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{'item': 'LVwG-2016/33/1904-2'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 12§ 24§ 35§ 37§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1904-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 21.06.2016, eingelangt bei der Agrarbehörde am 22.06.2016, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Einspruch gegen den in der Ausschusssitzung der AGRARGEMEINSCHAFT A am 13.06.2016 unter Tagesordnungspunkt

  1. gefassten Beschluss betreffend die Wiederaufstellung eines Zaunes am „Ybach“ und begründete seinen Einspruch im Wesentlichen wie folgt: Seines Wissens könne man „Allfälliges“ nicht beschließen, sondern lediglich Anregungen für die Zukunft machen. Außerdem sei es fraglich, ob dieser Abstimmungspunkt tatsächlich einstimmig gewesen sei und ob überhaupt abgestimmt worden sei. Bereits im Rahmen der Vollversammlung am 27.04.2016 habe er unter dem Punkt „Allfälliges“ ausdrücklich erwähnt, dass er mit diesem Zaun am Ybachl, mitten durch die Kuhweide, nicht mehr einverstanden sei. Er habe diesen Zaun nun einige Jahre geduldet, sei jedoch nie mit dieser Lösung zufrieden gewesen, zumal diese Weide für alle Agrargemeinschaftsmitglieder in den Sommermonaten für die Kühe benötigt werde. Weiters bestehe in der AGRARGEMEINSCHAFT A die Gefahr, dass sich bei solchen Handlungen, wenn sie zu lange geduldet würden, Rechte erschlichen würden. Mit Email vom 14.07.2016 gab der Obmann der AGRARGEMEINSCHAFT A gegenüber der belangten Behörde eine Stellungnahme zu diesem Einspruch ab und führte dazu aus, dass der Zaun am Ybach bereits vor einigen Jahren aufgestellt worden sei, entsprechend der Entscheidung des damaligen Ausschusses, welchem der Beschwerdeführer damals ebenso angehört habe. Der Zaun diene dazu, die Kuhweide von der Galtviehweide abzutrennen. Dadurch werde die Kuhweide geschont. Wenn die Galtviehrinder auf die Hochalmen kommen, könne dann wieder die ganze Weide für die Kühe genutzt werden. Als Obmann könne er jedoch nicht beurteilen, ob dieser Zaun ein Recht werden könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2016, AGM-R***/***-2016, wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Einspruch des Agrargemeinschaftsmitgliedes BB gegen den in der Ausschusssitzung der AGRARGEMEINSCHAFT A am 13.06.2016 unter Tagesordnungspunkt
  2. gefassten Beschluss, als unbegründet ab. Die Agrarbehörde begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Die verfahrensgegenständliche Ausschusssitzung habe am 13.06.2016 stattgefunden. Das entsprechende Protokoll sei in der Zeit vom 14.
  3. bis 22.06.2016 angeschlagen gewesen. Der am 22.06.2016 eingelangte Einspruch sei demnach rechtzeitig. Der Antragsteller sei als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ***** GB ***** Z, mit welcher unter A2-LNR. 7a die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A realrechtlich verbunden sei, antragslegitimiert und sei der Einspruch demnach auch zulässig. Der Einspruch sei allerdings nicht berechtigt. Voraussetzung für die Aufhebung eines Organbeschlusses durch die Agrarbehörde sei

TFLG, dass der beeinspruchte Beschluss gegen das Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoße und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletze. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl 2003/07/0138-4. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Zaunes für die Regelung einer Weide auf dem Regulierungsgebiet sei nicht unter die in § 9 der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A abschließend aufgezählten Angelegenheiten zu subsumieren, welche in den Wirkungskreis der Vollversammlung fielen. Der Ausschuss habe bei der verfahrensgegenständlichen Beschlussfassung

§ 12der Satzungen von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht.

