öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2016, Zl ***1 ua wurde entschieden wie folgt: „Herr AA, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch RA Dr. B, Adresse, hat am 06.07.2016 hinsichtlich der zu Zahl ***1, bis***29 rechtskräftig verhängten Ersatzarrest bzw Primärarreststrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag gestellt,
der Aufstellung der belangten Behörde noch Ersatzarreststrafen im Ausmaß von 439 Tagen und 18 Stunden sowie 298 Tage, 16 Stunden und 15 Minuten an Primärarrest zu verbüßen. Im November 2015 hat der Beschwerdeführer bereits eine Arreststrafe von 42 Tagen im Polizeianhaltezentrum in der Landespolizeidirektion Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1, verbüßt.
sechs Wochen wurde dem Beschwerdeführer Haftunterbrechung gewährt. Im Juni 2016 hat der Beschwerdeführer neuerlich im Polizeianhaltezentrum drei Wochen seiner Haftstrafe verbüßt und wurde ihm auf seinen Antrag, weil er die Haft nicht aushielt, neuerlich Haftunterbrechung gewährt. Zurzeit ist der Beschwerdeführer weiterhin haftunfähig, er ist bei einer Psychologin in Behandlung. Der Beschwerdeführer hat
der ihm neuerlich gewährten Haftunterbrechung bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 29.06.2016 den Antrag gestellt, dass die über ihn verhängten Primärarrest – und Ersatzarreststrafen in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes an seinem jetzigen Wohnsitz Adresse, X, vollzogen werden können. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hinsichtlich der näher angeführten Aktenzahlen als unzulässig zurückgewiesen. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2016, Zlen **a, **b, **c und **d, war der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2016, die zu diesen Aktenzahlen rechtskräftig verhängten Ersatz – bzw Primärarreststrafen in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßen zu können, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
der ausdrücklichen Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bezieht sich seine Beschwerde vom 11.08.2016 nicht auf die Entscheidung der belangten Behörde zu den zuletzt angeführten vier Aktenzahlen. Sein Antrag auf vorläufige Hemmung des Vollzugs der Primärarrest – und Ersatzarreststrafen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist als Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag anzusehen.Der Beschwerdeführer hat
der ihm neuerlich gewährten Haftunterbrechung bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 29.06.2016 den Antrag gestellt, dass die über ihn verhängten Primärarrest – und Ersatzarreststrafen in der Form des elektronisch überwachten Hausarrestes an seinem jetzigen Wohnsitz Adresse, römisch zehn, vollzogen werden können. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hinsichtlich der näher angeführten Aktenzahlen als unzulässig zurückgewiesen. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2016, Zlen **a, **b, **c und **d, war der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2016, die zu diesen Aktenzahlen rechtskräftig verhängten Ersatz – bzw Primärarreststrafen in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßen zu können, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
der ausdrücklichen Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bezieht sich seine Beschwerde vom 11.08.2016 nicht auf die Entscheidung der belangten Behörde zu den zuletzt angeführten vier Aktenzahlen. Sein Antrag auf vorläufige Hemmung des Vollzugs der Primärarrest – und Ersatzarreststrafen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist als Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag anzusehen. Aufgrund eines Dienstvertrages vom 14.06.2016 ist der Beschwerdeführer derzeit als Kellner in einem Cafe beschäftigt und bringt monatlich, ohne Überstunden, netto € 1.404,66 ins Verdienen. Er ist in X gut integriert.Aufgrund eines Dienstvertrages vom 14.06.2016 ist der Beschwerdeführer derzeit als Kellner in einem Cafe beschäftigt und bringt monatlich, ohne Überstunden, netto € 1.404,66 ins Verdienen. Er ist in römisch zehn gut integriert. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016. Die den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Aktenzahlen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen und die dafür verhängten Primär- und Ersatzarreststrafen werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt und ist diesem bewusst, dass es im Bereich des VStG keine dezidierten Bestimmungen über den Vollzug einer Primär- oder Ersatzarreststrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gibt. Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Ansicht, dass es nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen Straftätern, welche Delikte
dem StGB gesetzt haben, die Rechtswohltat eines elektronisch überwachten Hausarrestes zukommen sollte, wohingegen dies bei bloßen Verwaltungsübertretungen ausgeschlossen sei, wodurch dem Gleichheitsgrundsatz
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016. Die den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Aktenzahlen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen und die dafür verhängten Primär- und Ersatzarreststrafen werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt und ist diesem bewusst, dass es im Bereich des VStG keine dezidierten Bestimmungen über den Vollzug einer Primär- oder Ersatzarreststrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gibt. Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Ansicht, dass es nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen Straftätern, welche Delikte
dem StGB gesetzt haben, die Rechtswohltat eines elektronisch überwachten Hausarrestes zukommen sollte, wohingegen dies bei bloßen Verwaltungsübertretungen ausgeschlossen sei, wodurch dem Gleichheitsgrundsatz
III.römisch drei. Erwägungen: Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zu Spruchpunkt 1.) die Bestimmung des § 53 Abs 1 VStG 1991 über den Vollzug von Freiheitsstrafen zu Grunde gelegt, wonach die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen ist, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gem § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zu Spruchpunkt 1.) die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, VStG 1991 über den Vollzug von Freiheitsstrafen zu Grunde gelegt, wonach die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen ist, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gem Paragraph 29 a, übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
G darf im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.
