GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 26.06.2014, eingelangt im Gemeindeamt Z am 25.07.2014, beantragte AA, Adresse 2, Z, „….die Einleitung des Feststellungsverfahrens
***, KG Z.Mit Eingabe vom 26.06.2014, eingelangt im Gemeindeamt Z am 25.07.2014, beantragte AA, Adresse 2, Z, „….die Einleitung des Feststellungsverfahrens
Paragraph 29, TBO 2011 …“ hinsichtlich einer Kochhütte auf dem Gst. ***, KG Z. Dem Antrag beigelegt wurden eine Lageplan (Übersichtsplan), ein Lageplan 1:500 mit detaillierter Positionsangabe des Bauobjektes, Bestandpläne und Fotos sowie eine Baubeschreibung. Mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 04.09.2014, Zahlen ***-**/**** und ***-**/****, wurde BB als Eigentümer des Gst. ***, KG Z, in Wahrung des Parteiengehörs
Abs 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen in die Einreichunterlagen im Gemeindeamt Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat BB mit Schreiben vom 18.09.2014 Gebrauch gemacht und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Baukonsens für den derzeitigen Verwendungszweck nicht zu vermuten sei. Sollte es eine damalige Baubewilligung gegeben haben, hätte diese für eine Kochhütte und nicht wie vorliegend für ein Ferienhaus bzw Wochenendhaus gelautet. Auch fehle eine Wasser- und Energieversorgung. Weiters sei die Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer nicht sichergestellt. In diesem Schreiben wird auch ausgeführt, unter welchen Umständen eine Sonderflächenwidmung nach § 47 TROG 2011 möglich sei.Mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 04.09.2014, Zahlen ***-**/**** und ***-**/****, wurde BB als Eigentümer des Gst. ***, KG Z, in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen in die Einreichunterlagen im Gemeindeamt Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat BB mit Schreiben vom 18.09.2014 Gebrauch gemacht und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Baukonsens für den derzeitigen Verwendungszweck nicht zu vermuten sei. Sollte es eine damalige Baubewilligung gegeben haben, hätte diese für eine Kochhütte und nicht wie vorliegend für ein Ferienhaus bzw Wochenendhaus gelautet. Auch fehle eine Wasser- und Energieversorgung. Weiters sei die Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer nicht sichergestellt. In diesem Schreiben wird auch ausgeführt, unter welchen Umständen eine Sonderflächenwidmung nach Paragraph 47, TROG 2011 möglich sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.12.2014, Zl ***-**/****, wurde
Abs 1 TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für eine Kochhütte (Sommerhaus) auf dem Gst. ***, KG Z, zu vermuten ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.12.2014, Zl ***-**/****, wurde
Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für eine Kochhütte (Sommerhaus) auf dem Gst. ***, KG Z, zu vermuten ist. Gegen diesen Bescheid hat BB (in Folge kurz: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin vorgebracht wird wie folgt: „… Von Herrn AA wurde per Schreiben vom 26.06.2014 um Einleitung eines Feststellungsverfahrens bezüglich zweier ehemaliger Kochhütten auf den Gst. ***/1 und ***/2 bei der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz angesucht. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ich per Schreiben vom 4.9.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen.„… Von Herrn AA wurde per Schreiben vom 26.06.2014 um Einleitung eines Feststellungsverfahrens bezüglich zweier ehemaliger Kochhütten auf den Gst. ***/1 und ***/2 bei der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz angesucht. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ich per Schreiben vom 4.9.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Ich habe u.a. Eingabe gemacht: Ich erhebe gegen das Ansuchen von Herrn AA für das Feststellungsverfahren für die bestehenden Objekte auf Gst. ***/1 sowie ***/2 folgenden Einwand:
TBO 2011, Abs. 1 ist eine Feststellungsverfahren einzuleiten wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen dem zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde. Herr A gibt im Ansuchen selbst an, dass er vermutet, dass die damalige Bewilligung für eine Kochhütte erteilt wurde, zwischenzeitlich aber Umbauten (Schwarzbauten?) durchgeführt wurden und eine Nutzung als Sommer-Ferienwohnung stattfindet. Es darf angezweifelt werden, dass eine vermutete damalige Baubewilligung zur Errichtung für den derzeitigen Verwendungszweck erteilt wurde. Somit ist hier ein Feststellungsverfahren aus meiner Sicht nicht zulässig. Sollte es eine damalige Baubewilligung gegeben haben, hätte diese für eine Kochhütte und nicht für ein Ferienhaus bzw. Wochenendhaus gelautet.
