GVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 O, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 O, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 O, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Für das Revier EJ Z-ÖBf, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 67/2013, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2013 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:Für das Revier EJ Z-ÖBf, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2013 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 23 Stück Rotwild davon 1 Stück Schmaltiere, 8 Stück Alttiere du 14 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmal- und Alttiere) Herrn AA, wohnhaft in Adresse2, Z, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z-ÖBf die vom Amtstierarzt
1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 14 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier), 1 Stück Schmaltieren sowie 8 Stück Alttieren lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen sowie 6 Stück Alttiere ausständig sind. Herrn AA, wohnhaft in Adresse2, Z, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z-ÖBf die vom Amtstierarzt
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 14 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier), 1 Stück Schmaltieren sowie 8 Stück Alttieren lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen sowie 6 Stück Alttiere ausständig sind.
F LGBl. Nr. 67/2013, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem
Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
2 Rotwild-Tbc-Verordnung sind auf Rotwild
Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung sind auf Rotwild
Absatz eins, die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
F BGBl. I Nr. 80/2013, begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Paragraph 64, Tierseuchengesetz (kurz: TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 1.200 12 Tage § 64 Tierseuchengesetz,EUR 1.200 12 Tage Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 80/2013; RGBl. Nr. 177 aus 1909, idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,; Ferner wurden dem Beschwerdeführer € 120,00.- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben, woraus sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 1.320,00.- ergibt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zwar in objektiver Hinsicht weitestgehend zutreffend sei, den Beschwerdeführer an der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Abschusszahlen jedoch kein Verschulden träfe bzw ihm kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Es verhalte sich so, dass sich erst ab Jänner genügend Rotwild im Revier EJ Z-ÖBf aufhalte um die Abschusszahlen überhaupt erfüllen zu können, dann jedoch der Seuchen-bekämpfungszeitraum entsprechend der Verordnung bereits vorbei sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer um eine entsprechende Verlängerung angesucht, welche ihm jedoch vom Amtstierarzt Dr. CC verwehrt worden sei. Darüber hinaus habe er, sowohl tagsüber als auch nachts, alles nur erdenklich Mögliche unternommen, um die Abschusszahlen zu erfüllen und habe sich dabei auch weiterer befugter Jäger als Hilfskräfte bedient. Bezüglich alternativer Jagdformen brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der geografischen Lage des Reviers EJ Z-ÖBf – insbesondere wegen steiler Felshänge – eine Drück- oder Riegeljagd nicht möglich sei, da die Gefahr für Leben und Gesundheit der einzusetzenden Treiber zu groß sei. Letztlich sei die verhängte Geldstrafe weit überhöht und keinesfalls schuld- und tatangemessen. Am 18.01.2016 und am 20.09.2016 fanden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, Dr. CC, als Sachverständiger sowie Bezirksjägermeister DD einvernommen wurden. Weiters wurden die Abschussdokumentationen für die Jahre 2005-2012 von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholt. II.römisch zwei. Sachverhalt 1. Feststellungen zur Ausgangslage der Tbc-Ausbreitung beim Rotwildbestand im X-Tal Die Tuberkulose ist eine meist chronisch verlaufende, durch verschiedene Tuberkelbakterien (Mycobacterien) hervorgerufene, mit spezifischen Entzündungsvorgängen einhergehende Infektionskrankheit, an der alle Säugetiere und Vögel sowie der Mensch erkranken können. Die Tuberkulose zählt daher zu den Zoonosen, das sind Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (direkter Kontakt über Tröpfcheninfektion oder indirekter Kontakt über von erkrankten Tieren stammende Lebensmittel, insbesondere unbehandelte Milch). Der derzeit in Tirol bei Nutz- und Wildtieren vorgefundene Typ ist Mycobacterium caprae, der weltweit endemisch vorkommt und