Aus den Satzungen ergebe sich weiters, dass die AGRARGEMEINSCHAFT A den Zweck verfolge, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen. Laut Regulierungsplan - Bescheid vom 02.04.1960 - dürfen auf das Weidegebiet der AGRARGEMEINSCHAFT A sowohl Kühe als auch Galtrinder aufgetrieben werden und sei eine Abtrennung der Weideflächen als Sicherstellung der pfleglichen Bewirtschaftung zu sehen. Aus all dem ergebe sich, dass der Ausschuss über die Errichtung eines Zaunes zum Zweck der Weideordnung abstimmen könne. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Zaunes für die Regelung einer Weide auf dem Regulierungsgebiet sei nicht unter die in Paragraph 9, der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A abschließend aufgezählten Angelegenheiten zu subsumieren, welche in den Wirkungskreis der Vollversammlung fielen. Der Ausschuss habe bei der verfahrensgegenständlichen Beschlussfassung

Paragraph 12, der Satzungen von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Aus den Satzungen ergebe sich weiters, dass die AGRARGEMEINSCHAFT A den Zweck verfolge, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen. Laut Regulierungsplan - Bescheid vom 02.04.1960 - dürfen auf das Weidegebiet der AGRARGEMEINSCHAFT A sowohl Kühe als auch Galtrinder aufgetrieben werden und sei eine Abtrennung der Weideflächen als Sicherstellung der pfleglichen Bewirtschaftung zu sehen. Aus all dem ergebe sich, dass der Ausschuss über die Errichtung eines Zaunes zum Zweck der Weideordnung abstimmen könne. Dem vom Obmann übermittelten Protokoll der Ausschusssitzung vom 13.06.2016 lasse sich entnehmen, dass der Ausschuss beschlussfähig gewesen sei, zumal der Obmann, der Obmann-Stellvertreter sowie ein weiteres Ausschussmitglied und das erste Ersatzmitglied anwesend gewesen seien. Das Argument des Antragstellers, wonach unter „Allfälliges“ kein Beschluss gefasst werden könne, gehe insofern ins Leere, als für Ausschusssitzungen keine Tageordnung festgelegt werden müsse und damit eine Beschlussfassung auch unter „Allfälliges“ erfolgen könne. Im Übrigen sei es irrelevant, dass die in Rede stehende Abstimmung nicht einstimmig erfolgt sei, zumal der Ausschuss

den Satzungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließe. Hinsichtlich der derzeit bei der Agrarbehörde behängenden Einspruchsverfahren betreffend die Neuwahlen der Organe der AGRARGEMEINSCHAFT A, welche allesamt noch nicht rechtskräftig entschieden worden seien, sei die Zusammensetzung des Ausschusses bei der Beschlussfassung am 13.06.2016 rechtmäßig gewesen. Im Ergebnis leide der angefochtene Ausschussbeschluss an keinem formellen Mangel und sei der gegenständliche Einspruch als unbegründet abzuweisen gewesen, da kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob BB mit Eingabe vom 18.08.2016, als Mitglied der AGRARGEMEINSCHAFT A, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte dazu aus wie folgt: Zur Ausschusssitzung am 13.06.2016 wolle er nochmals erwähnen, dass die von ihm in Beschwerde gezogene Abstimmung laut Protokoll einstimmig erfolgt sei. Die Kontaktaufnahme mit einem Ausschussmitglied habe jedoch ergeben, dass zwar über den Tagesordnungspunkt gesprochen worden sei, allerdings keine rechte Abstimmung erfolgt sei. Hinsichtlich der Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich wohl um einen Scherz handle, wenn dieser vorbringe, dass das Abtrennen der Kuhweide durch einen Zaun der Schonung der Kuhweide diene. Ein Großteil der Kuhweide sei durch den Zaun am Ybachl für die Milchkühe nicht mehr zugänglich. Da er selbst zweimal pro Tag auf der Alm sei um Kühe zu melken und die Bergmähder zu bewirtschaften, habe er sich davon ein Bild machen können. Die hätten heuer wieder das gesamte Gebiet genießen können und seien in keiner Weise durch einen Zaun beschränkt worden. Weiters sei anzumerken, dass keines der Ausschussmitglieder, die über den in Rede stehenden Beschluss abgestimmt haben, Milchkühe auf dieser Weide habe und demnach nicht wissen könne, ob der Zaun sinnvoll sei. Derartige Fragen seien im Frühjahr vor dem Almauftrieb mit den Viehauftreibern zu klären und dies notwendigenfalls an Ort und Stelle. Zu den seit 2004 bestehenden Satzungen müsse er leider feststellen, dass der Ausschuss seines Erachtens zu allmächtig geworden sei. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 08.09.2016, AGM-R***/***-*****, zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ***** GB ***** Z, mit welcher die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A verbunden ist. Am 13.06.2016 fand im Gemeindehaus, Hnr. ** in Z, eine Ausschusssitzung der AGRARGEMEINSCHAFT A statt. Die Ausschusssitzung fand in Anwesenheit des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters, eines weiteren Ausschussmitgliedes sowie eines Ersatzmitgliedes statt und war demnach die Beschlussfähigkeit gegeben. Unter Tagesordnungspunkt „3) Allfälliges a) Zaun Ybach“ beschloss der Ausschuss, am „Ybach“ einen Zaun neu zu errichten. Soweit unbestritten kann festgestellt werden, dass die Ausschussmitglieder der AGRARGEMEINSCHAFT A ordentlich zur Ausschusssitzung eingeladen wurden und der gegenständliche Beschluss in das Beschlussbuch eingetragen wurde. Das Protokoll der Ausschusssitzung wurde in der Zeit vom 14.06.2016 bis 22.06.2016 angeschlagen und somit ordnungsgemäß kundgemacht. Im Übrigen blieb auch dies unbestritten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

