RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/0680-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 17.03.2016, ****1, über die Beschwerde von Frau A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 22.10.2015, ****2, mit dem für das Grundstück Gp **/2 KG Z ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von insgesamt Euro 3.976,32 festgesetzt und ein erster Teilbetrag von Euro 795,26 vorgeschrieben wurde, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 22.10.2015, ****2, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Gp **/2 KG Z der vorgezogener Erschließungsbeitrag, der in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen zu leisten ist, in der Höhe von insgesamt Euro 3.976,32 festgesetzt und ein erster Teilbetrag von Euro 795,26 vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass Abgabegegenstand bei Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages ein unbebautes Grundstück sei, das als Bauland gewidmet ist. Im vorliegenden Fall befinde sich auf Grundstück **/2 eine bauliche Anlage, nämlich ein um 1900 gebautes Schwimmbad aus Beton mit den Außenmaßen 6x11 m und einer Tiefe bis zu 2 m. Der angefochtene Bescheid leide zudem an einem Stoffsammlungs- und Begründungsmangel, weil zu dieser Frage keine Erhebungen durchgeführt worden seien und sich in der Begründung die Feststellung nicht finde, dass das Grundstück Gp **/2 unbebaut sei. In weiterer Folge wurde von der Abgabenbehörde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 04.02.2016 eingeholt, in dem Folgendes ausgeführt ist: „Befund Das Grundstück Gp. **/2 KG Z mit einer Fläche von 608 m² ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück ist nahezu rechteckig ausgebildet, wobei an der Westseite ein Teil im Ausmaß von ca 14,3 m x ca 1,10 m in die, durch die angrenzenden Grundstücke definierte Straßenflucht hineinragt. An der nord-westlichen Grundstücksecke ist ein ca 4 m langer Rücksprung gegeben, welcher diese Straßenflucht bereits aufnimmt. An dieser Stelle befindet sich eine Grundstückszufahrt von der M-Straße. Die angrenzende M-Straße Gp ***0 KG Z befindet sich im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Z. Wie aus den beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2006, 2009 und 2013 ersichtlich ist, war das Grundstück jedenfalls in diesem Zeitraum durchgehend begrünt und frei von sichtbaren baulichen Anlagen. Um einen Teich zu errichten, wurde nach Angaben der Grundstückseigentümerin im Herbst 2015 ein vor ca 120 Jahren errichtetes und vor Jahren zugeschüttetes Schwimmbecken wieder freigelegt und durch eine Aufmauerung an der Ostseite und Teilen an der Nord- und Südseite mit drei Ziegelscharen erhöht. Des Weiteren wurden gärtnerische Maßnahmen durchgeführt, welche durch die Veränderung der Geländesituation zu einer hügeligen Landschaft führten, die im weiteren Ausbau teilweise mit einer Folie versehen wurde und die Grundlage für den Teich bildet. Durch die gärtnerischen Maßnahmen wurde das Becken seitlich eingeschüttet. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z ist vorgesehen, dass die Freiflächen – unter Forcierung der Wohnnutzung – aufgefüllt werden. Dabei sind die Dichtezone 2 mit überwiegend freistehenden Objekten sowie eine verdichtete Bebauung in einem mehr als geringfügigen Ausmaß vorgesehen. Gutachten Das gegenständliche Grundstück kann auf Grund der im nord-östlichen Bereich ausgebildeten Zufahrtsmöglichkeit von der Marcherstaße aus, als verkehrstechnisch erschlossen angesehen werden und weist auf Grund seiner Dimensionierung die Voraussetzung für eine widmungsgerechte Bebauung mit einem Wohnobjekt auf. Die auf dem Grundstück schon seit geraumer Zeit bestehende bauliche Anlage eines früheren Schwimmbeckens wurde freigelegt und mit einer Aufmauerung in der Höhe von 3 Ziegelscharen an der östlichen Seite und Teilen an der nördlichen und südlichen Seite in der Höhe erweitert. Im Hinblick auf die geplante Nutzung als Schwimmteich ist festzuhalten, dass diese Aufmauerung sei es