RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/1218-25 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. …
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 16Paragraph 16 Nachholung des Bescheides
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ § 17Paragraph 17 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24Paragraph 24 Verhandlung …
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. …“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 59
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Von der belangten Behörde wurde keine Bauverhandlung durchgeführt. Auch wurden von der Behörde innerhalb der sich daher aus § 27 Abs 1 TBO 2011 ergebenden Dreimonatsfrist keine Verfahrensschritte durchgeführt. Insofern ist von einer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszugehen.Von der belangten Behörde wurde keine Bauverhandlung durchgeführt. Auch wurden von der Behörde innerhalb der sich daher aus Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 ergebenden Dreimonatsfrist keine Verfahrensschritte durchgeführt. Insofern ist von einer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszugehen. Die belangte Behörde hat zwar mit dem Bescheid vom 23.06.2016 eine Entscheidung über Bauansuchen vom 26.02.2016 getroffen, doch erfolgte diese Entscheidung nach der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Rahmen der Beurteilung der Vorfrage (die Entscheidung der belangten Behörde vom 23.06.2016 wurde angefochten und steht die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu noch aus), inwieweit die belangte Behörde zu dieser Entscheidung zuständig war, wird die Ansicht vertreten, dass sich die belangte Behörde durch die Vorlage der Säumnisbeschwerde ihrer Zuständigkeit begeben hat. Deshalb war die belangte Behörde zur Entscheidung nicht mehr zuständig, weshalb im Säumnisverfahren über diesen Antrag zu entscheiden ist. Die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt, kann die Behörde gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint (vgl VwGH 20.12.1994, 92/07/0118). Die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt, kann die Behörde gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/07/0118). Gegenständlich ergibt sich insbesondere aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.09.2016 deutlich, dass das hier in Rede stehende Bauvorhaben teilbar ist, weshalb über das Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ bereits jetzt entschieden werden kann. Im Hinblick auf das Bauvorhaben „Umgang Terrasse“ wird auf den Verbesserungsauftrag vom 27.09.2016 verwiesen. Gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 3 TBO 2011 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren ua dann abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass es dem Bebauungsplan widerspricht. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ führt zu einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Höhe des obersten Punktes des Gebäudes von 837,00 m und 0,95 m und liegt daher der Abweisungsgrund vor. Diese Höhenüberschreitung ist bereits aufgrund der vorgelegten Planunterlagen und des im behördlichen Akt einliegenden Bebauungsplanes eindeutig erkennbar. Im Übrigen wurde zu dieser Feststellung das Parteiengehör eingeräumt. In der Folge wird die Höhenüberschreitung seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten sondern vorgebracht, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig sei.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 3, TBO 2011 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren ua dann abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass es dem Bebauungsplan widerspricht. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ führt zu einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Höhe des obersten Punktes des Gebäudes von 837,00 m und 0,95 m und liegt daher der Abweisungsgrund vor. Diese Höhenüberschreitung ist bereits aufgrund der vorgelegten Planunterlagen und des im behördlichen Akt einliegenden Bebauungsplanes eindeutig erkennbar. Im Übrigen wurde zu dieser Feststellung das Parteiengehör eingeräumt. In der Folge wird die Höhenüberschreitung seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten sondern vorgebracht, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig sei. Bereits aufgrund der Offenkundigkeit der Höhenüberschreitung konnte eine Abweisung ohne weiteres Verfahren erfolgen, was auch bedeutet, dass die beantragte mündliche Verhandlung entfallen konnte. Im Übrigen steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, zumal die hier den Abweisungsgrund bildende Höhenüberschreitung bereits aufgrund des Bebauungsplanes und dem eingereichten Schnitt vom 01.02.2016 zweifelsfrei erkennbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 02.08.2016). Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. Im Übrigen steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, zumal die hier den Abweisungsgrund bildende Höhenüberschreitung bereits aufgrund des Bebauungsplanes und dem eingereichten Schnitt vom 01.02.2016 zweifelsfrei erkennbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird vergleiche die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 02.08.2016). Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. Eine Gesetzwidrigkeit des aufsichtsbehördlich genehmigten Bebauungsplanes kann nach der Einsichtnahme in Auszüge des Verordnungsaktes nicht erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Bebauungsplan die Anregung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.01.2015 vorausgeht, mit dem eine Änderung der Bebauungsdichte, nicht jedoch der Bauhöhe angestrebt wird. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Es liegt eine Teilbarkeit des hier in Rede stehenden Bauvorhabens „Aufstockung Chalet“ und „Umgang Terrasse“ vor. Das Vorhaben „Aufstockung Chalet“ widerspricht dem geltenden Bebauungsplan, weshalb dieser Teil des Ansuchens abzuweisen war. Das Verfahren betreffend das Vorhaben „Umgang Terrasse“ wird weitergeführt (vgl Verbesserungsauftrag vom 23.06.2016)Das Verfahren betreffend das Vorhaben „Umgang Terrasse“ wird weitergeführt vergleiche Verbesserungsauftrag vom 23.06.2016) VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.1218.25