von Brandüberschlägen, Sicherstellung einer entsprechenden Entfluchtung aus den einzelnen Ebenen) voraus. Der Einbau von neuen WC-Anlagen und die baulichen Adaptierungen des Küchenbereiches bedingen gesonderte Betrachtungen in Bezug Belange der Hygiene. Durch die Nutzung des Gebäudes als Gastgewerbebetrieb werden Belange der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit berührt, wobei festgestellter Weise das gegenständliche Restaurant über keine WC-Anlagen für Menschen mit Behinderungen verfügt und im Hinblick auf Nutzungssicherheitsinteressen auch die erforderlichen Türdurchgangslichten, Gangbreiten, Treppenbreiten udgl entsprechend beurteilt werden müssen. Insbesondere durch den Einbau einer Lüftungsanlage wird durch die damit in Zusammenhang stehenden und zu erwartenden Schallemissionen Einfluss auf den Schallschutz genommen. Diesen fachlichen Wertungen des hochbautechnischen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Zudem wird durch den Einbau von zusätzlichen Fenster- und Be- und Entlüftungselementen an den Außenwandbereichen sowie durch die Errichtung eines zusätzlichen Kamins auf der Dachkonstruktion wesentlicher Einfluss genommen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes. Auch diesen fachlichen Wertungen hielt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Es ist somit jedenfalls vom Vorliegen bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen auszugehen, für welche aber nachgewiesenermaßen ein entsprechender Baukonsens nicht vorliegt. Es liegen damit die Voraussetzungen des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 zur Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage vor, als die bauliche Anlage trotz notwendiger, jedoch fehlender Baubewilligung benützt wird. Es ist somit jedenfalls vom Vorliegen bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen auszugehen, für welche aber nachgewiesenermaßen ein entsprechender Baukonsens nicht vorliegt. Es liegen damit die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 zur Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage vor, als die bauliche Anlage trotz notwendiger, jedoch fehlender Baubewilligung benützt wird. Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen bilden, wenn dies auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann (abstrakte Einflussmöglichkeit reicht aus, Anm), bewilligungspflichtige Tatbestände. Dass eine Einflussmöglichkeit auf allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinne des § 17 TBO 2011 durch die vorgenommen dargestellten Verwendungsänderungen (schon) einzelner Gebäudeteile im Kellergeschoß, Erdgeschoß und maßgeblich im Obergeschoß, aber maßgeblich auch durch die nunmehr in baulichem Verbund des gesamten Gebäudes erfolgende, sich über sämtliche Geschosse erstreckende Verwendung des gesamten Gebäudes als Restaurantbetrieb nicht nur abstrakt besteht, sondern tatsächlich sogar auf diese Interessen wesentlich Einfluss genommen wird, steht aufgrund dargelegter sachverständiger Beurteilungen unstrittig fest. Da es an der nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 dafür notwendigen Baubewilligung mangelt, untersagte die belangte Behörde die weitere Benützung zur Recht auch unter Heranziehung des § 39 Abs 6 lit c TBO 2011.Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen bilden, wenn dies auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann (abstrakte Einflussmöglichkeit reicht aus, Anm), bewilligungspflichtige Tatbestände. Dass eine Einflussmöglichkeit auf allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinne des Paragraph 17, TBO 2011 durch die vorgenommen dargestellten Verwendungsänderungen (schon) einzelner Gebäudeteile im Kellergeschoß, Erdgeschoß und maßgeblich im Obergeschoß, aber maßgeblich auch durch die nunmehr in baulichem Verbund des gesamten Gebäudes erfolgende, sich über sämtliche Geschosse erstreckende Verwendung des gesamten Gebäudes als Restaurantbetrieb nicht nur abstrakt besteht, sondern tatsächlich