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{'item': 'LVwG-2016/20/0181-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0181-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn A A, vertreten durch RA, Z, aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 13.01.2016, GZ ****1, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.08.2015, GZ ****2, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Am 20.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Tourismusverband Y eine Rechnung, bezüglich der Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2014, über € 315,00, gestellt. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ließ dazu durch seinen Rechtsvertreter Stellung beziehen und behauptete, dass die Vorschreibung der Abgabenpauschale zu Unrecht ergangen sei. Der Beschwerdeführer würde weder in einem Beherbergungsbetrieb, noch in einem Freizeitwohnsitz nächtigen. Daher bat er, die Rechnung zu stornieren. Daraufhin erfolgten Erhebungen der Abteilung Tourismus, der Tiroler Landesregierung, um zu evaluieren, ob es sich um einen abgabepflichtigen Freizeitwohnsitz handelt. Unter anderem gab dabei eine Nachbarin an, dass der Beschwerdeführer nur selten an den Wochenenden in der Liegenschaft anwesend sei. In zahlreichen Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wies dieser darauf hin, dass es sich seiner Meinung nach um keinen Freizeitwohnsitz handeln würde. So wurde unter anderem vorgebracht, dass schon aus der Formulierung des § 13 TROG 2011 ersichtlich sei, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz nur vorliege, wenn sie ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken erfolge. Dabei ergebe sich aus dem Wort „nur“, dass eine ausschließliche Nutzung zu Freizeitzwecken vorliegen müsse. Auch würde die Behörde durch das Verlangen nach Nachweisen, in welcher Weise der Beschwerdeführer die Liegenschaft nutze, in die Grundrechte eingreifen. Tatsächlich führe Herr A viele Arbeiten für sein Unternehmen in seinem Wohnsitz in Z aus. Ebenso stehe seit der „Uschi-Glas-Entscheidung“ fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Freizeitwohnsitznutzung vorliege, es nicht auf die zeitliche Dauer über das Jahr hinweg ankomme. Des Weiteren wurde vom Rechtsvertreter damit gedroht eine Klage einzubringen.In zahlreichen Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wies dieser darauf hin, dass es sich seiner Meinung nach um keinen Freizeitwohnsitz handeln würde. So wurde unter anderem vorgebracht, dass schon aus der Formulierung des Paragraph 13, TROG 2011 ersichtlich sei, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz nur vorliege, wenn sie ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken erfolge. Dabei ergebe sich aus dem Wort „nur“, dass eine ausschließliche Nutzung zu Freizeitzwecken vorliegen müsse. Auch würde die Behörde durch das Verlangen nach Nachweisen, in welcher Weise der Beschwerdeführer die Liegenschaft nutze, in die Grundrechte eingreifen. Tatsächlich führe Herr A viele Arbeiten für sein Unternehmen in seinem Wohnsitz in Z aus. Ebenso stehe seit der „Uschi-Glas-Entscheidung“ fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Freizeitwohnsitznutzung vorliege, es nicht auf die zeitliche Dauer über das Jahr hinweg ankomme. Des Weiteren wurde vom Rechtsvertreter damit gedroht eine Klage einzubringen. Nachdem die Rechnung durch den Beschwerdeführer nicht beglichen wurde, erließ die Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 20.08.2016, GZ ****
  5. Damit wurde die Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt Z, Adresse, hinsichtlich des Zeitraumes Juni bis Dezember 2014 in Höhe von nunmehr € 321,30 (inkl € 6,30 Säumniszuschlag) festgesetzt. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund des § 3 Aufenthaltsabgabegesetz, Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen einer Abgabepflicht unterliegen würden. Dabei hätten amtsinterne Erhebungen ergeben, dass die Nutzung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer einen Freizeitwohnsitz im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes begründe. Die Höhe der Pauschale ergebe sich durch eine Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 01.
  6. eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl.Nachdem die Rechnung durch den Beschwerdeführer nicht beglichen wurde, erließ die Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 20.08.2016, GZ ****
  7. Damit wurde die Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt Z, Adresse, hinsichtlich des Zeitraumes Juni bis Dezember 2014 in Höhe von nunmehr € 321,30 (inkl € 6,30 Säumniszuschlag) festgesetzt. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund des Paragraph 3, Aufenthaltsabgabegesetz, Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen einer Abgabepflicht unterliegen würden. Dabei hätten amtsinterne Erhebungen ergeben, dass die Nutzung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer einen Freizeitwohnsitz im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes begründe. Die Höhe der Pauschale ergebe sich durch eine Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 01.