durch sich selbst oder durch die vorgenommene Einschüttung an der Außenseite dem auftretenden Wasserdruck des Teiches standhalten muss. Auf Grund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die fachgerechte Herstellung dieser Mauer bautechnische Kenntnisse erfordert und bei der Ausführung des Bauvorhabens bautechnische Erfordernisse (Statik, Nutzungssicherheit, Hygiene etc ) wesentlich berührt werden. Das bestehende Schwimmbad ist im Erdreich eingebaut und somit im Sinne des § 2 TBO 2011 als mit dem Erdboden verbunden zu beurteilen. Hinsichtlich des Verwendungszweckes wird festgestellt, dass ein Schwimmbecken bzw ein Schwimmteich als Nebenanlage einzustufen ist. Nach der Tiroler Bauordnung (§ 2 Abs 10) handelt es sich bei Nebenanlagen um sonstige bauliche Anlagen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind. Da sich jedoch auf dem Grundstück Gp. **/2 kein Wohnhaus befindet, ist im Hinblick auf die Widmung als Wohngebiet von keiner widmungsgemäßen Verwendung auszugehen. Dies begründet sich auch darauf, dass im örtlichen Raumordnungskonzept für die gegenständliche Fläche das Forcieren einer Wohnnutzung mit freistehenden Objekten (Dichtezone 2) festgeschrieben ist. Jedenfalls handelt es sich bei einem unter dem Grundstückniveau liegenden Schwimmbad mit einem Grundrissmaß von 11 x 6 m und einer Tiefe von 2 m und einem als Wohngebiet gewidmeten Grundstück mit einer Fläche von 608 m-2, nicht um eine bodensparende und zweckmäßige Bebauung im Sinne der Ziele der Raumordnung.“Das gegenständliche Grundstück kann auf Grund der im nord-östlichen Bereich ausgebildeten Zufahrtsmöglichkeit von der Marcherstaße aus, als verkehrstechnisch erschlossen angesehen werden und weist auf Grund seiner Dimensionierung die Voraussetzung für eine widmungsgerechte Bebauung mit einem Wohnobjekt auf. Die auf dem Grundstück schon seit geraumer Zeit bestehende bauliche Anlage eines früheren Schwimmbeckens wurde freigelegt und mit einer Aufmauerung in der Höhe von 3 Ziegelscharen an der östlichen Seite und Teilen an der nördlichen und südlichen Seite in der Höhe erweitert. Im Hinblick auf die geplante Nutzung als Schwimmteich ist festzuhalten, dass diese Aufmauerung sei es durch sich selbst oder durch die vorgenommene Einschüttung an der Außenseite dem auftretenden Wasserdruck des Teiches standhalten muss. Auf Grund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die fachgerechte Herstellung dieser Mauer bautechnische Kenntnisse erfordert und bei der Ausführung des Bauvorhabens bautechnische Erfordernisse (Statik, Nutzungssicherheit, Hygiene etc ) wesentlich berührt werden. Das bestehende Schwimmbad ist im Erdreich eingebaut und somit im Sinne des Paragraph 2, TBO 2011 als mit dem Erdboden verbunden zu beurteilen. Hinsichtlich des Verwendungszweckes wird festgestellt, dass ein Schwimmbecken bzw ein Schwimmteich als Nebenanlage einzustufen ist. Nach der Tiroler Bauordnung (Paragraph 2, Absatz 10,) handelt es sich bei Nebenanlagen um sonstige bauliche Anlagen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind. Da sich jedoch auf dem Grundstück Gp. **/2 kein Wohnhaus befindet, ist im Hinblick auf die Widmung als Wohngebiet von keiner widmungsgemäßen Verwendung auszugehen. Dies begründet sich auch darauf, dass im örtlichen Raumordnungskonzept für die gegenständliche Fläche das Forcieren einer Wohnnutzung mit freistehenden Objekten (Dichtezone 2) festgeschrieben ist. Jedenfalls handelt es sich bei einem unter dem Grundstückniveau liegenden Schwimmbad mit einem Grundrissmaß von 11 x 6 m und einer Tiefe von 2 m und einem als Wohngebiet gewidmeten Grundstück mit einer Fläche von 608 m-2, nicht um eine bodensparende und zweckmäßige Bebauung im Sinne der Ziele der Raumordnung.“ Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 04.02.2016 wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 wurde ergänzend ausgeführt, weshalb das Schwimmbad vorübergehend mit Aushuberdmaterial zugeschüttet wurde. Darüber hinaus wurde nochmals darauf hingewiesen, dass durch das Vorhandensein eines alten betonierten Schwimmbeckens sich das Grundstück Gp **/2 als mit einer baulichen Anlage bebaut erweise. Bei einem Schwimmbecken handle es sich selbstverständlich um eine im Wohngebiet zulässige bauliche Anlage. Das allein relevante TVAG 2011 stelle nicht auf das örtliche Raumordnungskonzept der jeweiligen Gemeinde, deren Bebauungsziele für bestimmte Grundstücke, wie generell nicht auf die Bebauung von Grundstücken mit Wohnhäusern ab, sondern besteuere Grundstücke mit dem vorgezogenen Erschließungbeitrag, die unbebaut und als Bauland gewidmet seien. Daher spiele es keine Rolle, ob das Grundstück **/2 KG Z gemäß den Zielen des örtlichen Raumordnungskonzeptes bebaut sei oder mit einer Haupt- oder Nebenanlage. In weiterer Folge wurde dann mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 17.03.2016, AZ ****1, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers und der Systematik der Bestimmungen über den Erschließungsbeitrag im Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, dass ein als Bauland gewidmetes Grundstück nur dann nicht als unbebaut anzusehen ist, wenn darauf ein Gebäude steht. Das Grundstück Gp **/2 KG Z sei als Bauland-Wohngebiet gewidmet, verfüge über eine für die Bebauung mit einem Wohngebäude entsprechende Verbindung mit einer Verkehrsfläche und sei im Sinne der obigen Ausführung unbebaut. Es lägen somit alle Voraussetzungen für die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages vor Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.03.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind, deren Erörterung auch schon im behördlichen Verfahren erfolgte. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gp **/2 KG Z mit einer Fläche von 608 m², das laut Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist. Das Grundstück ist mit einem um 1900 gebauten Schwimmbad aus Beton mit den Außenmaßen 6 x 11 m und einer Tiefe bis zu 2 m bebaut. Das Schwimmbecken wurde im Jahr 1995 oder 1996 zugeschüttet und im Jahr 2015 wieder freigelegt. Es soll nun – ergänzt um eine Aufmauerung an der Ostseite und von Teilen an der Nord- und Südseite mit drei Ziegelscharen - in einem neu angelegten Schwimmteich integriert werden. Auf der Grundparzelle befindet sich kein Gebäude. Aufgrund der Zufahrtsmöglichkeit von der M-Straße aus, gilt das Grundstück als verkehrstechnisch erschlossen und weist aufgrund seiner Dimensionierung die Voraussetzung für eine widmungsgerechte Bebauung mit einem Wohnobjekt auf. Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen vom 04.02.2016 und den im Akt befindlichen Lichtbildern. Zudem wurden diese Sachverhaltsfeststellungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern vielmehr in ihren Eingaben ausdrücklich bestätigt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes – TVAG 2011, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013, entscheidungsrelevant:Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes – TVAG 2011, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, entscheidungsrelevant: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
- a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
- b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- b)nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
- c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
- d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
- d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, der Tiroler Bauordnung 2011 sind.
(4)Nicht als Gebäude gelten:
- a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
- a)Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
- b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
- b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
- c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 2011,
- c)Folientunnels im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011,
- d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.
- d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011.
