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{'item': 'LVwG-2016/35/1687-3'}

Obsah (7)§ 3§ 4§ 5§ 7§ 8§ 10§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/1687-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz im § 8 Z 9 der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Satzung wie folgt

lauten hat:1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz im Paragraph 8, Ziffer 9, der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Satzung wie folgt

lauten hat: „Ab Einlangen der Tagesordnung der vom Obmann einberufenen Sitzung beim Substanzverwalter ist diesem auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung

Grunde liegenden Unterlagen

gewähren.“

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der

stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00

entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1.

r Vorgeschichte: a) Feststellungsverfahren: Mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 5.10.2009, AgrB-R***/***-****, erfolgte die Feststellung, dass bestimmte Grundstücke der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut seien. Dieser Bescheid wurde durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, geändert und erwuchsen die getroffenen Feststellungen sodann in Rechtskraft,

mal die gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen wurden. Mit Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 5.10.2009, AgrB-R***/***-****, erfolgte die Feststellung, dass bestimmte Grundstücke der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut seien. Dieser Bescheid wurde durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, geändert und erwuchsen die getroffenen Feststellungen sodann in Rechtskraft,

mal die gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen wurden. Konkret wurde im genannten Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, unter anderem Folgendes ausgesprochen: „Festgestellt wird, dass die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle GB X, sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft Z an der Liegenschaft in EZ **/1 GB X nicht Gemeindegut darstellen, während die weiteren Grundstücke in den Einlagezahlen **/2, **/2, **/3 und **/4, alle GB X, Gemeindegut sind.“„Festgestellt wird, dass die Grundstücke ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle GB römisch zehn, sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft Z an der Liegenschaft in EZ **/1 GB römisch zehn nicht Gemeindegut darstellen, während die weiteren Grundstücke in den Einlagezahlen **/2, **/2, **/3 und **/4, alle GB römisch zehn, Gemeindegut sind.“ b) Wiederaufnahmeverfahren: Mit Eingaben vom 12.4.2012, 9.11.2012 und 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Z jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gem §§ 33 Abs 2 lit a iVm 33 Abs 2 lit b TFLG 1996

qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen jeweils darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.Mit Eingaben vom 12.4.2012, 9.11.2012 und 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Z jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gem Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit 33 Absatz 2, Litera b, TFLG 1996

qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen jeweils darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien. Mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 3.10.2012, LAS-***/**-**, vom 7.2.2013, LAS-***/**-**, und vom 6.11.2013, LAS-***/***-**, wurden diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils abgewiesen. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 22.6.2016, AGM-R***/***-****: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.05.1966, Zl. IIIb1-***/**, außer Kraft.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Stehen gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.

mal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen

verfügen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde X in

kunft jenes Gewicht

kommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt.“„Stehen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.

mal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen

verfügen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde römisch zehn in

kunft jenes Gewicht

kommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt.“

  1. Beschwerde: Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhoben Beschwerdeführer 1.-
  3. alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AA, Beschwerde, welche am 20.7.2016 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die

stellung des angefochtenen Bescheides erfolgte nicht vor dem 22.6.2016. In der genannten Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Satzung begehrt wird, werden

nächst die derzeit bei den Höchstgerichten behängenden Verfahren näher dargelegt und dann die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet: „5. Wird der Revision bzw Beschwerde vom jeweiligen Höchstgericht stattgegeben, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit der Agrargemeinschaft Z als ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft Z‘ iSv § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG. Damit entfällt auch die gegenwärtig formal bestehende Zwangsenteignung dieser Agrargemeinschaft und ist die Anwendung des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 idgF auf die Agrargemeinschaft Z ausgeschlossen. Diesfalls bleibt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.05.1966, Zl IIIB1-***/**, in Kraft. Es wäre aus der Sicht des rechtlichen Interesses der Beteiligten, des Verwaltungsaufwandes wegen gravierender Änderungen der Grundlagen und des Aufwandes notwendiger Rückabwicklungen unangemessen und für sämtliche Beteiligten nachteilig, würde bis

