GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten. 3. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.01.2016, Zl BR-**-***, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.01.2016, Zl BR-**-***, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der „CC GmbH“ mit Sitz in W, Adresse 2, diese ist Eigentümerin des Gst. ***/1, KG W, nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Baubehörde, nämlich der von der Gemeinde W mit Bescheid vom 11.05.2015 bestellte nichtamtliche Sachverständige DI DD am 30.09.2015 um 09:00 Uhr zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst. ***/1, KG W und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der „CC GmbH“ mit Sitz in W, Adresse 2, diese ist Eigentümerin des Gst. ***/1, KG W, nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Baubehörde, nämlich der von der Gemeinde W mit Bescheid vom 11.05.2015 bestellte nichtamtliche Sachverständige DI DD am 30.09.2015 um 09:00 Uhr zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst. ***/1, KG W und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 41 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 lit. g Tiroler Bauordnung 2001 (TBO), LGBl. Nr. 57/2011 i.d.g.F. jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F.Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, Tiroler Bauordnung 2001 (TBO), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, i.d.g.F. jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
EUR 150,00 14 Stunden § 57 Abs. 2 lit. g TBO“Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, TBO“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten festgesetzt. In seiner fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „In umseits näher bezeichneten Verwaltungssachen erheben die beiden vorangeführten Beschuldigten CC und AA sowie die Firma CC GmbH, die
Spruchpunkt Pkt. II. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit den beiden Beschuldigten haften soll, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.01.2016, BR-**-**** und BR-**-***, innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits näher bezeichneten Verwaltungssachen erheben die beiden vorangeführten Beschuldigten CC und AA sowie die Firma CC GmbH, die
Spruchpunkt Pkt. römisch zwei. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit den beiden Beschuldigten haften soll, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.01.2016, BR-**-**** und BR-**-***, innerhalb offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Als Beschwerde werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die beiden Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: 1) Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Beschuldigten CC und AA schuldig erkannt, „AA habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde W mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI DD am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst ***/1 KG W und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte“ und „CC habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde W mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI DD am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst 5 8 7 /2 6 KG W und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte, dies deshalb, da DI D ausdrücklich untersagt worden sei, das Grundstück für die nachträgliche Prüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung zu betreten).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Beschuldigten CC und AA schuldig erkannt, „AA habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde W mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI DD am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst ***/1 KG W und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte“ und „CC habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde W mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI DD am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst 5 8 7 /2 6 KG W und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte, dies deshalb, da DI D ausdrücklich untersagt worden sei, das Grundstück für die nachträgliche Prüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung zu betreten). AA wurde
Spruchpunkt I. zu einer Geldstrafe von € 150,— und CC zu einer Geldstrafe in Höhe von €360,— sowie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 15,— bzw. € 36,— verurteilt.AA wurde
Spruchpunkt römisch eins. zu einer Geldstrafe von € 150,— und CC zu einer Geldstrafe in Höhe von €360,— sowie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 15,— bzw. € 36,— verurteilt. Die Firma CC GmbH wurde
Spruchpunkt II. zur solidarischen Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten verurteilt.Die Firma CC GmbH wurde
