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{'item': 'LVwG-2015/36/2277-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2277-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2015, Zl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft X vom 29.05.2015, Zl StA-***1, wurde Herrn AA (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, dass er Herrn BB zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an einem unbekannten Ort dazu bestimmt habe, das zu Punkt
  3. des Strafantrages angeführte verfälschte Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen, indem er ihm seine Fahrerkarte zur Verwendung übergab. Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 29.05.2015, Zl StA-***1, wurde Herrn AA (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, dass er Herrn BB zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an einem unbekannten Ort dazu bestimmt habe, das zu Punkt
  4. des Strafantrages angeführte verfälschte Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen, indem er ihm seine Fahrerkarte zur Verwendung übergab. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, Zl BG-***1, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorwurfes rechtskräftigt freigesprochen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer dann mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2015, Zl V-***1, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Am 22.10.2014 wurde um 14.23 Uhr auf der B*** U-Straße im Bereich des Strkm. 112,00, Gemeindegebiet von W, festgestellt, dass Sie als Inhaber einer Fahrerkarte diese Herrn BB und somit einer anderen Person zur Verfügung gestellt haben, obwohl der Inhaber einer Fahrerkarte diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen darf und sie so sorgfältig zu verwahren hat, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann. Ihre Fahrerkarte wurde von BB am 15.10.2014 zwischen 15.05 Uhr und 17.09 Uhr, am 16.10.2014 zwischen 14.42 Uhr und 16.18 Uhr sowie am 20.10.2014 zwischen 15.17 Uhr und 17.05 Uhr im Fahrzeuggespann LKW mit dem Kennzeichen S-****1 (A) und Anhänger mit dem Kennzeichen S-****2 (A) verwendet. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 102a Abs 3 KFG (gemeint wohl: § 102a Abs 3a KFG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 30,- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102 a, Absatz 3, KFG (gemeint wohl: Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 30,- vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 11.09.2015 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: „1.) Das der Fahrerkartenwechsel bei 11 km/h stattgefunden haben soll stimmt absolut nicht! Das ist eine reine Unterstellung. Dies wurde auch bei der Verhandlung am Landesgericht widerlegt. Von der Juristin wurde nach fachkundiger Ausarbeitung des Ausleseprotokolls festgestellt, dass das Fahrzeug beim Wechsel der Fahrerkarte gestanden ist!!! 2.) Zum Zeitrahmen des Fahrerkartenwechsels erkläre ich nochmals, dass es sich bei meinen Fahrten um dringende Aushilfsfahrten handelte wo es dazwischen keine Pausen gibt. Wir sind ja kein Fernverkehr wo der nächste Fahrer für mehrere Tage wegfährt. Auf Grund der hohen Arbeitskapazitäten im Herbst, muss ich teilweise stundenweise einspringen, damit Herr BB seine Ruhezeiten nicht verletzt! Die Tauschgeschwindigkeit ist auch von mehreren Faktoren abhängig! Die Abmeldung dauert z.B. auch nicht immer gleich lang! Fazit ist, dass in meinem Fall, wie es damals gewesen ist, der Fahrerkartenwechsel von mir durchgeführt worden ist und sich das Fahrzeug sich im Stillstand befand. Ich kann auch jederzeit eine Vorführung machen und beweisen, dass der Fahrerwechsel im Bescheid bzw. Auslesegerät angeführten Zeitraum durchführbar ist!!“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde der Akt des Bezirksgerichtes Y zu Zahl BG-***1 eingeholt und darin Einsicht genommen, sowie aus diesem Akt eine Kopie des Strafantrages der Staatsanwaltschaft X vom 29.05.2015, des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion Y an die Staatsanwaltschaft X vom 08.01.2015, Zl PI-***1, und des zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteiles des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, Zl BG-***1, zum gegenständlichen Beschwerdeakt genommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12, 293 Abs 2 StGB (Weitergabe seiner Fahrerkarte zur Verwendung durch Herrn BB), freigesprochen wurde. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde der Akt des Bezirksgerichtes Y zu Zahl , BG-***1 eingeholt und darin Einsicht genommen, sowie aus diesem Akt eine Kopie des Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 29.05.2015, des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion Y an die Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 08.01.2015, , Zl PI-***1, und des zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteiles des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, Zl BG-***1, zum gegenständlichen Beschwerdeakt genommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 12, 293, Absatz 2, StGB (Weitergabe seiner Fahrerkarte zur Verwendung durch Herrn BB), freigesprochen wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl I Nr 67/2016:Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 67/2016: „Fahrerkarte § 102aParagraph 102 a (…)

(3a)Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann. (…) § 134Paragraph 134 Strafbestimmungen (…)
(2)Eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1 angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung, wenn
(2)Eine Zuwiderhandlung gegen die im Absatz eins, angeführten Vorschriften gilt nicht als Verwaltungsübertretung, wenn 1.Ziffer eins (…) 2.Ziffer 2 die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (…)“ 7. Zusatzprotokoll zur EMRK, BGBl 628/1988: „Artikel 4 , „Artikel 4
