Die Unterstützung sei daher ab Antrag zu gewähren gewesen, da Herr A anderenfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung – im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 mittellos gewesen wäre.Nach Mitteilung der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom 12.05.2016, dass nach ihrer Ansicht für Dezember 2015 keine Kostentragungspflicht gemäß Artikel 3 der Ländervereinbarung bezüglich des Kostenersatzes in Sozialhilfeangelegenheiten der Länder bestehe, da Herrn A im Dezember 2015 bereits Mindestsicherung im vollen gesetzlichen Umfang durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gewährt worden sei, ersuchte die Magistratsabteilung 40 des Amtes der Wiener Landesregierung mit Schreiben vom 24.05.2016 das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales um eine Entscheidung iSd Artikel 7, der Ländervereinbarung. Hingewiesen wurde darauf, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung auf dem Prinzip der Subsidiarität passiere. Das bedeute, dass sie erst dann zu tragen komme, wenn der eigene Bedarf durch andere, vorrangige Leistungen nicht gedeckt werden könne. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung komme ausschließlich Personen zugute, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten (Sozialversicherungsrechtliche Leistungen) den eigenen Bedarf bzw den ihrer Angehöriger nicht ausreichend decken können. Bei der Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.
Paragraph 22, TMSG zurückfordern werde. Die Unterstützung sei daher ab Antrag zu gewähren gewesen, da Herr A anderenfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung – im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 mittellos gewesen wäre. Durch die Vorgehensweise (bei der Gewährung der Sozialhilfe ohne örtliche Zuständigkeit) könnte die Behörde eines Landes, aus dem ein Mindestsicherungsbezieher in ein anderes Land zieht, jederzeit eine Kostenersatzpflicht nach der Ländervereinbarung verhindern, indem sie für mindestens einen Monat nach dem Umzug Mindestsicherung weitergewähre. Gewähre die Behörde des „neuen Landes“ erst im Anschluss Mindestsicherung, wären häufig die Fristen nicht erfüllt. Dies entspreche nicht der Intention der Ländervereinbarung. In weiterer Folge erging durch die Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.06.2016, Zahl ****, mit welchem der Antrag der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 24.05.2016, auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung betreffend Herrn A A, von der Bezirkshauptmannschaft X, nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 04.12.2015 bis 31.12.2015In weiterer Folge erging durch die Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.06.2016, Zahl ****, mit welchem der Antrag der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 24.05.2016, auf Anerkennung der endgültigen Kostentragung betreffend Herrn A A, von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 04.12.2015 bis 31.12.
Gesetz über den Kostenersatz in der Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern, LGBl Nr 30/1974 in der geltenden Fassung, iVm der § 15a – BVG-Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern iVm § 21 Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010 abgewiesen wurde. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Hilfesuchende A A auch zum Zeitpunkt des Umzuges nach Wien am 04.12.2015 in einer Notlage iSd TMSG befunden habe. Der Umzug sei der Bezirkshauptmannschaft X am 03.12.2015 bekannt gegeben worden. Herrn A sei mit Bescheid vom 16.11.2015 eine Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 0.11.2015 bis zum 29.02.2016 gewährt worden, dies ab Dezember 2015 in der Höhe des Alleinstehendenrichtsatzes 2015 von Euro 620,
Die Unterstützung sei daher ab Antrag zu gewähren gewesen, da Herr A andernfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung – im Zeitraum vom 04.12.2015 bis 31.12.2015 mittellos gewesen wäre.Bei der Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 04.12.2015 bis zum 31.12.
