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{'item': 'LVwG-2016/43/0675-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0675-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 18.01.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde, insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde, insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Gemäß § 48 Abs 1 TBO 2011 wird Herrn AA der Auftrag erteilt, die von ihm auf Gst Nr 1**, KG Y, errichtete LED-Mediawall binnen einer Frist von 2 Monaten zu entfernen.“„Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 wird Herrn AA der Auftrag erteilt, die von ihm auf Gst Nr 1**, KG Y, errichtete LED-Mediawall binnen einer Frist von 2 Monaten zu entfernen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2016, Zl ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der auf dem Gst Nr 1**, KG Y, errichteten LED-Mediawall gemäß § 48 Abs 1 TBO 2011 auf, diese unverzüglich abzuschalten binnen einer Frist von 2 Monaten zu entfernen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2016, Zl ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der auf dem Gst Nr 1**, KG Y, errichteten LED-Mediawall gemäß Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 auf, diese unverzüglich abzuschalten binnen einer Frist von 2 Monaten zu entfernen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat auf dem Gst Nr 1**, KG Y, eine LED-Mediawall errichtet, welche mit Werbeeinschaltungen verschiedener Firmen bespielt wird. Die Anlage ist nicht mit anderen baulichen Anlagen verbunden; sie ist von Wohn- bzw Betriebsgebäuden umgeben, welche untereinander Abstände von weniger als 50 m aufweisen. Zur Errichtung einer gleichartigen Anlage auf demselben Grundstück hat der Beschwerdeführer die Bauanzeige vom 05.03.2013 eingebracht, welche mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.04.2013 genehmigend zur Kenntnis genommen wurde. Die verfahrensgegenständliche Anlage wurde gedanklich abweichend von dieser Bauanzeige – in einem Abstand von lediglich 20,5 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder zur Einfahrt „BB Y“ (laut Anzeige 25 m) sowie 2,8 m von der Gehsteigkante (laut Anzeige 4 m) errichtet. In Bezug auf die tatsächliche Situierung brachte der Beschwerdeführer die Bauanzeige vom 22.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.10.2015, ein. Diese wurde jedoch mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015, Zl ***, zurückgewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, welcher die genannten Aktenstücke, insbesondere die gutachterliche Stellungnahme der CC vom 26.09.2014, Zl ***, welcher die tatsächliche Situierung der Anlage zu entnehmen ist, enthält. Die Feststellungen zur Anbringung der Anlage sowie deren Bespielung ergeben sich aufgrund der im Akt vorhandenen Fotodokumentationen, sowie insbesondere auch der Bauanzeige vom 22.09.2015 samt beigeschlossenen Fotos. Dass der Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015, Zl ***, in Rechtskraft erwachsen ist, hat deren Vertreter ausdrücklich bestätigt - eine diesbezügliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht auch nicht vorgelegt. Der festgestellte Sachverhalt ist vom Beschwerdeführer unbestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]

(18)Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. […] § 47Paragraph 47 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs 1 lit e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Keiner Anzeige nach Abs 1 bedürfen die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von
(2)Keiner Anzeige nach Absatz eins, bedürfen die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von
  1. a)Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
  2. b)Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden,
  3. c)Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich 1. an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw vor dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser errichtet oder aufgestellt und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Absatz 3, geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. […] § 48Paragraph 48 Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen
(1)Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw wurde) die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung nach § 47 Abs 4 zweiter Satz untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeeinrichtung aufzutragen.
(1)Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw wurde) die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung nach Paragraph 47, Absatz 4, zweiter Satz untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeeinrichtung aufzutragen.
(2)Wurde eine nicht angezeigte Werbeeinrichtung entgegen dem § 47 Abs 2 lit b oder c frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung oder Aufstellung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Abs 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wurde eine nicht angezeigte Werbeeinrichtung entgegen dem Paragraph 47, Absatz 2, Litera b, oder c frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung oder Aufstellung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Die Behörde darf Werbeeinrichtungen sofort entfernen,
  1. a)wenn sie ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert wurden und ein Untersagungsgrund nach § 47 Abs 3 vorliegt oder wenn sie ungeachtet einer Untersagung nach § 47 Abs 4 zweiter Satz errichtet, aufgestellt oder geändert wurden oderwenn sie ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert wurden und ein Untersagungsgrund nach Paragraph 47, Absatz 3, vorliegt oder wenn sie ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 47, Absatz 4, zweiter Satz errichtet, aufgestellt oder geändert wurden oder
  2. b)wenn einem Entfernungsauftrag nach Abs 1 oder 2 nicht entsprochen wird.wenn einem Entfernungsauftrag nach Absatz eins, oder 2 nicht entsprochen wird. Für Schäden, die dabei unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, diesen zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.Für Schäden, die dabei unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, diesen zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.