sogar auf diese Interessen wesentlich Einfluss genommen wird, steht aufgrund dargelegter sachverständiger Beurteilungen unstrittig fest. Da es an der nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 dafür notwendigen Baubewilligung mangelt, untersagte die belangte Behörde die weitere Benützung zur Recht auch unter Heranziehung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011. Soweit sich der Beschwerdeführer im Umstand, dass die Untersagung der weiteren Benützung für das gesamte Gebäude und nicht nur beschränkt auf einzelne Teilbereiche des Gebäudes aufgetragen wurde, in seinen Rechten verletzt erachtet, ist zu Recht auf die dazu angefragte Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten und erläuternd in der mündlichen Verhandlung, welche das erkennende Gericht als schlüssig und fachlich begründet erachtet, zu verweisen. Der Sachverständige verneint eine entsprechende Teilbarkeit – eine solche könne seiner Beurteilung nach auch nicht durch Vorschreibung etwaiger Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs 6 letzter Satz TBO 2011, wie solche etwa in entsprechenden Beschilderungen, Anbringung von Absperrungen und gleichgelagerten Maßnahmen bestehen könnten, erreicht werden – aufgrund der Gesamtheit der gesetzten baulichen Maßnahmen und gesamtheitlichen Nutzung des Gebäudes als gewerblicher Betrieb (Restaurant samt Nebenräumen). Eine bauliche, und auch eine nur teilweise bauliche Abtrennung einzelner Bereiche wäre nicht möglich, ergäbe sich nämlich durch die bereits vorgenommenen baulichen Maßnahmen ein Gesamtgefüge des Restaurants, welches sich über die einzelnen Geschoße erstrecke und in sich nicht mehr abgegrenzt werden könne. So befinde sich im Untergeschoß (Keller) die Schankanlage, die Heizung (Gastherme zur Beheizung des gesamten Gebäudes), Lagerraum und die Kühlzellen für das Restaurant, im Erdgeschoß die dem Restaurantbetrieb zugehörige Küche samt Gastraum und WC-Anlagen sowie im Obergeschoß die Nebenräume für das Personal (etwa Personal-WC), Büro und Technikraum, in letzterem sich Teile der Lüftungsanlage für das gesamte Gebäude befänden. Somit müsse eine Zugänglichkeit zum Technikraum sowie zum Kellergeschoß als ständig notwendig erachtet werden. Technikraum und Personalräume wären nur über die vorhandene Treppenanlage und die Showküche bzw das Büro zugänglich. Eine bauliche Abtrennung des ersten Obergeschoßes ist damit nicht möglich.Soweit sich der Beschwerdeführer im Umstand, dass die Untersagung der weiteren Benützung für das gesamte Gebäude und nicht nur beschränkt auf einzelne Teilbereiche des Gebäudes aufgetragen wurde, in seinen Rechten verletzt erachtet, ist zu Recht auf die dazu angefragte Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten und erläuternd in der mündlichen Verhandlung, welche das erkennende Gericht als schlüssig und fachlich begründet erachtet, zu verweisen. Der Sachverständige verneint eine entsprechende Teilbarkeit – eine solche könne seiner Beurteilung nach auch nicht durch Vorschreibung etwaiger Maßnahmen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz TBO 2011, wie solche etwa in entsprechenden Beschilderungen, Anbringung von Absperrungen und gleichgelagerten Maßnahmen bestehen könnten, erreicht werden – aufgrund der Gesamtheit der gesetzten baulichen Maßnahmen und gesamtheitlichen Nutzung des Gebäudes als gewerblicher Betrieb (Restaurant samt Nebenräumen). Eine bauliche, und auch eine nur teilweise bauliche Abtrennung einzelner Bereiche wäre nicht möglich, ergäbe sich nämlich durch die bereits vorgenommenen baulichen Maßnahmen ein Gesamtgefüge des Restaurants, welches sich über die einzelnen Geschoße erstrecke und in sich nicht mehr abgegrenzt werden könne. So befinde sich im Untergeschoß (Keller) die Schankanlage, die Heizung (Gastherme zur Beheizung des gesamten Gebäudes), Lagerraum und die Kühlzellen für das Restaurant, im Erdgeschoß die dem Restaurantbetrieb zugehörige Küche samt Gastraum und WC-Anlagen sowie im Obergeschoß die