GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.100,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 14.7.2016, LA-NSCH/STRAF-**/**-****: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.7.2014, **-*****/*, wurde der CC der Gemeinde W GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung der „DD“ auf den Gp. ****/1, ****/2 und ****/3, alle KG W , erteilt. Diese Kanalumlegung war erforderlich, um das Bauvorhaben der EE GmbH zur Errichtung einer Kunsthalle samt zwei Landhäusern umsetzen zu können. Für die Errichtung dieser Kunsthalle samt Erweiterung des EE Hotels auf den Gp. ****/2, ****/3, ****/4 sowie ****/1, alle KG W , wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 1.7.2014, **-*****/**, der EE GmbH die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Zur Überwachung naturkundefachlicher Interessen wurde mit demselben Bescheid
Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Herr DI FF, Atelier F, Adresse 3, V, als ökologische Bauaufsicht bestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 7.7.2014, **-*****/*, wurde der CC der Gemeinde W GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung der „DD“ auf den Gp. ****/1, ****/2 und ****/3, alle KG W , erteilt. Diese Kanalumlegung war erforderlich, um das Bauvorhaben der EE GmbH zur Errichtung einer Kunsthalle samt zwei Landhäusern umsetzen zu können. Für die Errichtung dieser Kunsthalle samt Erweiterung des EE Hotels auf den Gp. ****/2, ****/3, ****/4 sowie ****/1, alle KG W , wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 1.7.2014, **-*****/**, der EE GmbH die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Zur Überwachung naturkundefachlicher Interessen wurde mit demselben Bescheid
Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Herr DI FF, Atelier F, Adresse 3, römisch fünf, als ökologische Bauaufsicht bestellt. Im Zuge der Realisierung dieses Bauvorhabens der EE GmbH wurde im Zeitraum vom 7.5.2015 bis zum 11.5.2015 eine naturschutzrechtlich nicht genehmigte Bauzufahrtsstraße im angrenzend zur Baustelle verlaufenden Feuchtgebiet angelegt, wobei diese Bauzufahrtsstraße teilweise auf der mit dem eingangs angeführten Bescheid genehmigten Trasse angelegt wurde. Aufgrund der rechtswidrig errichteten Bauzufahrtsstraße wurde den Verantwortlichen der Rückbau dieser Bauzufahrtsstraße behördlich aufgetragen. Mit schriftlicher Eingabe vom 14.7.2015 teilte die für das Bauvorhaben der EE GmbH behördlich bestellte ökologische Bauaufsicht der Naturschutzbehörde auf das Wesentliche zusammengefasst und mit näherer Begründung mit, dass die Rückbaumaßnahmen im Sinne des Wiederherstellungsbescheides LA-NSCH/WIED-*/*-**** vom 29.5.2015 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Aufgrund dieser Mitteilung der ökologischen Bauaufsicht wurden von der Naturschutzbehörde weitere Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen Verwaltungsübertretung durchgeführt und wurde gegen den Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2015, LA-NSCH/STRAF-**/*-****, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung
G 2005 in Verbindung mit § 9 VStG eingeleitet.Aufgrund dieser Mitteilung der ökologischen Bauaufsicht wurden von der Naturschutzbehörde weitere Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen Verwaltungsübertretung durchgeführt und wurde gegen den Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2015, LA-NSCH/STRAF-**/*-****, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG eingeleitet. Das in weiterer Folge in der Sache erlassene Straferkenntnis vom 28.10.2015, LA-NSCH/STRAF-**/*-****, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, behoben und das Verfahren
G eingestellt, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als unmittelbarer Täter begangen habe.Das in weiterer Folge in der Sache erlassene Straferkenntnis vom 28.10.2015, LA-NSCH/STRAF-**/*-****, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als unmittelbarer Täter begangen habe. Diesem Erkenntnis ging eine am 17.3.2016 vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zahl LVwGH-2015/44/3026 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung voraus, in welcher der als Beschwerdeführer einvernommene Ing. GG unter anderem ausführte, dass Herr JJ die II GmbH, deren Geschäftsführer Herr Ing. GG damals gewesen sei, beauftragt hätte, die Projektleitung zu übernehmen. Zu dieser Projektbeauftragung hätte laut Aussage von Ing. GG dazugehört, dass sich die GmbH um sämtliche behördlichen Bewilligungen zu kümmern habe. Es sei auch sein Auftrag gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 1.7.2014 umzusetzen. Dazu habe Herr Ing. GG laut eigener Aussage Ausschreibungen durchgeführt und weitere Subunternehmer gefunden. Insbesondere habe er die KK Bau GmbH zur Errichtung des Kanals und die LL Bau & Transport GmbH & Co KG für die Erdbauarbeiten und insbesondere auch für die Anlegung der Bauzufahrtsstraße gefunden. Sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern, sei laut Ing. GG seine Aufgabe gewesen. Er habe also weder der LL Bau & Transport GmbH & Co KG noch der KK Bau GmbH den Auftrag erteilt, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern.Diesem Erkenntnis ging eine am 17.3.2016 vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zahl LVwGH-2015/44/3026 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung voraus, in welcher der als Beschwerdeführer einvernommene Ing. GG unter anderem ausführte, dass Herr JJ die römisch zwei GmbH, deren Geschäftsführer Herr Ing. GG damals gewesen sei, beauftragt hätte, die Projektleitung zu übernehmen. Zu dieser Projektbeauftragung hätte laut Aussage von Ing. GG dazugehört, dass sich die GmbH um sämtliche behördlichen Bewilligungen zu kümmern habe. Es sei auch sein Auftrag gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 1.7.2014 umzusetzen. Dazu habe Herr Ing. GG laut eigener Aussage Ausschreibungen durchgeführt und weitere Subunternehmer gefunden. Insbesondere habe er die KK Bau GmbH zur Errichtung des Kanals und die LL Bau & Transport GmbH & Co KG für die Erdbauarbeiten und insbesondere auch für die Anlegung der Bauzufahrtsstraße gefunden. Sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern, sei laut Ing. GG seine Aufgabe gewesen. Er habe also weder der LL Bau & Transport GmbH & Co KG noch der KK Bau GmbH den Auftrag erteilt, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.5.2016, LA-NSCH/STRAF-**/**-****, wurde sodann gegen den Beschuldigten das nunmehr gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte rechtfertigte sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf mit schriftlicher Eingabe vom 29.6.2016. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es als Geschäftsführer KK Bau GmbH zu verantworten, dass durch die operative Ausführung von Bauarbeiten durch die KK Bau GmbH im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 14.07.2015 die durch Herrn DI Mag. (FH) MM, als Geschäftsführer der C der Gemeinde W GmbH, begangene Verwaltungsübertretung als Bauherr und unmittelbarer Täter, des Ablagerns diverser Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen, sowie Baumaterialien ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung im Bereich eines Feuchtgebietes auf den Gp. ****/1, ****/2 und ****/3, alle KG W, im Zuge der Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.07.2014, Zl. **-*****/*, genehmigten Kanalumlegung, vorsätzlich unterstützt wurde.Herr AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es als Geschäftsführer KK Bau GmbH zu verantworten, dass durch die operative Ausführung von Bauarbeiten durch die KK Bau GmbH im Zeitraum vom 08.07.2015 bis zum 14.07.2015 die durch Herrn DI Mag. (FH) MM, als Geschäftsführer der C der Gemeinde W GmbH, begangene Verwaltungsübertretung als Bauherr und unmittelbarer Täter, des Ablagerns diverser Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen, sowie Baumaterialien ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung im Bereich eines Feuchtgebietes auf den Gp. ****/1, ****/2 und ****/3, alle KG W, im Zuge der Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.07.2014, Zl. **-*****/*, genehmigten Kanalumlegung, vorsätzlich unterstützt wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit den §§ 7 und 9 VStG 1991Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 9 VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 5.500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tage
G 1991“
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 9 VStG 1991“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der KK Bau GmbH und als solcher im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Firmenbuchnummer FN****** *eingetragen, woraus sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ergibt. (…) Im gegenständlichen Fall ist der angeführte Bewilligungstatbestand des § 9 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal es sich bei der Fläche, auf welcher die im Zuge der Kanalbauarbeiten angefallenen Aushubmaterialen, Abfälle sowie Baumaterialien abgelagert wurden, zweifelsfrei um ein außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenes Feuchtgebiet (Hochmoor) handelt. Dies ergibt sich schon allein aus dem ursprünglichen Bewilligungsakt zur Durchführung der Kanalumlegung, wofür auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Vom Beschuldigten wurde das Vorliegen eines Feuchtgebietes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auch nicht bestritten. Zwar wurde die Kanalverlegung selbst innerhalb der naturschutzrechtlich bewilligten Trasse im Feuchtgebiet durchgeführt, doch wurden außerhalb dieser genehmigten Trasse im weiteren Feuchtgebietsbereich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Materialablagerungen im Form von Bodenaushubmaterial, diversen Abfällen sowie Baumaterialen getätigt. Hiefür hat keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen, zumal sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.07.2014, Zl. **-*****/*, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für sämtliche Kanalbauarbeiten lediglich auf die in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Flächen bezogen hat. Die zusätzlichen Ablagerungen wurden klar außerhalb dieser Trasse getätigt. Sohin lag zusammenfassend für die festgestellten Ablagerungen außerhalb des Baufeldes keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.Im gegenständlichen Fall ist der angeführte Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal es sich bei der Fläche, auf welcher die im Zuge der Kanalbauarbeiten angefallenen Aushubmaterialen, Abfälle sowie Baumaterialien abgelagert wurden, zweifelsfrei um ein außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenes Feuchtgebiet (Hochmoor) handelt. Dies ergibt sich schon allein aus dem ursprünglichen Bewilligungsakt zur Durchführung der Kanalumlegung, wofür auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Vom Beschuldigten wurde das Vorliegen eines Feuchtgebietes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auch nicht bestritten. Zwar wurde die Kanalverlegung selbst innerhalb der naturschutzrechtlich bewilligten Trasse im Feuchtgebiet durchgeführt, doch wurden außerhalb dieser genehmigten Trasse im weiteren Feuchtgebietsbereich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Materialablagerungen im Form von Bodenaushubmaterial, diversen Abfällen sowie Baumaterialen getätigt. Hiefür hat keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen, zumal sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.07.2014, Zl. **-*****/*, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für sämtliche Kanalbauarbeiten lediglich auf die in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Flächen bezogen hat. Die zusätzlichen Ablagerungen wurden klar außerhalb dieser Trasse getätigt. Sohin lag zusammenfassend für die festgestellten Ablagerungen außerhalb des Baufeldes keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Diese Feststellung wurde durch das Landesverwaltungsgericht von Tirol in dessen Erkenntnis vom 28.04.2016, Zl. LVwG-2015/41/3025-7, Seite 9, Punkt II, zweiter Absatz (…) bereits bestätigt (…). Diese Feststellung wurde durch das Landesverwaltungsgericht von Tirol in dessen Erkenntnis vom 28.04.2016, Zl. LVwG-2015/41/3025-7, Seite 9, Punkt römisch zwei, zweiter Absatz (…) bereits bestätigt (…). Im gegenständlichen Fall wurde durch das Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes von Tirol vom 28.04.2016, Zl. LVwG-2015/41/3025-7, bereits festgestellt, dass der Beschuldigte keine Verwaltungsübertretung als unmittelbarer Täter begangen hat sondern allenfalls die Begehung der Verwaltungsübertretung