  8. eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht am 16.09.2016 Beschwerde. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die Begründung der Behörde nicht nachvollziehbar und unvollständig sei. Auch habe sich die Behörde zu wenig mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Ebenso wurde eine Mangelhaftigkeit behauptet. Der Beschwerdeführer argumentierte im Wesentlichen wie in seinen vorangegangen Stellungnahmen. Zudem führte er aus, dass im Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Aufenthaltsabgabegesetz, anders als im Grundverkehrsgesetz, keine Beweislastumkehr normiert sei. Der Behörde sei es daher nicht gelungen, eine Freizeitwohnsitznutzung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Mit Bescheid vom 13.01.2016, GZ ****1, wurde durch die belangte Behörde die Einhebung der Abgabe, bis zur Erledigung der Beschwerde, ausgesetzt. Auf Grund dieser Beschwerde erließ die Abgabenbehörde eine mit 13.01.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im Objekt nächtige und dass er dort auch berufliche Tätigkeiten ausführe. Auch sei bestätigt worden, dass keine ausschließliche Freizeitwohnsitznutzung vorliege und der Beschwerdeführer nur zeitweise an den Wochenenden dort nächtigen würde. Laut den Ausführungen der Behörde sei auch bei nur zeitweiliger Nutzung zu Erholungszwecken bereits eine Abgabepflicht gegeben. Auf eine zusätzliche berufliche Nutzung komme es dabei nicht an. Die belangte Behörde verwies hierzu auf die Rechtsprechung des VwGH. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.01.2016 einen Vorlageantrag stellte, wurde am 28.01.2016, durch die belangte Behörde, Stellung genommen und nochmal darauf hingewiesen, dass keine ausschließliche Verwendung des Objektes zu Erholungszwecken notwendig sei um nach § 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz abgabepflichtig zu sein. Die gegenständliche Vorschreibung sei daher auf der Grundlage der gültigen Rechtsnormen erstellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.01.2016 einen Vorlageantrag stellte, wurde am 28.01.2016, durch die belangte Behörde, Stellung genommen und nochmal darauf hingewiesen, dass keine ausschließliche Verwendung des Objektes zu Erholungszwecken notwendig sei um nach Paragraph 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz abgabepflichtig zu sein. Die gegenständliche Vorschreibung sei daher auf der Grundlage der gültigen Rechtsnormen erstellt worden. Am 08.11.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und dabei im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwies. Der Vertreter der belangten Behörde wies daraufhin, dass der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der G-GmbH. Dieses Unternehmen hat sich zu einem der größten europäischen Anbieter für einbaufertige Gleitlager aus Stahl, Bronze, Edelstahl und Bi-Metall sowie für gesinterte Gleitlager entwickelt. Der Firmensitz des Stammhauses befindet sich in V. Zur Unternehmensgruppe zählen auch noch zwei Partnergesellschaften. Eine davon hat den Firmensitz ebenfalls in Deutschland. Ein weiteres Unternehmen hat den Firmensitz in in W. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der G-GmbH. Dieses Unternehmen hat sich zu einem der größten europäischen Anbieter für einbaufertige Gleitlager aus Stahl, Bronze, Edelstahl und Bi-Metall sowie für gesinterte Gleitlager entwickelt. Der Firmensitz des Stammhauses befindet sich in römisch fünf. Zur Unternehmensgruppe zählen auch noch zwei Partnergesellschaften. Eine davon hat den Firmensitz ebenfalls in Deutschland. Ein weiteres Unternehmen hat den Firmensitz in in W. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in der Nähe von V. Der Beschwerdeführer ist unter der Woche zumeist in V aufhältig und jeden Tag in seinem Unternehmen tätig. Vor drei oder vier Jahren erwarb der Beschwerdeführer ein Haus in Z, Adresse. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit ca 120 m
  9. Dort hält sich der Beschwerdeführer an vielen Wochenenden des Jahres auf. Er nützt diesen weiteren Wohnsitz an diesen Wochenenden sowohl für berufliche Tätigkeiten als auch für Erholungszwecke. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in der Nähe von römisch fünf. Der Beschwerdeführer ist unter der Woche zumeist in römisch fünf aufhältig und jeden Tag in seinem Unternehmen tätig. Vor drei oder vier Jahren erwarb der Beschwerdeführer ein Haus in Z, Adresse. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit ca 120 m
  10. Dort hält sich der Beschwerdeführer an vielen Wochenenden des Jahres auf. Er nützt diesen weiteren Wohnsitz an diesen Wochenenden sowohl für berufliche Tätigkeiten als auch für Erholungszwecke. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die für das Verfahren und die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde sowie insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Der Beschwerdeführer sprach davon, dass er jeden Tag unter der Woche in seinem Unternehmen sei und sich „fast jedes Wochenende“ in sein Haus in Z zurückziehen würde. Er räumte allerdings ein, dass dies nicht an 52 Wochenenden im Jahr der Fall wäre, da er berufsbedingt immer wieder auf Reisen wäre und diese Reisen manchmal mit einem Urlaub verbinde. Bezüglich der Nutzung des gegenständlichen Objektes erklärte er, dass er in seinem Haus in Z zwei Arbeitsplätze habe und es auf Grund seiner beruflichen Anforderungen nicht möglich sei, das Haus ausschließlich zu Erholungszwecken zu nutzen. Das Verhältnis der Nutzung für berufliche Zwecke und jener für private Zwecke umschrieb der Beschwerdeführer mit „halbe-halbe“. Der Beschwerdeführer vermittelte im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht den Eindruck, die Intensität der beruflichen Nutzung des Hauses in Z zu betonen. Die