RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/0228-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 01.12.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.12.2014, Zl ***, hat die belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers betreffend den Abbruch eines Balkons und „Neubau einer Terrasse“ auf Gst Nr 1**, wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen. In Stattgebung der durch den Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2015, Zl LVwG-2015/43/0228-1, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtmagistrat Z zurück.In Stattgebung der durch den Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2015, Zl LVwG-2015/43/0228-1, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Stadtmagistrat Z zurück. Nach Behebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH Ra 2015/06/0096-5 vom 14.04.2016) wurde am 13.09.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat als Miteigentümer des Bauplatzes Gst Nr 1**, KG Y, mit Eingabe vom 18.09.2014 um Erteilung der Baubewilligung für den „Neubau Terrasse
- Obergeschoss“ angesucht. In dem für dieses Grundstück seit 18.05.2006 in Kraft stehenden ergänzenden Bebauungsplan (***) ist eine Baugrenzlinie festgelegt. Das gegenständliche Vorhaben überschreitet diese Baugrenzlinie um 2,38 m. Dem zu errichtenden Bauteil fehlen eine Überdachung sowie eine über die notwendigen Absturzsicherungen hinausgehende seitliche Umschließung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt konnte dem vorgelegten Akt und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingebrachten Einreichunterlagen entnommen werden und wurde weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer in Frage gestellt. Die Beschreibung des Bauvorhabens und die festgestellte Überschreitung der Baugrenzlinie ergibt sich aufgrund der Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz vom 07.09.2014 sowie des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2016; eine Überschreitung der Baugrenzlinie gesteht selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 187/14, lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung LGBl Nr 187/14, lautet wie folgt: “ § 2“ Paragraph 2 Begriffsbestimmungen […]
(16)Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. […] § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen […]
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
- a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
- b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist. […]
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs 2 und 3 lit c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs 3 lit e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt. […] § 27Paragraph 27 Baubewilligung […]
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
- außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
- einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
- örtlichen Bauvorschriften widerspricht […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Entsprechend dem oben zitierten § 6 Abs 2 und 4 TBO 2011 ist das Überschreiten einer Baugrenzlinie durch untergeordnete Bauteile nur in eingeschränktem Maß – sofern sie die Baugrenzlinie nicht mehr als 1,50 m überragen – zulässig. Laut § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 ist ein Bauansuchen, welches mit einem Bebauungsplan in Widerspruch steht, ohne weiteres Verfahren abzuweisen.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 6, Absatz 2 und 4 TBO 2011 ist das Überschreiten einer Baugrenzlinie durch untergeordnete Bauteile nur in eingeschränktem Maß – sofern sie die Baugrenzlinie nicht mehr als 1,50 m überragen – zulässig. Laut Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 ist ein Bauansuchen, welches mit einem Bebauungsplan in Widerspruch steht, ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Aufgrund der geplanten Ausführung des gegenständig Bauvorhabens stellt sich dieses als offener Balkon (es fehlt eine Überdachung; bis auf die erforderlichen Absturzsicherungen ist keine seitliche Umschließung vorhanden) und damit als untergeordneter Bauteil iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 dar. Wie oben festgestellt (Punkt II.) überschreitet dieser offene Balkon laut der vorliegenden Planung die im geltenden ergänzenden Bebauungsplan (***) festgelegte Baugrenzlinie um 2,38 m. Es liegt daher, wie von der Erstbehörde festgestellt, ein Widerspruch zum Bebauungsplan vor, weshalb die begehrte Baugenehmigung zu versagen bzw. die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde abzuweisen war.Aufgrund der geplanten Ausführung des gegenständig Bauvorhabens stellt sich dieses als offener Balkon (es fehlt eine Überdachung; bis auf die erforderlichen Absturzsicherungen ist keine seitliche Umschließung vorhanden) und damit als untergeordneter Bauteil iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 dar. Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.) überschreitet dieser offene Balkon laut der vorliegenden Planung die im geltenden ergänzenden Bebauungsplan (***) festgelegte Baugrenzlinie um 2,38 m. Es liegt daher, wie von der Erstbehörde festgestellt, ein Widerspruch zum Bebauungsplan vor, weshalb die begehrte Baugenehmigung zu versagen bzw. die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde abzuweisen war. Der Ansicht des Beschwerdeführers, es würde sich bei dem geplanten Bauteil um eine Terrasse handelt, ist entgegenzuhalten, dass als Terrassen iSd § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 nur bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche anzusehen sind (VwGH 2005/06/0362 vom 24.02.2009) – das gegenständliche Projekt sieht hingegen einen Balkon auf Höhe des
- Obergeschosses vor, welcher laut dem vorgelegten Schnitt annähernd 5 m oberhalb der Erdoberfläche (Garten) situiert ist. Des Weiteren war es dem hochbautechnischen Amtssachverständigen problemlos möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzlinie um 2,38 m festzustellen – dies in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, welcher die Messungen und Erläuterungen des Amtssachverständigen in keinster Weise bemängelte. Bei einem zulässigen Wert von 1,50 m besteht in Hinblick auf die vorliegende Differenz von 88 cm seitens des Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass das vorliegende Projekt den Rahmen des nach § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 Zulässigen deutlich überschreitet. Da das Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig ist, erübrigt es sich, auf Fragen der Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk und die Einhaltung allfälliger Mindestabstände einzugehen.Der Ansicht des Beschwerdeführers, es würde sich bei dem geplanten Bauteil um eine Terrasse handelt, ist entgegenzuhalten, dass als Terrassen iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 nur bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche anzusehen sind (VwGH 2005/06/0362 vom 24.02.2009) – das gegenständliche Projekt sieht hingegen einen Balkon auf Höhe des
- Obergeschosses vor, welcher laut dem vorgelegten Schnitt annähernd 5 m oberhalb der Erdoberfläche (Garten) situiert ist. Des Weiteren war es dem hochbautechnischen Amtssachverständigen problemlos möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzlinie um 2,38 m festzustellen – dies in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, welcher die Messungen und Erläuterungen des Amtssachverständigen in keinster Weise bemängelte. Bei einem zulässigen Wert von 1,50 m besteht in Hinblick auf die vorliegende Differenz von 88 cm seitens des Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass das vorliegende Projekt den Rahmen des nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 Zulässigen deutlich überschreitet. Da das Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig ist, erübrigt es sich, auf Fragen der Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk und die Einhaltung allfälliger Mindestabstände einzugehen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.0228.9