G den Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Für die Strafbehörde steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG 1991 vorsätzlich an der durch Herrn MM als Geschäftsführer der C der Gemeinde W GmbH begangenen Verwaltungsübertretung der Ablagerung diverser Materialien im Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien in einem Feuchtgebiet mitgewirkt hat, indem durch die KK Bau GmbH diese Tätigkeiten operativ ausgeführt wurden. Hinsichtlich des für die Anwendung des § 7 VStG 1991 erforderlichen Vorsatzes des Beschuldigten besteht für die Behörde aufgrund des Ermittlungsergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens ebenfalls kein Zweifel und kann zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden.Im gegenständlichen Fall wurde durch das Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes von Tirol vom 28.04.2016, Zl. LVwG-2015/41/3025-7, bereits festgestellt, dass der Beschuldigte keine Verwaltungsübertretung als unmittelbarer Täter begangen hat sondern allenfalls die Begehung der Verwaltungsübertretung
Paragraph 7, VStG den Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Für die Strafbehörde steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 7, VStG 1991 vorsätzlich an der durch Herrn MM als Geschäftsführer der C der Gemeinde W GmbH begangenen Verwaltungsübertretung der Ablagerung diverser Materialien im Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien in einem Feuchtgebiet mitgewirkt hat, indem durch die KK Bau GmbH diese Tätigkeiten operativ ausgeführt wurden. Hinsichtlich des für die Anwendung des Paragraph 7, VStG 1991 erforderlichen Vorsatzes des Beschuldigten besteht für die Behörde aufgrund des Ermittlungsergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens ebenfalls kein Zweifel und kann zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden. Dies stützt sich insbesondere auf die Zeugenaussage des Herrn DI FF vom 27.04.2016 welcher angibt, dass er am 29.06.2015 im Rahmen einer Baubesprechung mit Herrn NN von der KK Bau GmbH diesen dezidiert darauf hingewiesen hat, dass der angrenzende Moorbereich (angrenzend zur Bauzufahrtsstraße) nicht weiter berührt werden darf, wie etwa durch das Ablagern von Bau- und Aushubmaterial. Im Rahmen des ersten Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten hat Herr NN dies in Vertretung des Beschuldigten im Rahmen einer behördlichen Einvernahme am 28.09.2015 auch bestätigt indem dieser angab, dass im Rahmen der vom Zeugen F angeführten Besprechung darauf hingewiesen wurde keine weiteren Moorflächen in Anspruch zu nehmen. Auch wurde in dieser behördlichen Einvernahme bestätigt, dass es aufgrund des hohen Zeitdrucks kaum vermeidbar war zusätzliches Material bzw. Baustoffe auch im angrenzenden Gebiet abzulagern. Daraus ergibt sich für die Behörde, dass durch die klare Anweisung des Zeugen F an einem Vertreter der KK Bau GmbH dieser und sohin dem Beschuldigen als deren nach außen befugter Vertreter, bekannt war, dass keine zusätzlichen Moorflächen in Anspruch genommen werden dürfen und ist durch die nachgewiesenen Ablagerungen dies dennoch geschehen, was die von der Behörde angenommene Vorsätzlichkeit bestätigt.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde insbesondere wie folgt aus: „Bei der Straffestsetzung wurde von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgegangen. Die Höhe der Geldstrafe ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bis zu € 30.000,- ohnehin ehr im untersten Bereich angesetzt worden. Als Milderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die BBRechtsanwälte GmbH, Beschwerde, welche am 8.8.2016 an die Bezirkshauptmannschaft X mittels Fax übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die BBRechtsanwälte GmbH, Beschwerde, welche am 8.8.2016 an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mittels Fax übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn Mag. AA am 20.7.2016 zugestellt. Begründet wird die gegenständliche Beschwerde, mit der das angefochtene Straferkennntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft wird und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, begehrt wird, im Wesentlichen wie folgt: „2.1. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der KK Bau GmbH. Diese wurde von der EE GmbH, vertreten durch Ing. GG, zur Durchführung von Kanalumbauarbeiten im Zuge des Bauprojektes ‚DD‘ beauftragt. Auftragsgegenstand waren Kanalverlegungsarbeiten auf der bereits bestehenden (nicht von der KK Bau GmbH errichteten) Baustraße. 2.2. Sämtliche Bauarbeiten wurden von der KK Bau GmbH auf Regie,
den ausdrücklichen Anweisungen des Bauherrn bzw. des Bauherrnvertreters ausgeführt. Die Bauarbeiten nahm die KK Bau GmbH vorerst für den Kanalstrang auf der bereits bestehenden Baustraße - dies entsprechend auch den Anweisungen der behördlich bestellten ökologischen Bauaufsicht - vor. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass die von den Bauherrn (ursprünglich) bereitgestellten Kanalrohre und —schächte nicht den Qualitätsanforderungen der Gemeinde entsprachen, weshalb der Bauherrnvertreter die KK Bau GmbH anwies, zum einen die bereits verlegten Kanalrohre und –schächte auszuwechseln sowie zum anderen die Kanalumlegungsarbeiten weiter voran zu treiben, um eine weitere Verzögerung des Bauprojektes zu verhindern. Den Mitarbeitern des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass entlang der Trassenführung überhaupt kein Baumaterial abgelegt werden darf bzw. hierfür eine behördliche Bewilligung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass die KK Bau GmbH lediglich auf Regie Arbeiten verrichtete, ging diese davon aus, dass für die Durchführung der Bauarbeiten sämtliche behördliche Bewilligungen vorgelegen sind und vorübergehend Aushubmaterial auch neben der Baustraße abgelegt werden kann. Dem Beschuldigten war daher auch nicht bekannt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für den allfälligen Aushub gesondert einzuholen ist. Hiefür war der Beschuldigte auch nicht beauftragt, zumal dieser lediglich - wie bereits ausgeführt - mit der operativen Ausführung im Zuge des Bauvorhabens beauftragt war und lediglich auf Anweisungen des Auftraggebers tätig wurde. Wenn nun die belangte Behörde ausführt, DI FF habe NN von der KK Bau GmbH hingewiesen, dass der angrenzende Moorbereich nicht weiter berührt werden darf, so kann dies durchaus möglich sein. Diese Mitteilung an einen Arbeiter der KK Bau GmbH war jedenfalls nicht deutlich genug und rechtfertigt in keiner Weise die Annahme eines Vorsatzes beim Beschuldigten Geschäftsführer der KK Bau GmbH. Dieser wurde vom Arbeiter NN über ein Gespräch mit DI F weder informiert, noch sonst wie davon in Kenntnis gesetzt. Beweis: Einvernahme des NN p.a. KK Bau GmbH, Johann-Schertler-Str. 1, 6923 Lauterach als Zeuge 2.