Spruchpunkt römisch zwei. zur solidarischen Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten verurteilt. 2) Sowohl zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als auch auf Seite 3 des Bescheides ist davon die Rede, dass die beiden Beschuldigten dem mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nicht amtlichen Sachverständigen DI DD untersagt haben, das virulente Grundstück zu betreten.Sowohl zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als auch auf Seite 3 des Bescheides ist davon die Rede, dass die beiden Beschuldigten dem mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nicht amtlichen Sachverständigen DI DD untersagt haben, das virulente Grundstück zu betreten. Hierzu wird vorgetragen, dass den Beschuldigten kein derartiger Bescheid vorliegt bzw. ein ihnen ein solcher nicht zugestellt wurde. Damit konnten sie auch gegen keine bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen verstoßen. Nachdem ein derartiger Bescheid jedoch dem Spruchpunkt I. der angefochtenen Straferkenntnisse zugrunde gelegt wird, ist es vorweg unumgänglich, den ausgewiesenen Vertretern der beiden Beschuldigten diesen Bescheid zuzustellen, da dieser erst dann Rechtswirksamkeit und Außenwirkung erlangen kann.Nachdem ein derartiger Bescheid jedoch dem Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Straferkenntnisse zugrunde gelegt wird, ist es vorweg unumgänglich, den ausgewiesenen Vertretern der beiden Beschuldigten diesen Bescheid zuzustellen, da dieser erst dann Rechtswirksamkeit und Außenwirkung erlangen kann. In Ermangelung eines derartigen Bescheides leidet der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund unter einem Verfahrensmangel bzw. ist mit Nichtigkeit behaftet, da auf einen hoheitlichen Akt verwiesen wird, der bislang - zumindest nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführer - nicht vorliegt. 3) Selbst aus dem von der Erstbehörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2010 ergibt sich, dass primär Amtssachverständige beizuziehen sind. Um deren Verfügbarkeit zu verifizieren, ist seitens der Gemeinde W vorgängig ein entsprechendes, aktives Vorgehen erforderlich. Nur wenn dieses ohne Erfolg bleibt, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen vor. Aus dem vorliegenden Akt lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Gemeinde W hier entsprechend tätig geworden wäre. Dazu wäre sie allerdings verhalten gewesen. In diesem Sinne wird an dieser Stelle nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Diese sieht vor, dass dann, wenn ein Sachverständigenbeweis erforderlich ist, die Behörde in erster Linie die ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen hat. Amtssachverständige sind Organwalter, die zur Erstattung von Gutachten dauernd bestellt sind, sie können, müssen aber nicht notwendig im öffentlichen Dienstverhältnis stehen (VwSlg 11.284A/1984). Amtssachverständige brauchen im Einzelfall nicht gesondert bestellt zu werden, sondern sind einfach beizuziehen. Nur ausnahmsweise darf die Behörde einen nicht amtlichen Sachverständigen bestellen. Der Sinn des Vorrangs des Amtssachverständigen liegt auch darin, dass nicht amtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren haben, die als Barauslagen dem Antragsteller zur Last fallen. Nicht amtliche Sachverständige dürfen n u r bestellt werden, wenn • Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen • Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist • durch die Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist All diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. So hat sich die Gemeinde W nicht einmal darum bemüht, einen amtlichen Sachverständigen zu erlangen. Das Verfahren leidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt an einem wesentlichen Mangel. 4)
Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Firma CC GmbH für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Firma CC GmbH für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Im Bescheid findet sich keine Begründung dahingehend, aufgrund welcher Erwägungen eine derartige Solidarhaftung bestehen soll - ja vielmehr finden sich im Bescheid überhaupt keine (begründungsmäßigen) Ausführungen zu diesem Spruchpunkt. Die Firma CC GmbH als vom Bescheid Betroffene bzw. Bescheidadressatin hat jedoch einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu erfahren, aufgrund welcher Erwägungen eine Mithaftung ihrerseits bestehen soll. Dieser Gesichtspunkt ist Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser ist im vorliegenden Fall massiv verletzt, weshalb der Bescheid auch unter diesem Aspekt rechtswidrig ist. Beweis: - wie bisher - weitere Beweise Vorbehalten - Beiziehung Akt LVwG -2014/39/1417-5, was beantragt wird 5) Das Verschulden der beiden Beschuldigten ist angesichts obiger Ausführungen geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es kann daher jedenfalls von einer Strafe i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden.Das Verschulden der beiden Beschuldigten ist angesichts obiger Ausführungen geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es kann daher jedenfalls von einer Strafe i.S.d. Paragraph 21, Absatz eins, VStG abgesehen werden. Ansonsten liegen die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung vor. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe beträchtlich (es liegen - wie selbst die Erstbehörde erkennt - überhaupt keine Erschwerungsgründe vor). Die Behörde hat die vorliegenden Bescheide umgehend nach Einlangen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.1.2016 zu LVwG-2015/36/2784-1 und LVwG 2015/36/2785-1 erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war völlig unklar, ob die Strafbescheide aufrecht bleiben oder nicht (ob demnach den Beschwerden Folge gegeben wird oder nicht). Von einer einschlägigen Vorbelastung kann daher im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe nicht gesprochen werden. Beweis: - wie bisher - weitere Beweise Vorbehalten Es wird daher gestellt der A n t r a g : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Beschwerden von CC, AA und der Fa CC GmbH Folge geben und die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu: die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu: über die Beschuldigten AA und CC lediglich eine Ermahnung aussprechen; in eventu: hinsichtlich CC und AA das Institut der außerordentlichen Strafmilderung anwenden; in eventu: die über AA und CC verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß reduzieren. II.römisch zwei. Unterbrechungsantrag Die beiden Beschuldigten werden aller Voraussicht nach gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.1.2016, LVwG-2015/31/2785-1 und LVwG-2015/36/2784-1 mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof gelangen, der sodann eine endgültige Entscheidung zu treffen hat. Bis diese vorliegt, erscheint es angezeigt, die beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen bzw. zu unterbrechen, da deren Bestand von der Entscheidung des Höchstgerichtes (es handelt sich um ein und denselben Sachverhalt) abhängt. Es wird daher gestellt der A n t r a g : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden bis zur rechtskräftigen Beendigung der Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2015/31/2785-1 und LVwG-2015/36/2784-1 aussetzen bzw. unterbrechen. Mayrhofen, am 26.02.2016 CC AA Firma CC GmbH“ Angemerkt wird, dass mit diesem Schriftsatz nicht nur die vorangeführte Beschwerde von Herrn AA eingebracht wurde, sondern mit gleichlautendem Schriftsatz auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.01.2016, Zl BR-**-****, geführt wurde. Über diese Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.04.2016, Zl LVwG-2016/32/0570-3, entschieden. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.2016, Zl Ra 2016/06/0069-3, zurückgewiesen.Angemerkt wird, dass mit diesem Schriftsatz nicht nur die vorangeführte Beschwerde von Herrn AA eingebracht wurde, sondern mit gleichlautendem Schriftsatz auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.01.2016, Zl BR-**-****, geführt wurde. Über diese Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.04.2016, Zl LVwG-2016/32/0570-3, entschieden. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.2016, Zl Ra 2016/06/0069-3, zurückgewiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.01.2016, Zl LVwG-2015/36/2784-1. In Ansehung der Vorgaben des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG, als im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen), konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG, als im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen), konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 41 Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht […]
Abs 2 der Tiroler Bauordnung berechtigt sind, das oben angeführte Grundstück ***/1 KG W zur Durchführung der Bauüberprüfung zu betreten und diese durchzuführen. Sie sind verpflichtet, diese Bauüberprüfung durchführen zu lassen und das dafür notwendige Betreten Ihres Grundstücks zu dulden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung sind
Abs 2 lit g der Tiroler Bauordnung strafbar.“Gleichzeitig im Schreiben vom 15.09.2015 wurde mitgeteilt, „dass der vom Bürgermeister bestellte Sachverständige und seine Assistenten
Paragraph 41, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung berechtigt sind, das oben angeführte Grundstück ***/1 KG W zur Durchführung der Bauüberprüfung zu betreten und diese durchzuführen. Sie sind verpflichtet, diese Bauüberprüfung durchführen zu lassen und das dafür notwendige Betreten Ihres Grundstücks zu dulden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung sind
Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, der Tiroler Bauordnung strafbar.“ Dieses Schreiben erging auch an den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen aus dem Bereich für Vermessungstechnik, DI DD, Adresse 3, X.Dieses Schreiben erging auch an den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen aus dem Bereich für Vermessungstechnik, DI DD, Adresse 3, römisch zehn. Die rechtsfreundlich vertretene Gesellschaft hat mit Fax vom 28.09.2015 wie folgt entgegnet: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! In oben genannter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom 15.09.2015, welches am 18.09.2015 in unserer Kanzlei eingegangen ist. Aufgrund Ihrer Anzeige an die BH X vom 13.07.2015 wurde gegen die Geschäftsführer unserer Mandantschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) eingeleitet. Zwischenzeitlich liegen auch zwei Straferkenntnisse vor, die natürlich beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht angefochten werden. Aufgrund Ihrer Anzeige an die BH römisch zehn vom 13.07.2015 wurde gegen die Geschäftsführer unserer Mandantschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) eingeleitet. Zwischenzeitlich liegen auch zwei Straferkenntnisse vor, die natürlich beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht angefochten werden. Gegenstand dieser Beschwerden bildet insbesondere der Umstand, dass: ● es entgegen dem Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses keinen Bescheid der Gemeinde W vom 11.05.2015 gibt, mit welchen der nichtamtliche Sachverständige DI DD bestellt wurde und ● es gesetzlich unzulässig ist, einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, zumal ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung gestanden wäre. Die BH X mag zwar hinsichtlich des zweiten Aspekts eine andere Auffassung vertreten, letztlich wird jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol darüber zu befinden haben, ob der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, wonach nur