m Zeitpunkt der bevorstehenden höchstgerichtlichen Entscheidungen vorerst die bekämpfte Satzung der Agrargemeinschaft Z aufgezwungen werden und sie nach einer antragsstattgebenden höchstgerichtlichen Entscheidung wiederum der Aufhebung verfallen. Die Verfügung der bekämpften Satzung erscheint daher verfehlt.„5. Wird der Revision bzw Beschwerde vom jeweiligen Höchstgericht stattgegeben, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit der Agrargemeinschaft Z als ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft Z‘ iSv Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG. Damit entfällt auch die gegenwärtig formal bestehende Zwangsenteignung dieser Agrargemeinschaft und ist die Anwendung des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 idgF auf die Agrargemeinschaft Z ausgeschlossen. Diesfalls bleibt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.05.1966, Zl IIIB1-***/**, in Kraft. Es wäre aus der Sicht des rechtlichen Interesses der Beteiligten, des Verwaltungsaufwandes wegen gravierender Änderungen der Grundlagen und des Aufwandes notwendiger Rückabwicklungen unangemessen und für sämtliche Beteiligten nachteilig, würde bis

m Zeitpunkt der bevorstehenden höchstgerichtlichen Entscheidungen vorerst die bekämpfte Satzung der Agrargemeinschaft Z aufgezwungen werden und sie nach einer antragsstattgebenden höchstgerichtlichen Entscheidung wiederum der Aufhebung verfallen. Die Verfügung der bekämpften Satzung erscheint daher verfehlt. 6. Vorbehaltlich weiterer Beschwerdepunkte werden im Folgenden beispielhaft einige Bestimmungen der ‚Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z‘ offensichtlich auch vor dem Hintergrund des TFLG 1996 idgF als rechtswidrig bemängelt: §3: Trotz der weitgehenden Entrechtung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder ist es nicht deren Funktion ‚auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen‘. Durch diese Satzungsbestimmung würde der Aufgabenkreis der Agrargemeinschaft in unbestimmter und objektiv nicht bestimmbarer Weise erweitert werden, wobei das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nur im jeweiligen Anlassfall durch rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung geklärt werden kann. § 4 Abs 2 lit f:Paragraph 4, Absatz 2, lit f: Diese Bestimmung führt

einer nicht geregelten Konkurrenz von Anordnungen des Obmannes und solchen des Substanzverwalters. Es wird nicht geklärt, welchen Anordnungen der Vorzug

kommt. § 5 Z 3:Paragraph 5, Ziffer 3 : Der Bürgermeister steht der gesamten Verwaltung der Gemeinde vor. Ihm und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt Einsicht in Unterlagen

zusichern, erweist sich daher als überflüssige Selbstverständlichkeit, wenn die Tagesordnung ohnedies beim Gemeindeamt eingelangt ist. § 7 Z 9 lit c:Paragraph 7, Ziffer 9, lit c: Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit absoluter Willkür. § 8 Z 9:Paragraph 8, Ziffer 9 : Im Sinne allgemeiner Verständlichkeit wird auch eine Satzung semantische Grundlagen und die Wortlogik

beachten haben. ‚Das Einlangen der vom Obmann einberufenen Sitzung‘ beim Substanzverwalter ist demnach schwer vorstellbar. § 8 Z 21:Paragraph 8, Ziffer 21 : Dem Gesetz lässt sich eine derartige Pauschalkompetenz des Substanzverwalters nicht entnehmen. § 11 Z 2 litd:Paragraph 11, Ziffer 2, litd: Da der Substanzverwalter die Anberaumung einer Vollversammlung veranlassen kann und er selbst vom Gemeinderat bestimmt ist, erschließt sich nicht die auch der Gemeinde

sätzlich

kommende Antragsbefugnis für die Anberaumung einer Vollversammlung.