als äußerst ansteckend für sämtliche Hirscharten gilt, aber auch auf Nutztiere und Menschen übertragen werden kann. Seit dem Jahre 1999 wurden sowohl beim Rotwild als auch bei Rindern im Bezirk Y – Region Oberes X-Tal laufend Fälle von Tuberkulose festgestellt. Als Erreger der Tuberkulose wurde in allen nachgewiesenen Fällen bei Rotwild und Rindern ein identischer Stamm des Bakteriums „Mycobacterium caprae“ identifiziert (nachgewiesen mittels sog. Spoligotypisierung). In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, L, K und J im Winter 2008/2009; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region Oberes X-Tal sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist.In der Folge wurden umfangreiche Bekämpfungsmaßnahmen in den Rinderbeständen durchgeführt (flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, L, K und J im Winter 2008 aus 2009,; flächendeckende Tbc-Untersuchung in allen Rinderbeständen der Region Oberes X-Tal sowie der Rinder, die in diesem Gebiet gealpt worden sind, im Herbst 2009 und Herbst 2010). Nach drei Jahren intensiver Bekämpfungsmaßnahmen konnte die Rindertuberkulose insofern eingedämmt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsaktion Herbst 2010 nur mehr in zwei Betrieben die Seuche festgestellt wurde. In mehreren Fällen konnte kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Rinderbeständen hergestellt werden, was ganz klar für einen Eintrag aus der Rotwildpopulation spricht. Tatsache ist jedenfalls, dass das Kerngebiet der Feststellung von Tbc bei Rindern deckungsgleich mit dem Kerngebiet der festgestellten Tbc- Fälle beim Rotwild ist. Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im X und U-Tal“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen X-Tal durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering X-Tal I im Gemeindegebiet von W in den Revieren Revier1, Revier2 und Revier3 im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des X eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes X-Tal I der Gemeinde W, sowie in den Revieren der Gemeinden I und M liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering X-Tal Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden N, S und P. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk Y konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden.Zu dieser Thematik wurde weiters die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beauftragt, eine Wildtierstudie mit dem Titel „Verbreitung der Tuberkulose beim Rotwild im römisch zehn und U-Tal“ in den Jahren 2008 – 2011 durchzuführen. Die bisher vorliegenden Ergebnisse haben aufgezeigt, dass im oberen X-Tal durchschnittlich 20 % des Rotwildbestandes mit „Mycobacterium caprae“ infiziert sind. Nach Einschätzung der AGES stellt der Rotwildbestand das Erregerreservoir für diese Erkrankung sowohl bei Nutz- als auch bei Wildtieren dar, wodurch ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehend von erkrankten Rotwildstücken für gealpte Rinder und in der Folge auch für die Bevölkerung besteht. Laut Zwischenbericht und internen mündlichen Mitteilungen der AGES konnte im Hegering X-Tal römisch eins im Gemeindegebiet von W in den Revieren Revier1, Revier2 und Revier3 im Umkreis von zwei großen Winterfütterungen nördlich des römisch zehn eine Prävalenz von über 40% Tbc-positives Rotwild als „hot spot“ detektiert werden. In den übrigen Revieren des Hegeringes X-Tal römisch eins der Gemeinde W, sowie in den Revieren der Gemeinden römisch eins und M liegt die Prävalenz bei ca. 20% und sinkt weiter im Hegering X-Tal Mitte auf unter 10% in den Revieren der Gemeinden N, S und P. Weiter westlich bzw. im übrigen Bezirk Y konnte - mit Ausnahme eines Einzelfalles - M. caprae bisher nicht festgestellt werden. Das Kerngebiet des Tbc-Seuchengeschehens stellen somit die in der Gemeinde W gelegenen Reviere im Hegering X-Tal 1 dar (Revier1, Revier2 und Revier3). In den Revieren Revier1 und Revier2 wird jeweils eine intensive Winterfütterung betrieben, an denen in den letzten Jahren jeweils insgesamt bis zu 400 Stück Rotwild gezählt worden sind. Die beiden Fütterungen liegen ca. 700 m Luftlinie voneinander entfernt. Ein Großteil des Rotwildes, das an der im Revier Revier1 gelegenen Fütterung während der Wintermonate versorgt wird, zieht im Frühjahr nördlich des Xs in westliche Richtung in Nachbarreviere sowie in die in den Gemeinden X und R (Vorarlberg) gelegenen Almgebiete. Das Rotwild der im Revier2 gelegenen Fütterung wechselt in die südlich und östlich gelegenen Nachbarreviere. Nach der Brunftzeit sammelt sich das Rotwild wieder im Bereich dieser Fütterungen.Ein Großteil des Rotwildes, das an der im Revier