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr Mag. AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht
G 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, also das Ablagern diverser Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien im Zuge der Ausführung von näher konkretisierten Bauarbeiten (Kanalumlegung) ohne Vorliegen einer hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigung im Bereich eines näher bezeichneten Feuchtgebietes, nicht näher zu überprüfen, sondern konnte dieser Umstand mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden konnte, steht aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, fest. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.10.2015, LA-NSCH/STRAF-**/*-****, Herr DI Mag. (FH) MM als Geschäftsführer der C der Gemeinde W GmbH als unmittelbarer Täter der im vorliegenden Fall dem Beschuldigten als Beitragstäter zur Last gelegten Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.10.2015, LA-NSCH/STRAF-**/*-****, Herr DI Mag. (FH) MM als Geschäftsführer der C der Gemeinde W GmbH als unmittelbarer Täter der im vorliegenden Fall dem Beschuldigten als Beitragstäter zur Last gelegten Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Weiters blieb unbestritten, dass Herr Mag. AA zu Recht als Geschäftsführer der KK Bau GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und als nach § 9 Abs 1 VStG für diese juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher zur Verantwortung gezogen wurde. Insofern war auch dieser Umstand vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen.Weiters blieb unbestritten, dass Herr Mag. AA zu Recht als Geschäftsführer der KK Bau GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher zur Verantwortung gezogen wurde. Insofern war auch dieser Umstand vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen. Entsprechend der vorliegenden Beschwerde war im gegenständlichen Fall allerdings zu klären, ob der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 7 VStG lautet wie folgt:Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Paragraph 7, VStG lautet wie folgt: „Anstiftung und Beihilfe § 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“Paragraph 7, Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ Im vorliegenden Fall war also entscheidend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vorsätzlich veranlasst hat, dass Herr DI Mag. (FH) MM die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, bzw. ob er diesem vorsätzlich die Begehung dieser Verwaltungsübertretung erleichtert hat. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 25.4.1996, 92/06/0039, ergibt sich in diesem Zusammenhang folgender Rechtssatz: „Eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, muß sich auch bewußt sein, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), ‚die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert‘, wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (Hinweis E 17.6.1980, 237/80; hier betreffend § 7 VStG iVm § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 iVm § 35 Abs 2 Vlbg BauG 1972). Im Hinblick auf § 55 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 ist diese Person als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen zu bestrafen, die als Bauausführende iSd § 37 Vlbg BauG 1972 auf der Basis der vom Bauherrn bzw seinem Vertreter eingeholten bzw einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.“„Eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, muß sich auch bewußt sein, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), ‚die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert‘, wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (Hinweis E 17.6.1980, 237/80; hier betreffend Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Vlbg BauG 1972). Im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins, Litera d, Vlbg BauG 1972 ist diese Person als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen zu bestrafen, die als Bauausführende iSd Paragraph 37, Vlbg BauG 1972 auf der Basis der vom Bauherrn bzw seinem Vertreter eingeholten bzw einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.“ Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 15.6.1992, 91/10/0146, zu § 38 TNSchG 1991 - diese Bestimmung ist mit § 45 TNSchG 2005 vergleichbar - festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter.Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 15.6.1992, 91/10/0146, zu Paragraph 38, TNSchG 1991 - diese Bestimmung ist mit Paragraph 45, TNSchG 2005 vergleichbar - festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Anders würde sich der Fall nur dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).Anders würde sich der Fall nur dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187). Nach dem im Verfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde – wie aus der Einvernahme des Geschäftsführers der II GmbH, Herrn Ing. GG, zweifelsfrei hervorgeht - die KK Bau GmbH, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, von Herrn Ing. GG ausdrücklich zur Errichtung des Kanals beauftragt, wobei es Aufgabe von Herrn Ing. GG gewesen sei, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und um die Einhaltung der Bescheide und Bescheidauflagen zu kümmern.Nach dem im Verfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde – wie aus der Einvernahme des Geschäftsführers der römisch zwei GmbH, Herrn Ing. GG, zweifelsfrei hervorgeht - die KK Bau GmbH, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, von Herrn Ing. GG ausdrücklich zur Errichtung des Kanals beauftragt, wobei es Aufgabe von Herrn Ing. GG gewesen sei, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und um die Einhaltung der Bescheide und Bescheidauflagen zu kümmern. Vor diesem Hintergrund und entsprechend dem bereits erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, zeigen die oben genannten VwGH-Erkenntnisse auf, dass zwar in einer Konstellation wie der vorliegenden auch den Auftragnehmer eine strafrechtliche Verantwortung treffen kann, allerdings nur als Beihilfstäter im Sinn des § 7 VStG, während als unmittelbarer Täter nur der Auftraggeber in Frage kommt.Vor diesem Hintergrund und entsprechend dem bereits erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, zeigen die oben genannten VwGH-Erkenntnisse auf, dass zwar in einer Konstellation wie der vorliegenden auch den Auftragnehmer eine strafrechtliche Verantwortung treffen kann, allerdings nur als Beihilfstäter im Sinn des Paragraph 7, VStG, während als unmittelbarer Täter nur der Auftraggeber in Frage kommt. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 44a RZ 4) ist beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 44 a, RZ 4) ist beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Der Beschwerdeführer versucht im vorliegenden Fall seinen fehlenden Vorsatz, dem Auftraggeber die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert zu haben, damit zu begründen, dass alle Bauarbeiten nach Anweisungen des Bauherren erfolgt seien und er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass entlang der Trassenführung überhaupt kein Baumaterial abgelegt hätte werden dürfen bzw dies einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte. Er hätte vielmehr aufgrund der Anweisung durch den Auftraggeber davon ausgehen können, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilt worden sind und sei er auch durch den Mitarbeiter NN nicht über Gegenteiliges informiert worden. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen. Aus dem oben erwähnten VwGH-Erkenntnis vom 25.4.1996, 92/06/0039, geht – wie ausgeführt - hervor, dass ein Gewerbetreibender dann mit bedingtem Vorsatz die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, wenn er sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt hat, dass die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass nicht dem Beschwerdeführer als natürlicher, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Person die Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird, sondern der KK Bau GmbH als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen juristischen Person, deren nach § 9 Abs 1 VStG zur Außenvertretung Berufener der Beschwerdeführer ist. In diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass nicht dem Beschwerdeführer als natürlicher, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Person die Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird, sondern der KK Bau GmbH als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen juristischen Person, deren nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Außenvertretung Berufener der Beschwerdeführer ist. Diese GmbH, und nicht der Beschwerdeführer als natürliche Person, war schließlich auch Auftragnehmerin betreffend die Durchführung der gegenständlichen Kanalumlegung. § 9 VStG bewirkt eine Umlegung der Pflichten der juristischen Person auf die Vertretungsorgane.Diese GmbH, und nicht der Beschwerdeführer als natürliche Person, war schließlich auch Auftragnehmerin betreffend die Durchführung der gegenständlichen Kanalumlegung. Paragraph 9, VStG bewirkt eine Umlegung der Pflichten der juristischen Person auf die Vertretungsorgane. Laut herrschender Meinung muss nun zwar grundsätzlich bei einem Vorsatzdelikt auch das Vertretungsorgan der juristischen Person als Täter das entsprechende Vorsatzerfordernis erfüllen (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Rz 5 zu § 9). In dem in Prüfung stehenden Fall ist der erforderliche Vorsatz auch anzunehmen, wie dies noch näher aufzuzeigen sein wird. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigten, dass der für eine Beitragstäterschaft notwendige Vorsatz des zur Vertretung nach außen berufenen Organs sich auch daraus ergeben kann, dass das strafrechtlich verantwortliche Organ es schuldhaft unterlässt, in seinem Verantwortungsbereich ein Informations- und Überwachungssystem einzurichten, dass es ihm ermöglicht, von Aufträgen und deren Abwicklung ausreichend und insbesondere seiner Verantwortung gerecht werdend Kenntnis zu erlangen.Laut herrschender Meinung muss nun zwar grundsätzlich bei einem Vorsatzdelikt auch das Vertretungsorgan der juristischen Person als Täter das entsprechende Vorsatzerfordernis erfüllen vergleiche etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Rz 5 zu Paragraph 9,). In dem in Prüfung stehenden Fall ist der erforderliche Vorsatz auch anzunehmen, wie dies noch näher aufzuzeigen sein wird. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigten, dass der für eine Beitragstäterschaft notwendige Vorsatz des zur Vertretung nach außen berufenen Organs sich auch daraus ergeben kann, dass das strafrechtlich verantwortliche Organ es schuldhaft unterlässt, in seinem Verantwortungsbereich ein Informations- und Überwachungssystem einzurichten, dass es ihm ermöglicht, von Aufträgen und deren Abwicklung ausreichend und insbesondere seiner Verantwortung gerecht werdend Kenntnis zu erlangen. Ansonsten könnte nämlich eine juristische Person ohne Risiko, für eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung bzw zur Solidarhaftung nach § 9 Abs 7 VStG herangezogen zu werden, jeden beliebigen, auch augenscheinlich illegalen Auftrag übernehmen, sofern sie nur sicherstellt, dass das strafrechtlich verantwortliche Vertretungsorgan im Sinn des § 9 VStG von der Übernahme dieses Auftrages nichts erfährt, da insofern dessen Vorsatz, der Voraussetzung für eine Bestrafung sein soll, auszuschließen wäre. Dies würde aber der Rolle der strafrechtlich verantwortlichen Vertretungsorgane nach § 9 VStG diametral entgegenlaufen, von denen doch gerade aufgrund ihrer besonderen Position erwartet wird, über die Vorgänge in der von ihnen vertretenen juristischen Person Bescheid zu wissen und Vorsorge für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu treffen. In diesem Sinn kann also das für die Strafbarkeit eines Organes iSd § 9 Abs 1 VStG zweifellos vorausgesetzte eigene Verschulden auch darin bestehen, dass dieses Organ keine ausreichenden Kontrollen zur Verhinderung von Rechtsverstößen durchgeführt hat bzw. auch keine geeigneten Personen mit der Verhinderung solcher Rechtsverstöße beauftragt hat. Ansonsten könnte nämlich eine juristische Person ohne Risiko, für eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung bzw zur Solidarhaftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG herangezogen zu werden, jeden beliebigen, auch augenscheinlich illegalen Auftrag übernehmen, sofern sie nur sicherstellt, dass das strafrechtlich verantwortliche Vertretungsorgan im Sinn des Paragraph 9, VStG von der Übernahme dieses Auftrages nichts erfährt, da insofern dessen Vorsatz, der Voraussetzung für eine Bestrafung sein soll, auszuschließen wäre. Dies würde aber der Rolle der strafrechtlich verantwortlichen Vertretungsorgane nach Paragraph 9, VStG diametral entgegenlaufen, von denen doch gerade aufgrund ihrer besonderen Position erwartet wird, über die Vorgänge in der von ihnen vertretenen juristischen Person Bescheid zu wissen und Vorsorge für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu treffen. In diesem Sinn kann also das für die Strafbarkeit eines Organes iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zweifellos vorausgesetzte eigene Verschulden auch darin bestehen, dass dieses Organ keine ausreichenden Kontrollen zur Verhinderung von Rechtsverstößen durchgeführt hat bzw. auch keine geeigneten Personen mit der Verhinderung solcher Rechtsverstöße beauftragt hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer also ein effektives Regel- und Kontrollsystem einrichten müssen, um Rechtsverstöße durch das von ihm vertretene Unternehmen zu verhindern (vgl etwa VwGH 13.10.1993, 93/02/0181). Bei unternehmensinterner Pflichtenweitergabe ist ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, für dessen Effizienz ein objektiver Maßstab gilt (VwGH 27.2.1996, 94/04/0214). Vom Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall allerdings in keiner Weise das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems behauptet, obwohl er dies im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit
G aus Eigenem darzutun gehabt hätte (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Rz 45 zu § 9). Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer AA und der zeugenschaftlich vom Gericht befragte Bauleiter NN bei der Beschwerdeverhandlung am 20.09.2016 zu Protokoll, dass bei der KK Bau GmbH für die Abwicklung von Baustellen Projektleiter eingesetzt werden, die dann eigenverantwortlich vor Ort die beauftragten Bauvorhaben in die Tat umsetzen, wobei eine Überwachung der Projektleiter in Bezug auf die Rechtskonformität der Projetabwicklung nicht vorgesehen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer also ein effektives Regel- und Kontrollsystem einrichten müssen, um Rechtsverstöße durch das von ihm vertretene Unternehmen zu verhindern vergleiche etwa VwGH 13.10.1993, 93/02/0181). Bei unternehmensinterner Pflichtenweitergabe ist ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, für dessen Effizienz ein objektiver Maßstab gilt (VwGH 27.2.1996, 94/04/0214). Vom Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall allerdings in keiner Weise das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems behauptet, obwohl er dies im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit
Paragraph 5, Absatz eins, VStG aus Eigenem darzutun gehabt hätte vergleiche etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Rz 45 zu Paragraph 9,). Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer AA und der zeugenschaftlich vom Gericht befragte Bauleiter NN bei der Beschwerdeverhandlung am 20.09.2016 zu Protokoll, dass bei der KK Bau GmbH für die Abwicklung von Baustellen Projektleiter eingesetzt werden, die dann eigenverantwortlich vor Ort die beauftragten Bauvorhaben in die Tat umsetzen, wobei eine Überwachung der Projektleiter in Bezug auf die Rechtskonformität der Projetabwicklung nicht vorgesehen ist. Wenn vom Beschwerdeführer dementsprechend eingeräumt wird, dass es zwar richtig sei könne, dass der Mitarbeiter NN über die Unzulässigkeit der gegenständlichen Ablagerung von Baumaterial informiert worden sei, er selbst aber nichts davon gewusst habe, zeigt sich deutlich, dass kein entsprechendes Kontrollsystem zur Verhinderung von bewilligungslosen Bauvorhaben vorhanden war, da ein solches die Weiterleitung einer solchen Information jedenfalls hätte vorsehen müssen. Der Hinweis auf die entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung des verantwortlichen Mitarbeiters, im vorliegenden Fall Herr NN, allein konnte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht von der Verpflichtung zur Etablierung eines geeigneten Kontrollsystems zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften entbinden. Aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Kontrollsystems zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen durch die KK Bau GmbH musste vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geprüft werden, ob ein solches Kontrollsystem den strengen, aus der VwGH-Rsp abgeleiteten, inhaltlichen Anforderung an eine solches entsprochen hätte. Im Hinblick auf die Nichteinrichtung eines Kontrollsystems zur Verhinderung einer bewilligungslosen Bauführung ist dem Beschwerdeführer jedenfalls bedingter Vorsatz zu unterstellen, da er durch den Verzicht auf ein solches Kontrollsystem offenkundig die Übertretung ua naturschutzrechtlicher Vorschriften in Kauf nahm und sich damit abfand. Zudem steht für das Landesverwaltungsgericht auch fest, dass der Beschwerdeführer solche Übertretungen auch für möglich hielt, da jegliche Anhaltspunkte fehlen, aufgrund derer der Beschwerdeführer solche Übertretungen nicht für möglich halten hätte können. Zweifellos wurden jedenfalls die gegenständlichen Bauarbeiten durch die KK Bau GmbH bewusst und auch in Kenntnis des Beschwerdeführers durchgeführt. Selbst wenn nun der Beschwerdeführer tatsächlich nichts davon wusste, dass die von der KK Bau GmbH durchgeführten Bauarbeiten bzw die im Zuge dieser Bauarbeiten erfolgten Ablagerungen einer Bewilligung bedurft hätten, eine solche aber nicht erteilt worden war, schließt dies eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht aus, würde es sich dabei doch um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum handeln.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Durchführung der gegenständlichen Bauarbeiten einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote - in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur) und konnte sich nicht damit rechtfertigen, lediglich Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt zu haben. Bei Wahrnehmung der dem Beschwerdeführer obliegenden Erkundigungspflicht hätte dieser sowohl über die im vorliegenden Zusammenhang geltende naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht als auch über das Nichtvorhandensein einer solchen Bewilligung Bescheid gewusst. Dass seitens des Auftraggebers oder von anderer Seite fälschlicherweise das Vorhandensein der erforderlichen Bewilligung oder eine Bewilligungsfreiheit behauptet worden wäre, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Diese Annahme beruht ausschließlich auf der unterlassenen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des übernommenen Auftrages. Bezeichnend ist hier, dass anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 20.09.2016 der rechtsmittelwerbende Geschäftsführer AA dargelegt hat, dass er damals bei der Projektausführung nicht gewusst habe, ob sich der für die konkrete Baustelle zuständige Projektleiter NN den naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für das verfahrensgegenständliche Projekt der Kanalumlegung hat vorlegen lassen. Letzterer sei ein sehr erfahrener Baupolier, sodass für ihn keine Zweifel daran bestanden hätten, dass dieser die kleinen Regiearbeiten ordnungsgemäß abwickeln werde. Er selbst sei in die Projektabwicklung nicht eingebunden gewesen, dies (nach eigener Aussage) planmäßig und nicht nur aufgrund eines Versehens. Er sei auch nicht bewusst über diesen Auftrag informiert worden und habe im Zuge der Projektabwicklung nur mitbekommen, dass dort ein Auftrag ausgeführt werde, wobei er über nähere Details nicht informiert worden sei, sodass er nicht angeben könne, wer den Auftrag erteilt habe und was bei der Auftragserteilung besprochen worden sei.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Durchführung der gegenständlichen Bauarbeiten einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote - in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur) und konnte sich nicht damit rechtfertigen, lediglich Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt zu haben. Bei Wahrnehmung der dem Beschwerdeführer obliegenden Erkundigungspflicht hätte dieser sowohl über die im vorliegenden Zusammenhang geltende naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht als auch über das Nichtvorhandensein einer solchen Bewilligung Bescheid gewusst. Dass seitens des Auftraggebers oder von anderer Seite fälschlicherweise das Vorhandensein der erforderlichen Bewilligung oder eine Bewilligungsfreiheit behauptet worden wäre, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Diese Annahme beruht ausschließlich auf der unterlassenen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des übernommenen Auftrages. Bezeichnend ist hier, dass anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 20.09.2016 der rechtsmittelwerbende Geschäftsführer AA dargelegt hat, dass er damals bei der Projektausführung nicht gewusst habe, ob sich der für die konkrete Baustelle zuständige