  1. Die Beschwerdeführer 2-8 sind Mitglieder der Beschwerdeführerin
  2. Insoferne sind sie von der bekämpften Verfügung ebenso betroffen.“
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit von der beschwerdeführenden Gemeindegutsagrargemeinschaft Z die Übermittlung des der gegenständlichen Beschwerde

grundeliegenden Ausschussbeschlusses verlangt sowie den Beschwerdeführern im Hinblick auf den unter Punkt 6. der Beschwerde angedeuteten Vorbehalt weiterer Beschwerdepunkte die Darlegung sämtlicher weiterer Beschwerdegründe aufgetragen. Mit Schreiben vom 12.9.2016 wurde zwar der in der Ausschusssitzung vom 19.7.2016 gefasste Beschluss

r gegenständlichen Beschwerdeerhebung vorgelegt, allerdings keine weiteren Beschwerdegründe vorgebracht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1.

r

lässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die

ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache

entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die

ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache

entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG

ständig,

mal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine

ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG

ständig,

mal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine

ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Da sonstige Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht vorliegen und auch an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Sinn des § 69 Abs 3 TFLG 1996 kein Zweifel besteht, da abgesehen von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft alle anderen Beschwerdeführer Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind, ist die vorliegende Beschwerde

lässig.Da sonstige Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht vorliegen und auch an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 69, Absatz 3, TFLG 1996 kein Zweifel besteht, da abgesehen von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft alle anderen Beschwerdeführer Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind, ist die vorliegende Beschwerde

lässig. Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde

enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.6.2016, AGM-R***/***-****, angefochten werden soll.Zwar hat eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde

enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.6.2016, AGM-R***/***-****, angefochten werden soll. Die vorliegende Beschwerde der Agrargemeinschaft Z erweist sich insofern als

lässig, als nach § 12 der derzeit geltenden, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.5.1966, IIIb1-***/**, erlassenen Verwaltungssatzung die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, und somit auch die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, in den Wirkungsbereich des Ausschusses fällt, von diesem aber am 19.7.2016, und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Die vorliegende Beschwerde der Agrargemeinschaft Z erweist sich insofern als

lässig, als nach Paragraph 12, der derzeit geltenden, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.5.1966, IIIb1-***/**, erlassenen Verwaltungssatzung die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, und somit auch die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, in den Wirkungsbereich des Ausschusses fällt, von diesem aber am 19.7.2016, und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. 2.

r Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36, 36a, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 36, 36 a, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde

.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde

(6)(…)“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen

enthalten über:

  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung

den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen)

ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,

  1. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
  2. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  3. g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds

r Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 36a Organe, Satzungen

(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen

enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen

enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „§ 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan

erlassen.

(2)Dieser hat insbesondere

enthalten:

  1. a)(…)
  2. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  3. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch

r Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde

. Sie kann erfolgen:

  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils

ständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils

ständigen Organes beruhen.

(2)(…)
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)(…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist

nächst

berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)

überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren

enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist

nächst

berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)

überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren

enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

nächst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Qualifikation der Agrargemeinschaft Z als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf dem Prüfstand der Höchstgerichte stünde und beim Wegfall der genannten Qualifikation auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung der neuen Satzung wegfallen würden.

nächst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Qualifikation der Agrargemeinschaft Z als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf dem Prüfstand der Höchstgerichte stünde und beim Wegfall der genannten Qualifikation auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung der neuen Satzung wegfallen würden. In diesem

sammenhang ist den Beschwerdeführern

entgegnen, dass sich die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat – wie oben unter Punkt I.1.a) dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt haben, ob die Agrargemeinschaft Z als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996

qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, wurde dies in bindender Art und Weise bejaht. Die in diesem

sammenhang erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden, wie ebenfalls bereits oben unter Punkt I.1.b) dargestellt, allesamt rechtskräftig abgewiesen. Dass der Landesagrarsenat dem feststellenden Ausspruch in Spruchpunkt A seines Bescheides, dem an sich nicht

entnehmen ist, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 er sich stützt, die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, LGBl 7,