ausnahmsweise die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellen darf. Die BH römisch zehn mag zwar hinsichtlich des zweiten Aspekts eine andere Auffassung vertreten, letztlich wird jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol darüber zu befinden haben, ob der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, wonach nur ausnahmsweise die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellen darf. Im Hinblick darauf, dass der bestellte, nichtamtliche Sachverständige bereits Vermessungsarbeiten durchgeführt hat, anlässlich welche sich letztlich fehlerhafte Messungen von 6 cm ergeben hatten, wird der Sachverständige von unserer Mandantschaft auch deshalb ausdrücklich abgelehnt, als nach deren Dafürhalten die Fachkunde in Zweifel gezogen wird. Diesbezüglich wird beantragt, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur GZ: LVwG-2014/39/1417-5 beizuziehen und zuvor über diesen Befangenheitsantrag eine Entscheidung zu treffen. Weiters wird beantragt, die für den 30.09.2015 angeordnete Bauüberprüfung abzuberaumen, bis seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Entscheidung dahingehend vorliegt, ob der bestellte nichtamtliche Sachverständige die Vermessungen tatsächlich durchführen darf, oder ob nicht ein amtlicher Sachverständiger beizuziehen ist. Ist nämlich Erstgenanntes der Fall, wären sämtliche von ihm gewonnenen Beweisergebnisse unverwertbar.“ Der Bürgermeister der Gemeinde W teilte daraufhin der rechtsfreundlich vertretenen Gesellschaft mit Schreiben vom 28.09.2015 mit, dass die Bauüberprüfung – wie angeordnet – mit 30.09.2015 um 09:00 Uhr durchgeführt wird. Gleichzeitig verwies er nochmals auf den Bestellungsbescheid vom 11.05.2015 zur angeordneten Bauüberprüfung sowie nochmals auf die Rechtsbestimmung des § 41 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 und stellte bei neuerlicher Verhinderung des Betretens eine Anzeige an die Strafbehörde in Absicht. Der Bürgermeister der Gemeinde W teilte daraufhin der rechtsfreundlich vertretenen Gesellschaft mit Schreiben vom 28.09.2015 mit, dass die Bauüberprüfung – wie angeordnet – mit 30.09.2015 um 09:00 Uhr durchgeführt wird. Gleichzeitig verwies er nochmals auf den Bestellungsbescheid vom 11.05.2015 zur angeordneten Bauüberprüfung sowie nochmals auf die Rechtsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 und stellte bei neuerlicher Verhinderung des Betretens eine Anzeige an die Strafbehörde in Absicht. Mit Schreiben vom 30.09.2015 teilte Herr DI DD dem Bürgermeister der Gemeinde W wie folgt mit: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister E! Wir wollten heute um 09:00 Uhr mit den Vermessungsarbeiten für die angeordnete Bauüberprüfung beginnen, wurden aber von Herrn CC jun. umgehend aufgefordert, diese Arbeiten nicht durchzuführen. Er hat uns ausdrücklich das Betreten seines Grundstücks zu Vermessungszwecken untersagt. Auf meine Nachfrage, was passieren würde, wenn wir mit unseren angeordneten Arbeiten starten, erhielt ich von Herrn A die Antwort, dass er dann die Polizei rufen und uns wegen Besitzstörung verklagen würde. Einer Bestandsaufnahme würde er nur zustimmen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Änderung des Bebauungsplanes steht. Unter diesen Umständen war es mir leider nicht möglich, dem Auftrag zur Bauüberprüfung nachzukommen.“ Über Aufforderung der belangten Behörde vom 04.11.2015 zur Rechtfertigung bezog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2015 Stellung und gab an, dass der Beschuldigte zur angegebenen Tatzeit nicht vor Ort gewesen wäre, kein Einverständnis für die Durchführung einer Vermessung durch einen nichtamtlichen Sachverständigen bestünde, bereits durchgeführte Vermessungen durch DI DD zu fehlerhaften Messergebnissen von 6 cm geführt hätten, in erster Linie amtliche Sachverständige beizuziehen wären und ein rechtsmittelfähiger Bestellungsbescheid für den nichtamtlichen Sachverständigen zu erlassen wäre. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Fest steht, dass DI DD – wie oben ausgeführt – im gegenständlichen Bauaufsichtsverfahren mit Bescheid vom 11.05.2015 zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen bestellt wurde. Dies wurde auch vom Bürgermeister der Gemeinde W mit Schreiben vom 15.09.2015 und 28.09.2015 der rechtsfreundlich vertretenen Gesellschaft mitgeteilt und auch auf den detaillierten Gutachtensauftrag hingewiesen. In diesen Schreiben wurde zudem ausdrücklich das Betretungsrecht des DI D nach § 41 Abs 2 TBO 2011 zur Durchführung der Bauüberprüfung betont.Fest steht, dass DI DD – wie oben ausgeführt – im gegenständlichen Bauaufsichtsverfahren mit Bescheid vom 11.05.2015 zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen bestellt wurde. Dies wurde auch vom Bürgermeister der Gemeinde W mit Schreiben vom 15.09.2015 und 28.09.2015 der rechtsfreundlich vertretenen Gesellschaft mitgeteilt und auch auf den detaillierten Gutachtensauftrag hingewiesen. In diesen Schreiben wurde zudem ausdrücklich das Betretungsrecht des DI D nach Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 zur Durchführung der Bauüberprüfung betont. Die Bestellung des DI D zum nichtamtlichen Sachverständigen und dessen detaillierter Gutachtensauftrag war dem Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit 30.09.2015 zudem auch bereits aufgrund des zu gleichem Delikt geführten Strafverfahrens zu Zl BR-**-**** vor der belangten Behörde bekannt. Vom Beschwerdeführer wurde dazu auch nicht Gegenteiliges behauptet.
