GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Am 09.06.2016 beantragte Frau AA, die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Begründet wurde der Bedarf dadurch, dass die Beschwerdeführerin im April 2016 in Z ein Waffengeschäft eröffnet habe und die Tätigkeit im Ausliefern von Munition und Waffen (in ungeladenem Zustand – Neukauf) in die Täler erfolgen würde. Des Weiteren würden Direktabholungen bei Großhändlern in Österreich sowie in Deutschland von Munition und Waffen (in ungeladenem Zustand – für den Verkauf im Geschäft) sowie Langstreckenfahrten, etwa nach Wien oder Niederösterreich und wieder zurück nach Tirol, stattfinden. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin würden die Lieferungen hauptsächlich am Abend bzw in der Nacht erfolgen. Durch die Genehmigung eines Waffenpasses, solle die Sicherung der Waffen bei den Lieferungen gesichert werden. Dem Antrag wurde ein psychologisches Gutachten von Frau Mag. CC, sowie ein „Waffenführerschein“ nach § 5 Abs 2 WaffV (17.05.2016) beigelegt.Dem Antrag wurde ein psychologisches Gutachten von Frau Mag. CC, sowie ein „Waffenführerschein“ nach Paragraph 5, Absatz 2, WaffV (17.05.2016) beigelegt. Am 12.06.2016 wurden durch die PI Z Erhebungen durchgeführt und festgestellt, dass keine offenen Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin anhängig seien, keine Tatsachen bekannt seien die gegen die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sprechen würden, sowie dass die Gewähr dafür gegeben sei, dass die Waffen ordnungsgemäß verwahrt werden würden. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses
Vm § 22 Abs 2 WaffG abgewiesen, da der entsprechende Bedarf nicht nachgewiesen habe werden können. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses
Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG abgewiesen, da der entsprechende Bedarf nicht nachgewiesen habe werden können. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der im Antrag dargelegte Transport von Waffen und Munition an Kunden bzw deren Abholung bei Großhändlern, alleine, noch keinen Bedarf nach § 22 Abs 2 WaffG darstellen würde. Einer besonderen Gefahr könne auch durch Mitnahme eines Pfeffersprays, einer Begleitperson, oder durch Verwendung eines unauffälligen Transportmittels entgegengewirkt werden. Ein Bedarf nach den gesetzlichen Bestimmungen sei nur dann anzunehmen, wenn die bestehende Gefahr zwangsläufig nicht beeinflussbar sei. Auch wäre es möglich die Transporte durch Spediteure oder zu unterschiedlichen Zeiten durchführen zu lassen. Durch die genannten Maßnahmen, sei es für die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich, dass sie nicht eine bedarfsbegründende Situation komme, um einen Bedarf für eine Schusswaffe der Kategorie B zu rechtfertigen. Auch müsse eine Gefahrensituation geradezu erforderlich sein. Generell würde beim Transport von Waffen, keine erhöhte Gefahr bestehen. Zudem könne, laut den Ausführungen der Behörde, keine Ermessenentscheidung nach § 10 WaffG getroffen werden. Es könne im gegenständlichen Fall nicht im öffentlichen Interesse sein, dass Inhaber von Gewerbeberechtigungen für den Handel von Waffen, für den Transport derselben, eine Waffe führen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der im Antrag dargelegte Transport von Waffen und Munition an Kunden bzw deren Abholung bei Großhändlern, alleine, noch keinen Bedarf nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG darstellen würde. Einer besonderen Gefahr könne auch durch Mitnahme eines Pfeffersprays, einer Begleitperson, oder durch Verwendung eines unauffälligen Transportmittels entgegengewirkt werden. Ein Bedarf nach den gesetzlichen Bestimmungen sei nur dann anzunehmen, wenn die bestehende Gefahr zwangsläufig nicht beeinflussbar sei. Auch wäre es möglich die Transporte durch Spediteure oder zu unterschiedlichen Zeiten durchführen zu lassen. Durch die genannten Maßnahmen, sei es für die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich, dass sie nicht eine bedarfsbegründende Situation komme, um einen Bedarf für eine Schusswaffe der Kategorie B zu rechtfertigen. Auch müsse eine Gefahrensituation geradezu erforderlich sein. Generell würde beim Transport von Waffen, keine erhöhte Gefahr bestehen. Zudem könne, laut den Ausführungen der Behörde, keine Ermessenentscheidung nach Paragraph 10, WaffG getroffen werden. Es könne im gegenständlichen Fall nicht im öffentlichen