§ 24Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lautet wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. (…)
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nur der verfahrenseinleitende Antrag vom 21.06.2015 mit dem der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer lediglich den in der Ausschusssitzung der AGRARGEMEINSCHAFT A am 13.06.2016 unter Tagesordnungspunkt „3) Allfälliges“ gefassten Beschluss über die Wiederrichtung eines Zaunes auf dem „Ybachl“ beeinsprucht hat. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses vom 13.06.2016 zu Tagesordnungspunkt „3) Allfälliges“ über die Wiederrichtung eines Zaunes auf dem „Ybachl“entschieden. Somit ist lediglich dieser Einspruch vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über den Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses vom 13.06.2016 zu Tagesordnungspunkt „3) Allfälliges“ über die Wiederrichtung eines Zaunes auf dem „Ybachl“entschieden. Somit ist lediglich dieser Einspruch vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden.

§ 35

Abs 2 TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Aus dem vorliegenden Akteninhalt haben sich für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel darüber ergeben, dass die Mitglieder des Ausschusses zu der Ausschusssitzung am 13.06.2016 ordentlich geladen wurden. Im Übrigen blieb dies seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten. Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden.

Paragraph 35, , Absatz 2, TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Aus dem vorliegenden Akteninhalt haben sich für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel darüber ergeben, dass die Mitglieder des Ausschusses zu der Ausschusssitzung am 13.06.2016 ordentlich geladen wurden. Im Übrigen blieb dies seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass eine Abstimmung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ nicht möglich sei und das angefertigte Protokoll vom 13.06.2016 insofern unrichtig sei, als darin hinsichtlich des von ihm beeinspruchten Beschlusses von Einigkeit bzw Einstimmigkeit die Rede sei, eine solche laut seinen Erhebungen jedoch nicht gegeben gewesen sei, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

§ 37

Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Aus der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.04.2004 zu AgrB-R***/***-2004, lässt sich klar entnehmen, dass der Vollversammlung

§ 9der Satzung ein abgeschlossener Wirkungskreis zukommt.

Die (Wieder-) Errichtung eines Zaunes zum Zwecke der Weideordnung fällt nicht unter die Angelegenheiten dieses Wirkungsbereiches.Aus der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.04.2004 zu AgrB-R***/***-2004, lässt sich klar entnehmen, dass der Vollversammlung

Paragraph 9, der Satzung ein abgeschlossener Wirkungskreis zukommt. Die (Wieder-) Errichtung eines Zaunes zum Zwecke der Weideordnung fällt nicht unter die Angelegenheiten dieses Wirkungsbereiches. Weiters lässt sich aus § 12 der Satzung entnehmen, dass alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses zählen, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Gegenstand des vom Beschwerdeführer beeinspruchten Beschlusses war die Wiederrichtung bzw Neuerrichtung eines Weidezaunes auf der Weide „Ybach“ zum Zwecke der Trennung der milchgebenden Kühe von den Galtrindern. Mangels Subsumtion unter den Wirkungskreis der Vollversammlung oder eines anderen Organs, oblag diese Angelegenheit dem Wirkungsbereich des Ausschusses der AGRARGEMEINSCHAFT A. Weiters lässt sich aus Paragraph 12, der Satzung entnehmen, dass alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses zählen, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Gegenstand des vom Beschwerdeführer beeinspruchten Beschlusses war die Wiederrichtung bzw Neuerrichtung eines Weidezaunes auf der Weide „Ybach“ zum Zwecke der Trennung der milchgebenden Kühe von den Galtrindern. Mangels Subsumtion unter den Wirkungskreis der Vollversammlung oder eines anderen Organs, oblag diese Angelegenheit dem Wirkungsbereich des Ausschusses der AGRARGEMEINSCHAFT A.

