GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen zu 1) auf Euro 150,- und zu 2) auf Euro 150,- herabgesetzt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen zu 1) auf Euro 150,- und zu 2) auf Euro 150,- herabgesetzt.
G werden die Kosten des Verfahrens in erster Instanz mit Euro 30,- neu festgesetzt.
Paragraph 64, VStG werden die Kosten des Verfahrens in erster Instanz mit Euro 30,- neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2016, Zahl VG-**-**** wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 11.02.2016 um 23:45 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von X, Adresse 2 beim Parkplatz vor demTatort: im Gemeindegebiet von römisch zehn, Adresse 2 beim Parkplatz vor dem Lokal B Fahrzeug: Audi Q7, Farbe schwarz, mit dem deutschen Kennzeichen ***-**** Unternehmer: CC, XUnternehmer: CC, römisch zehn Sie 1) sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde X mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***/****/**, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde römisch zehn mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***/****/**, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. 2) waren zum angeführten Zeitpunkt für das genannte Unternehmen als Taxifahrer im Fahrdienst tätig, indem Sie das obgenannte Kraftfahrzeig an der angeführten Örtlichkeit verwendet hatten, wobei bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion X festgestellt werden konnte, dass im gegenständlichen Fall ein Ersatzfahrzeug verwendet wurde und dabei weder die Kennzeichentafeln samt Zulassungsschein des zu reparierenden Fahrzeuges vorgewiesen wurde, obwohl die Verwendung von Ersatzfahrzeigen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht im Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxigewerbe nur vorübergehend und nur in der Einhaltung der in Abs. 2 und Abs. 3 leg.cit erhaltenen Bestimmung erlaubt. waren zum angeführten Zeitpunkt für das genannte Unternehmen als Taxifahrer im Fahrdienst tätig, indem Sie das obgenannte Kraftfahrzeig an der angeführten Örtlichkeit verwendet hatten, wobei bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion römisch zehn festgestellt werden konnte, dass im gegenständlichen Fall ein Ersatzfahrzeug verwendet wurde und dabei weder die Kennzeichentafeln samt Zulassungsschein des zu reparierenden Fahrzeuges vorgewiesen wurde, obwohl die Verwendung von Ersatzfahrzeigen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht im Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxigewerbe nur vorübergehend und nur in der Einhaltung der in Absatz 2 und Absatz 3, leg.cit erhaltenen Bestimmung erlaubt.
3 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) sind die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 1) Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 2) § 4 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)2) Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1) € 250,-- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheits-Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheits- Verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 48 Stunden 2) € 250,-- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheits-Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheits- Verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) 48 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
SG) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VtSG) zu zahlen: € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,--“ Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin vorgebracht, dass er hiermit auf die Strafhöhe Rechtsmittel einlegen möchte. Er finde die Strafe für beide Sachen zu hoch und möchte auf Strafminderung ansuchen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weiters wurde am 06.09.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Strafhöhe bezieht, sind die Schuldsprüche der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der geltenden Fassung:Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der geltenden Fassung: „§ 4 Ersatzfahrzeuge
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)
G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)
Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung essenziell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxigewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Gebot, lediglich auf verordneten Standplätzen aufzufahren, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Die Bestimmung § 16 TPBO soll sicherstellen, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession auf die verordneten Standplätze auffahren und bereitgehalten werden. Da nach dem Vorbeingen des Beschwerdeführers und den Angaben des anzeigenden Beamten die Taxileuchte ausgeschaltet war ist auf Verschuldensebene jedenfalls nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen und der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gering einzustufen.Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung essenziell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxigewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Gebot, lediglich auf verordneten Standplätzen aufzufahren, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Die Bestimmung Paragraph 16, TPBO soll sicherstellen, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession auf die verordneten Standplätze auffahren und bereitgehalten werden. Da nach dem Vorbeingen des Beschwerdeführers und den Angaben des anzeigenden Beamten die Taxileuchte ausgeschaltet war ist auf Verschuldensebene jedenfalls nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen und der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gering einzustufen. Der Unrechtsgehalt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich eine der beiden Kennzeichentafeln mit sich führte ist als gering einzustufen, zumal zwar sichergestellt werden soll, dass tatsächlich nur jene Fahrzeuge betrieblich genutzt werden, die im Umfang der Taxikonzession enthalten sind andererseits war die zweite Kennzeichentafel am zu reparierenden Fahrzeug angeklebt. Ob der Zulassungsschein letztlich mitgeführt wurde oder nicht konnte nicht abschließend geklärt werden, aus der Anzeige der PI X ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer eine Kennzeichentafel mit sich geführt hat.Der Unrechtsgehalt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich eine der beiden Kennzeichentafeln mit sich führte ist als gering einzustufen, zumal zwar sichergestellt werden soll, dass tatsächlich nur jene Fahrzeuge betrieblich genutzt werden, die im Umfang der Taxikonzession enthalten sind andererseits war die zweite Kennzeichentafel am zu reparierenden Fahrzeug angeklebt. Ob der Zulassungsschein letztlich mitgeführt wurde oder nicht konnte nicht abschließend geklärt werden, aus der Anzeige der PI römisch zehn ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer eine Kennzeichentafel mit sich geführt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel an den Schuldvorwürfen entstanden sind, die Beschwerde jedoch ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe erhoben wurde. Für die Strafbemessung ist maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils bis zu Euro 726,00 verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen somit jeweils zu ca 35 % ausgeschöpft wurde.Für die Strafbemessung ist maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils bis zu Euro 726,00 verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen somit jeweils zu ca 35 % ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vor der belangten Behörde angegeben, ein monatlichen Einkommen von Euro 830,00 zu beziehen sowie geringfügig angestellt zu sein und unregelmäßig bis zu Euro 170,00 im Monat ins Verdienen zu bringen. Er sei sorgepflichtig für 3 Kinder und habe Schulden in der Höhe vom Euro 240.000,00. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, der Strafregisterauszug weist zahlreiche Bestrafungen nach der StVO, dem KFG und auch dem IG Luft auf. Unter Berücksichtigung all dieser im § 19 VStG gelangten Strafbemessungskriterien erweisen sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als überhöht, weshalb eine Herabsetzung geboten war. Unter Berücksichtigung all dieser im Paragraph 19, VStG gelangten Strafbemessungskriterien erweisen sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als überhöht, weshalb eine Herabsetzung geboten war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1685.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.