TBO 2011, Absatz eins, ist eine Feststellungsverfahren einzuleiten wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen dem zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde. Herr A gibt im Ansuchen selbst an, dass er vermutet, dass die damalige Bewilligung für eine Kochhütte erteilt wurde, zwischenzeitlich aber Umbauten (Schwarzbauten?) durchgeführt wurden und eine Nutzung als Sommer-Ferienwohnung stattfindet. Es darf angezweifelt werden, dass eine vermutete damalige Baubewilligung zur Errichtung für den derzeitigen Verwendungszweck erteilt wurde. Somit ist hier ein Feststellungsverfahren aus meiner Sicht nicht zulässig. Sollte es eine damalige Baubewilligung gegeben haben, hätte diese für eine Kochhütte und nicht für ein Ferienhaus bzw. Wochenendhaus gelautet.
1 lit. c TBO 2011 bedarf es bei Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, eines Bauansuchens. Hier wäre zusätzlich der § 24 TBO 2011 einzuhalten - was im vorliegenden nicht der Fall ist.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 bedarf es bei Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, eines Bauansuchens. Hier wäre zusätzlich der Paragraph 24, TBO 2011 einzuhalten - was im vorliegenden nicht der Fall ist.
4 TBO 2011 dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. Diese wäre bei der derzeitigen Nutzung zu prüfen. Weiters darf noch auf § 47 TROG 2011 verwiesen werden, wonach eine Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, ist nur zulässig, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2011 dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. Diese wäre bei der derzeitigen Nutzung zu prüfen. Weiters darf noch auf Paragraph 47, TROG 2011 verwiesen werden, wonach eine Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, ist nur zulässig, wenn a) die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Hier wäre ein entsprechender Nachweis zu erbringen - sofern das Ansuchen überhaupt auf das einer Kochhütte lauten würde oder allenfalls dahin abgeändert wird. Begehren und Begründung: Die oben angeführte Stellungnahme darf ich nun als Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof binnen offener Frist übermitteln und ersuche um Prüfung, ob ein Feststellungsverfahrens wie von der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz durchgeführt, hier das rechtlich richtige Verfahren ist, da es sich ja wie vom Werber dokumentiert und auch in meiner Stellungnahme angeführt nicht mehr um eine betriebswirtschaftlich notwendige Kochhütte (zumindest fehlt hier der Nachweis, dass diese betriebswirtschaftlich notwendig ist), sondern eine vermietete Wochenend-/Sommerhütte (wie auch vom Werber selbst angegeben) handelt und somit der Verwendungszweck geändert wurde, was
TBO 2011 ein Bauansuchen notwendig machen würde. Selbst der § 29 Abs. 1 TBO 2011 schreibt vor, dass anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen ist. Dass die Nutzung nicht dem ursprünglichen Zweck einer Kochhütte dient, wird selbst vom Werber in seinem Ansuchen schon dokumentiert, wo er schreibt, dass es als Sommer- und Ferienwohnung genutzt wird, weshalb schon das Ansuchen um Feststellung seitens der Baubehörde I. Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.Die oben angeführte Stellungnahme darf ich nun als Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof binnen offener Frist übermitteln und ersuche um Prüfung, ob ein Feststellungsverfahrens wie von der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz durchgeführt, hier das rechtlich richtige Verfahren ist, da es sich ja wie vom Werber dokumentiert und auch in meiner Stellungnahme angeführt nicht mehr um eine betriebswirtschaftlich notwendige Kochhütte (zumindest fehlt hier der Nachweis, dass diese betriebswirtschaftlich notwendig ist), sondern eine vermietete Wochenend-/Sommerhütte (wie auch vom Werber selbst angegeben) handelt und somit der Verwendungszweck geändert wurde, was
TBO 2011 ein Bauansuchen notwendig machen würde. Selbst der Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 schreibt vor, dass anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen ist. Dass die Nutzung nicht dem ursprünglichen Zweck einer Kochhütte dient, wird selbst vom Werber in seinem Ansuchen schon dokumentiert, wo er schreibt, dass es als Sommer- und Ferienwohnung genutzt wird, weshalb schon das Ansuchen um Feststellung seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.
2 TBO 2011 wäre auch dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Auch dies darf im vorliegenden Fall angezweifelt werden, ob die vorliegenden Unterlagen dafür ausreichend sind (Form der Planunterlagen
Verordnung über Inhalt und die Form der Planunterlagen der Landesregierung).
