GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2016, Zl ****1, ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2016, Zl ****1, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 22.02.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am 24.02.2016, beantragte Herr A A den Neubau eines Apartmenthauses auf Grundstück ***/4, in EZ 1**4, Grundbuch Z. Am 09.03.2016 fand eine Besprechung/Verhandlung am Gemeindeamt Z statt, wo die mittlerweile eingeholten Gutachten erörtert wurden. Schließlich erging am 04.04.2016 ein Schreiben der Baubehörde an den Beschwerdeführer, in dem ihm
Abs 3 AVG die Verbesserung des Bauansuchens aufgetragen wurde und zwar in Bezug auf die Glaubhaftmachung, dass er mit seinem Projekt keine Freizeitwohnsitze schaffen würde.Schließlich erging am 04.04.2016 ein Schreiben der Baubehörde an den Beschwerdeführer, in dem ihm
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung des Bauansuchens aufgetragen wurde und zwar in Bezug auf die Glaubhaftmachung, dass er mit seinem Projekt keine Freizeitwohnsitze schaffen würde. Dieser Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde, das Bauansuchen zurückgewiesen werde. Daraufhin wurden vom nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer einige Unterlagen vorgelegt. Daraufhin erfolgte am 26.04.2016 ein weiterer Verbesserungsauftrag, der sich wieder auf die Glaubhaftmachung bezog, dass es sich um keinen Freizeitwohnsitz handle. Schließlich erging der dritte Verbesserungsauftrag am 04.07.2016. Zu den einzelnen Verbesserungsaufträgen wurden regelmäßig Unterlagen vorgelegt bzw wurde von Seiten des Beschwerdeführers Stellung genommen. Schließlich erging am 03.08.2016 zu Zl ****1 der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid. In seiner Beschwerde führt der Bauwerber aus, dass er entgegen den Ausführungen im Bescheid, sehr wohl den jeweiligen Verbesserungsaufträgen nachgekommen sei. Demgemäß hätte nach seiner Ansicht das Bauansuchen nicht zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte der Bürgermeister es
Abs 4 Tiroler Bauordnung abweisen müssen.Demgemäß hätte nach seiner Ansicht das Bauansuchen nicht zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte der Bürgermeister es
Paragraph 26, Absatz 4, Tiroler Bauordnung abweisen müssen. Wesentlich sei, dass die belangte Behörde den Nachweis zur Verpflichtung der Glaubhaftmachung, dass es sich um keinen Freizeitwohnsitz handle, bei weitem überstrapaziert habe. Das Fehlen von Gemeinschaftsräumen sei jedenfalls kein Indiz für eine Freizeitwohnsitznutzung. Dies wäre ja aufgrund der bestehenden Grundstückswidmung gar nicht möglich und würde jedes Zuwiderhandeln zu einer Bestrafung führen. Eine Finanzierungszusage könne nicht vorgelegt werden, da es amtsbekannt sein müsste, dass eine Ausfinanzierung regelmäßig erst nach Vorliegen einer Baugenehmigung erfolge. Würde es zu einem Verkauf der einzelnen Wohnräume kommen, so wäre eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung notwendig. Es gäbe zwar auch entsprechende Kalkulationen und Berechnungen, allerdings würden die von unbeeinflussbaren Umständen abhängen. Die Behörde habe somit den Bogen bei der Plausibilitätsprüfung überspannt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass der Beschwerde Folge gegeben werde und dem Bauansuchen die Genehmigung erteilt werde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das geplante Bauvorhaben auf Grundstück ***/4, Grundbuch Z, errichtet werden soll. Dieses Grundstück befindet sich laut gültigem Flächenwidmungsplan im landwirtschaftlichen Mischgebiet. Fest steht weiters, dass im gegenständlichen Bauvorhaben im zweiten Obergeschoss eine Privatwohnung vorgesehen ist. Im Erdgeschoss befinden sich die Garage, der Eingang, die Rezeption, der Müllraum, der Schiraum, der Heizraum-Technikraum und der Abstellraum. Im ersten, zweiten und dritten Geschoss und im Dachgeschoss sind Apartments vorgesehen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zl ****1. Die Feststellungen zu der Ausgestaltung des Gebäudes ergeben sich aus den eingereichten Projektunterlagen. IV.römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Abs 4 TBO hat der Bauwerber, wenn aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteils die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nicht auszuschließen ist, insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
Paragraph 22, Absatz 4, TBO hat der Bauwerber, wenn aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteils die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nicht auszuschließen ist, insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
Abs 2 TBO ist das Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.