vom Beschwerdeführer selbst dargelegte intensive berufliche Beanspruchung als Geschäftsführer während der Woche und die von ihm erwähnten damit verbundenen Auslandsreisen, welche manchmal auch mit Urlauben verbunden werden, sprechen allerdings dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht „fast jedes“ Wochenende in Z aufhältig war bzw ist und dass, wenn er sich tatsächlich an den Wochenenden in Z aufhält, der Anteil der Nutzung für private Zwecke gegenüber der Erfüllung beruflicher Verpflichtungen tatsächlich höher ist. Im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten rechtlichen Erwägungen war es jedoch nicht erforderlich, diesbezüglich weitere in die Privatsphäre reichende Ermittlungen zu tätigen bzw präzisere Feststellungen zu treffen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an vielen Wochenenden in Z aufhältig ist und dann das Haus für Erholungszwecke und berufliche Verpflichtungen nutzt, wobei letztere jedenfalls nicht überwiegen. Da sich der entscheidungsrelevante ohnedies auf die Angaben des Beschwerdeführers gründet, geht der Vorwurf, dass sich die Behörde zu Unrecht auf eine im gegenständlichen Verfahren nicht zulässige Beweislastumkehr gestützt habe, ins Leere. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003: LGBl. Nr. 85/2003 zuletzt geändert LGBl 150/2012:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003: Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, zuletzt geändert LGBl 150/2012: § 1Paragraph eins Zweck und Art der Abgabe

(1)Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2)Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
  1. a)„Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
  2. b)„Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;
  3. c)„Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren;
  4. d)„Beherbergungsbetriebe“ Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der entgeltlichen oder unentgeltlichen Nächtigung von wechselnden Gästen dienen; Campingplätze und Autocamp-Plätze im Sinne des § 2 lit. b und d des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundflächen, für die eine Verordnung aufgrund des § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001 erlassen wurde, gelten ebenfalls als Beherbergungsbetriebe;
  5. d)„Beherbergungsbetriebe“ Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der entgeltlichen oder unentgeltlichen Nächtigung von wechselnden Gästen dienen; Campingplätze und Autocamp-Plätze im Sinne des Paragraph 2, Litera b und d des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundflächen, für die eine Verordnung aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, des Tiroler Campinggesetzes 2001 erlassen wurde, gelten ebenfalls als Beherbergungsbetriebe;
  6. e)„Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
  7. f)„Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
  8. g)„Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
  9. h)„Campingpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft, die länger als sechs Wochen innerhalb einer Saison auf einem Campingplatz auf- bzw. abgestellt wird, für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
  10. i)„Angehörige“ der Ehegatte bzw. Lebensgefährte, die Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie und die Geschwisterkinder des über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten oder Personen, die mit diesem noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
  11. j)„Wintersaison“ der Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 30. April;
  12. k)„Sommersaison“ der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober. § 3Paragraph 3 Abgabepflicht
(1)Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
  1. a)in Beherbergungsbetrieben und
  2. b)in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
(2)Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56/2011, lautet auszugsweise wie folgt:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, lautet auszugsweise wie folgt: § 13Paragraph 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
  1. a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,
  2. b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
  3. c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
  4. d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
  1. a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt odera) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
  2. b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
  3. b)für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(3)Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a)die Siedlungsentwicklung,
  2. b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
  3. c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
  4. d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
  5. e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
  6. f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(4)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1. Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden.
(4)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 2, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden.
(5)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
  1. a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
  2. a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
  3. b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(6)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(6)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(7)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(8)Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Abs. 2 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem Abs. 2 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist.
