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{'item': 'LVwG-2015/23/2933-8'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 3§ 1§ 2§ 64§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2933-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 O, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 O, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Für das Revier EJ Z-ÖBf, das sich

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 67/2013, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2013 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:Für das Revier EJ Z-ÖBf, das sich

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2013 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 23 Stück Rotwild davon 1 Stück Schmaltiere, 8 Stück Alttiere du 14 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmal- und Alttiere) Herrn AA, wohnhaft in Adresse2, Z, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z-ÖBf die vom Amtstierarzt

§ 3Abs.

1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 14 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier), 1 Stück Schmaltieren sowie 8 Stück Alttieren lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen sowie 6 Stück Alttiere ausständig sind. Herrn AA, wohnhaft in Adresse2, Z, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z-ÖBf die vom Amtstierarzt

Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 14 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier), 1 Stück Schmaltieren sowie 8 Stück Alttieren lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen sowie 6 Stück Alttiere ausständig sind.

§ 3Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011 id

F LGBl. Nr. 67/2013, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

§ 2Abs.

1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

§ 1Abs.

2 Rotwild-Tbc-Verordnung sind auf Rotwild

Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung sind auf Rotwild

Absatz eins, die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

§ 64Tierseuchengesetz (kurz: TSG), RGBl. Nr. 177/1909 id

F BGBl. I Nr. 80/2013, begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Paragraph 64, Tierseuchengesetz (kurz: TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 64 TSG, RGBl. Nr 177/1909 idF BGBl. I Nr. 80/2013 (kurz: TSG) iVm § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 67/2013 iVm § 1 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl. II Nr. 181/2011;Paragraph 64, TSG, RGBl. Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (kurz: TSG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 1.200 12 Tage § 64 Tierseuchengesetz,EUR 1.200 12 Tage Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 80/2013; RGBl. Nr. 177 aus 1909, idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,; Ferner wurden dem Beschwerdeführer € 120,00.- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben, woraus sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 1.320,00.- ergibt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zwar in objektiver Hinsicht weitestgehend zutreffend sei, den Beschwerdeführer an der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Abschusszahlen jedoch kein Verschulden träfe bzw ihm kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Es verhalte sich so, dass sich erst ab Jänner genügend Rotwild im Revier EJ Z-ÖBf aufhalte um die Abschusszahlen überhaupt erfüllen zu können, dann jedoch der Seuchen-bekämpfungszeitraum entsprechend der Verordnung bereits vorbei sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer um eine entsprechende Verlängerung angesucht, welche ihm jedoch vom Amtstierarzt Dr. CC verwehrt worden sei. Darüber hinaus habe er, sowohl tagsüber als auch nachts, alles nur erdenklich Mögliche unternommen, um die Abschusszahlen zu erfüllen und habe sich dabei auch weiterer befugter Jäger als Hilfskräfte bedient. Bezüglich alternativer Jagdformen brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der geografischen Lage des Reviers EJ Z-ÖBf – insbesondere wegen steiler Felshänge – eine Drück- oder Riegeljagd nicht möglich sei, da die Gefahr für Leben und Gesundheit der einzusetzenden Treiber zu