(5)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(6)Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
(7)Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Erschließungsbeitrag § 7Paragraph 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4)Der Baumassenanteil ist
- a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
- b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Vorgezogener Erschließungsbeitrag § 13Paragraph 13 Abgabengegenstand
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
(2)Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
- a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
- a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
- b)Grundstücke nach § 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,
- b)Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,
- c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.
- c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.
(3)Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.
(3)Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes. § 15Paragraph 15 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1)Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
(2)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 16Paragraph 16 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.
(3)Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs. 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Abs. 2.“
(3)Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Absatz 2, IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Gemeinden wurden gemäß § 13 Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben.Die Gemeinden wurden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Von dieser Ermächtigung wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 27.11.2012 Gebrauch gemacht und eine Verordnung über die Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erlassen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes wurde mit 5 vH des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103/2001, für die Gemeinde Z mit € 87,21 festgelegten Erschließungskostenfaktors, das sind € 4,36, bestimmt.Von dieser Ermächtigung wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 27.11.2012 Gebrauch gemacht und eine Verordnung über die Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages erlassen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes wurde mit 5 vH des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2001,, für die Gemeinde Z mit € 87,21 festgelegten Erschließungskostenfaktors, das sind € 4,36, bestimmt. Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages sind sohin unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Grundstücke nach § 13 Abs 2 TVAG. Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages sind sohin unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2, TVAG. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 zweiter Satz TVAG 2011 ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz TVAG 2011 ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Es findet sich im TVAG allerdings keine Legaldefinition, was unter einem "unbebauten“ Grundstück zu verstehen ist, ebenso nicht in der Tiroler Bauordnung. Die Sinnermittlung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (vgl VwGH 21.3.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985, 04.09.1990, 90/09/0050 ua).Es findet sich im TVAG allerdings keine Legaldefinition, was unter einem "unbebauten“ Grundstück zu verstehen ist, ebenso nicht in der Tiroler Bauordnung. Die Sinnermittlung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes vergleiche VwGH 21.3.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985, 04.09.1990, 90/09/0050 ua). Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob es sich – so wie die Beschwerdeführerin argumentiert - bei unbebauten Grundstücken nur um solche handelt, die mit keiner baulichen Anlage bebaut sind oder ob ein unbebautes Grundstück im Sinne des TVAG ausschließlich Grundstücke sind, die nicht mit einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG bebaut sind.Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob es sich – so wie die Beschwerdeführerin argumentiert - bei unbebauten Grundstücken nur um solche handelt, die mit keiner baulichen Anlage bebaut sind oder ob ein unbebautes Grundstück im Sinne des TVAG ausschließlich Grundstücke sind, die nicht mit einem Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG bebaut sind. Um zu letzterem Auslegungsergebnis zu kommen, bedürfte es einer teleologischen Reduktion des Begriffes „unbebautes Grundstück“. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden (vgl VwGH 23.11.2011, 2011/12/0050, mwN, 07.10.2013, 2012/17/0063).Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden vergleiche VwGH 23.11.2011, 2011/12/0050, mwN, 07.10.2013, 2012/17/0063). Der Zweck der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit LGBl Nr **/2011 ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann, als nach der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen.Der Zweck der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Änderung des TVAG mit Landesgesetzblatt Nr ** aus 2011, ausgeführt, ist die Intention dieser Regelungen, für betroffene Grundeigentümer einen Anreiz zu schaffen, diese Flächen einer widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen, womit der raumordnerischen Zielsetzung nach einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens besser entsprochen werden kann, als nach der geltenden Rechtslage. Mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag soll vor allem aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen kommt, sondern bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Das Vorliegen bzw die rechtliche Sicherstellung der Verkehrserschließung ist nämlich auch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bebauung. Mit der Ermächtigung zur Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages werden die Gemeinden somit in die Lage versetzt, die entsprechenden Einnahmen möglichst zeitnah zu den Ausgaben für die Schaffung der Verkehrsinfrastruktur zu erzielen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass grundsätzlich nicht jede Bebauung mit einer baulichen Anlage die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach sich zieht. Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach § 7 TAVG ist nur der Neubau eines Gebäudes oder die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird. Hinzu kommt, dass die Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages analog zur Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages nach § 9 Abs 2 erster Satz geregelt ist. § 9 Abs 3 TVAG stellt zudem sicher, dass fällig gewordene Teilbeträge des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bei der Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass grundsätzlich nicht jede Bebauung mit einer baulichen Anlage die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach sich zieht. Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach Paragraph 7, TAVG ist nur der Neubau eines Gebäudes oder die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird. Hinzu kommt, dass die Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages analog zur Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz geregelt ist. Paragraph 9, Absatz 3, TVAG stellt zudem sicher, dass fällig gewordene Teilbeträge des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bei der Berechnung des Bauplatzanteiles des Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen sind. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist daher nicht völlig losgelöst von der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den Neubau eines Gebäudes oder die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert, zu sehen, sondern soll eben diese Vorschreibung im Hinblick auf den Bauplatzanteil vorwegnehmen. Da nun aber nach den Vorschriften des 3. Abschnittes des TVAG ausschließlich die Bebauung mit einem Gebäude bzw dessen Vergrößerung abgabenrelevant ist, liegt im Rahmen einer systematischen Interpretation daher auch der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber mit unbebauten Grundstücken im Sinne des 4. Abschnittes des TVAG nur solche gemeint hat, die eben nicht mit einem Gebäude bebaut sind. Denn nur bei einer solchen Auslegung kann sichergestellt werden, dass die oben angeführten Ziele des Gesetzgebers auch verwirklicht werden können. Würde man - wie die Beschwerdeführerin - davon ausgehen, dass das Vorhandensein einer sonstigen baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, dem Grundstück die Qualifikation als „unbebaut“ nimmt, käme es zum völlig unsachlichen und daher gleichheitswidrigen Ergebnis, dass die Abgabepflicht für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag bei Grundstücken entfällt, die mit einer Mauer eingefriedet sind oder auf denen sich eine Stützmauer oder eben sonstige bauliche Anlage im obigen Sinne befindet. Durch die Errichtung einer noch so kleinen baulichen Anlage, die kein Gebäude darstellt, könnte die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages umgangen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine planwidrig überschießende Regelung vorliegt, die durch Vornahme einer teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend zu lesen ist, dass unter „unbebauten Grundstücken“ solche zu verstehen sind, die nicht mit einem Gebäude bebaut sind. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Gp **/2 KG Z ist nicht mit einem Gebäude bebaut und ist daher im Sinne des TVAG als unbebautes Grundstück zu qualifizieren. Es weist eine Gesamtfläche von 608 m² auf und ist laut Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Aufgrund der Zufahrtsmöglichkeit von der M-Straße aus, gilt das Grundstück als verkehrstechnisch erschlossen und weist aufgrund seiner Dimensionierung die Voraussetzung für eine widmungsgerechte Bebauung mit einem Wohnobjekt auf. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines der in § 13 Abs 2 TVAG 2011 normierten Ausnahmetatbestände hervorgekommen ist, und diesbezüglich im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines der in Paragraph 13, Absatz 2, TVAG 2011 normierten Ausnahmetatbestände hervorgekommen ist, und diesbezüglich im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet wurde. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen - hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gst **/2 KG Z die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung gegeben waren. Die Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages (608 m² x € 4,36 x 150 vH = € 3.976,32) erfolgte korrekt, ebenso die Berechnung des (auf fünf Jahre aufgeteilten) Teilbetrages von € 795,26. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Berechnung auch nicht bestritten. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Da bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob unter unbebauten Grundstücken im Sinne des § 13 TVAG nur solche zu verstehen sind, die nicht mit einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG bebaut sind, wird die ordentliche Revision zugelassen. Da bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob unter unbebauten Grundstücken im Sinne des Paragraph 13, TVAG nur solche zu verstehen sind, die nicht mit einem Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG bebaut sind, wird die ordentliche Revision zugelassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.0680.1