§ 10

der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A besteht der Ausschuss aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitglieder sowie zwei Ersatzmitgliedern. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, ein Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen.

Paragraph 10, der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A besteht der Ausschuss aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitglieder sowie zwei Ersatzmitgliedern. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, ein Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen. Bei der in Rede stehenden Ausschusssitzung waren neben dem Obmann und dessen Stellvertreter ein weiteres Ausschussmitglied sowie ein Ersatzmitglied anwesend. Entsprechend der Satzungsbestimmung des § 10 war der Ausschuss demnach bei seiner Sitzung am 13.06.2016 beschlussfähig und wurde dies auch durch den Obmann im Zuge der Eröffnung der Sitzung festgestellt. Bei der in Rede stehenden Ausschusssitzung waren neben dem Obmann und dessen Stellvertreter ein weiteres Ausschussmitglied sowie ein Ersatzmitglied anwesend. Entsprechend der Satzungsbestimmung des Paragraph 10, war der Ausschuss demnach bei seiner Sitzung am 13.06.2016 beschlussfähig und wurde dies auch durch den Obmann im Zuge der Eröffnung der Sitzung festgestellt. § 10 Abs 4 der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A lässt sich entnehmen, dass der Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschließt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes entscheidet. Eine Stimmenthaltung im Ausschuss gilt als Gegenstimme. Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A lässt sich entnehmen, dass der Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschließt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes entscheidet. Eine Stimmenthaltung im Ausschuss gilt als Gegenstimme. Demnach ist es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, unerheblich, ob die Abstimmung über die Errichtung des Weidezaunes am „Ybach“ einstimmig erfolgt ist, zumal

der Satzung einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgelegt, die seine Behauptung hinsichtlich der Unrichtigkeit des Protokolls, zu untermauern vermögen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ eine Abstimmung samt Beschlussfassung gar nicht vorgesehen sei, ist der Argumentation der belangten Behörde im Wesentlichen beizupflichten. Weder aus dem TFLG noch aus der Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A lässt sich ableiten, dass eine Abstimmung bzw Beschlussfassung im Zuge der Abhandlung eines bestimmten Tagesordnungspunktes, gegenständlich „Allfälliges“, unzulässig wäre. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weder die Abstimmung über die Errichtung des Weidezaunes am „Ybach“ noch die letztliche Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt „3) Allfälliges“ in der Ausschusssitzung am 13.06.2016 gegen das TFLG noch die Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A verstößt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch keine Beeinträchtigung seiner wesentlichen Interessen noch jener der Agrargemeinschaft bzw deren übrigen Mitglieder erblicken (vgl VwGH vom 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst angab, den Weidezaun bisher stets geduldet zu haben und nunmehr lediglich nicht mehr damit einverstanden zu sein. Hinsichtlich der Bedenken des Beschwerdeführers, es könne „ein Recht aus dem Weidezaun entstehen“, ist dieser allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weder die Abstimmung über die Errichtung des Weidezaunes am „Ybach“ noch die letztliche Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt „3) Allfälliges“ in der Ausschusssitzung am 13.06.2016 gegen das TFLG noch die Satzung der AGRARGEMEINSCHAFT A verstößt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch keine Beeinträchtigung seiner wesentlichen Interessen noch jener der Agrargemeinschaft bzw deren übrigen Mitglieder erblicken vergleiche VwGH vom 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst angab, den Weidezaun bisher stets geduldet zu haben und nunmehr lediglich nicht mehr damit einverstanden zu sein. Hinsichtlich der Bedenken des Beschwerdeführers, es könne „ein Recht aus dem Weidezaun entstehen“, ist dieser allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.1904.2

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