groß sei. Letztlich sei die verhängte Geldstrafe weit überhöht und keinesfalls schuld- und tatangemessen. Am 18.01.2016 und am 20.09.2016 fanden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, Dr. CC, als Sachverständiger sowie Bezirksjägermeister DD einvernommen wurden. Weiters wurden die Abschussdokumentationen für die Jahre 2005-2012 von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholt. II.römisch zwei. Sachverhalt 1. Feststellungen zur Ausgangslage der Tbc-Ausbreitung beim Rotwildbestand im X-Tal Die Tuberkulose ist eine meist chronisch verlaufende, durch verschiedene Tuberkelbakterien (Mycobacterien) hervorgerufene, mit spezifischen Entzündungsvorgängen einhergehende Infektionskrankheit, an der alle Säugetiere und Vögel sowie der Mensch erkranken können. Die Tuberkulose zählt daher zu den Zoonosen, das sind Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (direkter Kontakt über Tröpfcheninfektion oder indirekter Kontakt über von erkrankten Tieren stammende Lebensmittel, insbesondere unbehandelte Milch). Der derzeit in Tirol bei Nutz- und Wildtieren vorgefundene Typ ist Mycobacterium caprae, der weltweit endemisch vorkommt und als äußerst ansteckend für sämtliche Hirscharten gilt, aber auch auf Nutztiere und Menschen übertragen werden kann. Seit dem Jahre 1999 wurden sowohl beim Rotwild als auch bei Rindern im Bezirk Y – Region Oberes X-Tal laufend Fälle von Tuberkulose festgestellt. Als Erreger der Tuberkulose wurde in allen nachgewiesenen Fällen bei Rotwild und Rindern ein identischer Stamm des Bakteriums „Mycobacterium caprae“ identifiziert (nachgewiesen mittels sog. Spoligotypisierung). In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, L, K und J im Winter 2008/2009; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region Oberes X-Tal sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist.In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, L, K und J im Winter 2008 aus 2009,; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region Oberes X-Tal sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist. Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im X und U-Tal“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen X-Tal durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering X-Tal I im Gemeindegebiet von W in den Revieren Revier1, Revier2 und Revier3 im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des X eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes X-Tal I der Gemeinde W, sowie in den Revieren der Gemeinden I und M liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering X-Tal Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden N, S und P. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk Y konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden.Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im römisch zehn und U-Tal“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen X-Tal durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering X-Tal römisch eins im Gemeindegebiet von W in den Revieren Revier1, Revier2 und Revier3 im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des römisch zehn eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes X-Tal römisch eins der Gemeinde W, sowie in den Revieren der Gemeinden römisch eins und M liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering X-Tal Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden N, S und P. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk Y konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden. Das Kerngebiet des Tbc-Seuchengeschehens stellen somit die in der Gemeinde W gelegenen Reviere im Hegering X-Tal 1 dar (Revier1, Revier2 und Revier3). In den Revieren Revier1 und Revier2 wird jeweils eine intensive Winterfütterung betrieben, an denen in den letzten Jahren jeweils insgesamt bis zu 400 Stück Rotwild gezählt worden sind. Die beiden Fütterungen liegen ca. 700 m Luftlinie voneinander entfernt. Ein Großteil des Rotwildes, das an der im Revier Revier1 gelegenen Fütterung während der Wintermonate versorgt wird, zieht im Frühjahr nördlich des Xs in westliche Richtung in Nachbarreviere sowie in die in den Gemeinden X