Abs 2 erster Satz TBO 2011 sind Organe der Behörde berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten.
Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 hat der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
Abs 2 letzter Satz TBO 2011 ist bei Gefahr im Verzug den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.
Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 sind Organe der Behörde berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten.
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 hat der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz TBO 2011 ist bei Gefahr im Verzug den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten. DI D ist mit seiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen mit Bescheid vom 11.05.2015 im Rahmen des an ihn erteilten Bestellungsauftrages Organ der Baubehörde. Aktenkundig ist, dass die CC Gesellschaft mbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, seitens der Baubehörde nachweislich mit Schreiben vom 15.09.2015 sowie bestätigend vom 28.09.2015 über die Durchführung einer Bauüberprüfung am 30.09.2015, 9.00 Uhr, in Kenntnis gesetzt wurde. In Kenntnisnahme dieser Bekanntgabe reagierte die rechtsfreundlich vertretene Gesellschaft sodann mit ihrem Antwortschreiben vom 28.09.2015. Unstrittig ist weiters, dass Herrn DI D am 30.09.2015, um 9.00 Uhr, der Zutritt zum Grundstück Nr ***/1, KG W, verweigert wurde. Dies erfolgte durch den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer CC. Dies steht ua fest aufgrund entsprechender Mitteilung des DI D vom gleichen Datum an die belangte Behörde und blieb die Tatsache der Hinderung am Betreten auch durch den Beschwerdeführer unwidersprochen. Der Beschwerdeführer war zur vorgeworfenen Tatzeit selbst nicht vor Ort. Dies wird von ihm vorgehalten und kann dies auch als erwiesen gelten. Auch die belangte Behörde legte derartigen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde. Zum (überdies nur in seiner Rechtfertigung vom 27.11.201 vor der belangen Behörde vorgebrachten, in der Beschwerde hingegen nicht mehr wiederholten) rechtfertigenden Vorhalt des Beschwerdeführers, er selbst habe vor Ort keine Untersagungshandlungen gesetzt, ist wie folgt auszuführen:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft mbH mit Sitz in Adresse 2, W, welche Eigentümerin des Gst ***/1, KG W, ist. Laut Firmenbuch FN ***** d vertritt er als solcher die CC Gesellschaft mbH seit 28.08.2010 selbständig. Ständiger Judikatur entspricht es, dass eine Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen haben, daher grundsätzlich eine parallele – je selbständige - Verantwortlichkeit aller Organwalter besteht. Bloß interne Aufgaben– und Verantwortungsaufteilungen sind – vorgelagert der Möglichkeit einer Bestellung verantwortlicher Beauftragter – rechtlich irrelevant, eine bloß interne Geschäftsaufteilung damit für eine Pflichtenbegrenzung nicht hinreichend. Dass eine solche Aufgaben– und Verantwortungsaufteilung zudem überhaupt zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern vorläge, wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Ebenso wenig hält der Beschwerdeführer die Bestellung eines (ihn von der Verantwortlichkeit befreienden) verantwortlichen Beauftragten vor. Der Beschwerdeführer hat auch in keinster Weise behauptet bzw für eine derartige Behauptung entsprechende Beweise angeboten, (geeignete etwa) organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen zu haben, um die angekündigte Bauüberprüfung am 30.09.2015 durch Betreten des Sachverständigen DI D zu ermöglichen, bzw hat er auch nicht behauptet, (organisatorische) Maßnahmen etwa dafür gesetzt zu haben, um eine Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer zu verhindern. Dies insbesondere auch nicht in Anbetracht des maßgeblichen Umstandes, dass der nichtamtliche Sachverständige bereits anlässlich eines schon früher behördlich angeordneten Bauüberprüfungstermines am 17.06.2015 zur Durchführung einschlägiger Bauüberprüfungen durch den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer CC am Betreten des Grundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen gehindert wurde. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 27.11.2015 sogar ausdrücklich sein fehlendes Einverständnis für die Durchführung einer Vermessung durch den nichtamtlichen Sachverständigen. Im Ergebnis ist damit im Hinblick auf die objektive Tatseite festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung (kumulativ mit Herrn CC)