Interesse sein, dass Inhaber von Gewerbeberechtigungen für den Handel von Waffen, für den Transport derselben, eine Waffe führen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19.08.2016 fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie Inhaberin eines Waffengeschäftes sei und Waffen und Munition ausliefere, dies insbesondere in Tiroler Täler. Weiters würde sie Direktabholungen bei Großhändlern in Österreich sowie in Deutschland sowie Langstreckenfahrten zum Beispiel nach Wien oder Niederösterreich zu Großhändlern durchführen. Diese Fahrten und Lieferungen würden hauptsächlich am Abend bzw in der Nacht erfolgen. Mit der Beantragung des Waffenpasses solle – da Waffen und Munition transportiert werden würden– eine höhere Sicherheit für die Lieferungen bzw gelieferten Waffen und Munition gewährleistet sein. Die belangte Behörde habe den Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und inhaltlich den Bedarf der Beschwerdeführerin nicht anerkannt – ein weiteres Ermittlungsverfahren sei nicht abgeführt worden. Die Behörde habe in der Begründung ausgeführt, dass die Sicherheit durch Mitnahme einer Begleitperson oder anderer Mittel, wie zum Beispiel eines Pfeffersprays, ausreichend sei. Ebenso könne ein unauffälliges Transportmittel verwendet werden. Weiters könne sich die Antragstellerin geeigneter Spediteure bedienen. Von einer positiven Ermessensentscheidung habe die belangte Behörde ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. Gerade bei Waffentransporten sei ein überaus hohes Sicherheitsbedürfnis gegeben. Selbiges treffe auch auf den Transport von Munition zu. Die Beiziehung einer Begleitperson oder die Mitnahme eines Pfeffersprays sei ein vollkommen untaugliches Mittel, um die Sicherheit eines derartigen Transports zu gewährleisten, es sei kraft allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Überfall auf einen Waffentransport vermutlich selbst mit scharfen Waffen stattfinden würde und sowohl eine Begleitperson wie auch ein Pfefferspray ein vollkommenen inadäquate und absolut untaugliche Mittel darstellen würden, um die eigene Gesundheit und Sicherheit wie auch das eigene Vermögen zu beschützen. Die von der belangten Behörde angeführten speziellen Spediteure seien sehr teuer und könne aus der rechtlichen Beurteilung des Bedarfs gewiss nicht geschlossen werden, derartig teure und wirtschaftlich unzumutbare Hilfsmaßnahmen zu setzen. Es sei immer noch die eigene wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Unternehmens bzw der Beschwerdeführerin, ihre eigenen Transporte und Lieferungen selbst durchzuführen. Auf derartige kostspielige und unzumutbare Alternativmaßnahmen bzw auf ein derartiges teures Alternativverhalten müsse sich die Beschwerdeführerin nicht reduzieren bzw drängen lassen. Der Transport von Waffen und Munition an sich stelle zwangsläufig eine Tätigkeit mit einer besonderen Gefahrenlage außerhalb der eigenen Wohn- und oder Betriebsräumlichkeiten dar. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht einvernommen und sei auch nicht der weitere Antragsteller DD als Zeuge einvernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht rechtlich angeleitet und sei daher durch den angefochtenen Bescheid ohne die Möglichkeit weiterer Beweisanträge überrascht worden. Das erstbehördliche Verfahren sei daher auch mangelhaft. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den beantragten Waffenpass, allenfalls unter Verfügung eines gesetzeskonformen Beschränkungsvermerks, auszustellen und damit den Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und den angefochtenen Bescheid der BH Z vom 06.07.2016 zu GZ Waff-***1 dahingehend abzuändern; weiters der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör dahingehend einzuräumen, als jene einvernommen und entsprechende Zeugenanbote, wie die Einvernahme des Zeugen DD, p.A. der Beschwerdeführerin, geltend machen könne. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Waff-***1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses und in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.07.2016, Zahl Waff-***1. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 52/2015 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, (WaffG): Verlässlichkeit § 8. Paragraph 8,