Paragraph 20, TMSG zurückfordern werde. Die Unterstützung sei daher ab Antrag zu gewähren gewesen, da Herr A andernfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung – im Zeitraum vom 04.12.2015 bis 31.12.2015 mittellos gewesen wäre. Durch die Vorgehensweise (weitere Gewährung der Sozialhilfe ohne örtliche Zuständigkeit) könnte die Behörde eines Landes, aus dem ein Mindestsicherungsbezieher in ein anderes Land ziehe, jederzeit eine Kostenersatzpflicht nach der Ländervereinbarung verhindern, indem sie für mindestens einen Monat nach dem Umzug Mindestsicherung weiter gewähre. Gewähre die Behörde des „neuen“ Landes erst im Anschluss Mindestsicherung, wären häufig die Fristen nach Artikel 3 Abs 1 der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht erfüllt. Dies entspreche nicht der Intention der Ländervereinbarung.Durch die Vorgehensweise (weitere Gewährung der Sozialhilfe ohne örtliche Zuständigkeit) könnte die Behörde eines Landes, aus dem ein Mindestsicherungsbezieher in ein anderes Land ziehe, jederzeit eine Kostenersatzpflicht nach der Ländervereinbarung verhindern, indem sie für mindestens einen Monat nach dem Umzug Mindestsicherung weiter gewähre. Gewähre die Behörde des „neuen“ Landes erst im Anschluss Mindestsicherung, wären häufig die Fristen nach Artikel 3 Absatz eins, der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht erfüllt. Dies entspreche nicht der Intention der Ländervereinbarung. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben und das Land Tirol zu Ersatz der Kosten für den Zeitraum vom 04.12.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von Euro 747,71 verpflichten. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl **** sowie aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ****.Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zahl **** sowie aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ****. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 1 des Gesetzes über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern, LGBl Nr 30/1974 idF LGBl Nr 58/2005, gilt die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage), der die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien beigetreten sind, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, als Gesetz.Nach Paragraph eins, des Gesetzes über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005,, gilt die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage), der die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien beigetreten sind, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, als Gesetz. Nach Art 1 dieser Vereinbarung sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes – im Folgenden als Träger bezeichnet – verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.Nach Artikel eins, dieser Vereinbarung sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes – im Folgenden als Träger bezeichnet – verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Nach Art 2 lit
TMSG zurückfordern wird und dass die Unterstützung daher ab Antrag zu gewähren gewesen wäre, da Herr A andernfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung – im Zeitraum vom 4..12.2015 bis 31.12.2015 mittellos gewesen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBL Nr 38 aus 2010, in der Fassung LGBL Nr 29 aus 2013,, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage bedient, diese auch vorbeugend erfolgt, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann, eine Fortsetzung solange möglich ist, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern, die Mindestsicherung rechtzeitig einzusetzen hat und eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich ist, wäre es nach dem Zuzug des Herrn A A am 04.12.2015 von Tirol nach Wien am Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, gelegen gewesen, das Vorliegen einer bestehenden Notlage betreffend A A für den laufenden Monat Dezember 2015 bei der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung jedenfalls örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde in Tirol (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) zu erkunden und sodann bei festgestellter und bereits ausbezahlter Mindestsicherungsleistung für den Monat Dezember 2015 diesen Umstand ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn konnte zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mindestsicherung im Vorhinein für den Monat Dezember 2015 noch nicht bekannt sein, dass A A am 04. Dezember 2015 in die Bundeshauptstadt Wien zieht und ob dieser dort auch für den Monat Dezember 2015 einen Antrag auf Mindestsicherung einbringt bzw diesen auch bewilligt erhält. Durch eine entsprechende Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durch die nunmehr Beschwerde führende Behörde wäre im gegenständlichen Fall bei A A eine zu beseitigende bestehende Notlage für den Monat Dezember 2015 nicht erkannt worden. Dass allerdings der Beschwerdeführerin die Leistung der Mindestsicherung für den Monat Dezember 2015 an A A zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 09.12.2015 bekannt sein musste, erhellt aus der eingebrachten Beschwerde (Seite 3, vorletzter Absatz), wonach bei der Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A durch den Magistrat der Stadt Wien davon ausgegangen werden musste, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 4.12.2015 bis 31.12.
Paragraph 20, TMSG zurückfordern wird und dass die Unterstützung daher ab Antrag zu gewähren gewesen wäre, da Herr A andernfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung – im Zeitraum vom 4..12.2015 bis 31.12.2015 mittellos gewesen wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei der Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A A davon ausgegangen werden musste, dass die Bezirkshauptmannschaft X die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 04.12.2015 bis zum 31.12.
TMSG zurückfordern wird, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen für die Zurückerstattung von Leistungen nicht vorliegen. Weder wurde bei der Antragstellung am 02.11.2015 die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch den Mindestsicherungsbezieher A A durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, noch durch das Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen herbeigeführt und hat A A aufgrund der Bekanntgabe seines bevorstehenden Umzuges nach Wien am 03.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft X auch seiner Anzeigepflicht nach § 32 TMSG entsprochen, wonach der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen hat. Zumal somit die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 TMSG nicht vorliegen, erweist sich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Bezirkshauptmannschaft X die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.