(1)Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls wurde seitens der Staatsanwaltschaft X gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 12, 293 StGB ermittelt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er Herrn BB seine Fahrerkarte zur Verwendung übergab (vgl dazu Strafantrag der Staatsanwaltschaft X vom 29.05.2015, Zl StA-***1). Wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch zehn gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, 293, StGB ermittelt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er Herrn BB seine Fahrerkarte zur Verwendung übergab vergleiche dazu Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 29.05.2015, Zl StA-***1). Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, Zl BG-***1, freigesprochen.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, , Zl BG-***1, freigesprochen. Ergänzend dazu wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis aufgrund derselben Tathandlung zudem eine Übertretung nach § 102a Abs 3a KFG zur Last gelegt.Ergänzend dazu wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis aufgrund derselben Tathandlung zudem eine Übertretung nach Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG zur Last gelegt. Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 22 Abs 1 VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK ordnet an, dass niemand (…) wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (»ne bis in idem«). Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK ordnet an, dass niemand (…) wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (»ne bis in idem«). Ausnahmen gelten für Fälle der Wiederaufnahme wegen neuer bzw neu hervorgekommener Tatsachen oder wegen schwerer Mängel. Art 4 Abs1 7. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot. Es ist daher ab der rechtskräftigen Entscheidung in einem ersten Verfahren, ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, und nicht nur eine zweite Entscheidung.Artikel 4, Abs1 7. ZP EMRK enthält daher nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot. Es ist daher ab der rechtskräftigen Entscheidung in einem ersten Verfahren, ein zweites Verfahren insgesamt unzulässig, und nicht nur eine zweite Entscheidung. Eine Verletzung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK liegt vor, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird.Eine Verletzung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK liegt vor, wenn wegen »derselben strafbaren Handlung« nach Abschluss des ersten Verfahrens ein zweites Verfahren anhängig gemacht, fortgeführt oder abgeschlossen wird. Dieselbe strafbare Handlung liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind (vgl EGMR 29.05.2001, Zl 37950/97; VfGH 02.07.2009, Zl B 559/08; vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 30 Rz 2).Dieselbe strafbare Handlung liegt vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren »wesentlichen Elementen« identisch sind vergleiche EGMR 29.05.2001, Zl 37950/97; VfGH 02.07.2009, , Zl B 559/08; vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 30, , Rz 2). Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 23.05.2013, 2012/09/0082).Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche VwGH 23.05.2013, 2012/09/0082). Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037).Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des , Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037). Auch im Kraftfahrgesetz findet sich eine zu § 22 Abs 1 VStG vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Gemäß § 134 Abs 2 Z 2 KFG gilt eine Zuwiderhandlung gegen die in Abs 1 angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Dies stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des in Art 4 des 7. ZPEMRK verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- (bzw Doppelverfolgungs-) Verbotes dar. Danach soll ein Täter nicht für ein und denselben Sachverhalt zweimal verfolgt und/oder bestraft werden.Auch im Kraftfahrgesetz findet sich eine zu Paragraph 22, Absatz eins, VStG vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Gemäß Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2, KFG gilt eine Zuwiderhandlung gegen die in Absatz eins, angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Dies stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des in Artikel 4, des 7. ZPEMRK verfassungsrechtlich verankerten Doppelbestrafungs- (bzw Doppelverfolgungs-) Verbotes dar. Danach soll ein Täter nicht für ein und denselben Sachverhalt zweimal verfolgt und/oder bestraft werden. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl 23.03.1984, 81/02/0387; 08.06.1983, 82/03/0253; 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125; 24.02.2011, 2007/09/0361;
  1. ua)bezüglich der Subsidiaritätsklausel des § 134 Abs 2 Z 2 KFG ausgesprochen, dass es entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben.Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche 23.03.1984, 81/02/0387; 08.06.1983, 82/03/0253; 11.05.1998, 98/10/0040; 29.04.2008, 2007/05/0125; 24.02.2011, 2007/09/0361;