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin den Bedarf eines Waffenpasses damit begründet, dass sie Transporte von Waffen für ihr Waffengeschäft durchführen müsse in ihrem Fall, daher ein überaus hohes Sicherheitsbedürfnis vorliege. Dem ist zu entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) führte vergleichsweise zu Geldtransporten aus, dass der regelmäßige Transport von höheren Gelbeträgen nicht allein ausreiche, eine Gefahr, die den Bedarf zum Führen von Schusswaffen rechtfertige, zu begründen. So judizierte der VwGH unter anderem aus, dass die Durchführung von Geldtransporten, selbst in den Abendstunden und das Mitführen von 1 Mio Schilling übersteigenden Beträgen nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht (vgl VwGH vom 19.02.1998, 97/20/0702).Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) führte vergleichsweise zu Geldtransporten aus, dass der regelmäßige Transport von höheren Gelbeträgen nicht allein ausreiche, eine Gefahr, die den Bedarf zum Führen von Schusswaffen rechtfertige, zu begründen. So judizierte der VwGH unter anderem aus, dass die Durchführung von Geldtransporten, selbst in den Abendstunden und das Mitführen von 1 Mio Schilling übersteigenden Beträgen nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.02.1998, 97/20/0702). Auch hat der VwGH bereits erkannt, dass im Fall eines Transportes von Waffen keine erhöhte Gefahr gegenüber derartigen Geldtransporten gegeben ist. Auch indizieren die strengen waffenrechtlichen Normen keine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen (vgl VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0016).Auch hat der VwGH bereits erkannt, dass im Fall eines Transportes von Waffen keine erhöhte Gefahr gegenüber derartigen Geldtransporten gegeben ist. Auch indizieren die strengen waffenrechtlichen Normen keine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen vergleiche VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0016). In Anbetracht dieser Judikatur, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass im Fall von etwaigen Waffentransporten, auch wenn diese in der Nacht vorkommen, weder von einer besonderen Gefahrenlage auszugehen ist, noch kann ihr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden. Wie die Erstbehörde bereits ausführte, bestehen durchaus zweckmäßigere Alternativen, um solchen - wenn auch nur abstrakt genannte Gefahren - entgegenzuwirken. Auch ist die Wahrscheinlichkeit für einen tatsächlichen Überfall auf einen Waffentransport als gering einzustufen. Im Hinblick auf die in der Beschwerde gennannten Ausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf kostspieliges Alternativverhalten reduzieren lassen müsse, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So wurde bereits erkannt, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen sollen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (vgl VwGH vom 25.05.1994, 94/20/0008 sowie vom 07.11.1995, 95/20/0075 ua).Im Hinblick auf die in der Beschwerde gennannten Ausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf kostspieliges Alternativverhalten reduzieren lassen müsse, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. So wurde bereits erkannt, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen sollen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern vergleiche VwGH vom 25.05.1994, 94/20/0008 sowie vom 07.11.1995, 95/20/0075 ua). Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war sohin zu bestätigen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie als Inhaberin eines Waffengeschäftes und der daraus resultierenden Waffentransporte einer „besonderen Gefahrenlage“ ausgesetzt ist und daher einen Bedarf am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B hat. Auch wurde eine Ermessensentscheidung der Behörde nach § 21 Abs 2 WaffG iVm § 10 WaffG abgelehnt. Die vorliegende Ermessenshandhabung der belangten Behörde erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Auch wurde eine Ermessensentscheidung der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG abgelehnt. Die vorliegende Ermessenshandhabung der belangten Behörde erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit
G iVm § 10 WaffG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG abzulehnen.
GVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten – insbesondere ausgehend vom Beschwerdevorbringen - erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten – insbesondere ausgehend vom Beschwerdevorbringen - erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.1800.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.