und R (Vorarlberg) gelegenen Almgebiete. Das Rotwild der im Revier2 gelegenen Fütterung wechselt in die südlich und östlich gelegenen Nachbarreviere. Nach der Brunftzeit sammelt sich das Rotwild wieder im Bereich dieser Fütterungen.Ein Großteil des Rotwildes, das an der im Revier Revier1 gelegenen Fütterung während der Wintermonate versorgt wird, zieht im Frühjahr nördlich des römisch zehn s in westliche Richtung in Nachbarreviere sowie in die in den Gemeinden römisch zehn und R (Vorarlberg) gelegenen Almgebiete. Das Rotwild der im Revier2 gelegenen Fütterung wechselt in die südlich und östlich gelegenen Nachbarreviere. Nach der Brunftzeit sammelt sich das Rotwild wieder im Bereich dieser Fütterungen. Zu hohe Bestandsdichten von 7 bis 9 Stück Rotwild pro 100 ha Sommereinstand und intensive Winterfütterung an großen Futterplätzen haben zur massiven Ausbreitung des Erregers in der Rotwildpopulation geführt. Durch diese hohe Konzentration von Wild auf engstem Raum haben auch Parasitosen und andere Erkrankungen entsprechend zugenommen und die Immunitätslage beim Wild höchstwahrscheinlich derart verschlechtert, dass der Tuberkuloseerreger die Abwehrbarriere des Körpers leichter überwinden kann. Es liegen zudem einschlägige Fachgutachten von Prof. Dr. med. vet. EE „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“ sowie von Prof. DI Dr. FF vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität in O „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ vor. Diese wurden im Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung erstellt. Aus beiden Gutachten geht hervor, dass die hohen Rotwildbestände ein sehr hohes Risiko für die Wildgesundheit darstellen und eine der Ursachen für das Auftreten und die Verbreitung der Infektion von Tuberkulose bei Rindern und Rotwild sind. Zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild werden im Gutachten von Prof. EE folgende Maßnahmen empfohlen: ● Reduktion der Rotwilddichte ● Verhinderung von Rotwildkonzentrationen zur Reduktion der Kontakte innerhalb der Rotwildpopulation im Zuge derer es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. ● Verhinderung von Kontakten zwischen Rotwild und Nutztierbeständen, bei denen es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. Die in den vergangenen Jahren gesetzten Maßnahmen nach dem Tiroler Jagdgesetz haben keine Reduktion der Tbc-Prävalenz in der Rotwildpopulation gebracht. Eine weitere Erhöhung des Jagddruckes bzw. das Auflassen der oben beschriebenen Fütterungen erscheint aus der Sicht der Tierseuchenbekämpfung auch deshalb nicht sinnvoll, weil dadurch eine Verteilung der infizierten Rotwildpopulation auf ein größeres Gebiet und damit eine Begünstigung der Ausbreitung der Tuberkulose zu befürchten ist. Effiziente Bekämpfungsmaßnahmen sind auch deswegen dringend erforderlich, weil nur dadurch eine weitere Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation und die Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten (Nahrungsmittel tierischer Herkunft, insbesondere Milch und Milchprodukte) Kontakt hintan gehalten werden kann. Darüber hinaus ist eine effektive Bekämpfung der Tuberkulose Voraussetzung für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der Rinderhaltung in der betroffenen Region. Nur so kann dort die Ausübung der Landwirtschaft mit Nutztierhaltung und Bewirtschaftung der Almgebiete nachhaltig gesichert werden. Falls es nicht gelingt, die Tuberkulose erfolgreich einzudämmen, droht der Verlust der Anerkennung der Tbc-Freiheit für die Region Tirol und in weiterer Folge unter Umständen für das gesamt Bundesgebiet. Der Erhalt dieser Anerkennung ist eine Grundvoraussetzung für den innergemeinschaftlichen Handel von Rindern und vor allem auch für den wirtschaftlich bedeutenden Export von Rindern in Drittländer (Russland, Algerien, Türkei usw) mit den ausverhandelten Gesundheitszertifikaten. Der Verlust der Anerkennung wäre gleichbedeutend mit einem länger dauernden Exportstopp verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für den Viehhandel. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. FF und Prof. EE gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung

§ 1Abs.

5 TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. FF und Prof. EE gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung

Paragraph eins, Absatz 5, TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Das Ziel der Bekämpfungsmaßnahmen liegt darin, dass durch örtlich und zeitlich begrenzte Bekämpfungsmaßnahmen eine nachhaltige Reduktion der Rotwildpopulation herbeigeführt wird, die in der Folge durch jagdliche Maßnahmen fortgeführt bzw. erhalten werden soll. Damit soll der weiteren Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation sowie der Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und der damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten Kontakt begegnet und die Sicherheit des Lebensmittels „Wildfleisch“ gewährleistet werden.

  1. Feststellungen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse2, war im inkriminierten Zeitraum zuständiges Jagdschutzorgan des Reviers EJ Z-ÖBf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2014 in Pension. In den seiner Pensionierung vorangegangenen 40 Jahren war er Berufsjäger, und zwar stets im verfahrensgegenständlichen Revier. Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl 68/2011 idF 49/2012, festgelegten Überwachungszone „neu“ – X-Tal II, EJ Z-ÖBf im Bezirk Y. Das Revier Z-ÖBf weist eine Gesamtfläche von 1192 ha, davon 673 ha Wald, auf. Der Rotwildlebensraum beträgt 871 ha, davon 655 ha Wald. Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt 68 aus 2011, in der Fassung 49 aus 2012,, festgelegten Überwachungszone „neu“ – X-Tal römisch zwei, EJ Z-ÖBf im Bezirk Y. Das Revier Z-ÖBf weist eine Gesamtfläche von 1192 ha, davon 673 ha Wald, auf. Der Rotwildlebensraum beträgt 871 ha, davon 655 ha Wald. Im Revier EJ Z-ÖBf befinden sich zwei Rotwildfütterungen. Das Revier wird durch einen N geteilt, der von drei Übergängen durchschnitten ist. Gerade im Winter handelt es sich teilweise um schweres Gelände. Diese Umstände wurden von der Behörde bei der Vorschreibung der Mindestabschusszahlen im Jagdjahr 2013 berücksichtigt. Zur Bekämpfung der vorab dargestellten Tierseuchensituation wurde am 08.02.2013 vom Amtstierarzt der BH Y Dr. CC eine Vorbesprechung zur Abschussplanung der Tbc Überwachungs- und Bekämpfungszone für das Jagdjahr 2013 für alle Jagdschutzorgane abgehalten. Die Abschussplanbesprechung für die Überwachungszone alt (Hegering X-Tal I, X-Tal Mitte und Q) und für die Überwachungszone neu (Hegering X-Tal II und Unter-X I) wurde am 03.04.2013 durchgeführt. Zur Bekämpfung der vorab dargestellten Tierseuchensituation wurde am 08.02.2013 vom Amtstierarzt der BH Y Dr. CC eine Vorbesprechung zur Abschussplanung der Tbc Überwachungs- und Bekämpfungszone für das Jagdjahr 2013 für alle Jagdschutzorgane abgehalten. Die Abschussplanbesprechung für die Überwachungszone alt (Hegering X-Tal römisch eins, X-Tal Mitte und Q) und für die Überwachungszone neu (Hegering X-Tal römisch zwei und Unter-X römisch eins) wurde am 03.04.2013 durchgeführt. Mit Anordnung des ATA vom 11.04.2013, Zl V-***2, wurde dem Beschwerdeführer der vorläufige Abschuss von Kahlwild und Schmalspießern vom 15.04.2013 bis 20.05.2013 freigegeben. Am 23.05.2013, zu Zl V-***3, wurde dem Beschwerdeführer vom ATA – in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt – der Mindestabschuss von 1 Stück Schmaltier, 8 Stück Alttiere sowie 14 Stück Rotwild der übrigen Klassen bis zum 31.12.2013 angeordnet. Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 auf Verlängerung des Seuchenbekämpfungszeitraumes im Revier EJ Z-ÖBf wurde vom ATA Dr. CC abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeschriebenen Mindestabschüsse nur zu 56,5 % erfüllt, da im Seuchenbekämpfungszeitraum, vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, im Revier EJ Z-ÖBf lediglich 4 Stück Schmaltiere, 2 Stück Alttiere sowie 7 Stück Rotwild anderer Klassen erlegt wurden. Bezüglich alternativer Jagdmethoden ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zwar Jagdhelfer bedient und Vollmondjagden durchgeführt hat, vom Angebot der BH Y auf Bereitstellung eines nachtsichttauglichen Jagdgewehrs, allerdings keinen Gebrauch machte. III.römisch drei. Beweiswürdigung Die einleitenden Feststellungen zur Ausbreitung der Tbc-Infektion bei Rotwild im Bereich des X-Tales ergeben sich aus dem allgemeinen Tierseuchenbekämpfungsakt der Bezirkshauptmannschaft L, den Aussagen des Amtstierarztes Dr. CC und aus dem erörterten Gutachten des Prof. Dr. med. vet. EE „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“. Die Feststellungen zum verfahrensrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, den darin enthaltenen Gutachten der Sachverständigen GG und DD und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere den mündlichen Verhandlung. Als unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer in den 40 Jahren vor seiner Pensionierung im Jahr 2014 bestelltes Jagdschutzorgan in der Eigenjagd Z-ÖBf war. Ebenso stehen die im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Abschusszahlen fest und bestreitet der Beschwerdeführer die festgestellten Abschüsse weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich der Zuordnung nach Alter bzw Geschlecht. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit der Abschussplanbesprechung am 03.04.2013 die Bedeutung der geplanten und später auch angeordneten Maßnahmen und die Wichtigkeit der von ihm erwarteten Abschussleistung bewusst gewesen sein muss. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die ihm vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht realisierbar gewesen wären und in dem von ihm betreuten Jagdrevier ein Rotwildbestand, wie er von der BH Y bei ihrer Berechnung zu Grunde gelegt worden ist, tatsächlich nicht vorhanden gewesen wäre, sind die Gutachten der Sachverständigen GG vom 02.04.2013 und DD vom 15.08.2013 entgegen zu halten. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y bestellte nichtamtliche Sachverständige GG hat, aufbauend auf revierbezogene Wildzählungen, eine Abschussplanung vorgelegt, die zur Bekämpfung der Tbc-Infektion bei Rotwild unbedingt erforderlich ist. Da es in einigen der betroffenen Reviere, so auch im Revier EJ Z-ÖBf, hinsichtlich dieses Gutachtens und den darauf basierenden Abschussvorgaben Widersprüche gab, wurde ein weiteres Sachverständigengutachten von DD zur Beantwortung der Frage des tatsächlich im Revier befindlichen Rotwildbestandes und zur Beantwortung der Frage bis zu welchem Ausmaß eine Reduktion erfolgen könne, eingeholt. Dieser berechnete auf Grund der Winterzählung vom Dezember 2012 sowie auf Grund der von den Veterinärbehörden zur Verfügung gestellten Angaben jene Zahlen, die dem Beschwerdeführer sodann von der Bezirkshauptmannschaft Y in den jeweiligen Abschussanordnungen vorgeschrieben wurden. Zwar handelt es sich bei dem Revier EJ Z-ÖBf um teils schweres Gelände und besteht aufgrund der beiden Rotwildfütterungen grundsätzlich die Möglichkeit, dass im Winter teilweise Rotwild aus Nachbarrevieren mitgefüttert wird und sich dadurch die Sommereinstandszahlen fiktiv erhöhen. Auf diese Problematik wurde jedoch seitens der Behörde bereits insofern eingegangen, als dem Beschwerdeführer im Jagdjahr 2013 gegenüber dem Vorjahr nur noch ein Drittel der Abschussvorgaben vorgeschrieben wurde. Dies bestätigte Dr. CC bereits in seiner Stellungnahme vom 27.03.2015 und erneut im Rahmen seiner Einvernahme als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 18.01.2016 und führte dazu aus, dass der jagdfachliche Sachverständige DD die Erfüllbarkeit dieser Vorgaben ausdrücklich bejaht hat. Bezüglich alternativer Jagdmethoden ist dem Beschwerdeführer zwar insofern Glauben zu schenken, als dass er sich Jagdhelfern bediente und zumindest teilweise Vollmondjagden durchführte. In Anbetracht der Tragweite der gegenständlichen Tbc-Problematik und der damit verbundenen Verantwortung der Jagschutzorgane, ist dem Beschwerdeführer jedoch anzulasten, dass er nicht absolut jede ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit alternativer Jagdmethoden ausgeschöpft hat, um die Mindestabschussanordnung zu erfüllen. Laut eigener Aussage hat er vom Angebot der BH Y, bei Bedarf ein nachtsichttaugliches Jagdgewehr zur Verfügung zu stellen, nie Gebrauch gemacht. Auch Abschüsse im Bereich der Fütterungen hat er nach eigenen Angaben nur anfangs durchgeführt. Die Ablehnung des Ansuchens des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Seuchenbekämpfungszeitraumes für das gegenständliche Revier begründete der ATA in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG damit, dass eine Verlängerung des Abschusszeitraumes zu einer nahezu durchgehenden Bejagung des Rotwildes führen würde. Eine solche wirke sich sehr negativ auf das Rotwild aus, daher sei eine gewisse Schonzeit wildtechnisch notwendig. Im Übrigen blieben die Sachverhaltsfeststellungen unbestritten. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen Gesetz vom
  2. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG). RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 80/2013, dies entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei durch die Novelle BGBl. I Nr 163/2015 vom 28.12.2015 keine inhaltliche Änderung der hier relevanten Bestimmungen erfolgt ist:Gesetz vom
  3. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG). RGBl Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, dies entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015, vom 28.12.2015 keine inhaltliche Änderung der hier relevanten Bestimmungen erfolgt ist: § 1Paragraph eins