Grunde gelegt hat, hat der VwGH in seinem oben genannten Erkenntnis mit Bezugnahme auf die Begründung des Feststellungsbescheides ausdrücklich klargestellt.In diesem

sammenhang ist den Beschwerdeführern

entgegnen, dass sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat – wie oben unter Punkt römisch eins.1.a) dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt haben, ob die Agrargemeinschaft Z als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996

qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, wurde dies in bindender Art und Weise bejaht. Die in diesem

sammenhang erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden, wie ebenfalls bereits oben unter Punkt römisch eins.1.b) dargestellt, allesamt rechtskräftig abgewiesen. Dass der Landesagrarsenat dem feststellenden Ausspruch in Spruchpunkt A seines Bescheides, dem an sich nicht

entnehmen ist, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 er sich stützt, die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, Landesgesetzblatt 7, ,

Grunde gelegt hat, hat der VwGH in seinem oben genannten Erkenntnis mit Bezugnahme auf die Begründung des Feststellungsbescheides ausdrücklich klargestellt. Vom Inhalt des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage

prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.Vom Inhalt des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, LAS-***/**-**, müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage

prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Dass vor diesem Hintergrund die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft Z anzuwenden sind, steht zweifelsfrei fest und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des § 87 TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl 70/2014, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des § 87 Abs 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss

r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde.Dass vor diesem Hintergrund die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft Z anzuwenden sind, steht zweifelsfrei fest und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des Paragraph 87, TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 kein Organbeschluss

r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde. Da seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch

diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde

r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.5.1966, IIIb1-637/82, erlassenen Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle LGBl 70/2014 Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht.Da seit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch

diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde

r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.5.1966, IIIb1-637/82, erlassenen Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht. Somit konnte aber im Sinn des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig.Somit konnte aber im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Auch mit dem Argument, dass die Inkraftsetzung der gegenständlichen Satzung vor dem Abschluss der anhängigen höchstrichterlichen Verfahren nachteilig wäre, weil es bei einer antragsstattgebenden höchstgerichtlichen Entscheidung

notwendigen Rückabwicklungen kommen müsste, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wenn damit die Verpflichtung

einer Aussetzung des Verfahrens argumentiert werden soll, so ist auf § 38 AVG

weisen, der die Voraussetzungen einer solchen Aussetzung regelt. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung der Behörde selbst beim Vorliegen einer Vorfrage das Recht einräumt, selbst über diese Vorfrage

entscheiden und keine Pflicht

r Aussetzung des Verfahrens kennt, geht aus dieser Bestimmung auch hervor, dass eine Aussetzung nur bis

r rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage erfolgen kann. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde aber die – laut Beschwerdeführern für die

lässigkeit der Inkraftsetzung einer neuen Satzung grundlegende - Frage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, bereits rechtskräftig entschieden und bestand für die belangte Behörde daher kein Anlass, die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten höchstrichterlichen Verfahren abzuwarten. Auch mit dem Argument, dass die Inkraftsetzung der gegenständlichen Satzung vor dem Abschluss der anhängigen höchstrichterlichen Verfahren nachteilig wäre, weil es bei einer antragsstattgebenden höchstgerichtlichen Entscheidung

notwendigen Rückabwicklungen kommen müsste, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wenn damit die Verpflichtung

einer Aussetzung des Verfahrens argumentiert werden soll, so ist auf Paragraph 38, AVG

weisen, der die Voraussetzungen einer solchen Aussetzung regelt. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung der Behörde selbst beim Vorliegen einer Vorfrage das Recht einräumt, selbst über diese Vorfrage

entscheiden und keine Pflicht

r Aussetzung des Verfahrens kennt, geht aus dieser Bestimmung auch hervor, dass eine Aussetzung nur bis

r rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage erfolgen kann. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde aber die – laut Beschwerdeführern für die

lässigkeit der Inkraftsetzung einer neuen Satzung grundlegende - Frage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, bereits rechtskräftig entschieden und bestand für die belangte Behörde daher kein Anlass, die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten höchstrichterlichen Verfahren abzuwarten. Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht

m Beschwerdevorbringen

den einzelnen Satzungsbestimmungen Folgendes erwogen:

§ 3

:

Paragraph 3 :, Agrargemeinschaften sind gemäß § 34 Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in § 34 Abs 1 TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich gemäß § 37 TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis

, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im § 3 der Satzung wehren, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen

müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde

steht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse

erfüllen hat. Agrargemeinschaften sind gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis in Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 zwingend festgelegt ist und die in ihrem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 37, TFLG 1996 der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Zwar kommt Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitliche Befugnis

, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen vergleiche VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Sofern sich also die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung im Paragraph 3, der Satzung wehren, wonach die gegenständliche Gemeindegutsagrargemeinschaft unter anderem auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen hat, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen

müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde

steht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse

erfüllen hat.

§ 4

Z 2 lit f:

Paragraph 4, Ziffer 2, lit f: Wenn in dieser Bestimmung die Nutzungsberechtigten dazu verpflichtet werden, den Anordnungen des Obmannes und des Substanzverwalters bei Vollversammlungen

r Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge

leisten, so kann darin aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Nennung sowohl des Obmannes als auch des Substanzverwalters resultiert aus der seit der Novelle LGBl 70/2014 eingeführten Systematik des TFLG 1996, wonach bei Agrargemeinschaften zwischen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, sowie Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, unterschieden wird, wobei diesbezüglich auch unterschiedliche Organzuständigkeiten normiert sind. So hat etwa nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 grundsätzlich der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz

führen. Nach § 36c Abs 2 leg cit obliegt allerdings in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, im Fall der Einberufung des Ausschusses oder der Vollversammlung durch den Substanzverwalter diesem abweichend vom § 35 Abs 7 die Vorsitzführung. Nach § 36c Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter

dem die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.Die Nennung sowohl des Obmannes als auch des Substanzverwalters resultiert aus der seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, eingeführten Systematik des TFLG 1996, wonach bei Agrargemeinschaften zwischen Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, sowie Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, unterschieden wird, wobei diesbezüglich auch unterschiedliche Organzuständigkeiten normiert sind. So hat etwa nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 grundsätzlich der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz

führen. Nach Paragraph 36 c, Absatz 2, leg cit obliegt allerdings in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, im Fall der Einberufung des Ausschusses oder der Vollversammlung durch den Substanzverwalter diesem abweichend vom Paragraph 35, Absatz 7, die Vorsitzführung. Nach Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter

dem die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen. Vor diesem Hintergrund ist die genannte Satzungsbestimmung gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass den Anordnungen

r Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung jenes Organs Folge

leisten ist, dem auch in der jeweiligen Angelegenheit die Vorsitzführung

kommt.

§ 5

Z 3:

Paragraph 5, Ziffer 3 : Mit dem Hinweis, dass es sich bei dem in dieser Bestimmung normierten Einsichtsrecht um eine überflüssige Selbstverständlichkeit handelt, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, die eine Abänderung oder Aufhebung dieser Bestimmung erforderlich machen würde.

§ 7

Z 9 lit c:

Paragraph 7, Ziffer 9, lit c: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eröffnet diese Bestimmung keine Willkür, da die hier vorgesehene Durchführung einer Neuwahl auf Anordnung der Agrarbehörde ausdrücklich als „Aufsichtsmaßnahme“ formuliert wird. Damit ist aber klargestellt, dass eine solche Anordnung nur nach Maßgabe der der Agrarbehörde nach § 37 TFLG 1996 gesetzlich eingeräumten Aufsichtsbefugnisse getroffen werden darf, wobei sich die Aufsicht nach Abs 1 auf „

  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften“ erstreckt.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eröffnet diese Bestimmung keine Willkür, da die hier vorgesehene Durchführung einer Neuwahl auf Anordnung der Agrarbehörde ausdrücklich als „Aufsichtsmaßnahme“ formuliert wird. Damit ist aber klargestellt, dass eine solche Anordnung nur nach Maßgabe der der Agrarbehörde nach Paragraph 37, TFLG 1996 gesetzlich eingeräumten Aufsichtsbefugnisse getroffen werden darf, wobei sich die Aufsicht nach Absatz eins, auf „
  3. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  4. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften“ erstreckt.