Vm § 57 Abs 2 lit g TBO 2011 zu verantworten. Eigentümerin des Grundstücks ***/1 und sohin Eigentümerin der hier in Rede stehenden baulichen Anlage auf diesem Grundstück ist die CC Gesellschaft mbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Der Beschwerdeführer ist als zur Vertretung nach außen Berufener dafür verantwortlich, dass dem nichtamtlichen Sachverständigen DI D als Organ der Behörde im Sinne des § 41 Abs 2 TBO 2011 das Betreten des Grundstückes Nr ***/1 und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 41 Abs 2 iVm § 57 Abs 2 lit g TBO 2011 nicht gestattet wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht dafür Sorge getragen, dass dem nichtamtlichen Sachverständigen ein Betreten zum angegebenen Tatzeitpunkt möglich war.Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung (kumulativ mit Herrn CC)
Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 zu verantworten. Eigentümerin des Grundstücks ***/1 und sohin Eigentümerin der hier in Rede stehenden baulichen Anlage auf diesem Grundstück ist die CC Gesellschaft mbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Der Beschwerdeführer ist als zur Vertretung nach außen Berufener dafür verantwortlich, dass dem nichtamtlichen Sachverständigen DI D als Organ der Behörde im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 das Betreten des Grundstückes Nr ***/1 und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 nicht gestattet wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht dafür Sorge getragen, dass dem nichtamtlichen Sachverständigen ein Betreten zum angegebenen Tatzeitpunkt möglich war. Die Bestimmung des § 41 Abs 2 erster Satz TBO 2011 formuliert ihrerseits zwar nur ein ausdrückliches Recht der Organe der Behörde zum Betreten, eine korrespondierende Verpflichtung des Eigentümers der baulichen Anlage bzw des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zum entsprechenden Gestatten ist in diesem ersten Satz nicht ausgewiesen. Jedoch ist diese Bestimmung in inhaltlichem Kontext mit dem letzten Satz des § 41 Abs 2 TBO 2011 zu sehen. Nachdem bei Gefahr im Verzug den Organen der Behörde der Zutritt auch in den Nachtstunden zu gestatten ist, erschließt sich daraus, dass auch der erste Satz dieser Bestimmung nicht nur den Organen der Behörde zur Wahrnehmung der dort zitierten Aufgaben ein Betretungsrecht einräumt, sondern auch dem Verpflichteten in diesem Umfang auferlegt, den Zutritt zu gestatten.Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 formuliert ihrerseits zwar nur ein ausdrückliches Recht der Organe der Behörde zum Betreten, eine korrespondierende Verpflichtung des Eigentümers der baulichen Anlage bzw des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zum entsprechenden Gestatten ist in diesem ersten Satz nicht ausgewiesen. Jedoch ist diese Bestimmung in inhaltlichem Kontext mit dem letzten Satz des Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 zu sehen. Nachdem bei Gefahr im Verzug den Organen der Behörde der Zutritt auch in den Nachtstunden zu gestatten ist, erschließt sich daraus, dass auch der erste Satz dieser Bestimmung nicht nur den Organen der Behörde zur Wahrnehmung der dort zitierten Aufgaben ein Betretungsrecht einräumt, sondern auch dem Verpflichteten in diesem Umfang auferlegt, den Zutritt zu gestatten. Von der belangten Behörde wurde die Tat dem Beschuldigten in so konkretisierter Weise bzw Umschreibung vorgeworfen, dass er in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Es besteht für ihn auch nicht die Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung. Das Beschwerdevorbringen, wie auch schon die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, erschöpft sich in Vorhalten in Zusammenhang mit den berechtigter Weise beizuziehenden Arten von Sachverständigen zum Verfahren. Die Bestellung des DI D zum nichtamtlichen Sachverständigen mittels Bestellungsbescheid ist aktenkundig. Gegenteilig geäußerte Annahmen des Beschwerdeführers gehen damit ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer die nicht erfolgte Zustellung des Bestellungsbescheides vom 11.05.2015 an ihn moniert, ist auszuführen, dass der „Heranziehung“ (§ 52 Abs 1 AVG) nichtamtlicher Sachverständiger
Abs 2 letzter Satz AVG der Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG zukommt. Gleichzeit wird mit der „Bestellung“ (§ 52 Abs 4 AVG) des nichtamtlichen Sachverständigen über dessen verfahrensrechtliche Stellung rechtsgestaltend abgesprochen, sodass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat. Die Verfahrensgesetze gebieten es weiters nicht, einer Partei des Verwaltungsverfahrens zur Frage der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen.Wenn der Beschwerdeführer die nicht erfolgte Zustellung des Bestellungsbescheides vom 11.05.2015 an ihn moniert, ist auszuführen, dass der „Heranziehung“ (Paragraph 52, Absatz eins, AVG) nichtamtlicher Sachverständiger
Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG der Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zukommt. Gleichzeit wird mit der „Bestellung“ (Paragraph 52, Absatz 4, AVG) des nichtamtlichen Sachverständigen über dessen verfahrensrechtliche Stellung rechtsgestaltend abgesprochen, sodass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat. Die Verfahrensgesetze gebieten es weiters nicht, einer Partei des Verwaltungsverfahrens zur Frage der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Zum gleichgelagerten Vorbringen im bereits zur Zahl Ra 2016/06/0039-3 vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren (der Verwaltungsgerichtshof entschied dabei über eine Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.01.2016, Zl. LVwG-2015/36/2784-1) begründete das Höchstgericht (durch Verweis auf seinen, zu Sachverhalt und Rechtslage vergleichbaren Beschluss zu Zl Ra 2016/06/0036) daneben weiters, dass eine bloß das Verfahren betreffende, die Angelegenheit nicht abschließende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne, wobei im gegenständlichen Falle die Angelegenheit, in der ein Bescheid wegen der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen angefochten werden könnte, das Verfahren betreffend die behördliche Bauaufsicht sei.Zum gleichgelagerten Vorbringen im bereits zur Zahl Ra 2016/06/0039-3 vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren (der Verwaltungsgerichtshof entschied dabei über eine Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.01.2016, Zl. LVwG-2015/36/2784-1) begründete das Höchstgericht (durch Verweis auf seinen, zu Sachverhalt und Rechtslage vergleichbaren Beschluss zu Zl Ra 2016/06/0036) daneben weiters, dass eine bloß das Verfahren betreffende, die Angelegenheit nicht abschließende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne, wobei im gegenständlichen Falle die Angelegenheit, in der ein Bescheid wegen der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen angefochten werden könnte, das Verfahren betreffend die behördliche Bauaufsicht sei. Im gegenständlichen Fall ist – so auch der Verwaltungsgerichtshof weiters –hingegen entscheidend, ob einem „Organ der Behörde“ rechtswidrig untersagt wurde, die in § 41 Abs 2 TBO 2011 normierten Berechtigungen auszuüben. Dass es sich bei dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W bestellten nichtamtlichen Sachverständigen – mag diese Bestellung nach Ansicht des Beschwerdeführers auch zu Unrecht erfolgt sein – um ein Organ der Behörde handelt, wird nicht in Zweifel gezogen und trifft dies auch zu.Im gegenständlichen Fall ist – so auch der Verwaltungsgerichtshof weiters –hingegen entscheidend, ob einem „Organ der Behörde“ rechtswidrig untersagt wurde, die in Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 normierten Berechtigungen auszuüben. Dass es sich bei dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W bestellten nichtamtlichen Sachverständigen – mag diese Bestellung nach Ansicht des Beschwerdeführers auch zu Unrecht erfolgt sein – um ein Organ der Behörde handelt, wird nicht in Zweifel gezogen und trifft dies auch zu. Zur subjektiven Tatseite:
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift keine Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift keine Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich ist dem Beschuldigten nicht nur Fahrlässigkeit, sondern vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen. Der Beschuldigte hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft mbH aufgrund der Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 15.09.2015 und nochmals anordnend vom 28.09.2015 sowohl von der Bestellung des DI D zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Bauüberprüfungsverfahren sowie vom in Rede stehenden Termin der Bauüberprüfung am 30.09.2015 Kenntnis. Entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis trat der Beschwerdeführer auch in keinster Weise entgegen. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Termin etwa auch entsprechende Vorkehrungen zur Ermöglichung des Zutritts bzw Vermeidung einer Verhinderung desselben durch Dritte getroffen hätte oder solche ohne sein Verschulden verabsäumt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise. Vielmehr gibt er durch seine Rechtfertigung am 27.11.2015 sogar dem Grunde nach Gegenteiliges zu erkennen, wenn er sich mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten durch einen nichtamtlichen Sachverständigen – der Beschwerdeführer äußert sein mangelndes Einverständnis mit der Person des DI D dabei dezidiert mit bereits fehlerhaft erfolgten Messungen und unterstellt diesem mangelnde Fachkompetenz – nicht einverstanden erklärte. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sind erheblich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten eine der Kernkompetenzen und eine der Kernaufgaben der Baubehörde, nämlich die Durchführung von Überprüfungen baulicher Anlagen auf ihren Konsens und eine erst dadurch ermöglichte Wahrnehmung allenfalls als verletzt festgestellter baurechtlicher (Schutz)Interessen durch Einleitung notwendiger baurechtlicher Schritte, unterlaufen. Der Beschuldigte gab in seiner Rechtfertigung vom 27.11.2015 durchschnittliche Einkommensverhältnisse an. Auch die belangte Behörde legte ihrem Straferkenntnis durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht auch das erkennende Gericht von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers aus. Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt – von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Die vorsätzliche Tatbegehung war als erschwerend zu werten. Es ist zwar davon auszugehen, dass eine unternehmensinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung im Gegenstandsfalle nicht bestand und sich an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers damit nichts ändert. Da aber nach § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG auf das Ausmaß des (individuellen) Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, wurde bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles berücksichtigt, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung des Zutritts durch diesen selbst, sondern durch den zweiten Geschäftsführer war, der Beschwerdeführer jedoch seinerseits (organisatorische) Maßnahmen unterlassen hat, um das Betretungsrecht zu ermöglichen und eine Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer zu verhindern. Dieser Umstand wurde vom erkennenden Gericht gewichtend bei der Strafzumessung einbezogen.Es ist zwar davon auszugehen, dass eine unternehmensinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung im Gegenstandsfalle nicht bestand und sich an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers damit nichts ändert. Da aber nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz VStG auf das Ausmaß des (individuellen) Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, wurde bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles berücksichtigt, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung des Zutritts durch diesen selbst, sondern durch den zweiten Geschäftsführer war, der Beschwerdeführer jedoch seinerseits (organisatorische) Maßnahmen unterlassen hat, um das Betretungsrecht zu ermöglichen und eine Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer zu verhindern. Dieser Umstand wurde vom erkennenden Gericht gewichtend bei der Strafzumessung einbezogen. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von Euro 150,00 keinesfalls als überhöht, sondern als schuld- und tatangemessen gesehen werden. Der gesetzliche Strafrahmen wird mit weniger als 5 % ausgeschöpft. Auf das Verschulden war besonders Bedacht zu nehmen. Die beantragte außerordentlichen Strafmilderung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist (vgl § 20 VStG).Die beantragte außerordentlichen Strafmilderung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 20, VStG). Zur beantragten Erteilung lediglich einer Ermahnung (§ 45 Abs 1 letzter Absatz) wird auf die zur Vorgängerbestimmung des 21 Abs 1 VStG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach kann von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Gegenständlich kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich in Ansehung der vorsätzlichen Tatbegehung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschuldigten ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Zur beantragten Erteilung lediglich einer Ermahnung (Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz) wird auf die zur Vorgängerbestimmung des 21 Absatz eins, VStG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach kann von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Gegenständlich kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich in Ansehung der vorsätzlichen Tatbegehung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschuldigten ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Der Kostenspruch bezieht sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Strafverfahrens war nicht weiter zu entscheiden. Der Antrag wurde durch die zu Zlen Ra 2016/06/0036-4 und Ra 2016/06/0039-3, ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.2016, mit denen die erhobenen Revisionen zurückgewiesen wurden, obsolet. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0569.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.