Paragraph 27, Absatz 2, TBO ist das Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
Abs 4 lit a TBO ist das Bauansuchen weiters abzuweisen, wenn im Zuge des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrags der Behörde die Angaben nach § 22 Abs 4 oder 5 nicht macht.
Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO ist das Bauansuchen weiters abzuweisen, wenn im Zuge des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrags der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht.
Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 03.08.2016, Zl ****1, wurde das Bauansuchen des Bauwerbers
Vm § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen.Im gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 03.08.2016, Zl ****1, wurde das Bauansuchen des Bauwerbers
Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen. Aufgrund einer gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde (das Gericht) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden (vgl VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).Aufgrund einer gegen einen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde (das Gericht) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Sache im gegenständlichen Fall ist somit nicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Frage, ob es tatsächlich zu einer ausreichenden Glaubhaftmachung des Bauwerbers gekommen ist, dass durch das Bauvorhaben kein Freizeitwohnsitz geschaffen wird, sondern vielmehr, ob der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist. Sämtliche auf das Bauverfahren bezogenen Einwendungen sind somit unzulässig zurückzuweisen. Kernfrage im gegenständlichen Verfahren ist nur, ob die Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht erfolgte. Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs 3 AVG ist, ob es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG handelt.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist, ob es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt. Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143, VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130).Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143, VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130). Mit der Frage, ob es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt, wenn es zu einer Erfüllung der Glaubhaftmachung gekommen ist, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012, 2010/06/0073, auseinandergesetzt. Er vertritt hierin die Auffassung, dass im Fall, dass keine ausreichenden Unterlagen, die eine Glaubhaftmachung nach sich ziehen würden, vorgelegt wurde, die Behörde das Ansuchen nicht zurückzuweisen hat, sondern vielmehr ist im Sinne des § 27 Abs 4 TBO das Ansuchen abzuweisen.Mit der Frage, ob es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt, wenn es zu einer Erfüllung der Glaubhaftmachung gekommen ist, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012, 2010/06/0073, auseinandergesetzt. Er vertritt hierin die Auffassung, dass im Fall, dass keine ausreichenden Unterlagen, die eine Glaubhaftmachung nach sich ziehen würden, vorgelegt wurde, die Behörde das Ansuchen nicht zurückzuweisen hat, sondern vielmehr ist im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, TBO das Ansuchen abzuweisen. Wenn daher die vom Bauwerber vorgelegten Unterlagen, im gegenständlichen Fall die Angaben zur Finanzierung, von der belangten Behörde als nicht ausreichend für eine Glaubhaftmachung gewertet worden sind, hätte sie das Bauansuchen
Die Zurückweisung des Bauansuchens
Vm § 13 Abs 3 AVG war somit unzulässig.Wenn daher die vom Bauwerber vorgelegten Unterlagen, im gegenständlichen Fall die Angaben zur Finanzierung, von der belangten Behörde als nicht ausreichend für eine Glaubhaftmachung gewertet worden sind, hätte sie das Bauansuchen
Paragraph 27, Absatz 4, abweisen müssen. Die Zurückweisung des Bauansuchens
Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG war somit unzulässig. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ergangen und es war spruchgemäß der Bescheid ersatzlos zu beheben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1814.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.