  2. ua)bezüglich der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2, KFG ausgesprochen, dass es entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Eine Subsidiaritätsklausel stellt auf die Tat ab, worunter jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist daher, ob das den § 102a Abs 3a KFG erfüllende Verhalten, nämlich das nicht sorgfältige Verwahren einer Fahrerkarte, ein wesentliches Sachverhaltselement der gerichtlich strafbaren Handlung der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 StGB bildet.Entscheidend für den vorliegenden Fall ist daher, ob das den Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG erfüllende Verhalten, nämlich das nicht sorgfältige Verwahren einer Fahrerkarte, ein wesentliches Sachverhaltselement der gerichtlich strafbaren Handlung der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, StGB bildet. § 102a Abs 3a KFG enthält im zweiten Tatbild das Gebot an den Inhaber einer Fahrerkarte diese sorgfältig zu verwahren. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei, dass durch das nicht sorgfältige Verwahren durch den Inhaber die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) eröffnet wird. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, stellt aber eine nachteilige Tatfolge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG dar (vgl UVS Salzburg 19.05.2010, Zl 7/15593/2-2010th).Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG enthält im zweiten Tatbild das Gebot an den Inhaber einer Fahrerkarte diese sorgfältig zu verwahren. Tatbestandsvoraussetzung ist dabei, dass durch das nicht sorgfältige Verwahren durch den Inhaber die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) eröffnet wird. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung der Fahrerkarte (Verwendung durch eine andere Person) ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, stellt aber eine nachteilige Tatfolge im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG dar vergleiche UVS Salzburg 19.05.2010, Zl 7/15593/2-2010th). Es ist evident, dass das im Gerichtsverfahren zum Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung gestandene Verhalten, nämlich die Weitergabe der Fahrerkarte als Beitragshandlung zur Fälschung von Beweismitteln, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung steht und sich der Tatbestand der Fälschung des Beweismittels mit der nicht sorgfältigen Verwahrung der Fahrerkarte weitgehend überschneidet. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, Zl BG-***1, wurde daher ein wesentliches auch den Verwaltungsstraftatbestand bildendes Segment - nämlich das nicht sorgfältige Verwahren - erfasst. Der wesentliche Aspekt des Tatverhaltens, der den Gegenstand der Ahndung der Fälschung von Beweismitteln bildete, ist demnach weitgehend vom Gegenstand des Normzwecks der Verwaltungsvorschrift umfasst. In Ansehung dieser Erwägungen stellen die Handlung der Überlassung der Fahrerkarte an eine andere Person, die diese sodann missbräuchlich verwendet (§ 293 StGB), und die Handlung der nicht sorgfältigen Verwahrung der Fahrerkarte (§ 102a Abs 3a KFG) dieselbe Tathandlung dar.In Ansehung dieser Erwägungen stellen die Handlung der Überlassung der Fahrerkarte an eine andere Person, die diese sodann missbräuchlich verwendet (Paragraph 293, StGB), und die Handlung der nicht sorgfältigen Verwahrung der Fahrerkarte (Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG) dieselbe Tathandlung dar. Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grundlage einer Handlung zweimal verfolgt, da sich die Verwaltungsstraftat des § 102a Abs 3a KFG und die gerichtliche Straftat nach § 293 Abs 1 und 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden.Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grundlage einer Handlung zweimal verfolgt, da sich die Verwaltungsstraftat des Paragraph 102 a, Absatz 3 a, KFG und die gerichtliche Straftat nach Paragraph 293, Absatz eins und 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Wie vorstehend ausgeführt, darf gemäß Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art 4 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (vgl VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226; VfGH 29.06.2001, G 108/01; EGMR 03.10.2002, Zl 48154/99 - Zigarella gegen Italien, EGMR 10.02.2009, Zl. 14939/03 - Zolotukhin gegen Russland).Wie vorstehend ausgeführt, darf gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Artikel 4, 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226; VfGH 29.06.2001, G 108/01; EGMR 03.10.2002, Zl 48154/99 - Zigarella gegen Italien, EGMR 10.02.2009, Zl. 14939/03 - Zolotukhin gegen Russland). Ein Täter darf sohin nicht nur für ein und denselben Sachverhalt zweimal bestraft, sondern auch nicht zweimal verfolgt werden, da in Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK sowohl ein verfassungsrechtlich verankertes Doppelbestrafungsverbot als auch ein Doppelverfolgungsverbot verankert ist. Ein Täter darf sohin nicht nur für ein und denselben Sachverhalt zweimal bestraft, sondern auch nicht zweimal verfolgt werden, da in Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK sowohl ein verfassungsrechtlich verankertes Doppelbestrafungsverbot als auch ein Doppelverfolgungsverbot verankert ist. Da der Beschwerdeführer sohin wegen der von ihm gesetzten Tathandlung bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 22.07.2015, Zl BG-***1, rechtskräftigt freigesprochen wurde, und dieses Urteil sohin hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung Sperrwirkung entfaltet, käme eine neuerliche Verfolgung der angelasteten Übertretung nach dem KFG (nicht sorgfältiges Verwahren der Fahrerkarte) einer unzulässigen Doppelverfolgung gleich. Durch die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses wurde das Gesetz sohin zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt und war daher der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen des bereits erfolgten rechtskräftigen Freispruches durch das Bezirksgericht Y zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl auch LVwG-Tirol 16.06.2014, Zl LVwG-2014/27/0713-3; LVwG-Tirol 09.09.2016, Zl LVwG-2016/41/1765-2).Durch die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses wurde das Gesetz sohin zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt und war daher der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen des bereits erfolgten rechtskräftigen Freispruches durch das Bezirksgericht Y zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen vergleiche auch LVwG-Tirol 16.06.2014, , Zl LVwG-2014/27/0713-3; LVwG-Tirol 09.09.2016, Zl LVwG-2016/41/1765-2). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.2277.2

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