Nebenräume für das Personal (etwa Personal-WC), Büro und Technikraum, in letzterem sich Teile der Lüftungsanlage für das gesamte Gebäude befänden. Somit müsse eine Zugänglichkeit zum Technikraum sowie zum Kellergeschoß als ständig notwendig erachtet werden. Technikraum und Personalräume wären nur über die vorhandene Treppenanlage und die Showküche bzw das Büro zugänglich. Eine bauliche Abtrennung des ersten Obergeschoßes ist damit nicht möglich. Schlüssig, durch seine gutachterlichen Aussagen belegt, beurteilt der Sachverständige, dass die Räume in den einzelnen Ebenen sowohl in einem baulichen als auch für den verwendungstechnisch gesamtheitlichen Betrieb des Restaurants untrennbaren Verbund stehen. Sämtliche Teile des Gebäudes werden in ihrer Gesamtheit zum entsprechenden Betrieb des Restaurants benötigt. Eine Ausklammerung (auch nur) einzelner Bereiche in ihrer Verwendung ist sohin aus baulicher/bautechnischer bzw nutzungstechnischer Hinsicht nicht möglich. Wird nicht verkannt, dass im Falle verwendungswidriger Nutzungen grundsätzlich nur die weitere zweckwidmungswidrige Verwendung, und nicht die weitere Verwendung überhaupt, zu untersagen ist, so gebietet sich jedoch bei vorliegendem Sachverhalt aufgrund des gegebenen Umstandes, dass neben den Verwendungsänderungen zudem auch eine bauliche Änderung des gesamten Gebäudes im weitreichenden Umfang eines Umbaues vorgenommen wurde, die Notwendigkeit, die weitere Benützung des gesamten Gebäudes an sich zu untersagen. So sind nämlich aufgrund dieser Tatsache der baulichen Umgestaltung des gesamten Gebäudes auch allenfalls (noch aufrechte) konsentierte Verwendungen (bspw etwa eine Wohnnutzung im Obergeschoß an sich) schon aus dem Grunde nicht mehr zulässig, als die für diese Nutzung vorgesehenen Gebäudeteile nicht mehr in ihrer ursprünglich dafür genehmigten baulichen Ausgestaltung bestehen und für diese konsenslos baulich geänderten Gebäudeteile jedenfalls schon eine (generelle) Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 zu erteilten ist. Wird nicht verkannt, dass im Falle verwendungswidriger Nutzungen grundsätzlich nur die weitere zweckwidmungswidrige Verwendung, und nicht die weitere Verwendung überhaupt, zu untersagen ist, so gebietet sich jedoch bei vorliegendem Sachverhalt aufgrund des gegebenen Umstandes, dass neben den Verwendungsänderungen zudem auch eine bauliche Änderung des gesamten Gebäudes im weitreichenden Umfang eines Umbaues vorgenommen wurde, die Notwendigkeit, die weitere Benützung des gesamten Gebäudes an sich zu untersagen. So sind nämlich aufgrund dieser Tatsache der baulichen Umgestaltung des gesamten Gebäudes auch allenfalls (noch aufrechte) konsentierte Verwendungen (bspw etwa eine Wohnnutzung im Obergeschoß an sich) schon aus dem Grunde nicht mehr zulässig, als die für diese Nutzung vorgesehenen Gebäudeteile nicht mehr in ihrer ursprünglich dafür genehmigten baulichen Ausgestaltung bestehen und für diese konsenslos baulich geänderten Gebäudeteile jedenfalls schon eine (generelle) Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 zu erteilten ist. Den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen auf Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprochen. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer (weiteren) Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen war nicht stattzugeben, handelt es sich so bei den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung um Erläuterungen seines bereits mit 04.08.2016 abgegebenen Gutachtens und lag dieses dem Beschwerdeführer bereits als Anlage zur Ladung vom 17.08.2016 (zugestellt am 18.08.2016) zur Kenntnis vor. Zu entsprechender fachlicher Entgegnung standen damit bis zur mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 bereits über vier Wochen zur Verfügung. Zudem wurde der durch den Sachverständigen durchgeführte Lokalaugenschein vom 11.08.2016 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0466.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.