Paragraph 53, Absatz 2, VStG darf im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.
G 1991 obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).
Paragraph 53 a, VStG 1991 obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).
G 1991 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs 2, 32, 45 Abs 1, 54 Abs 3, 115, 127, 128, 132 Abs 4 und 149 Abs 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
Paragraph 53 d, VStG 1991 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu. Gem § 54b Abs 2 VStG 1991 ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.Gem Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG 1991 ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
VG), BGBl I Nr 64/2010, bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit)
zugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2010,, bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit)
zugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Absatz 2,) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Gemäß § 156b Abs 2 StVG sollen die Bedingungen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.Gemäß Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG sollen die Bedingungen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
VG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder
sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer eins, StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder
sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, voraussichtlich nicht übersteigen wird.
VG stehen die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf dem Leiter der Justizanstalt zu, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie zu vollziehen wäre, wenn die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilen im Sprengel desjenigen Landesgerichtes gelegen ist, in dem auch die Justizanstalt liegt, und diese über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (§ 156b Abs 2). Wird der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten, kommt die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überachten Hausarrest der Vollzugsdirektion zu, die im Falle der Genehmigung des Antrages zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat. § 135 Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG stehen die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf dem Leiter der Justizanstalt zu, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie zu vollziehen wäre, wenn die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilen im Sprengel desjenigen Landesgerichtes gelegen ist, in dem auch die Justizanstalt liegt, und diese über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Paragraph 156 b, Absatz 2,). Wird der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten, kommt die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überachten Hausarrest der Vollzugsdirektion zu, die im Falle der Genehmigung des Antrages zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat. Paragraph 135, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits oben erwähnt, nicht, dass das im verfahrensgegenständlichen Fall das zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz die Verbüßung von Haftstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht vorsieht und zu dieser Vollzugsform schlichtweg keine Bestimmungen enthält. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, dass unter Berücksichtigung von Analogieschlüssen bei einer systematischen und teleologischen Auslegung des § 1 Abs 1 StGB im gegenständlichen Fall unzweifelhaft die Bestimmungen des StVG über den Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden wären. Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits oben erwähnt, nicht, dass das im verfahrensgegenständlichen Fall das zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz die Verbüßung von Haftstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht vorsieht und zu dieser Vollzugsform schlichtweg keine Bestimmungen enthält. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, dass unter Berücksichtigung von Analogieschlüssen bei einer systematischen und teleologischen Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, StGB im gegenständlichen Fall unzweifelhaft die Bestimmungen des StVG über den Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation
jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen ist, die im AGBG für den Bereich der Privatrechtsordnungen normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang.
dieser Bestimmung darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligen im Vordergrund stehen (vgl dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz
B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation iVm der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Daher ist zunächst
dem Wortsinn zu fragen (VwGH vom 20.02.2003, Zl 2001/06/0057).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation
jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen ist, die im AGBG für den Bereich der Privatrechtsordnungen normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang.