(4)Der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Gemeinde die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung zu ersetzen. Wird der Gegenstand von diesem nicht innerhalb eines Monats übernommen, so verfällt er zugunsten der Gemeinde.
(5)Kann der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so hat die Behörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten der Gemeinde auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
(6)Die Abs 1 bis 5 gelten auch für Werbeeinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes, die ohne die nach der Tiroler Bauordnung bisher erforderlich gewesene Bewilligung errichtet, aufgestellt oder geändert wurden.“
(6)Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Werbeeinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes, die ohne die nach der Tiroler Bauordnung bisher erforderlich gewesene Bewilligung errichtet, aufgestellt oder geändert wurden.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid damit, sie habe mit Schreiben vom 18.04.2013, Zl ***, eine Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung einer LED-Mediawall auf Gst Nr 1**, KG Y, genehmigend zur Kenntnis genommen. Einer Stellungnahme der CC vom 26.09.2014 zufolge sei die betreffende Anlage jedoch nicht an dem angezeigten Standort (25 m vor der Ein- und Ausfahrt zum Yer BB mit einem Mindestabstand von 4 m zum Fahrbahnrand der L** Straße bis zum auskragenen Teil der LED-Mediawall) sondern lediglich 20,5 m vor der Ein- und Ausfahrt in einem Abstand von 2,8 m zum Fahrbahnrand (Gehsteigkante) errichtet worden. Da der tatsächliche Standort nicht mit dem angezeigten übereinstimme, habe die Baubehörde bereits mit Bescheid vom 03.06.2015, ***, dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen – dieser Bescheid sei jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zl LVwG-2015/26/1668-1, behoben worden, da entsprechende Aufträge in Bezug auf Werbeanlagen richtigerweise auf die §§ 47 und 48 TBO 2011 zu stützen seien. Die am 07.10.2015 vom Beschwerdeführer eingebrachte Bauanzeige betreffend die Errichtung der LED-Mediawall am ausgeführten Standort habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl ***, zurückgewiesen, da ihrem Auftrag zur Klarstellung deren Inhalts nicht fristgerecht nachgekommen worden sei.Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid damit, sie habe mit Schreiben vom 18.04.2013, Zl ***, eine Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung einer LED-Mediawall auf Gst Nr 1**, KG Y, genehmigend zur Kenntnis genommen. Einer Stellungnahme der CC vom 26.09.2014 zufolge sei die betreffende Anlage jedoch nicht an dem angezeigten Standort (25 m vor der Ein- und Ausfahrt zum Yer BB mit einem Mindestabstand von 4 m zum Fahrbahnrand der L** Straße bis zum auskragenen Teil der LED-Mediawall) sondern lediglich 20,5 m vor der Ein- und Ausfahrt in einem Abstand von 2,8 m zum Fahrbahnrand (Gehsteigkante) errichtet worden. Da der tatsächliche Standort nicht mit dem angezeigten übereinstimme, habe die Baubehörde bereits mit Bescheid vom 03.06.2015, ***, dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen – dieser Bescheid sei jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zl LVwG-2015/26/1668-1, behoben worden, da entsprechende Aufträge in Bezug auf Werbeanlagen richtigerweise auf die Paragraphen 47 und 48 TBO 2011 zu stützen seien. Die am 07.10.2015 vom Beschwerdeführer eingebrachte Bauanzeige betreffend die Errichtung der LED-Mediawall am ausgeführten Standort habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl ***, zurückgewiesen, da ihrem Auftrag zur Klarstellung deren Inhalts nicht fristgerecht nachgekommen worden sei. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, seiner Bauanzeige [gemeint offensichtlich die vom 07.10.2015, welche mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl *** zurückgewiesen wurde] seien alle relevanten Unterlagen beigeschlossen gewesen. Er sei zum Zeitpunkt der Erteilung des Mängelbehebungsauftrags, welche überdies eine mit 7 Tagen zu kurz bemessene Frist vorgesehen habe, ortsabwesend gewesen. Durch die aktuelle Situierung der LED-Mediawall würden die Verkehrsteilnehmer in keiner Weise beeinträchtigt – da dem Schutzzweck der einschlägigen Normen entsprochen sei, werde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben seien. Überdies beabsichtige der Beschwerdeführer, in den nächsten Tagen neuerlich eine Bauanzeige betreffend den nunmehrigen Standort der baulichen Anlage bei der Baubehörde einbringen. Qualifikation der gegenständlichen baulichen Anlage Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (Punkt II.) steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der gegenständlichen LED-Mediawall um eine Werbeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs 18 TBO 2011 handelt. Ebenso konnte festgestellt werden, dass die Anlage freistehend sowie innerhalb geschlossener Ortschaft situiert ist. Ein Ausnahmetatbestand nach § 47 Abs 2 TBO 2011 liegt nicht vor. Es handelt sich daher um eine Werbeeinrichtung, welche der Anzeigepflicht nach § 47 Abs 1 TBO 2011 unterliegt.