RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1319-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt B B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2016, Zl ****, betreffend Fristverlängerung zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Geländekorrektur, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als aufgrund des von A A gestellten Antrages vom 10.01.2016, modifiziert mit Antrag vom 15.09.2016, gemäß § 29 Abs 9 lit d des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 14/2015, die Ausführungsvollendungsfrist zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Geländekorrektur im Bereich des Gst *** KG X nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2013, Zl ****, bis zum 31.05.2017 verlängert wird.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als aufgrund des von A A gestellten Antrages vom 10.01.2016, modifiziert mit Antrag vom 15.09.2016, gemäß Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, die Ausführungsvollendungsfrist zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Geländekorrektur im Bereich des Gst *** KG römisch zehn nach Maßgabe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2013, Zl ****, bis zum 31.05.2017 verlängert wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2013, Zl ****, wurde A A die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer im Bescheid näher beschriebenen landwirtschaftlichen Geländekorrektur im Bereich des Gst *** KG X nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen des Ingenieurbüros C C vom 13.09.2013 unter Einhaltung von Nebenbestimmungen aufgrund der Äußerung des Amtssachverständigen für Naturkunde und aufgrund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung erteilt, wobei sich aus der Nebenbestimmung I)/a)/
- ergibt, dass nur Aushubmaterial (nämlich nicht verunreinigter Bodenaushub) verwendet werden darf und dass nach Punkt I)/a)/
- alle Maßnahmen inklusive Begründung bis längstens 31.05.2016 abzuschließen sind und die Durchführung der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert zur Anzeige zu bringen ist. Unter Punkt II) dieses Bescheides wurde D D als ökologische Bauaufsicht bestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2013, Zl ****, wurde A A die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer im Bescheid näher beschriebenen landwirtschaftlichen Geländekorrektur im Bereich des Gst *** KG römisch zehn nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen des Ingenieurbüros C C vom 13.09.2013 unter Einhaltung von Nebenbestimmungen aufgrund der Äußerung des Amtssachverständigen für Naturkunde und aufgrund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung erteilt, wobei sich aus der Nebenbestimmung römisch eins)/a)/
- ergibt, dass nur Aushubmaterial (nämlich nicht verunreinigter Bodenaushub) verwendet werden darf und dass nach Punkt römisch eins)/a)/
- alle Maßnahmen inklusive Begründung bis längstens 31.05.2016 abzuschließen sind und die Durchführung der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert zur Anzeige zu bringen ist. Unter Punkt römisch zwei) dieses Bescheides wurde D D als ökologische Bauaufsicht bestellt. Nachdem es A A nicht gelang, die naturschutzrechtlich bewilligte landwirtschaftliche Geländekorrektur innerhalb des Fertigstellungstermins 31.05.2016 zu vollenden, ersuchte dieser mit Schreiben vom 10.01.2016 um Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Projektes um mindestens ein Jahr. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2016, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht begründet gewesen sei und dass nach Rücksprache mit der ökologischen Bauaufsicht und der eigenen Wahrnehmung der Behörde vor Ort am 05.04.2016 festzustellen gewesen sei, dass für eine Fristverlängerung keine ausreichenden Gründe vorliegen würden. Zum einen sei das gegenständliche Vorhaben als landwirtschaftliche Geländekorrektur bereits im Jahre 2013 bewilligt worden und erscheine dieser Zeitraum ausreichend, um die gegenständlichen Erdbewegungen durchführen zu können. Dies gehe aus dem der Behörde vorgelegten Projekt des Antragstellers hervor. Auch das Argument über eine mögliche Materialknappheit stelle sich gegenständlich nicht, zumal der Behörde bekannt sei, dass im Bereich Z durch die Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 ausreichend Material in jeder Qualität zur Verfügung stehe. Es sei somit nach