GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde I. Instanz
Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn A A, geb. am XX.XX.XXXX in Y, deutscher Staatsbürger, wohnhaft Adresse, Z, angemeldeten Gewerbes „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung
Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde daher
Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 340, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn A A, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in Y, deutscher Staatsbürger, wohnhaft Adresse, Z, angemeldeten Gewerbes „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung
Paragraph 94, Ziffer 49, Gewerbeordnung 1994“ im Standort Z (Adresse), nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde daher
Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 untersagt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ergänzend im Schreiben vom 18.08.2016 ausgeführt, dass er am 08.08.2016 Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelegt habe. Begründet werde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2016 entsprechend der anliegenden Mail „****.pdf“ an die BH Innsbruck den Antrag auf Nachsicht gestellt habe. Der Empfang dieser Mail sei ihm nach über 7 Wochen am 04.04.2016 bestätigt worden, das Empfangsprotokoll wurde der Beschwerde ebenfalls beigelegt. Anschließend seien von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bis zum nunmehr ablehnenden Bescheid über den Zeitraum von 22 Wochen keinerlei Reaktionen erfolgt. In seiner Mail vom 10.02.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe er explizit angeboten, die komplette Verfahrensakte des Strafverfahrens vorzulegen, aus der ersichtlich sei, dass dieses Verfahren in keinem Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit gestanden habe, sondern es sich ausschließlich um ein Verfahren im verwandtschaftlichen Rahmen gehandelt habe. Damit solle der Passus „bei einer Vorstrafe: es kann erwartet werden, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist“ erfüllt sein. Der Nachweis dieses Sachverhaltes sei ihm jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht ermöglicht worden bzw hätte dies keinerlei Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung gefunden. Ferner überschreite der lange verstrichene Zeitraum zwischen seinem Schreiben vom 10.02.2016 bis zum Bescheid vom 18.07.2016 die Vorgabe der Dreimonatsfrist zur Entscheidungsfindung erheblich und stelle einen Verstoß gegen die Vorgabe, dass Behörden verpflichtete sein, über Anträge und unnötigen Aufschub den Bescheid zu erlassen, dar. Es wurde beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.07.2016 aufzuheben und unter dem beantragten Aspekt der Nachsicht die Genehmigung zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu erteilen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 20.09.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 10.06.2015 meldete der Beschwerdeführer A A, deutscher Staatsangehöriger, das Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung“ am Gewerbestandort Z, Adresse, an. Der Anmeldung waren Prüfungszeugnisse sowie die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, der Meldezettel, der Bewegungsnachweis sowie die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen beigelegt. Mit Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 26.06.2015, Zahl ****2 wurde ausgeführt, dass aufgrund der angeführten Ausbildung zum Diplomingenieur im Fachbereich Elektrotechnik auf der Universität Y die Innung zur Überzeugung gelange, dass die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen seien. Die Innung stimme daher dem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung
Mit Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 26.06.2015, Zahl ****2 wurde ausgeführt, dass aufgrund der angeführten Ausbildung zum Diplomingenieur im Fachbereich Elektrotechnik auf der Universität Y die Innung zur Überzeugung gelange, dass die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen seien. Die Innung stimme daher dem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19, Gewerbeordnung 2002 für das angestrebte Gewerbe zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.07.2015 von der Behörde aufgefordert, ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Staat, in dem er die letzten fünf Jahre mit Hauptwohnsitz gemeldet war (nicht älter als drei Monate und in deutscher Sprache übersetzt) vorzulegen. Am
GB vor, aus welchem hervorgeht, dass sich der Verurteilte bewährt und die Bewährungszeit abgelaufen ist, der Beschluss ist datiert mit 18.12.2014. Weiters legte der Beschwerdeführer am 22.12.2015 den Beschluss des Amtsgerichtes R betreffend der Erlassung der Gesamtfreiheitsstrafe
Paragraph 56 g, StGB vor, aus welchem hervorgeht, dass sich der Verurteilte bewährt und die Bewährungszeit abgelaufen ist, der Beschluss ist datiert mit 18.12.2014. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Verurteilung nach wie vor im deutschen Führungsregister aufscheine, nicht von einer Tilgung der verhängten Strafe auszugehen sei und daher
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den verfahrenseinleitenden Antrag bis spätestens 14.02.2016 zurückzuziehen, widrigenfalls das Ansuchen mit Bescheid kostenpflichtig negativ erledigt werden müsse. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Verurteilung nach wie vor im deutschen Führungsregister aufscheine, nicht von einer Tilgung der verhängten Strafe auszugehen sei und daher
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung ein Ausschlussgrund vorliege. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den verfahrenseinleitenden Antrag bis spätestens 14.02.2016 zurückzuziehen, widrigenfalls das Ansuchen mit Bescheid kostenpflichtig negativ erledigt werden müsse. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016, welches direkt an die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, B B, an deren persönliche E-Mailadresse gerichtet war, ersuchte der Beschwerdeführer vorerst um Nachsicht, dass er aufgrund von Unkenntnis rechtlicher Details des österreichischen Rechtes davon ausgegangen sei, dass der Begriff „Tilgung“ bedeute, dass die vollständige Abgeltung der Strafe erfolgt sei, nicht jedoch, dass damit auch die Löschung aus dem Strafregister verbunden sei. Der deutschen Gewerbeordnung sei der Begriff des Gewerbeausschlussgrundes aufgrund einer Strafe nicht bekannt. Wäre ihm die Bedeutung des Begriffes der „Tilgung“ bei der Gewerbeanmeldung bereits bewusst gewesen, hätte er bereits bei der Gewerbeanmeldung wie gefordert einen Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund beantragt. Die Voraussetzung hiezu (Textzitat laut WKO) „bei einer Vorstrafe: es kann erwartet werden, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist“ sollten erfüllt sein, insbesondere da die Vorstrafen nicht auf ein Vergehen im Rahmen des Gewerbes, sondern auf die Handlung im verwandtschaftlichen Bereich beruhe. Er bitte daher mitzueilen, welche Möglichkeiten zur Gewerbeausübung bzw Gewerbeanmeldung gegeben seien. Falls es dienlich sein sollte, lege er auch gern die komplette Verfahrensakte zu dem Verfahren vor. Fakt sei jedenfalls, dass sowohl seine Frau als auch der Sohn von der Ausübung seines Berufes abhängig seien. Gerne stehe er auch zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Mit Schreiben vom 03.05.2016 nahm die belangte Behörde Bezug auf die E-Mailnachricht des Beschwerdeführers vom 10.02.2016 und übermittelte in der Anlage das Formular betreffend Antrag auf Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilung. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine weiteren Veranlassungen getätigt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine weiteren Veranlassungen getätigt wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Paragraph 340, Absatz 3, die Gewerbeordnung 1994 untersagt wurde. Insofern ergibt sich der Sachverhalt aus dem von Seiten der Behörde vorgelegten Akt. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
O1994) dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
Abs 2 leg cit sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Paragraph 5, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO1994) dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
Absatz 2, leg cit sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
O 1994 sind Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung reglementierte Gewerbe. Für dieses Gewerbe ist sohin im Sinne des § 5 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Paragraph 94, Ziffer 49, GewO 1994 sind Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung reglementierte Gewerbe. Für dieses Gewerbe ist sohin im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Abs 1 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
Paragraph 13, Absatz eins, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) werden Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
Abs 2 wird eine zu tilgende Eintragung ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Abs 3 leg cit gilt Abs 1 nicht bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Paragraph 45, des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) werden Eintragungen über Verurteilungen (Paragraph 4,) nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
Absatz 2, wird eine zu tilgende Eintragung ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Absatz 3, leg cit gilt Absatz eins, nicht bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Tilgungsfrist beträgt
BZRG Abs 1 Die Tilgungsfrist beträgt
Paragraph 46, BZRG Absatz eins, Z 1 fünf Jahre bei Verurteilungen
Abs 1 Z 1 2 und 3 BZRG, sodass die allgemeine Tilgungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gelangt, sodass bis dato die Strafe noch nicht getilgt ist.Die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland durch das Amtsgericht R fällt weder unter die fünfjährige, noch zehnjährige, noch zwanzigjährige Tilgungsfrist
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BZRG, sodass die allgemeine Tilgungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gelangt, sodass bis dato die Strafe noch nicht getilgt ist.
Abs 1 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 ist ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Sinne des § 13 Abs 1 nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist. Sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit d (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des § 13 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind (VwGH 23.05.2007, 2005/04/0196).
Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz Gewerbeordnung 1994 ist ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist. Sowie weiters die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind (VwGH 23.05.2007, 2005/04/0196). Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten bedingt auf 4 Jahre verurteilt. Dies wegen Betruges in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen
StGB.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,.Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten bedingt auf 4 Jahre verurteilt. Dies wegen Betruges in zwanzig tatmehrheitlichen Fällen
Paragraph 263, Absatz eins und Absatz 3, Nr. 1 und 2 (d)StGB.
Paragraph 263, Absatz eins, (d)StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,.
Abs 3 ist in besonders schweren Fällen die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TäterGemäß Paragraph 263, Absatz 3, ist in besonders schweren Fällen die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Z 1Ziffer eins gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, Z 3Ziffer 3 eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt In der österreichischen Rechtsordnung entspricht § 263 (d)StGB den §§ 146 bis 148 StGB, welche den Betrug, schweren Betrug bzw gewerbsmäßigen Betrug unter Strafe stellen. Auch die österreichische Straftatbestände sehen Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (§ 146 StGB, Betrug) bzw Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren (§ 147 Abs 1 bis 2 StGB, schwerer Betrug) bzw bis zu 10 Jahren (§ 147 Abs 3 StGB) schwerer Betrug, sofern die Tat einen 300.000,00 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt) sowie mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 148 StGB gewerbsmäßiger Betrug) vor. In der österreichischen Rechtsordnung entspricht Paragraph 263, (d)StGB den Paragraphen 146 bis 148 StGB, welche den Betrug, schweren Betrug bzw gewerbsmäßigen Betrug unter Strafe stellen. Auch die österreichische Straftatbestände sehen Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (Paragraph 146, StGB, Betrug) bzw Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren (Paragraph 147, Absatz eins bis 2 StGB, schwerer Betrug) bzw bis zu 10 Jahren (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) schwerer Betrug, sofern die Tat einen 300.000,00 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt) sowie mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (Paragraph 148, StGB gewerbsmäßiger Betrug) vor. Die Tat wäre sohin jedenfalls auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar. Dass das Verfahren in Deutschland nicht nach den Grundsätzen des Artikel 6 MRK geführt wurde, ist nicht feststellbar, insbesondere, da die Bundesrepublik Deutschland ein dem österreichischen vergleichbares Rechtssystem innehat.