Paragraph 29, Absatz 2, TBO 2011 wäre auch dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Auch dies darf im vorliegenden Fall angezweifelt werden, ob die vorliegenden Unterlagen dafür ausreichend sind (Form der Planunterlagen
Verordnung über Inhalt und die Form der Planunterlagen der Landesregierung). Von der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz wurde in der Feststellung weiters angeführt, dass die Parteirechte im § 26 Abs. 3 TBO 2011 taxativ aufgezählt wurden, meiner Ansicht nach würde das bei einem Bauverfahren zutreffen, nicht aber bei einem Feststellungsverfahren. Der Verweis der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz in der Begründung des Feststellungsbescheides, dass mein Hinweis auf die Notwendig einer Sonderflächenwidmung im Freiland notwendig sei und von der Gemeinde Z als ins Leere gehend formuliert wurde, würde stimmen, wenn es sich um die Feststellung für die Kochhütte beziehen würde, da aber mit vorliegendem Feststellungsverfahren ja ein nutzungsgeändertes Bauwerk bewilligt werden soll und wie von mir ja angeführt eine Nutzungsänderung wie ein Bauansuchen (Neubau) zu behandeln wäre, sehe ich diesen Punkt nach wie vor als erheblich.“Von der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde in der Feststellung weiters angeführt, dass die Parteirechte im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählt wurden, meiner Ansicht nach würde das bei einem Bauverfahren zutreffen, nicht aber bei einem Feststellungsverfahren. Der Verweis der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz in der Begründung des Feststellungsbescheides, dass mein Hinweis auf die Notwendig einer Sonderflächenwidmung im Freiland notwendig sei und von der Gemeinde Z als ins Leere gehend formuliert wurde, würde stimmen, wenn es sich um die Feststellung für die Kochhütte beziehen würde, da aber mit vorliegendem Feststellungsverfahren ja ein nutzungsgeändertes Bauwerk bewilligt werden soll und wie von mir ja angeführt eine Nutzungsänderung wie ein Bauansuchen (Neubau) zu behandeln wäre, sehe ich diesen Punkt nach wie vor als erheblich.“ II.römisch zwei. Erwägungen: Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage von Bedeutung: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2015: "§ 26 Parteien
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des AA ein Feststellungsverfahren
Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, durchgeführt.
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist für die Begründung der Parteistellung gerade nicht erforderlich. Im Regelfall muss die Parteistellung implizit aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden (vgl. VwGH vom
Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Für die Annahme des Beschwerdeführers, dass dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren nach § 29 Abs 1 TBO 2011 weitergehende Nachbarrechte als in einem Baubewilligungsverfahren zukommen, bietet die Tiroler Bauordnung keine Anhaltspunkte.Demgemäß kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Für die Annahme des Beschwerdeführers, dass dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 weitergehende Nachbarrechte als in einem Baubewilligungsverfahren zukommen, bietet die Tiroler Bauordnung keine Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:
Abs 1 TBO 2011 kann ein Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Anlage eingeleitet werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein Feststellungverfahren nach § 29 Abs 1 TBO 2011 nicht vorliegen würden, ist verfehlt, weil ein Antrag auf Feststellung der Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung vorliegt, den Verfahrensgegenstand bildet, und von der Behörde darüber zu entscheiden ist.
Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 kann ein Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Anlage eingeleitet werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein Feststellungverfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 nicht vorliegen würden, ist verfehlt, weil ein Antrag auf Feststellung der Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung vorliegt, den Verfahrensgegenstand bildet, und von der Behörde darüber zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die eingereichten Planunterlagen nicht den Vorgaben des § 29 Abs 2 iVm § 24 TBO 2011 entsprechen würden.Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die eingereichten Planunterlagen nicht den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, TBO 2011 entsprechen würden. Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht (vgl dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294).Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294). Dem vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt sind Pläne (Übersichtsplan und ein Lageplan) zu entnehmen, in denen das verfahrensgegenständliche Bauobjekt lagemäßig eingezeichnet ist. Diese Pläne versetzen den Beschwerdeführer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in die Lage seine Schutzinteressen als Nachbar zu wahren. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt, dass an Hand dieser vorliegenden Planunterlagen nachbarrelevante Umstände nicht endgültig beurteilt werden können.
Abs 3 lit a TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht (siehe dazu VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061 und VwGH 25.2.2010, 2008/06/0172). Die vorliegende Flächenwidmung „Freiland“
GH 3.5.2012, 2012/06/0061 zur Vorgängerregelung im TROG 2001). Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung „Freiland“ zu.
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht (siehe dazu VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061 und VwGH 25.2.2010, 2008/06/0172). Die vorliegende Flächenwidmung „Freiland“
Paragraph 41, TROG 2011 gewährt keinen Immissionsschutz (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061 zur Vorgängerregelung im TROG 2001). Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung „Freiland“ zu. Zum Einwand der mangelnden Wasserversorgung und der mangelnden Entsorgung der Abwässer bzw Niederschlagswässer ist festzuhalten, dass dem Nachbarn aus den Vorschriften in der Tiroler Bauordnung zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen (VwGH 24.11.1998, 98/05/0203). Gleiches gilt für die Energieversorgung eines Bauobjektes. Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass ausgehend vom Beschwerdevorbringen eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Demgemäß erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war sie daher abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Verhandlung. Zu klärende Fragen des Sachverhaltes stellten sich nicht, es waren reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.0150.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.