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(2)Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung.
(3)Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
(4)Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(4)Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(5)Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
(6)Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden. § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) BGBl II Nr 181/2011:Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) BGBl römisch zwei Nr 181/2011: § 1Paragraph eins Anwendungsbereich
(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

§ 2Abs 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(1)Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem

Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2)Auf Rotwild

Abs 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs 2 und 3, 23, 24 Abs 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

(2)Auf Rotwild

Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2 Seuchengebiet

(1)Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen 1. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose

§ 2

Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose

Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,

  1. eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,
  2. das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und
  3. aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist, werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.

(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen

Abs 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten

Abs 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten

Abs 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.

(2)Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen

Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten

Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten

Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3 Bekämpfungsplan

(1)Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.
(2)Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen. § 4Paragraph 4 Maßnahmen im Seuchengebiet Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass
  1. die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
  2. der Zuzug des Rotwilds zur Bekämpfungszone durch geeignete Maßnahmen (z.B. Lenkung, Kirrung, Stilllegung der Fütterungen in den angrenzenden Gebieten) sicherzustellen ist;
  3. die Tötung möglichst vieler seuchen- und ansteckungsverdächtiger Rotwildstücke in der Bekämpfungszone innerhalb eines bestimmten Zeitraums – gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Reviereinrichtungen – durch geeignete Maßnahmen ermöglicht wird;
  4. die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden nicht entnommen werden konnten, durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung einer bzw. eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen hat, wobei möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der Bevölkerung vorzugehen ist;
  5. die Tötung des Wildes im Seuchengebiet so durchzuführen ist, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes, die zu einer Vertreibung des Rotwilds in andere Gebiete führen könnte, erfolgt;
  6. die getöteten Rotwildstücke durch die Veterinärbehörde auf Anzeichen, die auf Tuberkulose schließen lassen, zu untersuchen sind, wobei insbesondere auf offene Formen der Tbc zu achten ist und von allen Tieren entsprechendes Material (jedenfalls die retropharyngealen Lymphknoten) an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose zur Laboruntersuchung weiterzuleiten ist, wobei die Untersuchungsergebnisse von der Veterinärbehörde und vom Referenzlabor entsprechend zu dokumentieren sind;
  7. der Abtransport und die Entsorgung der getöteten Tiere, welche nach den Regelungen des Tiermaterialiengesetzes zu erfolgen hat, von der Veterinärbehörde entsprechend zu überwachen und nachvollziehbar zu dokumentieren ist;
  8. nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen und der Entsorgung der Tierkörper die Bekämpfungszone – sofern eine entsprechende Reduktion des Rotwildbestands erreicht wurde – Teil der Überwachungszone wird, oder – falls die erforderliche Reduktion nicht erreicht wurde – die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch wie möglich zu wiederholen sind;
  9. in der Überwachungszone aus epidemiologischen Gründen eine adäquate Reduktion des Rotwildbestands durch Umgestaltung der Abschussanordnungen nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und eine Restriktion der Winterfütterungspraxis vorzunehmen ist;
  10. die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde;
  11. in der Überwachungszone Einrichtungen zur Wildfütterung nach Abschluss der Fütterungsperiode nach veterinärbehördlicher Anleitung und unter veterinärbehördlicher Aufsicht zu reinigen und desinfizieren sind;
  12. die in Weidegebieten betriebenen Salzlecken von den Tierhaltern vor Beginn des Almauftriebs zu reinigen und zu desinfizieren sind und ein Anbieten von Salzlecken auf Weidegebieten während der Sommerweideperiode nicht stattfinden darf;
  13. die Überwachung der weiteren Entwicklung in der Überwachungszone durch veterinärbehördliche Kontrollen der ganzen Wildtierkörper aller erlegten Rotwildstücke und pathomorphologischen Untersuchungen der Köpfe, einschließlich der tiefen Halslymphknoten (Ln. retropharyngeales) sowie der Lunge samt anhaftenden Lymphknoten (nach entsprechender Kennzeichnung zur Sicherstellung der Zuordenbarkeit zum jeweiligen Tierkörper) zu erfolgen hat, wobei die Jagdausübungsberechtigten sowie die Personen, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen sind, für die ordnungsgemäße Vorlage zu sorgen haben;
  14. bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen

Z 13 gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind;bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen

Ziffer 13, gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind; 15. die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt in die Erstellung und Kontrolle der Abschusspläne einzubeziehen ist, solange Sonderuntersuchungs- oder Sonderüberwachungsgebiete

Rindertuberkuloseverordnung in der Rinderpopulation der betreffenden Region erforderlich sind. § 5Paragraph 5 Erlöschen der Seuche

(1)Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen

Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.

(2)Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.
(3)Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.Juli 2011, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler X-Tal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung): Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.Juli 2011, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2012,, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler X-Tal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung): Aufgrund des § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011 wird verordnet: Aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011, wird verordnet: § 1Paragraph eins Geltungsbereich
(1)Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.
(2)Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes. § 2Paragraph 2 Ziel, Umsetzung
(1)Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler X-Tals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.
(2)Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans

Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung. § 3Paragraph 3 Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung

(1)Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
(2)In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(2)In den Abschussanordnungen nach Absatz eins, kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.
(3)Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.
(4)Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben. § 4Paragraph 4 Tötungsmaßnahmen
(1)Der Zuzug des Rotwildes zur Bekämpfungszone ist durch geeignete Mittel, wie insbesondere durch Lenkung, Lockfütterung und Stilllegung der Fütterungen in den an das zu errichtende Wildgatter angrenzenden Gebieten, sicherzustellen.
(2)Die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht entnommen werden konnten, hat auf Anordnung der Behörde durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen.
(3)Bei der Tötung ist möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der ansässigen Bevölkerung vorzugehen. Die Tötung ist so durchzuführen, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes im Seuchengebiet erfolgt, um eine Vertreibung des Rotwildes in andere Gebiete hintanzuhalten.
(4)Falls durch die getroffenen Maßnahmen die für eine effektive Hintanhaltung der Weiterverbreitung und Tilgung der Seuche erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes nicht erreicht wurde, sind die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch als möglich zu wiederholen. (…) V.römisch fünf. Erwägungen Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl 68/2011 idF 49/2012, festgelegten Überwachungszone „neu“ – X-Tal II, EJ Z-ÖBf im Bezirk Y.Das verfahrensgegenständliche Revier befindet sich in der durch Anhang 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt 68 aus 2011, in der Fassung 49 aus 2012,, festgelegten Überwachungszone „neu“ – X-Tal römisch zwei, EJ Z-ÖBf im Bezirk Y. Aufgrund der bisherigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, die vom Amtstierarzt

§ 3

Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt hat. Statt der ihm vorgeschriebenen 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 1 Stück Schmaltier und 8 Stück Alttieren hat er lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angeordneten Mindestabschussvorgaben nur zu 56,5 % erfüllt, da nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen und 6 Stück Alttiere ausständig waren. Aufgrund der bisherigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, die vom Amtstierarzt

Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt hat. Statt der ihm vorgeschriebenen 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 1 Stück Schmaltier und 8 Stück Alttieren hat er lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angeordneten Mindestabschussvorgaben nur zu 56,5 % erfüllt, da nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen und 6 Stück Alttiere ausständig waren. Dies bestritt der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auch nie, vielmehr räumte er in seiner Beschwerde selbst ein, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand objektiv erfüllt hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handelt ist auszuführen, dass für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln genügt. Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG handelt ist auszuführen, dass für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln genügt. Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers zwar zu bejahen, allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nach einem zur Berufsunfähigkeit führenden Schlaganfall im Jahr 2014 im Ruhestand. Aufgrund dessen sieht es das erkennende Gericht als nicht geboten, über den Beschwerdeführer eine Strafe zu verhängen, um ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Demnach wird von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abgesehen und war stattdessen eine Ermahnung auszusprechen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2933.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.