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (Punkt römisch zwei.) steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der gegenständlichen LED-Mediawall um eine Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 18, TBO 2011 handelt. Ebenso konnte festgestellt werden, dass die Anlage freistehend sowie innerhalb geschlossener Ortschaft situiert ist. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 47, Absatz 2, TBO 2011 liegt nicht vor. Es handelt sich daher um eine Werbeeinrichtung, welche der Anzeigepflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 unterliegt. Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Dem oben zitierte § 48 Abs 1 TBO 2011 zufolge hat die Behörde einzuschreiten, wenn eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet wird. Hierbei hat sie zunächst eine Frist zur nachträglichen Einbringung einer Bauanzeige zu setzen; mit einem Entfernungsauftrag ist vorzugehen, wenn die gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist oder die angezeigte Errichtung untersagt wird oder wurde. Die Tiroler Bauordnung sieht jedoch nicht vor, die „Abschaltung“ einer Werbeeinrichtung aufzutragen.Dem oben zitierte Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 zufolge hat die Behörde einzuschreiten, wenn eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet wird. Hierbei hat sie zunächst eine Frist zur nachträglichen Einbringung einer Bauanzeige zu setzen; mit einem Entfernungsauftrag ist vorzugehen, wenn die gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist oder die angezeigte Errichtung untersagt wird oder wurde. Die Tiroler Bauordnung sieht jedoch nicht vor, die „Abschaltung“ einer Werbeeinrichtung aufzutragen. Im vorliegenden Fall steht bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts unzweifelhaft fest, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung ohne Einbringung einer entsprechenden Anzeige errichtet wurde. Auch wenn die Bauanzeige vom 05.03.2013 für eine gleichartige Anlage auf demselben Grundstück behördlicherseits mit Schreiben vom 18.04.2013 genehmigend zur Kenntnis genommen wurde, steht doch fest, dass der tatsächliche Standort nicht bloß unwesentlich vom dazumal angezeigten abweicht. Bei einer Verschiebung um 4,5 m (in Richtung Einfahrt zum BB Y) bzw 1,2 m (in Richtung Fahrbahn) ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein „aliud“, dh ein anderes Bauvorhaben verwirklicht wurde, als das am 05.03.2013 angezeigte. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Nachholung der Anzeige im Sinne des § 48 Abs 1 TBO 2011 liegt gegenständlich zwar nicht vor, jedoch hat der Beschwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 22.09.2015 eingebracht und hat die belangte Behörde darüber abschlägig entschieden. Dieser Bescheid vom 11.11.2015, Zl ***, ist rechtskräftig geworden.Eine ausdrückliche Aufforderung zur Nachholung der Anzeige im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 liegt gegenständlich zwar nicht vor, jedoch hat der Beschwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 22.09.2015 eingebracht und hat die belangte Behörde darüber abschlägig entschieden. Dieser Bescheid vom 11.11.2015, Zl ***, ist rechtskräftig geworden. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 48 Abs 1 Satz 2 TBO 2011 liegen daher vor. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage kommt dem Auftrag der belangten Behörde, die gegenständliche Werbeeinrichtung abzuschalten, jedoch keine Berechtigung zu, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend abzuändern war.Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 TBO 2011 liegen daher vor. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage kommt dem Auftrag der belangten Behörde, die gegenständliche Werbeeinrichtung abzuschalten, jedoch keine Berechtigung zu, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend abzuändern war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Einwendungen gegen den rechtskräftig gewordenen zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015, Zl ***, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid geltend gemacht hätten werden müssen. Dass seines Erachtens die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ändert nichts an der Tatsache, dass für die gegenständliche Anlage – an ihrem tatsächlichen Errichtungsort – keine Bauanzeige vorliegt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.0675.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.