(8)Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des Absatz 2, Litera a,, eine Baubewilligung im Sinn des Absatz 4, erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem Absatz 2, Litera a, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist.
(9)Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
  1. a)ohne den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs. 1 lit. c des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 zu verwirklichen, einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt odera) ohne den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 zu verwirklichen, einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und 2 erloschen ist oder aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
  2. b)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, anderen als den im Abs. 6 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
  3. b)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, anderen als den im Absatz 6, genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(10)Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen.
(10)Verwaltungsübertretungen nach den Absatz 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz normiert eine Abgabepflicht für die Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen. Diese Freizeitwohnsitze werden in § 2 lit e leg.cit. definiert. Diese Definition entspricht jener des § 13 Abs. 1 TROG
  1. Demnach wird der Begriff des Freizeitwohnsitzes, als Gebäude, Wohnung oder Teil einer Wohnung, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt wird, definiert. Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz normiert eine Abgabepflicht für die Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen. Diese Freizeitwohnsitze werden in Paragraph 2, Litera e, leg.cit. definiert. Diese Definition entspricht jener des Paragraph 13, Absatz eins, TROG
  2. Demnach wird der Begriff des Freizeitwohnsitzes, als Gebäude, Wohnung oder Teil einer Wohnung, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt wird, definiert. Folgt man dem Wortlaut der Definition, ist erkennbar, dass Urlaub, Ferien und das Wochenende als eigenständige Tatbestände aufgezählt werden und diesen der Sammeltatbestand der sonst nur zeitweiligen Verwendung zu Erholungszwecken angefügt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus der Verwendung des Wortes „nur“ nicht abzuleiten, dass eine ausschließliche Nutzung zu Erholungszwecken vorliegen muss. Vielmehr ist das Wort „nur“ im gegenständlichen Zusammenhang auf den zeitlichen Aspekt („zeitweilig“) zu beziehen. Dies machte der VwGH auch in der dazu ergangenen Rechtsprechung deutlich, wonach nämlich nicht von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.06,2014, 2012/02/017, und vom 26.06.2009, 2008/02/0044).Folgt man dem Wortlaut der Definition, ist erkennbar, dass Urlaub, Ferien und das Wochenende als eigenständige Tatbestände aufgezählt werden und diesen der Sammeltatbestand der sonst nur zeitweiligen Verwendung zu Erholungszwecken angefügt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus der Verwendung des Wortes „nur“ nicht abzuleiten, dass eine ausschließliche Nutzung zu Erholungszwecken vorliegen muss. Vielmehr ist das Wort „nur“ im gegenständlichen Zusammenhang auf den zeitlichen Aspekt („zeitweilig“) zu beziehen. Dies machte der VwGH auch in der dazu ergangenen Rechtsprechung deutlich, wonach nämlich nicht von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.06,2014, 2012/02/017, und vom 26.06.2009, 2008/02/0044). Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich unter der Woche zumeist in V aufhalte, um dort seine Aufgabe als Geschäftsführer seines Unternehmens zu erfüllen. Im Haus in Z sei er an fast allen Wochenenden und nütze dieses dann jeweils zur Hälfte für berufliche Tätigkeiten und zu Erholungszwecken. Damit steht einerseits fest, dass das verfahrensgegenständliche Haus jedenfalls nicht einer ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfes dient. Andererseits bedeutet dies, dass in Bezug auf die Nutzung des Hauses in Z kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher, unabhängig davon, ob ein nach dem TROG genehmigter Freizeitwohnsitz vorliegt, von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 2 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 auszugehen. Die Behörde hat daher dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsabgabe für das Jahr 2014 zu Recht mit Bescheid vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich unter der Woche zumeist in römisch fünf aufhalte, um dort seine Aufgabe als Geschäftsführer seines Unternehmens zu erfüllen. Im Haus in Z sei er an fast allen Wochenenden und nütze dieses dann jeweils zur Hälfte für berufliche Tätigkeiten und zu Erholungszwecken. Damit steht einerseits fest, dass das verfahrensgegenständliche Haus jedenfalls nicht einer ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfes dient. Andererseits bedeutet dies, dass in Bezug auf die Nutzung des Hauses in Z kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher, unabhängig davon, ob ein nach dem TROG genehmigter Freizeitwohnsitz vorliegt, von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 2, Litera e, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 auszugehen. Die Behörde hat daher dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsabgabe für das Jahr 2014 zu Recht mit Bescheid vorgeschrieben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.06,2014, 2012/02/017, und vom 26.06.2009, 2008/02/0044). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.06,2014, 2012/02/017, und vom 26.06.2009, 2008/02/0044). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0181.3

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