Revier1 gelegenen Fütterung während der Wintermonate versorgt wird, zieht im Frühjahr nördlich des römisch zehn s in westliche Richtung in Nachbarreviere sowie in die in den Gemeinden römisch zehn und R (Vorarlberg) gelegenen Almgebiete. Das Rotwild der im Revier2 gelegenen Fütterung wechselt in die südlich und östlich gelegenen Nachbarreviere. Nach der Brunftzeit sammelt sich das Rotwild wieder im Bereich dieser Fütterungen. Zu hohe Bestandsdichten von 7 bis 9 Stück Rotwild pro 100 ha Sommereinstand und intensive Winterfütterung an großen Futterplätzen haben zur massiven Ausbreitung des Erregers in der Rotwildpopulation geführt. Durch diese hohe Konzentration von Wild auf engstem Raum haben auch Parasitosen und andere Erkrankungen entsprechend zugenommen und die Immunitätslage beim Wild höchstwahrscheinlich derart verschlechtert, dass der Tuberkuloseerreger die Abwehrbarriere des Körpers leichter überwinden kann. Es liegen zudem einschlägige Fachgutachten von Prof. Dr. med. vet. EE „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“ sowie von Prof. DI Dr. FF vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität in O „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ vor. Diese wurden im Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung erstellt. Aus beiden Gutachten geht hervor, dass die hohen Rotwildbestände ein sehr hohes Risiko für die Wildgesundheit darstellen und eine der Ursachen für das Auftreten und die Verbreitung der Infektion von Tuberkulose bei Rindern und Rotwild sind. Zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild werden im Gutachten von Prof. EE folgende Maßnahmen empfohlen: ● Reduktion der Rotwilddichte ● Verhinderung von Rotwildkonzentrationen zur Reduktion der Kontakte innerhalb der Rotwildpopulation im Zuge derer es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. ● Verhinderung von Kontakten zwischen Rotwild und Nutztierbeständen, bei denen es zur Übertragung der Tuberkuloseinfektion kommen kann. Die in den vergangenen Jahren gesetzten Maßnahmen nach dem Tiroler Jagdgesetz haben keine Reduktion der Tbc-Prävalenz in der Rotwildpopulation gebracht. Eine weitere Erhöhung des Jagddruckes bzw. das Auflassen der oben beschriebenen Fütterungen erscheint aus der Sicht der Tierseuchenbekämpfung auch deshalb nicht sinnvoll, weil dadurch eine Verteilung der infizierten Rotwildpopulation auf ein größeres Gebiet und damit eine Begünstigung der Ausbreitung der Tuberkulose zu befürchten ist. Effiziente Bekämpfungsmaßnahmen sind auch deswegen dringend erforderlich, weil nur dadurch eine weitere Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation und die Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und die damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten (Nahrungsmittel tierischer Herkunft, insbesondere Milch und Milchprodukte) Kontakt hintan gehalten werden kann. Darüber hinaus ist eine effektive Bekämpfung der Tuberkulose Voraussetzung für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der Rinderhaltung in der betroffenen Region. Nur so kann dort die Ausübung der Landwirtschaft mit Nutztierhaltung und Bewirtschaftung der Almgebiete nachhaltig gesichert werden. Falls es nicht gelingt, die Tuberkulose erfolgreich einzudämmen, droht der Verlust der Anerkennung der Tbc-Freiheit für die Region Tirol und in weiterer Folge unter Umständen für das gesamt Bundesgebiet. Der Erhalt dieser Anerkennung ist eine Grundvoraussetzung für den innergemeinschaftlichen Handel von Rindern und vor allem auch für den wirtschaftlich bedeutenden Export von Rindern in Drittländer (Russland, Algerien, Türkei usw) mit den ausverhandelten Gesundheitszertifikaten. Der Verlust der Anerkennung wäre gleichbedeutend mit einem länger dauernden Exportstopp verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für den Viehhandel. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. FF und Prof. EE gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung
5 TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Laut den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) hat der Bundesminister für Gesundheit soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Da das Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit den Leitlinien des Tiroler Jägerverbandes als Grundlage für eine Seuchenbekämpfung ungeeignet erschien, weil sich Jagdethik und Verhaltenskodex der Tiroler Jägerschaft nicht mit den Zielen einer Seuchenbekämpfung vereinbaren lassen und auch die vorgegebenen Abschusspläne vielfach nicht erfüllt werden konnten und um eine gezielte Bekämpfung der Tuberkulose zu ermöglichen und den Erkenntnissen der Wildtierstudie der AGES und den Fachgutachten von Prof. FF und Prof. EE gerecht zu werden, machte der Bundesminister für Gesundheit von der Verordnungsermächtigung