TMSG zurückfordern wird und die Unterstützung durch die Stadt Wien ab Antrag zu gewähren gewesen wäre, da Herr A andernfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung im Zeitraum vom 04.12.2015 bis zum 31.12.2015 mittellos gewesen wäre, ebenso als nicht zutreffend wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorgehensweise der Weitergewährung der Sozialhilfe durch die Bezirkshauptmannschaft X ohne Vorliegen einer örtlichen Zuständigkeit. Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft X auf den ihr durch A A am 03.12.2015 bekannt gegebenen Umzug des Wohnsitzes nach Wien mit Wirksamkeit 04.12.2015 mit Bescheid vom 16.12.2015 die mit Bescheid vom 16.11.2015 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.12.2015 eingestellt. Dem Kostenersatz gemäß Ländervereinbarung für die Gewährung der Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfes ab Jänner 2016 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft X aufgrund des Umstandes, dass der Hilfe suchende A A in den letzten sechs Monaten vor Leistungsgewährung mindestens fünf Monate sich im Bundesland Tirol aufgehalten hat, ohnehin nicht entgegengetreten.Insoweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei der Gewährung der Mindestsicherung an Herrn A A davon ausgegangen werden musste, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 04.12.2015 bis zum 31.12.
Paragraph 20, TMSG zurückfordern wird, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen für die Zurückerstattung von Leistungen nicht vorliegen. Weder wurde bei der Antragstellung am 02.11.2015 die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch den Mindestsicherungsbezieher A A durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, noch durch das Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen herbeigeführt und hat A A aufgrund der Bekanntgabe seines bevorstehenden Umzuges nach Wien am 03.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auch seiner Anzeigepflicht nach Paragraph 32, TMSG entsprochen, wonach der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen hat. Zumal somit die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG nicht vorliegen, erweist sich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die zu Unrecht gewährte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.
Paragraph 20, TMSG zurückfordern wird und die Unterstützung durch die Stadt Wien ab Antrag zu gewähren gewesen wäre, da Herr A andernfalls – nach Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Mindestsicherung im Zeitraum vom 04.12.2015 bis zum 31.12.2015 mittellos gewesen wäre, ebenso als nicht zutreffend wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorgehensweise der Weitergewährung der Sozialhilfe durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ohne Vorliegen einer örtlichen Zuständigkeit. Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf den ihr durch A A am 03.12.2015 bekannt gegebenen Umzug des Wohnsitzes nach Wien mit Wirksamkeit 04.12.2015 mit Bescheid vom 16.12.2015 die mit Bescheid vom 16.11.2015 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.12.2015 eingestellt. Dem Kostenersatz gemäß Ländervereinbarung für die Gewährung der Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfes ab Jänner 2016 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgrund des Umstandes, dass der Hilfe suchende A A in den letzten sechs Monaten vor Leistungsgewährung mindestens fünf Monate sich im Bundesland Tirol aufgehalten hat, ohnehin nicht entgegengetreten. Aufgrund des Umstandes, dass es sich hinsichtlich der Herrn A A für den Dezember 2015 geleisteten Mindestsicherung durch die Bezirkshauptmannschaft X um eine rechtmäßig gewährte Leistung handelt, welche iSd TMSG nicht rückerstattungsfähig ist und auf welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung vom 09.12.2015 Bedacht zu nehmen gehabt hätte, ist die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wird auf die Bestimmung des § 17 Abs 4 WMG hingewiesen, wonach dann, wenn der Behörde nachträglich Umstände bekannt werden, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.Aufgrund des Umstandes, dass es sich hinsichtlich der Herrn A A für den Dezember 2015 geleisteten Mindestsicherung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um eine rechtmäßig gewährte Leistung handelt, welche iSd TMSG nicht rückerstattungsfähig ist und auf welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung vom 09.12.2015 Bedacht zu nehmen gehabt hätte, ist die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wird auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, WMG hingewiesen, wonach dann, wenn der Behörde nachträglich Umstände bekannt werden, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern sind. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.1612.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.