Abs 1 Z 3 Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist.
Abs 1 Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Die den Beschwerdeführer treffende strafgerichtliche Verurteilung wäre daher auch nach österreichischem Recht noch nicht getilgt.Die Tat wäre sohin jedenfalls auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar. Dass das Verfahren in Deutschland nicht nach den Grundsätzen des Artikel 6 MRK geführt wurde, ist nicht feststellbar, insbesondere, da die Bundesrepublik Deutschland ein dem österreichischen vergleichbares Rechtssystem innehat.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Tilgungsgesetz beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Die den Beschwerdeführer treffende strafgerichtliche Verurteilung wäre daher auch nach österreichischem Recht noch nicht getilgt. Es liegt sohin ein Ausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 der Gewerbeordnung vor. Es liegt sohin ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, der Gewerbeordnung vor. Wer ein Gewerbe ausüben will, hat
Abs 1 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Wer ein Gewerbe ausüben will, hat
Paragraph 339, Absatz eins, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Abs 2 leg cit hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens
Abs 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
Absatz 2, leg cit hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
Abs 3 leg cit sind folgende Belege der Anmeldung anzuschließen:
Absatz 3, leg cit sind folgende Belege der Anmeldung anzuschließen:
einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde
Paragraph 365 g, einholt. Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können
Abs 4 leg cit mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wennDie Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können
Absatz 4, leg cit mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn 1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder 2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
Abs 5 Kenntnis verschaffen kann.sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage
Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann. Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) hat die Behörde
O 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde
Paragraph 340, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. (…) Liegen die im Abs 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde
O 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat er keinen Antrag bzw kein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht bei der Behörde gestellt. Im Schreiben vom 10.02.2016, welches im Übrigen nicht an die allgemeine Einlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (E-Mailadresse: bh.innsbruck@tirol.gv.at), sondern an die persönliche E-Mailadresse der Sachbearbeiterin gerichtet war, wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über die Gewerbeausschlussgründe der nicht getilgten Freiheitsstrafe hatte und für den Fall, dass ihm dieser Gewerbeausschlussgrund bereits bekannt gewesen wäre, er bereits bei der Antragstellung um Nachsicht angesucht hätte. Gleichzeitig wurde um Mitteilung ersucht, welche Möglichkeiten es zur Gewerbeausübung bzw Gewerbeanmeldung gebe und wurde daraufhin dem Beschwerdeführer ein Formular betreffend eines Antrages auf Erteilung der Nachsicht übermittelt. Ein konkreter Antrag oder ein Ansuchen auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 26 GewO wurde von Seiten des Beschwerdeführers jedoch nicht gestellt. Aufgrund des Umstandes, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 339 GewO ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht anhängig war, war der diesbezügliche gegebenenfalls vorliegende Umstand der Erteilung der Nachsicht im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu berücksichtigen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass eine Nachsicht nur auf Antrag erteilt werden darf (VwGH 05.09.2001, 2001/04/0142).Ein konkreter Antrag oder ein Ansuchen auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des Paragraph 26, GewO wurde von Seiten des Beschwerdeführers jedoch nicht gestellt. Aufgrund des Umstandes, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des Paragraph 339, GewO ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht anhängig war, war der diesbezügliche gegebenenfalls vorliegende Umstand der Erteilung der Nachsicht im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu berücksichtigen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass eine Nachsicht nur auf Antrag erteilt werden darf (VwGH 05.09.2001, 2001/04/0142). Die Behörde hat sohin aufgrund des Umstandes, dass der Gewerbeausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 lit b und 2 GewO vorlag, im Sinne des § 340 Abs 3 GewO festzustellen gehabt, dass die Voraussetzungen des § 340 Abs 1 GewO nicht vorlagen und war auch die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Die Behörde hat sohin aufgrund des Umstandes, dass der Gewerbeausschlussgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 2 GewO vorlag, im Sinne des Paragraph 340, Absatz 3, GewO festzustellen gehabt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO nicht vorlagen und war auch die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Unbeschadet der gegenständlichen Entscheidung bleibt es dem Beschwerdeführer selbstverständlich vorbehalten, einen Antrag auf Nachsicht bei der Behörde zu stellen, wobei diesbezüglich festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in seiner Beschwerdeergänzung vom 18.08.2016 einen solchen (wenn auch mangelhaften) offensichtlich gestellt hat; zu entscheiden über diesen in der Beschwerde gestellten Antrag hat jedoch die Behörde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1768.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.