Projektleiter NN den naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für das verfahrensgegenständliche Projekt der Kanalumlegung hat vorlegen lassen. Letzterer sei ein sehr erfahrener Baupolier, sodass für ihn keine Zweifel daran bestanden hätten, dass dieser die kleinen Regiearbeiten ordnungsgemäß abwickeln werde. Er selbst sei in die Projektabwicklung nicht eingebunden gewesen, dies (nach eigener Aussage) planmäßig und nicht nur aufgrund eines Versehens. Er sei auch nicht bewusst über diesen Auftrag informiert worden und habe im Zuge der Projektabwicklung nur mitbekommen, dass dort ein Auftrag ausgeführt werde, wobei er über nähere Details nicht informiert worden sei, sodass er nicht angeben könne, wer den Auftrag erteilt habe und was bei der Auftragserteilung besprochen worden sei. Der Projektleiter NN wiederum gab über Befragen durch das Gericht an, dass er sich den naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid samt Planunterlagen nicht vorlegen habe lassen, um genau in Erfahrung zu bringen, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die Arbeiten auszuführen sind, da er auf die Angaben des Auftraggebers und der Bauaufsicht vertraut und für ihn außer Streit gestanden habe, dass es einen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid gäbe. Aufgrund der Entfernung des Firmensitzes von der gegenständlichen Baustelle sei auch vereinbart gewesen, dass er nur sporadisch zur Baustelle fahre, wobei er dann kommen sollte, wenn er vom Auftraggeber wegen irgendeines Problems gerufen werden sollte. Als sie eine Information der ökologischen Bauaufsicht erhalten hätten, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, habe er dies auch nicht mit den Geschäftsführern besprochen, sondern (nur) mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, wobei dann ein Drei-Zeiler zurückgeschrieben worden sei. Erst als die zuständige Behörde aktiv geworden sei, habe er erstmalig mit den Geschäftsführern über die vorliegende Problematik gesprochen. Diese Ausführungen zeigen mehr als deutlich, dass ein der Verantwortung des Beschwerdeführers gerecht werdendes Informations- und Kontrollsystem bei der KK Bau GmbH zweifelsfrei nicht besteht. Der Rechtsmittelwerber wurde gar planmäßig nicht in die Auftragsabwicklung eingebunden und erhielt erst Informationen, als die zuständige Behörde eingeschritten ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Übertretungen gesetzt worden waren, demnach viel zu spät, um im Sinne eines geeigneten Informations- und Kontrollsystems Übertretungen hintanhalten zu können. Auch der betriebsintern – wenn auch nicht verwaltungsstrafrechtlich – verantwortliche Bauleiter sollte nur sporadisch, über Verlangen des Auftraggebers bei auftretenden Problemen zur Baustelle kommen, sodass auch dieser – dem die ökologische Bauaufsicht die aus naturschutzrechtlicher Sicht wegen des angrenzenden Moores einzuhaltenden Grenzen des Arbeitsbereiches anhand der bewilligten Unterlagen vorzeigte - gar nicht in der Lage war, Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen vorzubeugen. Bei einer derart sorglosen Abwicklung von Bauaufträgen, dies in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften bei der Bauausführung, muss dem strafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer doch bewusst gewesen sein, dass dem Auftraggeber die Begehung von Rechtsverstößen erleichtert wird, vor allem dann, wenn – wie vorliegend geschehen - die strittigen Arbeiten ohne jegliche (planmäßige) Information des Rechtsmittelwerbers über die Abwicklung des Auftrages stattfanden und keinerlei Überwachung der Mitarbeiter bezüglich der Beachtung von Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 15.6.1992, 91/10/0146, ergibt sich, dass vor Inangriffnahme eines Bauvorhabens die Verpflichtung besteht, sich „bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei“. Da die Ausführung eines Vorhabens sowohl die Beauftragung als auch die eigentliche Ausführung desselben bedeuten kann, muss auch die Verpflichtung, sich über das Vorliegen einer erforderlichen Bewilligung zu informieren, grundsätzlich sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer treffen. In dem aus dem VwGH-Erkennntis vom 22.9.1993, 93/06/0126, abgeleiteten Rechtssatz heißt es diesbezüglich wie folgt: „Es gehört zu den Aufgaben des zur Vertretung nach außen Berufenen, sich davon zu überzeugen, ob die erforderlichen Bewilligungen für das errichtete Bauobjekt tatsächlich vorliegen. Schon dadurch, daß sich der Bf vor Benützung des Verkaufsgeschäftes nicht vergewissert hat, ob die erforderliche Benützungsbewilligung vorliegt, ist ihm als Schuldform zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.“ Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Tätigkeit der durch ihn vertretenen juristischen Person einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. In diesem Fall hätte er erkannt, dass er aufgrund der Durchführung von bewilligungslosen Bauarbeiten die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch den als unmittelbaren Täter bestraften Auftraggeber erleichtert hat. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Auch aus dem StGB, konkret aus § 5 Abs 1 Z 1, lässt sich ableiten, dass für den Vorsatz aktuelles Tatbewusstsein genügt und fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein den Vorsatz nicht ausschließt. Eine gegenteilige Auffassung im Sinn einer strengen Vorsatztheorie hätte auch den großen Nachteil, dass ein irrender Täter selbst dann straflos bliebe, wenn sein Rechtsirrtum auf Rechtsfeindlichkeit oder Rechtsblindheit beruhen würde (siehe hierzu etwa Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil7 [2008] 200 ff). Fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein schließt im Sinn des § 9 StGB daher nur dann die Schuld aus, wenn der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist. Dies ist, wie bereits dargelegt, aufgrund der nicht beachteten Erkundigungspflicht, nicht der Fall. Auch aus dem StGB, konkret aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, lässt sich ableiten, dass für den Vorsatz aktuelles Tatbewusstsein genügt und fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein den Vorsatz nicht ausschließt. Eine gegenteilige Auffassung im Sinn einer strengen Vorsatztheorie hätte auch den großen Nachteil, dass ein irrender Täter selbst dann straflos bliebe, wenn sein Rechtsirrtum auf Rechtsfeindlichkeit oder Rechtsblindheit beruhen würde (siehe hierzu etwa Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil7 [2008] 200 ff). Fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein schließt im Sinn des Paragraph 9, StGB daher nur dann die Schuld aus, wenn der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist. Dies ist, wie bereits dargelegt, aufgrund der nicht beachteten Erkundigungspflicht, nicht der Fall. Auch wenn der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ anprangert, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht, da das letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, abgehandelte Verfahren lediglich die Frage der unmittelbaren Täterschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers behandelte, nicht aber die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage nach einer allfälligen Beitragstäterschaft. Da das angesprochene, sogenannte „Doppelbestrafungsverbot“ nur die neuerliche Strafverfolgung und Bestrafung in derselben Sache verbietet, es sich bei der Verfolgung als unmittelbarer bzw. als Beitragstäter aber nicht um dieselbe Sache handelt, ist der belangten Behörde kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vorzuwerfen. Die Täterschaftsformen des VStG sind rechtlich jeweils selbständige Ausprägungen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (siehe in diesem Sinn etwa Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Rz 7 zu § 7).Auch wenn der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ anprangert, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht, da das letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, LVwG-2015/41/3025-7, abgehandelte Verfahren lediglich die Frage der unmittelbaren Täterschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers behandelte, nicht aber die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage nach einer allfälligen Beitragstäterschaft. Da das angesprochene, sogenannte „Doppelbestrafungsverbot“ nur die neuerliche Strafverfolgung und Bestrafung in derselben Sache verbietet, es sich bei der Verfolgung als unmittelbarer bzw. als Beitragstäter aber nicht um dieselbe Sache handelt, ist der belangten Behörde kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vorzuwerfen. Die Täterschaftsformen des VStG sind rechtlich jeweils selbständige Ausprägungen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (siehe in diesem Sinn etwa Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Rz 7 zu Paragraph 7,). Zur Strafbemessung: Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 zu berücksichtigen. Danach begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 zu berücksichtigen. Danach begeht, wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Im Übrigen sind nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im Übrigen sind nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat sich im vorliegenden Verfahren die verhängte Strafe nicht als unangemessen hoch erwiesen. Die belangte Behörde hat zu Recht die einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit, und damit inzident auch den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, als Milderungsgrund angenommen und keinerlei Erschwerungsgründe ins Treffen geführt. Wie schon dargelegt, wurde als Grad des Verschuldens von der belangten Behörde zu Recht zumindest bedingter Vorsatz angenommen. Dass der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine relativ hohe Strafdrohung bis zu 30.000,00 Euro vorsieht und dieser Strafrahmen nur zu ca. 18 % ausgeschöpft wurde, macht die im vorliegenden Fall verhängte Strafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen.Dass der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine relativ hohe Strafdrohung bis zu 30.000,00 Euro vorsieht und dieser Strafrahmen nur zu ca. 18 % ausgeschöpft wurde, macht die im vorliegenden Fall verhängte Strafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen. Die verhängte Strafe wurde nämlich auch der Intensität der gegenständlichen Rechtsgutbeeinträchtigung entsprechend bemessen, zumal aufgrund der Aussage der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der im Verfahren LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Verhandlung vom 17.3.2016 feststeht, dass Moore von sehr hoher naturkundlicher Bedeutung sind und es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des gegenständlichen Moores gekommen ist. Mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte auch unter Berücksichtigung dieser Umstände keine Herabsetzung der verhängten Strafe erfolgen. Hinsichtlich der Strafbemessung kann auch auf generalpräventive Überlegungen und die diesbezügliche Judikatur des VwGH verwiesen werden (vgl etwa VwGH 20.9.1999, 98/10/0005), wonach selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine Strafe in vergleichbarer Höhe nicht beanstandet wurde.Hinsichtlich der Strafbemessung kann auch auf generalpräventive Überlegungen und die diesbezügliche Judikatur des VwGH verwiesen werden vergleiche etwa VwGH 20.9.1999, 98/10/0005), wonach selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine Strafe in vergleichbarer Höhe nicht beanstandet wurde. Auch die in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemachten Milderungsgründe sind nicht geeignet, eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Strafhöhe darzulegen. Schon aufgrund des festgestellten bedingten Vorsatzes kann von einem minderen Grad des Versehens oder einer Tatbegehung aus bloßer Unbesonnenheit nicht die Rede sein. Und auch der § 34 Abs 1 Z 18 StGB, wonach ein Milderungsgrund vorliegt, wenn die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat, ist in Anbetracht der Kürze der seit dem angenommen Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit nicht geeignet, eine Herabsetzung der verhängten Strafe zu begründen. Und auch der Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB, wonach ein Milderungsgrund vorliegt, wenn die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat, ist in Anbetracht der Kürze der seit dem angenommen Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit nicht geeignet, eine Herabsetzung der verhängten Strafe zu begründen. Inwieweit die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen, begangen worden sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Auch inwieweit die Tatsache, dass die gegenständliche Tat aufgrund eines Auftrags erfolgte, einen Milderungsgrund darstellen soll, ist nicht ersichtlich, da sich die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Tat ja gerade daraus ergibt, diesen Auftrag trotz Fehlens der hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen ausgeführt zu haben. Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, weshalb der gegenständlichen Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zukam.Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, weshalb der gegenständlichen Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zukam. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt auch die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung nicht in Betracht. Eine solche kann
G gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt auch die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung nicht in Betracht. Eine solche kann
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung wie gezeigt nicht gering sind, liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vor. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch in Höhe von zehn Euro, zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch in Höhe von zehn Euro, zu leisten ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Auftragnehmer strafrechtlich für die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verantwortung gezogen werden konnte, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Auftragnehmer strafrechtlich für die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verantwortung gezogen werden konnte, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1704.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.