§ 8

Z 9:

Paragraph 8, Ziffer 9 : Bei der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung „Das Einlangen der vom Obmann einberufenen Sitzung“ handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Korrespondierend mit § 9 Z 7 der Satzung, wonach der Obmann der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich

übermitteln hat, und auch im Hinblick auf § 5 Z 3 der Satzung, sollte in dieser Bestimmung zweifellos auf das Einlangen der Tagesordnung der vom Obmann einberufenen Sitzung beim Substanzverwalter abgestellt werden. Der angefochtenen Satzung haftet also eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit an. Dieses Versehen konnte vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen berichtigt werden und war die Satzung daher spruchgemäß

ändern.Korrespondierend mit Paragraph 9, Ziffer 7, der Satzung, wonach der Obmann der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich

übermitteln hat, und auch im Hinblick auf Paragraph 5, Ziffer 3, der Satzung, sollte in dieser Bestimmung zweifellos auf das Einlangen der Tagesordnung der vom Obmann einberufenen Sitzung beim Substanzverwalter abgestellt werden. Der angefochtenen Satzung haftet also eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit an. Dieses Versehen konnte vom Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen berichtigt werden und war die Satzung daher spruchgemäß

ändern.

§ 8

Z 21:

Paragraph 8, Ziffer 21 : Selbst wenn das TFLG 1996, wie von den Beschwerdeführern behauptet, keine Bestimmung enthält, wonach alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen und nicht einem anderen Organ vorbehalten sind,

m Wirkungskreis des Substanzverwalters gehören, so erweist sich diese Satzungsbestimmung nicht als rechtswidrig, da das TFLG 1996 umgekehrt auch keinem anderen Organ eine solche Generalkompetenz

weist und der § 8 Z 21 somit nicht im Widerspruch

m TFLG 1996 steht.Selbst wenn das TFLG 1996, wie von den Beschwerdeführern behauptet, keine Bestimmung enthält, wonach alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen und nicht einem anderen Organ vorbehalten sind,

m Wirkungskreis des Substanzverwalters gehören, so erweist sich diese Satzungsbestimmung nicht als rechtswidrig, da das TFLG 1996 umgekehrt auch keinem anderen Organ eine solche Generalkompetenz

weist und der Paragraph 8, Ziffer 21, somit nicht im Widerspruch

m TFLG 1996 steht. Es besteht insbesondere auch kein Widerspruch

§ 10

Z 10 der Satzung, der zwar eine Generalkompetenz des Ausschusses normiert, allerdings nur im Hinblick auf Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.Es besteht insbesondere auch kein Widerspruch

Paragraph 10, Ziffer 10, der Satzung, der zwar eine Generalkompetenz des Ausschusses normiert, allerdings nur im Hinblick auf Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

§ 11

Z 2 lit d:

Paragraph 11, Ziffer 2, lit d: Auch mit dem Vorbringen, dass eine der substanzberechtigten Gemeinde

kommende Antragsbefugnis für die Anberaumung einer außerordentlichen Vollversammlung unnotwendig sei, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, die eine Abänderung oder Aufhebung dieser Bestimmung erforderlich machen würde. Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid samt der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung als rechtmäßig und war die vorliegende Beschwerde daher mit Ausnahme der oben angesprochenen erforderlichen Berichtigung im § 8 Z 9 der Satzung als unbegründet abzuweisen.Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid samt der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung als rechtmäßig und war die vorliegende Beschwerde daher mit Ausnahme der oben angesprochenen erforderlichen Berichtigung im Paragraph 8, Ziffer 9, der Satzung als unbegründet abzuweisen. 3.

m Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet,

mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen

klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht

r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen

r Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet,

mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen

klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht

r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen

r Diskussion stehen.

dem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem

sammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.1687.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.