dieser Bestimmung darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck
dem allgemeinen Sprachgebrauch oder
dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligen im Vordergrund stehen vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB römisch eins Rz 1 zu Paragraph 6,). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz
, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Daher ist zunächst
dem Wortsinn zu fragen (VwGH vom 20.02.2003, Zl 2001/06/0057). Auch
dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.06.1988, Zl 88/04/0035, muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden. Wie beispielsweise im Erkenntnis des VwGH vom
dem letztgenannten Erkenntnis nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht hat (VwGH vom 21.09.2005, Zl 2003/16/0142) Die Schließung von Gesetzeslücken im Wege der Analogie ist im Verwaltungsstrafrecht ausgeschlossen (VwGH vom 14.11.1990, Zl 89/03/0308). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, Zl 2014/09/0009, auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2013, B 628/2013-14, zur Möglichkeit des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des § 3a StVG im Rahmen des VstG verwiesen, in welchem dem VfGH ausgeführt hat wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, Zl 2014/09/0009, auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2013, B 628/2013-14, zur Möglichkeit des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinn des Paragraph 3 a, StVG im Rahmen des VstG verwiesen, in welchem dem VfGH ausgeführt hat wie folgt: „2.
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690/2012, Pkt. III.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. VfSlg 15.190/1998 mwN; VfGH 20.9.2012, G37/12 ua. sowie jüngst 25.6.2013, G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt (vgl. VfSlg 8017/1977, 9956/1984; auch VwGH 24.3.2011, 2008/09/0216 zum Fehlen einer dem § 31a StGB (
trägliche Strafmilderung) vergleichbaren Regelung im VStG).2.2. Diese Interpretation lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf das VStG nicht übertragen: Mit dem angeführten Erkenntnis wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (Paragraph 53, FinStrG) unterscheiden. Es steht dem Gesetzgeber
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690 aus 2012,, Pkt. römisch drei.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind vergleiche , VfSlg 15.190 aus 1998, mwN; VfGH 20.9.2012, G37/12 ua. sowie jüngst 25.6.2013, G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen - für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen - auf eine Vielzahl von Materien bezogenen - Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind - nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie - differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt vergleiche , VfSlg 8017 aus 1977,, 9956 aus 1984,; auch VwGH 24.3.2011, 2008/09/0216 zum Fehlen einer dem Paragraph 31 a, StGB (
trägliche Strafmilderung) vergleichbaren Regelung im VStG). 2.
dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des 'Anschlussvollzuges' gemäß § 53 Abs. 2 VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor (vgl. RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG - je
Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate - § 20 FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen - §§ 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht (vgl. zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges § 54a VStG einerseits bzw. §§ 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden.2.
dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des 'Anschlussvollzuges' gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor vergleiche , RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG - je
Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate - Paragraph 20, FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen - Paragraphen 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht vergleiche , zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges Paragraph 54 a, VStG einerseits bzw. Paragraphen 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden. 2.
Ansicht des erkennenden Gerichtes, auch unter Berücksichtigung der oben getroffenen Ausführungen zum Vorrang des Gesetzeswortlautes, hinsichtlich der Nichtanwendung der Regelungen der Bestimmungen der §§ 156b ff StVG über den elektronisch überwachten Hausarrest im VStG. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b bis 156d StVG) im Verwaltungsstrafverfahrensgesetz (VStG) nicht für anwendbar erklärt. Mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG und darauf, dass die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes
einem Einführungserlass des Justizministeriums aus dem Jahr 2010 auch den Finanzstraftätern offen stehen soll, ist für den Beschwerdeführer aufgrund der oben zit Entscheidung des VfGH nichts gewonnen, dies auch deshalb, weil in den unter der Verwaltung des Bundesministeriums für Inneres stehenden Polizeianhaltezentren, im Gegensatz zu den Justizanstalten, welche dem Bundesministerium für Justiz angegliedert sind, keine Strafhaft vollzogen wird.Vom Verfassungsgerichtshof wurden somit in seiner Entscheidung gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Auch der VwGH sah sich im zit Erkenntnis vom 19.03.2014, Ro 2014/09/0009, nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch die analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen vergleiche ebenso VwGH vom 24.04.2014, Zl Ro 2014/02/0022). Selbiges gilt
