RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1370-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, beide wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 16.03.2015, Zl. MagZ/****/BW-AB-TBO/2, zu Recht erkannt: +
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Antragsvorbringen: Mit Eingabe vom 20.01.2015, ergänzt durch das Schreiben vom 20.02.2015 haben Frau AA und Herrn BB einen „Antrag auf Erfüllung der Baubescheide VI-***/**/****-RR und VI-***/**/****-RR vom 16.
- und 8.10.1984 betreffend Punkt 21 (behindertengerechter Zugang) der Auflagen“ gestellt. Begründend bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass in den im Antrag angeführten Baubescheiden unter Pkt 21 (behindertengerechter Zugang) die Auflage verfügt sei, wonach einerseits die baulichen Maßnahmen für einen behindertengerechten Zugang vorzusehen sind und andererseits die Installierung eines Treppenliftes bei Bedarf über Verlangen der Behörde vorzunehmen ist. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 16.03.2015, Zl. MagZ/****/BW-AB-TBO/2, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Stellung eines derartigen Antrages. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde auch anderweitig nach der Tiroler Bauordnung nicht ermächtigt, den Einbau eines Treppenliftes zu verlangen bzw. vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau AA und Herr BB (in Folge kurz: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bestehen darin auf die „Erfüllung einer Auflage“ (siehe Beschwerde erste Seite letzter Satz). Beantragt ist die Behebung des Zurückweisungsbescheides. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde ist auszuführen: Gegenstand des gegen einen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157).Gegenstand des gegen einen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst entscheiden vergleiche VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157). Zu prüfen war im vorliegenden Beschwerdeverfahren, was unter dem Antrag der Beschwerdeführer „… auf Erfüllung der Baubescheide VI-***/**/****-RR und VI-***/**/****-RR vom 16.
- und 8.10.1984 betreffend Punkt 21 (behindertengerechter Zugang) der Auflagen…“ zu verstehen ist, ob es für diesen Antrag eine Rechtsgrundlage gibt und ob die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen oder zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat. Mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 16.07.1984, Zl. VI – ***/**/****-RR wurde die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gst ***, KG Y, unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Beschwerdeführer halten an dieser Wohnanlage Miteigentumsanteile.Mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 16.07.1984, Zl. römisch sechs – ***/**/****-RR wurde die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gst ***, KG Y, unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Beschwerdeführer halten an dieser Wohnanlage Miteigentumsanteile. Im Spruch des Baubescheides findet sich unter anderem die Auflage Punkt 21 mit folgendem Inhalt: „ Im Sinne des § 106 TBV sind für den behindertengerechten Zugang zum Lift im Erdgeschoß alle Maßnahmen zur Installierung eines geeigneten Treppenliftes vorzusehen. Die endgültige Installation dieser Anlage ist bei Bedarf über Verlangen der Behörde vorzunehmen.“„ Im Sinne des Paragraph 106, TBV sind für den behindertengerechten Zugang zum Lift im Erdgeschoß alle Maßnahmen zur Installierung eines geeigneten Treppenliftes vorzusehen. Die endgültige Installation dieser Anlage ist bei Bedarf über Verlangen der Behörde vorzunehmen.“ Der Antrag der Beschwerdeführer ist seinem Inhalt nach auf die behördliche Vollstreckung einer Auflage in einem rechtskräftigen Baubescheid gerichtet. Die Baubehörde I. Instanz soll von den Eigentümern einer Wohnanlage und damit auch von den Antragstellern „verlangen“, dass ein Treppenlift in der Wohnanlage installiert wird. Die Rechtsgrundlage dafür wäre eine entsprechende Auflage im Baubewilligungsbescheid.Der Antrag der Beschwerdeführer ist seinem Inhalt nach auf die behördliche Vollstreckung einer Auflage in einem rechtskräftigen Baubescheid gerichtet. Die Baubehörde römisch eins. Instanz soll von den Eigentümern einer Wohnanlage und damit auch von den Antragstellern „verlangen“, dass ein Treppenlift in der Wohnanlage installiert wird. Die Rechtsgrundlage dafür wäre eine entsprechende Auflage im Baubewilligungsbescheid. Es ist zutreffend, dass der angesprochene Baubewilligungsbescheid vom 16.07.1984, Zl. VI – ***/**/****-RR, unter Nebenbestimmungen, darunter die Auflage Punkt 21 – wie oben wiedergegeben - erteilt wurde.Es ist zutreffend, dass der angesprochene Baubewilligungsbescheid vom 16.07.1984, Zl. römisch sechs – ***/**/****-RR, unter Nebenbestimmungen, darunter die Auflage Punkt 21 – wie oben wiedergegeben - erteilt wurde. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Baubescheide sind dinglicher Natur, sie richten sich an die dinglich Berechtigten der Bauliegenschaft. Die Antragsteller halten Miteigentumsanteile an der Wohnanlage auf Gst ***, KG ***** Y. Damit sind sie durch die Auflagen in den angesprochenen Bescheiden zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen verpflichtet. Einen gesetzlichen Anspruch auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung von Auflagen in Baubescheiden gegen sich selbst (Beschwerdeführer) bzw. die weiteren Miteigentümer kennt die Tiroler Bauordnung nicht und kann dieser Anspruch auch nicht auf Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 gestützt werden. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer wurde von der Erstbehörde daher zu Recht zurückgewiesen. Der Verweis der belangten Behörde auf die mangelnde Zuständigkeit nach § 6 Abs 1 AVG 1991 wie auch die dazu zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zutreffend.Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer wurde von der Erstbehörde daher zu Recht zurückgewiesen. Der Verweis der belangten Behörde auf die mangelnde Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1991 wie auch die dazu zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zutreffend. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.1370.2