Ansicht der belangten Behörde im organisatorischen Bereich des Konsenswerbers gelegen, für eine fristgerechte Erfüllung seines Vorhabens zu sorgen. Gerade in einem naturschutzrechtlichen Verfahren sei es für die Behörde wichtig, besonders auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen, weshalb gerade in einem Tourismusgebiet wie Z für solche oder ähnliche Vorhaben die Fertigstellungsfrist möglichst knapp gehalten werden müsse. Gegen diesen Bescheid wurde von A A, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt B B, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und die Abänderung des Bescheides dahingehend begehrt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 Folge gegeben werde. Eventualiter wurde die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung begehrt, wobei jeweils die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde entgegengehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handle, der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Fristverlängerung am 10.01.2016 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung aufzutragen und hätte sodann der verbesserte Antrag als ursprünglich fehlerfrei eingebracht gegolten. Darüber hinaus handle es sich bei dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 um keine „Kann“-Bestimmung, die der Behörde einen Ermessensspielraum einräumen würde, sondern habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzlich genannten Fristen zu verlängern. Hingewiesen wurde darauf, dass sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht derart geändert hätten, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Überdies wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen gewesen und wäre es ihm so möglich gewesen, binnen angemessener Frist zu den Ergebnissen der Behörde Stellung zu nehmen und so mögliche Bedenken gegen die beantragte Fristverlängerung auszuräumen. Die belangte Behörde habe nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, andernfalls wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Gegen diesen Bescheid wurde von A A, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt B B, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und die Abänderung des Bescheides dahingehend begehrt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 Folge gegeben werde. Eventualiter wurde die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung begehrt, wobei jeweils die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde entgegengehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handle, der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Fristverlängerung am 10.01.2016 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung aufzutragen und hätte sodann der verbesserte Antrag als ursprünglich fehlerfrei eingebracht gegolten. Darüber hinaus handle es sich bei dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005 um keine „Kann“-Bestimmung, die der Behörde einen Ermessensspielraum einräumen würde, sondern habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzlich genannten Fristen zu verlängern. Hingewiesen wurde darauf, dass sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht derart geändert hätten, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Überdies wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen gewesen und wäre es ihm so möglich gewesen, binnen angemessener Frist zu den Ergebnissen der Behörde Stellung zu nehmen und so mögliche Bedenken gegen die beantragte Fristverlängerung auszuräumen. Die belangte Behörde habe nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, andernfalls wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden iSd § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 verhindert gewesen sei, zur Glaubhaftmachung wurde ein Schreiben der E E vom 07.06.2016 und ein Schreiben der F F, vom 15.06.2016 vorgelegt. Zum einen sei dem Beschwerdeführer von der Firma E E zugesichert worden, zum Zwecke der bewilligten Geländekorrektur Aushubmaterial von ca 28.500 m³ zur Verfügung zu stellen. Bis Ende 2014 hätten hievon ca 19.000 m³ Schüttmaterial angeliefert werden können. Aufgrund der geringen Bautätigkeit im Z sei es der Firma E E für den Beschwerdeführer unerwartet nicht möglich gewesen, die weiteren zugesicherten ca 10.000 m³ so rechtzeitig anzuliefern, dass die bewilligten Geländekorrekturen bis zum 31.05.2016 abgeschlossen werden hätten können. Der Firma E E sei weiters mitgeteilt worden, dass das von der belangten Behörde ins Treffen geführte angeschwemmte Material aufgrund der Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 von der F F für Schutzbauten an Ort und Stelle benötigt werde. Diese Auskunft sei dem Beschwerdeführer auch von Seiten der F F bestätigt und mitgeteilt worden, dass derartige Schutzdämme bereits geplant seien und man nur noch auf die behördliche Bewilligung warte. Es ergebe sich daher eindeutig, dass der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden iSd § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 verhindert gewesen sei. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden iSd Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005 verhindert gewesen sei, zur Glaubhaftmachung wurde ein Schreiben der E E vom 07.06.2016 und ein Schreiben der F F, vom 15.06.2016 vorgelegt. Zum einen sei dem Beschwerdeführer von der Firma E E zugesichert worden, zum Zwecke der bewilligten Geländekorrektur Aushubmaterial von ca 28.500 m³ zur Verfügung zu stellen. Bis Ende 2014 hätten hievon ca 19.000 m³ Schüttmaterial angeliefert werden können. Aufgrund der geringen Bautätigkeit im Z sei es der Firma E E für den Beschwerdeführer unerwartet nicht möglich gewesen, die weiteren zugesicherten ca 10.000 m³ so rechtzeitig anzuliefern, dass die bewilligten Geländekorrekturen bis zum 31.05.2016 abgeschlossen werden hätten können. Der Firma E E sei weiters mitgeteilt worden, dass das von der belangten Behörde ins Treffen geführte angeschwemmte Material aufgrund der Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 von der F F für Schutzbauten an Ort und Stelle benötigt werde. Diese Auskunft sei dem Beschwerdeführer auch von Seiten der F F bestätigt und mitgeteilt worden, dass derartige Schutzdämme bereits geplant seien und man nur noch auf die behördliche Bewilligung warte. Es ergebe sich daher eindeutig, dass der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden iSd Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005 verhindert gewesen sei. Da sich ergebe, dass die Abweisung durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt sei, wurden die Beschwerdeanträge gestellt, die belangte Behörde wolle im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 bewilligt werde, in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 bewilligt wird, in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Da sich ergebe, dass die Abweisung durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt sei, wurden die Beschwerdeanträge gestellt, die belangte Behörde wolle im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 bewilligt werde, in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2016 bewilligt wird, in eventu wolle das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Am 15.09.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und der wildbach- und lawinenbautechnische Amtssachverständige G G insbesondere zur Frage des Vorhandenseins von Schüttmaterial aus den Bächen des Z sowie D D als bestellte ökologische Bauaufsicht insbesondere zum Umfang und Fortschritt der bescheidmäßig genehmigten Rekultivierungsmaßnahme des noch fehlenden Schüttmaterials und zur erwarteten Dauer der Fertigstellung der Rekultivierungsmaßnahme als Zeuge befragt wurden. Ebenso wurde der belangten Behörde, dem Landesumweltanwalt und der Gemeinde W Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag auf Fristerstreckung zu äußern. Im Hinblick darauf, dass seit Ablauf der Bauvollendungsfrist mit 31.05.2016 keine Rekultivierungsmaßnahmen mehr durchgeführt wurden, erfolgte durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 eine Modifizierung des Verlängerungsantrages dahingehend, dass um eine Verlängerung bis zum 31.10.2017 angesucht wurde, zumal nach den Ausführungen der ökologischen Bauaufsicht eine Fristerstreckung bis dorthin jedenfalls notwendig sei. Die an der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem erkennenden Gericht teilnehmende belangte Behörde bekräftigte ihren Standpunkt, eine rechtskonforme Entscheidung im vorliegenden Fall getroffen zu haben. Der Landesumweltanwalt forderte die sofortige Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes und die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde W ersuchte das erkennende Gericht, darauf hinzuwirken, dass die Baumaßnahmen so schnell als möglich ihren Abschluss finden, gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei der Gemeinde W um eine Tourismusgemeinde handle und das Gelände vom von Touristen stark frequentierten Gemeindeparkplatz direkt eingesehen werden kann. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass die von A A beantragte und mit Bescheid vom 29.11.2013 naturschutzrechtlich bewilligte landwirtschaftliche Geländekorrektur auf Gst *** KG X bis zum 31.05.2016 nicht abgeschlossen werden konnte. Über Anraten der ökologischen Bauaufsicht erfolgte deshalb fristgerecht mit Schreiben vom 10.01.2016 ein Antrag um Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Rekultivierungsprojektes um mindestens ein Jahr. In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass die von A A beantragte und mit Bescheid vom 29.11.2013 naturschutzrechtlich bewilligte landwirtschaftliche Geländekorrektur auf Gst *** KG römisch zehn bis zum 31.05.2016 nicht abgeschlossen werden konnte. Über Anraten der ökologischen Bauaufsicht erfolgte deshalb fristgerecht mit Schreiben vom 10.01.2016 ein Antrag um Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Rekultivierungsprojektes um mindestens ein Jahr. Gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 idF LGBl Nr 14/2015, erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.Gemäß Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.09.2016 wurde erhoben, dass die Rekultivierungsmaßnahmen auf Gst *** KG X auf einer Fläche von 2/3 bis 3/4 der Projektfläche fertiggestellt sind und dass nach Ansicht der ökologischen Bauaufsicht D D noch etwa 2.000 bis 3.000 m³ Schüttmaterial erforderlich sein werden, um die Rekultivierungsmaßnahme abschließen zu können während der Beschwerdeführer von etwa 7.000 m³ Schüttmaterial ausgeht. Von diesem wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt, im Bewilligungsjahr 2013 davon ausgegangen zu sein, innerhalb der ihm im Bescheid gesetzten Frist – 31.05.2016 – die Rekultivierungsmaßnahmen abschließen zu können und seinerzeit von ausreichend Schüttmaterial ausgegangen zu sein. Im Zuge seiner Einvernahme als Beschwerdeführer hat sich ergeben, dass dieser ausschließlich vom Bau- und Transportunternehmen E E Aushubmaterial aus den Gemeinden X anliefern ließ und dass er bis zur Einbringung des Verlängerungsantrages an die F F zwecks ergänzender Anlieferung von Schüttmaterial nicht herangetreten ist, weil dies eine teure Angelegenheit gewesen sei, von der WLV Material zu erhalten, das allenfalls auch als Schüttmaterial nicht geeignet gewesen wäre. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.09.2016 wurde erhoben, dass die Rekultivierungsmaßnahmen auf Gst *** KG römisch zehn auf einer Fläche von 2/3 bis 3/4 der Projektfläche fertiggestellt sind und dass nach Ansicht der ökologischen Bauaufsicht D D noch etwa 2.000 bis 3.000 m³ Schüttmaterial erforderlich sein werden, um die Rekultivierungsmaßnahme abschließen zu können während der Beschwerdeführer von etwa 7.000 m³ Schüttmaterial ausgeht. Von diesem wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt, im Bewilligungsjahr 2013 davon ausgegangen zu sein, innerhalb der ihm im Bescheid gesetzten Frist – 31.05.2016 – die Rekultivierungsmaßnahmen abschließen zu können und seinerzeit von ausreichend Schüttmaterial ausgegangen zu sein. Im Zuge seiner Einvernahme als Beschwerdeführer hat sich ergeben, dass dieser ausschließlich vom Bau- und Transportunternehmen E E Aushubmaterial aus den Gemeinden römisch zehn anliefern ließ und dass er bis zur Einbringung des Verlängerungsantrages an die F F zwecks ergänzender Anlieferung von Schüttmaterial nicht herangetreten ist, weil dies eine teure Angelegenheit gewesen sei, von der WLV Material zu erhalten, das allenfalls auch als Schüttmaterial nicht geeignet gewesen wäre. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert war, hat der Amtssachverständige für Wildbach – und Lawinenverbauung G G im Hinblick auf die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass im Bereich des Z durch die Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 ausreichend Material jeder Qualität zur Verfügung gestanden sei, sodass sich das Argument möglicher Materialknappheit nicht stelle, auf sein Schreiben vom 15.06.2016 an A A verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass das Schüttmaterial im Bereich des Mischbaches (Ortsteil Gasteig) im Ausmaß von derzeit rund 10.000 m³ für einen beabsichtigten Schutzdamm im Bereich des V benötigt wird und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund kein geeignetes Schüttmaterial angeboten werden kann, da dieses Material für die beschriebene Maßnahme selbst benötigt wird. Für den Schutzdamm würden rund 25.000 m³ Schüttmaterial benötigt und hänge eine allfällige Zurverfügungstellung an den Beschwerdeführer damit zusammen, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung für den geplanten Schutzdamm erteilt werde bzw welche Befristung erteilt werde. Zum derzeitigen Zeitpunkt könnten keine näheren Angaben gemacht werden, ob der Beschwerdeführer von der WLV mit Schüttmaterial versorgt werden könne. Hingewiesen wurde darauf, dass das Schüttmaterial aus dem U, aus dem T und dem S für die genehmigte Geländestrukturverbesserungsmaßnahme nicht wirklich geeignet sei, dies aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Materials. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes kann somit der Einschätzung der belangten Behörde, dass im Bereich des Z durch die Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 ausreichend Material in jeder Qualität zur Verfügung steht, aufgrund der fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen DI Plank nicht gefolgt werden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert war, hat der Amtssachverständige für Wildbach – und Lawinenverbauung G G im Hinblick auf die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass im Bereich des Z durch die Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 ausreichend Material jeder Qualität zur Verfügung gestanden sei, sodass sich das Argument möglicher Materialknappheit nicht stelle, auf sein Schreiben vom 15.06.2016 an A A verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass das Schüttmaterial im Bereich des Mischbaches (Ortsteil Gasteig) im Ausmaß von derzeit rund 10.000 m³ für einen beabsichtigten Schutzdamm im Bereich des römisch fünf benötigt wird und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund kein geeignetes Schüttmaterial angeboten werden kann, da dieses Material für die beschriebene Maßnahme selbst benötigt wird. Für den Schutzdamm würden rund 25.000 m³ Schüttmaterial benötigt und hänge eine allfällige Zurverfügungstellung an den Beschwerdeführer damit zusammen, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung für den geplanten Schutzdamm erteilt werde bzw welche Befristung erteilt werde. Zum derzeitigen Zeitpunkt könnten keine näheren Angaben gemacht werden, ob der Beschwerdeführer von der WLV mit Schüttmaterial versorgt werden könne. Hingewiesen wurde darauf, dass das Schüttmaterial aus dem U, aus dem T und dem S für die genehmigte Geländestrukturverbesserungsmaßnahme nicht wirklich geeignet sei, dies aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Materials. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes kann somit der Einschätzung der belangten Behörde, dass im Bereich des Z durch die Hochwetterereignisse im Sommer/Herbst 2015 ausreichend Material in jeder Qualität zur Verfügung steht, aufgrund der fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen DI Plank nicht gefolgt werden. Dass das Bauunternehmen E E nicht in der Lage war, dem Beschwerdeführer so viel Schüttmaterial zur Verfügung zu stellen, dass die Geländekorrektur bis zum 31.05.2016 abgeschlossen hätte werden können, wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen D D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 bekräftigt, weshalb er dem Beschwerdeführer auch angeraten hat, einen Verlängerungsantrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Erklärt wurde, dass die Rekultivierungsfläche zu ca 2/3 bis 3/4 bereits fertig gestellt ist und dass diese hinsichtlich der Neigungsverhältnisse mit dem Projekt und dem Bewilligungsbescheid im Wesentlichen übereinstimme. Seiner Einschätzung nach würden noch etwa 2.000 bis 3.000 m³ Schüttmaterial für die Beendigung der Rekultivierungsmaßnahmen fehlen und wurde der frühestmögliche Besamungs- bzw Begrünungszeitraum mit Frühjahr 2017 eingeschätzt. Hingewiesen wurde darauf, dass für den Fall, dass A A das gesamte Bauaushubmaterial in X bzw im Bereich X zur Verfügung gestellt werden könnte, noch im heurigen Herbst ausreichend Schüttmaterial auf die Fläche aufgebracht werden könnte und dass aus der Sicht der ökologischen Bauaufsicht jeder Tag, der die Baumaßnahmen früher beende, wünschenswert sei. Die