Paragraph eins, Absatz 5, TSG gebrauch, um eine effiziente Bekämpfung der Tuberkulose bei den betroffenen Wildtieren zu gewährleisten. Das Ziel der Bekämpfungsmaßnahmen liegt darin, dass durch örtlich und zeitlich begrenzte Bekämpfungsmaßnahmen eine nachhaltige Reduktion der Rotwildpopulation herbeigeführt wird, die in der Folge durch jagdliche Maßnahmen fortgeführt bzw. erhalten werden soll. Damit soll der weiteren Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation sowie der Gefahr der Ansteckung der Rinderbestände und der damit verbundene Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Zoonose) durch direkten und indirekten Kontakt begegnet und die Sicherheit des Lebensmittels „Wildfleisch“ gewährleistet werden.
Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
Abs 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs 2 und 3, 23, 24 Abs 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet. § 2Paragraph 2 Seuchengebiet
Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose
Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,
Abs 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten
Abs 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten
Abs 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.
Absatz eins, Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten
Absatz eins, zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten
Absatz eins, sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. § 3Paragraph 3 Bekämpfungsplan
Z 13 gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind;bei Vorliegen von Veränderungen in Organen, welche bei den Untersuchungen
Ziffer 13, gefunden werden und die für das Vorliegen von Tuberkulose sprechen, die veränderten Organteile sowie zugehörige Lymphknoten von der Veterinärbehörde an das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose einzusenden sind; 15. die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt in die Erstellung und Kontrolle der Abschusspläne einzubeziehen ist, solange Sonderuntersuchungs- oder Sonderüberwachungsgebiete
Rindertuberkuloseverordnung in der Rinderpopulation der betreffenden Region erforderlich sind. § 5Paragraph 5 Erlöschen der Seuche
Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung. § 3Paragraph 3 Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung
Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt hat. Statt der ihm vorgeschriebenen 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 1 Stück Schmaltier und 8 Stück Alttieren hat er lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angeordneten Mindestabschussvorgaben nur zu 56,5 % erfüllt, da nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen und 6 Stück Alttiere ausständig waren. Aufgrund der bisherigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z-ÖBf, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.05.2013 bis 31.12.2013, 24:00 Uhr, die vom Amtstierarzt
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt hat. Statt der ihm vorgeschriebenen 14 Stück Rotwild anderer Klassen, 1 Stück Schmaltier und 8 Stück Alttieren hat er lediglich 7 Stück Rotwild anderer Klassen, 4 Stück Schmaltiere sowie 2 Stück Alttiere erlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angeordneten Mindestabschussvorgaben nur zu 56,5 % erfüllt, da nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 7 Stück Rotwild anderer Klassen und 6 Stück Alttiere ausständig waren. Dies bestritt der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auch nie, vielmehr räumte er in seiner Beschwerde selbst ein, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand objektiv erfüllt hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handelt ist auszuführen, dass für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln genügt. Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG handelt ist auszuführen, dass für die Strafbarkeit bereits fahrlässiges Handeln genügt. Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers zwar zu bejahen, allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nach einem zur Berufsunfähigkeit führenden Schlaganfall im Jahr 2014 im Ruhestand. Aufgrund dessen sieht es das erkennende Gericht als nicht geboten, über den Beschwerdeführer eine Strafe zu verhängen, um ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Demnach wird von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abgesehen und war stattdessen eine Ermahnung auszusprechen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2933.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.