Ansicht des erkennenden Gerichtes, auch unter Berücksichtigung der oben getroffenen Ausführungen zum Vorrang des Gesetzeswortlautes, hinsichtlich der Nichtanwendung der Regelungen der Bestimmungen der Paragraphen 156 b, ff StVG über den elektronisch überwachten Hausarrest im VStG. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraphen 156 b bis 156 d StVG) im Verwaltungsstrafverfahrensgesetz (VStG) nicht für anwendbar erklärt. Mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG und darauf, dass die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes
einem Einführungserlass des Justizministeriums aus dem Jahr 2010 auch den Finanzstraftätern offen stehen soll, ist für den Beschwerdeführer aufgrund der oben zit Entscheidung des VfGH nichts gewonnen, dies auch deshalb, weil in den unter der Verwaltung des Bundesministeriums für Inneres stehenden Polizeianhaltezentren, im Gegensatz zu den Justizanstalten, welche dem Bundesministerium für Justiz angegliedert sind, keine Strafhaft vollzogen wird. Für den Fall, dass der Vollzug von verwaltungsbehördlich verhängten Freiheitsstrafen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchzuführen wäre (vgl § 53 Abs 1 VStG) und § 53d Abs 1 VStG –dem legistischen Vorbild des § 175 Abs 1 FinStrG entsprechend – das StVG für sinngemäß anwendbar erklärt, wobei aber die Sonderbestimmungen des VStG unberührt bleiben, ist darauf hinzuweisen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG (die noch zu verbüßende Strafzeit übersteigt 12 Monate) und des § 156d Abs 1 StVG (die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest steht dem Leiter der Justizanstalt zu, während der diesbezügliche Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht wurde) nicht vorliegen würden. Für den Fall, dass der Vollzug von verwaltungsbehördlich verhängten Freiheitsstrafen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchzuführen wäre vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, VStG) und Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG –dem legistischen Vorbild des Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG entsprechend – das StVG für sinngemäß anwendbar erklärt, wobei aber die Sonderbestimmungen des VStG unberührt bleiben, ist darauf hinzuweisen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer eins, StVG (die noch zu verbüßende Strafzeit übersteigt 12 Monate) und des Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG (die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest steht dem Leiter der Justizanstalt zu, während der diesbezügliche Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht wurde) nicht vorliegen würden. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides, dass das im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991) eine Regelung über den elektronisch überwachten Hausarrest hinsichtlich des Vollzuges von Ersatz- oder Primärarreststrafen aufgrund verwaltungsrechtlicher Übertretungen nicht kennt, im Ergebnis nicht zu beanstanden und hat diese auch den Sinn von Analogieschlüssen iVm dem Erfordernis einer gesetzeskonformen Ermessensentscheidung im Einzelfall nicht verkannt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatgemeinde X hervorragend integriert hat und dass einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über den elektronisch überwachten Hausarrest gemäß §§ 156b StVG keine sachlichen Gründe entgegen stehen würden, war vom erkennenden Gericht nicht näher einzugehen. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides, dass das im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991) eine Regelung über den elektronisch überwachten Hausarrest hinsichtlich des Vollzuges von Ersatz- oder Primärarreststrafen aufgrund verwaltungsrechtlicher Übertretungen nicht kennt, im Ergebnis nicht zu beanstanden und hat diese auch den Sinn von Analogieschlüssen in Verbindung mit dem Erfordernis einer gesetzeskonformen Ermessensentscheidung im Einzelfall nicht verkannt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatgemeinde römisch zehn hervorragend integriert hat und dass einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über den elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraphen 156 b, StVG keine sachlichen Gründe entgegen stehen würden, war vom erkennenden Gericht nicht näher einzugehen. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides kommt sohin keine Berechtigung zu. Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides war hingegen ersatzlos aufzuheben, zumal der Antrag, den Vollzug sämtlicher Primär- und Ersatzarreststrafen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest vorläufig zu hemmen, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides und nicht als Antrag um Strafaufschub im Sinne des § 54a VStG anzusehen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 ausdrücklich klargestellt. Mit der getroffenen Entscheidung des erkennenden Gerichtes erweist sich ein neuerlicher Abspruch über diesen Antrag als obsolet. Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides war hingegen ersatzlos aufzuheben, zumal der Antrag, den Vollzug sämtlicher Primär- und Ersatzarreststrafen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest vorläufig zu hemmen, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides und nicht als Antrag um Strafaufschub im Sinne des Paragraph 54 a, VStG anzusehen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 ausdrücklich klargestellt. Mit der getroffenen Entscheidung des erkennenden Gerichtes erweist sich ein neuerlicher Abspruch über diesen Antrag als obsolet. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1746.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.