vom Beschwerdeführer angeschätzte fehlende Schüttmenge von etwa 7.000 m³ wurde von der ökologischen Bauaufsicht als jedenfalls zu hoch erachtet. Dies erklärt sich auch daraus, dass nach Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 bislang 18.000 m³ - 20.000 m³ auf die Rekultivierungsfläche verbracht wurden, während sich aus der Bestätigung des Hoch – und Tiefbauunternehmens die Anlieferung einer Schüttmenge von 19.000 m³ bereits mit Ende des Jahres 2014 ergibt. Bei gleichbleibendem Zufuhrtempo wie bisher wurde die Verlängerung der Bauvollendungsfrist von der ökologischen Bauaufsicht um ein Jahr als sicherlich ausreichend angesehen. Dass das Bauunternehmen E E nicht in der Lage war, dem Beschwerdeführer so viel Schüttmaterial zur Verfügung zu stellen, dass die Geländekorrektur bis zum 31.05.2016 abgeschlossen hätte werden können, wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen D D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 bekräftigt, weshalb er dem Beschwerdeführer auch angeraten hat, einen Verlängerungsantrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Erklärt wurde, dass die Rekultivierungsfläche zu ca 2/3 bis 3/4 bereits fertig gestellt ist und dass diese hinsichtlich der Neigungsverhältnisse mit dem Projekt und dem Bewilligungsbescheid im Wesentlichen übereinstimme. Seiner Einschätzung nach würden noch etwa 2.000 bis 3.000 m³ Schüttmaterial für die Beendigung der Rekultivierungsmaßnahmen fehlen und wurde der frühestmögliche Besamungs- bzw Begrünungszeitraum mit Frühjahr 2017 eingeschätzt. Hingewiesen wurde darauf, dass für den Fall, dass A A das gesamte Bauaushubmaterial in römisch zehn bzw im Bereich römisch zehn zur Verfügung gestellt werden könnte, noch im heurigen Herbst ausreichend Schüttmaterial auf die Fläche aufgebracht werden könnte und dass aus der Sicht der ökologischen Bauaufsicht jeder Tag, der die Baumaßnahmen früher beende, wünschenswert sei. Die vom Beschwerdeführer angeschätzte fehlende Schüttmenge von etwa 7.000 m³ wurde von der ökologischen Bauaufsicht als jedenfalls zu hoch erachtet. Dies erklärt sich auch daraus, dass nach Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 bislang 18.000 m³ - 20.000 m³ auf die Rekultivierungsfläche verbracht wurden, während sich aus der Bestätigung des Hoch – und Tiefbauunternehmens die Anlieferung einer Schüttmenge von 19.000 m³ bereits mit Ende des Jahres 2014 ergibt. Bei gleichbleibendem Zufuhrtempo wie bisher wurde die Verlängerung der Bauvollendungsfrist von der ökologischen Bauaufsicht um ein Jahr als sicherlich ausreichend angesehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann es dem Beschwerdeführer bei entsprechender Organisation jedenfalls zugemutet werden, das für den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen noch fehlende Schüttmaterial bis 31.05.2017 auf die Rekultivierungsfläche aufzubringen, einzuplanieren und zu begrünen. Es wird am Beschwerdeführer gelegen sein, einerseits die E E zu veranlassen, allenfalls Aushubmaterial auch außerhalb des Raumes X, so wie bisher, anzuliefern bzw auch mit anderen Erdbauunternehmen Vereinbarungen hinsichtlich einer zusätzlichen Anlieferung von Aushub(Schütt)material zu treffen, wobei die Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Interessen zu vernachlässigen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Einschätzung der ökologischen Bauaufsicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen, dass für den Fall, dass das gesamte Aushubmaterial im Bereich X zur Verfügung gestellt werden könnte, noch im heurigen Herbst das noch fehlende Schüttmaterial auf die noch zu rekultivierende Fläche aufgebracht werden könnte. Dass die von der ökologischen Bauaufsicht angeschätzte Fehlmenge von 2.000 m³ - 3.000 m³ jener des Beschwerdeführers – etwa 7.000 m³ - vorzuziehen ist, erhellt auch aus der beigebrachten Bestätigung der E E vom 07.06.2016, dass bereits bis Ende 2014 ca 19.000 m³ von insgesamt 28.500 m³ Schüttmaterial auf die Rekultivierungsfläche aufgebracht werden konnten, wobei das angelieferte Aushubmaterial im Bewilligungszeitraum des Jahres 2015 (31.05.2015) noch nicht berücksichtigt ist. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund des naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 29.11.2013 in der Lage war, bis Ende des Jahres 2014 ca 19.000 m³ Schüttmaterial auf die Rekultivierungsfläche aufzubringen, ist ihm bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Abschluss der genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen bis längstens 31.05.2017 jedenfalls zumutbar. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 beantragten Verlängerung des Fertigstellungstermins nunmehr bis zum 31.10.2017 kann durch das erkennende Gericht nicht im vollen Ausmaß entsprochen werden, um einen zeitnahen Abschluss der Rekultivierungsmaßnahme, wie dieser bei der naturkundefachlichen Beurteilung im Bewilligungsverfahren gefordert wurde, zu gewährleisten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann es dem Beschwerdeführer bei entsprechender Organisation jedenfalls zugemutet werden, das für den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen noch fehlende Schüttmaterial bis 31.05.2017 auf die Rekultivierungsfläche aufzubringen, einzuplanieren und zu begrünen. Es wird am Beschwerdeführer gelegen sein, einerseits die E E zu veranlassen, allenfalls Aushubmaterial auch außerhalb des Raumes römisch zehn, so wie bisher, anzuliefern bzw auch mit anderen Erdbauunternehmen Vereinbarungen hinsichtlich einer zusätzlichen Anlieferung von Aushub(Schütt)material zu treffen, wobei die Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Interessen zu vernachlässigen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Einschätzung der ökologischen Bauaufsicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen, dass für den Fall, dass das gesamte Aushubmaterial im Bereich römisch zehn zur Verfügung gestellt werden könnte, noch im heurigen Herbst das noch fehlende Schüttmaterial auf die noch zu rekultivierende Fläche aufgebracht werden könnte. Dass die von der ökologischen Bauaufsicht angeschätzte Fehlmenge von 2.000 m³ - 3.000 m³ jener des Beschwerdeführers – etwa 7.000 m³ - vorzuziehen ist, erhellt auch aus der beigebrachten Bestätigung der E E vom 07.06.2016, dass bereits bis Ende 2014 ca 19.000 m³ von insgesamt 28.500 m³ Schüttmaterial auf die Rekultivierungsfläche aufgebracht werden konnten, wobei das angelieferte Aushubmaterial im Bewilligungszeitraum des Jahres 2015 (31.05.2015) noch nicht berücksichtigt ist. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund des naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 29.11.2013 in der Lage war, bis Ende des Jahres 2014 ca 19.000 m³ Schüttmaterial auf die Rekultivierungsfläche aufzubringen, ist ihm bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Abschluss der genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen bis längstens 31.05.2017 jedenfalls zumutbar. Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 beantragten Verlängerung des Fertigstellungstermins nunmehr bis zum 31.10.2017 kann durch das erkennende Gericht nicht im vollen Ausmaß entsprochen werden, um einen zeitnahen Abschluss der Rekultivierungsmaßnahme, wie dieser bei der naturkundefachlichen Beurteilung im Bewilligungsverfahren gefordert wurde, zu gewährleisten. Um eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering als möglich zu halten, ist es somit am Beschwerdeführer gelegen, umgehend alle ihm zur Verfügung stehenden organisatorischen Maßnahmen zum Abschluss der Rekultivierungsmaßnahme zu treffen, sodass die ursprünglich beantragte und nunmehr eingeräumte Fertigstellungsfrist bis 31.05.2017 als ausreichend anzusehen ist. Auf das öffentliche Interesse, das Rekultivierungsprojekt so rasch als möglich abzuschließen und die derzeit vorhandene starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Tourismusgemeinde X zu beenden, wurde sowohl von der Gemeinde X als auch vom Landesumweltanwalt sowie von der belangten Behörde hingewiesen.Um eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so gering als möglich zu halten, ist es somit am Beschwerdeführer gelegen, umgehend alle ihm zur Verfügung stehenden organisatorischen Maßnahmen zum Abschluss der Rekultivierungsmaßnahme zu treffen, sodass die ursprünglich beantragte und nunmehr eingeräumte Fertigstellungsfrist bis 31.05.2017 als ausreichend anzusehen ist. Auf das öffentliche Interesse, das Rekultivierungsprojekt so rasch als möglich abzuschließen und die derzeit vorhandene starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Tourismusgemeinde römisch zehn zu beenden, wurde sowohl von der Gemeinde römisch zehn als auch vom Landesumweltanwalt sowie von der belangten Behörde hingewiesen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1319.3